GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbe
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2025 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2025. Neuer GAV per 1. Januar 2025 mit verschiedenen Änderungen (bezahlte arbeitsfreie Tage etc.). Neue Vereinbarung für Lernende per 1. Juli 2025: Neue Mindestlöhne für Lernende etc.Örtlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Artikel 4.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber/Betriebe der Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche mitsamt ihren sämtlichen Betriebsteilen.
Insbesondere mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafes/Restaurationsbetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.
Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
Diesem Vertrag unterstehen unter Vorbehalt von Art. 4, 5 und Art. 6c GAV alle gemäss Art. 6a GAV gelernten und gemäss Art. 6b GAV ungelernten Arbeitnehmer. Teilzeitangestellte und Aushilfen sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt.
Artikel 6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.
Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.
Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.
Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.
Ausgenommen sind Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:
- Betriebsinhaber und höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 Arbeits-gesetzes, ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren etc. sowie im Falle von juristi-schen Personen mehr als 50 % der Beteiligung haltende Personen;
- Familienmitglieder (d. h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen) der gemäss lit. a ausgenommenen Personen;
- Minderjährige, sofern es sich nicht um Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung handelt; für Lernende gilt abschliessend die Lernen-denvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil des GAