GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 03.01.2025
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2025 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2025. Neuer GAV per 1. Januar 2025 mit verschiedenen Änderungen (bezahlte arbeitsfreie Tage etc.). Neue Vereinbarung für Lernende per 1. Juli 2025: Neue Mindestlöhne für Lernende etc.
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Örtlicher Geltungsbereich
13610

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 4.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13610

Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber/Betriebe der Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche mitsamt ihren sämtlichen Betriebsteilen.

Insbesondere mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafes/Restaurationsbetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Artikel 5

Persönlicher Geltungsbereich
13610

Diesem Vertrag unterstehen unter Vorbehalt von Art. 4, 5 und Art. 6c GAV alle gemäss Art. 6a GAV gelernten und gemäss Art. 6b GAV ungelernten Arbeitnehmer. Teilzeitangestellte und Aushilfen sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt.

Artikel 6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13610
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13610

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13610

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:

  1. Betriebsinhaber und höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 Arbeits-gesetzes, ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren etc. sowie im Falle von juristi-schen Personen mehr als 50 % der Beteiligung haltende Personen;
  2. Familienmitglieder (d. h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen) der gemäss lit. a ausgenommenen Personen;
  3. Minderjährige, sofern es sich nicht um Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung handelt; für Lernende gilt abschliessend die Lernen-denvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil des GAV bildet;
  4. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs. Praktika können ver-traglich vom GAV ausgenommen werden, sofern der Arbeitsvertrag zum Zweck des Abschlusses eines anerkannten Ausbildungslehrgangs (BP und HFP) geschlossen wird;
  5. Musiker, Artisten, Discjockeys.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Löhne / Mindestlöhne
13610

Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen:

Produktions- und Verkaufspersonal  - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'670.–
nach 3 Dienstjahren (…) CHF 3'720.–
II Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'900.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei branchenexternem Verkaufs-/Detailhandels-EFZ ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.) CHF 4'400.–
3.a) mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60% CHF 4'925.– (bei 100 %-igem Pensum)
3.b) mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in CHF 5'350.–
4. mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in CHF 5'650.–

 

Gastronomiepersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben CHF 3'666.–
bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung CHF 3'892.–
II Arbeitnehmende i.S.v. Art. 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 4'018.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'470.–
2a. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung CHF 4'576.–
3. mit eidg. Berufsprüfung CHF 5'225.–

 

Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie Beschreibung Mindestlöhne
I Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte)
d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer
CHF 3'630.–
nach 3 Dienstjahren CHF 3'660.–
II Arbeitnehmende i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben  
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) CHF 3'850.–
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'318.–
3. mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion CHF 5'158.–

Lernende  (per 1. Juli 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende in 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

Zweijähriger Grundbildung
eidg. Berufsattest (EBA)

CHF 850.– CHF 950.–  

dreijähriger Grundbildung
eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ
(mit oder ohne Abschluss mit Berufsmaturität)

CHF 850.– CHF 1'050.– CHF 1'400.–

Verkürzte zweijährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
nach Abschluss einer Grundbildung mit EBA oder erweiterter Allgemeinbildung (z.B. Mittelschule))

  CHF 1'200.– CHF 1'400.–

einjähriger Zusatzlehre Produktion
(nach Abschluss der Grundbildung mit EFZ in der anderen Fachrichtung)

    CHF 1'400.–

Mindestlöhne/Lohnregulative

Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar.

Die Mindestlöhne gemäss den Lohnregulativen gelten bei Vollzeit (d.h. 100% und einer 42-Stunden-Woche). Sie dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nicht unterschritten werden. Mit dieser Einschränkung kann der Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden (vertraglich vereinbarter Lohn).

An den Mindestlohn sei es im Sinne des GAV, sei es im Sinne eines Gesetzes ist der gesamte AHV-pflichtige Bruttolohn anzurechnen. An den Mindestlohn im Sinne des GAV nicht angerechnet und damit zusätzlich geschuldet sind gemäss Gesetz oder GAV zwingende Zuschläge bzw. Zulagen in der jeweils gesetzlich bzw. gesamtarbeitsvertraglich vorgeschriebenen Höhe. 

Der Mindestlohn ist nicht zwingend für 

  • Minderjährige,
  • Lernende (vgl. jedoch Lernendenvereinbarung);
  • Praktikanten während maximal 12 Monaten unmittelbar vor einer vertraglich vereinbarten Grundbildung bei derselben Arbeitgeberin;
  • an schweizerischen Bildungseinrichtungen die Sekundarstufe II besuchende Schüler (an Maturitäts-, Fachmittel- oder Berufsschulen) sowie Immatrikulierte mit Vollzeitausbildung (z.B. an Fachhochschulen, Universitäten);
  • Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen;
  • vermindert leistungsfähige Mitarbeitende (z.B. Lehrabsolventen mit Nachteilsausgleich), sofern ein gemeinsamer, schriftlicher Antrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom ständigen Ausschuss gutgeheissen wird.

Zur Berechnung von Ferienlohn, Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle und ähnlichem ist vom durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate auszugehen.

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. 
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 11; Lohnregulativ 2025; Anhang 5: Artikel 5

Lohnkategorien
13610
Kategorie Beschreibung
I - Ungelernte Arbeitnehmende Als ungelernt gelten Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen
deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden, oder
die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten 
Beruf tätig sind.
II - gelernte Arbeitnehmende Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion)
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 3. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen.
 
Prdouktions- und Verkaufspersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion («Produktionspersonal») oder mit dem Verkauf («Verkaufspersonal») beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und un-gelernten Arbeitnehmenden im Sinne von Artikel 6a und 6b GAV zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
II Gelerent d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern
II 2b gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1)
II 3a mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60 %
II 3b mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in
II 4 mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in

Definition Verkaufs- oder Filialleiter

Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter/in bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) bzw. Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgebenden während deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben

Gastronomiepersonal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 2a gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung

Weiteres Personal

Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.

Kategorie Beschreibung
I ungelernt
II 1 gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2 gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 3 gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion


Artikel 6, Anhang 1, 3 und 4

13. Monatslohn
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Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100% des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulage. Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.

Artikel 13
Lohnauszahlung
13610

Der Lohn ist spätestens am letzten Tag des Monats auszuzahlen, sofern keine andere Vereinbarung oder Übung besteht.

Der Arbeitnehmer erhält jeden Monat eine schriftliche oder elektronische Abrechnung, aus welcher der vertraglich vereinbarte Lohn, die zwingenden Zuschläge, die Entschädigungen (Lohnersatz) und die Abzüge ersichtlich sind.

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13610

Gelernte und ungelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwi-schen 22.00 und 3.00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzu-schlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:

  Lohnzuschläge
Effektiver Zuschlag 25% für jede geleistete Arbeitsstunde
Pauschaler Zuschlag pro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn


Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.



Artikel 17

Normalarbeitszeit
13610
Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bei Vollarbeitszeit (d.h. 100%) für die Arbeitnehmer in industriellen und nicht-industriellen Betrieben in der Regel 42 Stunden. Die zu leistende Arbeitszeit kann auf Anordnung des Arbeitgebers die vereinbarte Normalarbeitszeit soweit zumutbar unter- oder überschreiten. Diesfalls hat der Ausgleich zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit in den Schranken des Gesetzes und des vorliegenden GAV innert 12 Monaten zu erfolgen.
 
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit kann mit schriftlichem Einzelarbeitsvertrag bis zu der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) erhöht oder unter 42 Stunden reduziert werden. Für jede bei Vollarbeitszeit von der Normalarbeitszeit gemäss Artikel 15 Absatz 1 GAV abweichende Stunde wird der Mindestlohn um 2.38% erhöht bzw. reduziert. Diese Erhöhung oder Reduktion des Mindestlohns ist bei Änderungen unter einer vollen Stunde anteilsmässig geschuldet.
 
Die Vereinbarung von Gleitarbeitszeit ist bei mehrheitlicher Tätigkeit in der Administration sowie für Filial- oder Produktionsleitende zulässig. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.Ruhetage

Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf durchschnittlich 2 Ruhetage pro Woche.

Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Der zweite Ruhetag kann in halben Ruhetagen in der betreffenden, in den vorangehenden oder nachfolgenden Wochen gemäss den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. Der halbe Ruhetag richtet sich nach Gesetz.

Pro Kalenderjahr sind mindestens zwölfmal Samstag und Sonntag als 2 Ruhetage am Stück zu gewähren. Hat der Arbeitgeber zwei andere fixe, aufeinanderfolgende Schliessungstage, gelten diese an Stelle von Samstag und Sonntag als Ruhetage im genannten Sinne. Der gesetzliche Anspruch auf mindestens 12 freie Sonntage gemäss Artikel 12 Absatz 2 oder 3 ArGV 2 bleibt unangetastet. Bei unterjährigen Vertragsverhältnissen reduziert sich die Mindestanzahl von zwölf anteilsmässig.

Die Parteien können sich in Abweichung zu Absatz 3 im Rahmen des Vertrages und in Berücksichtigung des Gesetzes auf eine andere Verteilung und Lage der Ruhetage einigen.

Nicht bezogene Ruhetage sind zu kompensieren. Sind während der Ruhetagsarbeit Überstunden entstanden, sind mit deren Kompensation oder Entschädigung auch die Ruhetage kompensiert. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zuzüglich 13. Monatslohn (aber ohne weitere Zuschläge vorbehältlich Art. 33 ArGV 1) zu bezahlen.

Ausnahme für Chauffeure
Für Arbeitnehmer, die in Verrichtung ihrer Arbeitsleistung hauptsächlich Fahrzeuge führen, die einen Führerausweis der Kategorie C1 voraussetzen, ist Artikel 15a nicht anwendbar. Die Verteilung und Lage von deren Arbeits- und Ruhezeit richtet sich nach Gesetz.
 
Bei vertraglicher Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage und durchschnittlich 1,5 Ruhetagen pro Woche ist ein Lohnzuschlag zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet. Der Zuschlag ist nur bei einem 70% übersteigenden Pensum geschuldet. Er beträgt monatlich 700 Franken (brutto) bei einem Vollzeitpensum; bei einem tieferen Pensum reduziert sich der Zuschlag anteilsmässig. Der pauschale Zuschlag bildet Bestandteil des Bruttolohns, auf dem Ferienlohn, 13. Monatslohn und Lohnfortzahlung jeweils gemäss vorliegendem GAV geschuldet sind. Vorbehalten bleiben die Vorgaben der Chauffeurenverordnung ARV 1 bei deren Anwendbarkeit.

4-Tage-Woche

In Abweichung zu Artikel 15a und 15b GAV kann die Arbeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers vertraglich im Durchschnitt des Jahres auf vier Tage der Woche verteilt werden. Wird gleichzeitig die betriebliche Normalarbeitszeit gemäss betrieblichem Arbeitszeiterfassungssystem auf 36 Stunden pro Woche für Vollarbeitszeit reduziert, gilt die Ausgleichsruhezeit nach ArG als ausgeschlossen (Art. 32 ArGV 1).

Artikel 15 – 15c
Arbeitszeiterfassung
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Arbeitsplan und Arbeitszeitkontrolle

Der Arbeitgeber hat unter Beizug der Arbeitnehmer 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen und auszuhändigen bzw. zugänglich zu machen. Kurzfristige Änderungen wegen unerwarteten Ereignissen sind nach Rücksprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betrieb eine Arbeitszeitkontrolle zu führen.

Wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitnehmer zu bestätigen. Bei Anordnung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer die Arbeitszeit täglich in die Arbeitszeitkontrolle des Arbeitgebers einzutragen. Wird die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitgeber zu bestätigen.

Die Bestätigung hat jeweils innert 14 Tagen durch Unterschrift (handschriftlich oder einfach elektronisch) oder via eine sonstige (physische oder digitale) Lösung zu erfolgen.

Die Bestätigung gilt als gegeben, sofern die zur Bestätigung angerufene Partei die Arbeitszeiterfassung nicht innert 14 Tagen begründet beanstandet. Vorbehalten bleibt der Beweis, dass die Arbeitszeiterfassung vorgängig zur Bestätigung vorgelegt wurde.

Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Kopie der Arbeitszeitkontrolle.

Artikel 16

Überstunden / Überzeit
13610
Überstunden
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag (vgl. Art. 15 Abs. 2 GAV) bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) geleistet werden. Im Rahmen von gleitenden Arbeitszeiten gemäss Artikel 15 Absatz 3 GAV geleistete Mehrstunden stellen keine Überstunden dar, vorbehalten bleibt Abs. 2 nachfolgend.
 
Überstunden müssen vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit ais unbedingt notwendig, so hat sie der Arbeitnehmer von sich aus zu leisten und den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen. 
 
Der Arbeitnehmer hat Überstunden zu leisten, soweit er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kënnen. 

Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Abs. 6 entschädigt werden (Art. 321c OR).

Übersteigt der Überstundensaldo jeweils per (Stichtag) Ende Februar oder Ende August 100 Stunden, sind die über 100 Stunden hinausgehenden Überstunden mit dem Lohn des Folgemonats gemäss Abs. 6 auszuzahlen. Vorbehalten bleiben davon abweichende Vereinbarungen der Einzelarbeitsvertragsparteien.

Am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Überstundensaldi, die nicht durch Freizeit kompensiert werden konnten, sind mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Der Zuschlag ist jedoch nicht geschuldet, sofern Artikel 16 Absatz 1 GAV (Arbeitsplan) und Artikel 16 Absatz 2 GAV (Arbeitszeitkontrolle) eingehalten sind. Bei unechten Verträgen auf Abruf ist der Zuschlag nicht geschuldet. Vorbehalten bleibt in jedem Falle Artikel 18 Absatz 7 GAV.
 
Bei Arbeitnehmern, deren Jahreslohn gesamthaft mindestens CHF 91'000.– bzw. CHF 7'585.– im Monat (jeweils inkl. 13. Monatslohn und aller Zuschläge) brutto beträgt, kann die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
 



Artikel 18

Probezeit
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Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Bei befristeten Verträgen beträgt die Probezeit ebenfalls drei Monate, sofern die Vertragsdauer mindestens für ein Jahr vereinbart wird. Wird ein befristeter Vertrag für weniger als ein Jahr vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat.

Die Dauer der Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes geändert werden.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit bis zum letzten Tag der Probezeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden

Artikel 9

Ferien
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Dauer der Ferien
Alle Arbeitnehmer haben pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10,64% bei Stundenlohn).
 
Zeitpunkt und Kürzung der Ferien
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor deren Antritt. Während der Dauer einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im Sinne des Epidemiengesetz (EpG) können maximal zwei Ferienwochen pro Jahr nur drei Wochen vor deren Antritt angeordnet werden. Der Bezug kann auch über die Dauer der besonderen oder ausserordentlichen Lage hinaus erfolgen. Während dieser Ferien ist der Ferienlohn zu 100% geschuldet. Der Arbeitgeber nimmt auf die Wünsche des Arbeitsnehmers so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Artikel 22 und 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13610

Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage des Arbeitnehmers im Betrieb fallen. Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf gesamthaft höchstens fünf bezahlte Arbeitstage für:

Anlass

Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft 2 Tage
Der Vater hat Anspruch auf den einen Tag der Geburt des eigenen Kindes; 1 Tag
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder.1 3 Tage
Todesfall Geschwister. 1 1 Tag
Todesfall eines Elternteils. 1 2 Tage
Todesfall eines Schwiegerelternteils. 1 1 Tag
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag
militärische Rekrutierung 2 1-2 Tage
Konsultation eines Arztes falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. benötigte Zeit
1 Diese Absenzen werden, sofern auf Arbeitstage fallend selbst dann bezahlt, wenn die Maximale von 5 bezahlten Tagen pro Jahr überschritten wird
 
2 Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von einem militärischen Aufgebot (Aufgebotsplakat, persönliches Aufgebot) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
 
Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber um bezahlte arbeitsfreie Tage nachzusuchen und auf den Betrieb des Arbeitgebers nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Diese Bedingung gilt nicht für Absatz 1 lit. c) GAV.

Artikel 24, 28.4
Bezahlte Feiertage
13610
Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20
Bildungsurlaub
13610
Der/Die Arbeitnehmende hat für die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung ab dem vollendeten ersten Dienstjahr Anspruch auf einen Weiterbildungstag pro Kalenderjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Kurskosten von anerkannten Aus- und Weiterbildungsgängen der vertragsschliessenden Parteien(vorgängige Zustimmung vorbehalten), und der Arbeitnehmer stellt die dafür benötigte Zeit zur Verfügung.

Artikel 25
Krankheit
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Krankentaggeldversicherung

Der Arbeitgeber hat zugunsten der Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen oder einer mindestens gleichwertigen Alternative beizutreten, welche die Konditionen gemäss diesem Artikel sicherstellt. Die Versicherungspflicht entfällt nach vollendetem 70. Altersjahr. Die Lohnfortzahlung richtet sich diesfalls nach Berner Skala, wobei allfällige frühere (Taggeld-)Leistungen anzurechnen sind.

Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80% des Lohnes zu entrichten, dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Die Wartefrist darf maximal 90 Tage/3 Monate betragen. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfalligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht ge­mäss Art. 32 Abs. 2 GAV (Berner Skala). 

Während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 80% des Lohnes, maximal jedoch der bisherige Nettolohn zu entrichten (Art. 324a OR bleibt vorbehalten).

Nach Ablauf der Wartefrist ist der Arbeitgeber im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leis­tung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des Arbeitnehmers fehlt (vgl. insbesondere nachfolgenden Abs. 6), wird der Lohn(ersatz) nicht fallig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Umfang der Vorleistung des Arbeitgebers abzutreten. 

Krankheit oder Unfall ist dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss dem Arbeitgeber unaufgefordert so rasch als möglich ein Arztzeugnis eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, ein Arztzeugnis bereits ab dem 1. Tag zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese vom Arzt bestätigen zu lassen.

Bei Schwangerschaft oder mehr als 10 Tage dauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein detailliertes Arztzeugnis vorzulegen. Die Kosten eines detaillierten Arztzeugnisses trägt der Arbeitgeber.

Bei Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Versicherung der Folgen einer Arbeitsunfähigkeit richten sich Umfang und Dauer der Leistungen ebenso wie die Bezahlung der Prämien nach Gesetz. Es sind keine darüber hinausgehenden Leistungen des Arbeitgebers geschuldet.

Prämien/Ungenügende Versicherung

Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).

Artikel 33 und 37

Unfall
13610

Nach Ablauf von drei Tagen (vgl. obigen Abs. 2) ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.


Prämien/Ungenügende Versicherung

Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).

Artikel 36 und 37

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13610
DienstartLohnanspruch (in % des vertraglich vereinbarten Lohnes)
Während der Rekrutenschule80%
Während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen)60%
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse100%
Während des Durchdienerdienstes 100% für die Dauer gemäss Berner Skala
Während des Zivildienstes80% für die Dauer gemäss Berner Skala, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mind. 3 Monate in Anstellung waren

Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.

Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13610
Vollzugskostenbeiträge

Von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern werden jährlich folgende Beiträge eingezogen:

  • für jeden Betrieb 0,12% der gesamten AHV-Bruttolohnsumme, maximal jedoch CHF 14'000.–
  • jeden Arbeitnehmer CHF 10.– pro vollen oder angebrochenen Monat des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitarbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte, d.h. CHF 5.– pro Monat;
  • für jeden Lernenden CHF 2.– pro vollen oder angebrochenen Monat des Lehrverhältnisses.

Der Arbeitgeber hat die Beiträge der Arbeitnehmer periodisch … vom Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der zuständigen Inkassostelle zu überweisen.

Deklaration

Der Arbeitgeber hat die Faktoren zur Bestimmung der jährlichen Beiträge
vollumfänglich und fristgerecht zu deklarieren.

Kommt der Arbeitgeber der Deklarationspflicht gemäss Absatz 1 nach, ist er zum Abzug einer Kommission von 3% auf der Summe der Arbeitnehmerbeiträge berechtigt. Kommt er den Deklarationspflichten nicht nach, wird der Arbeitgeber von der zuständigen Inkassostelle gemahnt. Pro Mahnung ist vom Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 100.– zu bezahlen.

Verwendung

Die nach Art. 41b und Art. 41c GAV erhobenen Beiträge sowie deren Erträge werden wie folgt verwendet: 

  1. zur Bereitstellung von Mitteln für die Aus- und Weiterbildung in der Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche;
  2. zur Deckung des Vertragsvollzuges (Kosten des ständigen Ausschusses sowie externer Durchführungsstellen, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten);
  3. zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung.
Artikel 41b,41bbis und 41d
Lernende
13610
Vereinbarung für Lernende
Anwendbarkeit

Diese Vereinbarung gilt für alle Lernenden, die aufgrund eines Lehrverhältnisses gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) in einem Betrieb der Bäcker-Confiserie-Branche beschäftigt sind.

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil des Lehrvertrages zwischen dem Lernenden und dem Arbeitgeber als Berufsbildner (Lehrmeister).

Abänderungen

Von dieser Vereinbarung abweichende Abmachungen sind ausschliesslich zugunsten des Lernenden zulässig und bedürfen der Schriftform.

Ansprüche gemäss vorliegender Vereinbarung sind an die vertraglichen Abmachungen ebenso wie an gesetzliche Ansprüche unabhängig von ihrer Bezeichnung anzurechnen und nicht kumulativ geschuldet.

Probezeit und Kündigung

Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor ihrem Ablauf durch Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem Lernenden und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise um weitere drei Monate bis auf total sechs Monate verlängert werden.

Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit bis zum letzten Tag der Probezeit mit sieben Tagen gekündigt werden.

Mindestlöhne

Die Mindestlöhne für die Lernenden in der Bäcker-Confiserie-Branche gelten für alle Lernenden, die eine berufliche Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) absolvieren. Die Mindestlöhne betragen:

Lernende in 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

Zweijähriger Grundbildung
eidg. Berufsattest (EBA)

CHF 850.– CHF 950.–  

dreijähriger Grundbildung
eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ
(mit oder ohne Abschluss mit Berufsmaturität)

CHF 850.– CHF 1'050.– CHF 1'400.–

Verkürzte zweijährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
nach Abschluss einer Grundbildung mit EBA oder erweiterter Allgemeinbildung (z.B. Mittelschule))

  CHF 1'200.– CHF 1'400.–

einjähriger Zusatzlehre Produktion
(nach Abschluss der Grundbildung mit EFZ in der anderen Fachrichtung)

    CHF 1'400.–

 

Bei attestiertem Nachteilsausgleich kann der Mindestlohn mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde reduziert werden.

Die Mindestlöhne setzen sich zusammen aus dem Arbeitsentgelt (inkl. sämtlicher Zuschläge) sowie allfälligen Pauschalspesen gemäss kantonalem Recht.

13. Monatslohn

Ein 13. Monatslohn ist zusätzlich geschuldet.

Auszahlung

Der Lohn ist spätestens am letzten Tag des Monats auszuzahlen, sofern keine andere Vereinbarung oder Übung besteht.

Dem Lernenden ist eine übersichtliche Lohnabrechnung zu überlassen.

Lohnabzüge

Vom Lohn dürfen abgezogen werden:

  • AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
  • Versicherungsprämien gemäss Lehrvertrag
  • Prämien an Vorsorgeeinrichtungen
  • Mietzins und Verpflegungskosten
  • Lohnvorschüsse
  • Quellensteuern
  • Vollzugskostenbeiträge
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) beträgt 42 Stunden pro Woche. Essens- und Pausenzeit gelten nicht als Arbeitszeit, sofern sich der Lernende nicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.

Die zu leistende Arbeitszeit kann auf Anordnung des Arbeitgebers die vereinbarte Normalarbeitszeit unter- oder überschreiten. Diesfalls hat der Ausgleich zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit in den Schranken des Gesetzes innert 12 Monaten zu erfolgen.

Die tägliche Arbeitszeit von noch nicht volljährigen Lernenden darf einschliesslich obligatorischen Unterrichts und Überstunden sowie allfälliger Vor- oder Nachholzeit nicht mehr als 9 Stunden betragen und darf diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muss innert einem Zeitraum von 12 Stunden bzw. bei Nachtarbeit innerhalb von 10 Stunden liegen (Art. 31 ArG). Volljährigen Lernenden ist eine maximale tägliche Arbeitszeit von 14 Arbeitsstunden innert 24 Stunden möglich.

Es ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen dürfen minderjährige Lernende längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden (Art. 16 ArGV 5). Bei volljährigen Lernenden beträgt die tägliche Ruhezeit durchschnittlich 11 Stunden.

Anrechnung des Unterrichts an die Arbeitszeit

Der obligatorische Unterricht der schulischen Bildung (Besuch der Berufsfachschule, die interkantonalen Fachkurse, die überbetrieblichen Kurse sowie die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen) werden an die Arbeitszeit angerechnet, sofern sie in die Arbeitszeit fallen. Die Anrechnung erfolgt in folgendem Umfang:

  • Ein ganzer Schultag (morgens und nachmittags, mindestens 6 Lektionen) gilt als ganzer Arbeitstag.
  • Ein halber Schultag (morgens oder nachmittags, gesamthaft mindestens 4 Lektionen) gilt als halber Arbeitstag.
  • Einzelne Schulstunden unter 4 Lektionen am Tag gelten im Umfang der Lektionsdauer inkl. der üblichen Pausen (ausgenommen der Mittagspause) als Arbeitszeit.

Die Vorbereitungen auf Prüfungen, das Erledigen von Hausaufgaben, das Erstellen der Lerndokumentation etc. stellen keine Arbeitszeit dar.

Unentschuldigte Absenzen gelten als selbstverschuldete Minusstunden der Lernenden.

An einem ganzen Schultag darf der Lernende nicht mehr zur Arbeitsleistung aufgeboten werden.

Der Besuch des obligatorischen Unterrichts oder von überbetrieblichen Kursen an Ruhetagen oder –halbtagen kann dem Lernenden nicht als Ruhetag angerechnet werden.

Überstunden

Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 GAV.

Überstunden sind grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten spätestens aber bis Ende des Lehrvertrages durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Vorbehalten bleiben davon abweichende, schriftliche Vereinbarungen der Parteien.

Überstunden sind am Ende des Lehrverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen, sofern sie nicht kompensiert werden konnten.

Überzeit

Überzeit darf erst ab dem vollendeten 16. Altersjahr unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ArGV 5 angeordnet werden.

Arbeitsplan und Arbeitskontrolle

Der Arbeitgeber hat möglichst 2 Wochen im Voraus für wenigstens 2 Wochen Arbeitspläne aufzustellen. Kurzfristige Änderungen wegen unerwarteten Ereignissen sind möglich.

Der Arbeitgeber führt eine Arbeitszeitkontrolle, aus der sich die Arbeits- und Ruhezeit, die Ferien, Feiertage und Ruhetage ergeben. Der Lernende kann seine Arbeits- und Ruhezeiten jederzeit einsehen und prüfen. Beanstandungen sind innert 2 Wochen seit Einsichtnahme dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Die Entschädigungen für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit richten sich nach Gesetz. Darüber hinaus haben Lernende der Produktion Anspruch auf den Nachtzuschlag gemäss Artikel 17 GAV.

Ferien

Der jährliche Ferienanspruch der Lernenden beträgt 5 Wochen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Lernenden so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

Feiertage und Ruhetage

Der Anspruch auf Feiertage richtet sich nach Artikel 20 GAV, derjenige auf Ruhetage nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 GAV. Die Bestimmungen über die Lage und Verteilung der Ruhetage (gemäss Art. 15a Abs. 3 und 4 GAV) sind jedoch nicht anwendbar. Es ist möglich, die Ruhetage auf einen ganzen und zwei halbe Ruhetage aufzuteilen.

Unterkunft und Verpflegung

Soweit die Möglichkeit für Kost und Logis beim Arbeitgeber besteht, ist die Benützung und Verrechnung der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Lernendem überlassen.

Der Vertrag über Unterkunft und Verpflegung kann während der Dauer des Lehrverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.

Fehlt eine schriftliche Vereinbarung gelten die jeweils gültigen AHV-Ansätze. Es dürfen nur die effektiv eingenommenen Mahlzeiten berechnet werden. Wird eine Pauschale vereinbart, müssen wöchentliche Ruhetage, Ferien, Schultage usw., an denen die Mahlzeiten regelmässig nicht im Betrieb eingenommen werden, bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Die aktuell gültigen AHV-Ansätze sind:

  Pro Tag Pro Monat
Frühstück CHF 3.50 CHF 105.–
Mittagessen CHF 10.– CHF 300.–
Abendessen CHF 8.– CHF 240.–
Kost CHF 21.50 CHF 645.–
Logis CHF 11.50 CHF 345.–
Kost und Logis CHF 33.– CHF 990.–
 

Der Vertrag betreffend Kost und/oder Logis endet in jedem Fall mit der Beendigung des Lehrverhältnisses. Während der Dauer des Lehrverhältnisses ist der Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, der Vertrag betreffend Kost unter Einhaltung von einem Monat kündbar.

Ständiger Ausschuss

Für die Auslegung, die Antragsstellung auf Änderung, die Durchführung und die Einhaltung der Vereinbarung ist der ständige Ausschuss gemäss Artikel 40 GAV zuständig.

Vollzugskostenbeiträge

Die Vollzugskostenbeiträge (Art. 41b GAV), die Deklarationspflicht (Art. 41bbis GAV), die Konventionalstrafe (Art. 41c GAV) und die Bestimmungen zur Verwendung der Beiträge (Art. 41d GAV) richten sich nach dem GAV.

Vorbehalt weiterer Vorschriften

Die Bestimmungen des GAV sind nicht anwendbar, sofern vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich darauf verweist.

 
Anhang 5: Artikel 2 – 17, 19 – 21
Kündigungsfrist
13610
Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei unter Einhaltung folgender Kündigungsfrist per Ende oder per 15. eines Monats gekündigt werden:
 
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis 3 Monate) 1 7 Tage
Während des 1. Dienstjahres 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung bis auf einen Monat verkürzt werden.

Diese Kündigungsfristen können durch schriftliche Vereinbarung reduziert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nicht herabgesetzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und sind während der Vertragsdauer vorzeitig unter Einhaltung der Fristen und Termine gemäss Artikel 10 Absatz 2 GAV kündbar.

Artikel 9 und 10
Arbeitnehmervertretung
13610
Hotel & Gastro Union
Syna – die Gewerkschaft
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
13610
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC)
Aufgaben paritätische Organe
13610

Den vertragsschliessenden Parteien sowie dem ständigen Ausschuss steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer und gegenseitiger Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Artikel 357b OR zu.

Zur Durchführung des GAV besteht ein paritätisch zusammengesetzter ständiger Ausschuss.

Der ständige Ausschuss hat dem Arbeitgeber das Kontrollergebnis schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Werden vom ständigen Ausschuss ausgesprochene Konventionalstrafen und Verfahrenskosten nicht fristgerecht bezahlt, wird der ordentliche Rechtsweg beschritten.

Geht der ständige Ausschuss von materiellen Abweichungen zu gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüchen aus, hat der Arbeitgeber eine Frist von 30 Tagen, um die Differenzen gemäss Entscheid des ständigen Ausschusses zu tilgen und die erfolgte Zahlung dem ständigen Ausschuss schriftlich mitzuteilen.

Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgt eine Mahnung. In Ausnahmefällen kann der ständige Ausschuss Arbeitnehmende über die sie jeweils betreffenden Differenzen inkl. deren Berechnung informieren.

Kosten

Die Kontrollkosten können denjenigen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern überbunden werden, die Anlass zum Verfahren gegeben haben. Im Übrigen werden die Kosten gemäss Artikel 41d GAV getragen.


Artikel 40 und 41a
Folge bei Vertragsverletzung
13610
Konventionalstrafe

Der ständige Ausschuss kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, mit den Verfahrenskosten belangen … Er kann ausserdem nach Massgabe der Kriterien gemäss Artikel 41c Absatz 3 GAV Konventionalstrafen gegen die den GAV verletzende Partei aussprechen:
a. bei Verstössen durch Arbeitgebende bis zu 30 % des den Arbeitnehmenden geschuldeten Nachzahlungsbetrages;
b. bei Verstössen durch Arbeitnehmende bis zu zwei Monatslöhne pro Zuwiderhandlung.

Die Konventionalstrafe ist durch den ständigen Ausschuss so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Höhe der konkreten Konventionalstrafe bemisst sich nach folgenden Kriterien:

  1. Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. Verletzung nicht geldwerter gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen;
  3. Bedeutung der verletzten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung;
  4. Grösse der Unternehmung;
  5. Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen im Wiederholungsfall;
  6. Erfüllung von Verpflichtungen nach Mahnung oder Verzug.


In äusserst schweren Fällen kann die Konventionalstrafe verdoppelt werden. In jedem Falle bleiben die Verfahrenskosten … vorbehalten.

Wird dem ständigen Ausschuss die Lohnbuchkontrolle trotz schriftlicher Ankündigung ohne triftigen Grund verweigert oder eingeschränkt, hat der Arbeitgeber einen vom ständigen Ausschuss festzulegenden Betrag, maximal aber CHF 500.-- pro Fall, zu bezahlen.

Artikel 41c

Freistellung für Verbandstätigkeit
13610
Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit

Artikel 24
Friedenspflicht
13610
Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.

Artikel 39
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Schweizer Bäcker-Confiseure
Kochergasse 6
Bern
+41 31 343 04 40
info@pkbc.ch
https://pkbc.ch/

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
Postfach
Bern 16
+41 31 350 21 11
https://www.unia.ch/de

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10.12193 24.02.2023 24.02.2023
10.12186 22.02.2023 01.01.2023
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8.11417 06.10.2021 06.10.2021
8.11329 23.06.2021 23.06.2021
8.11093 01.04.2019 01.04.2019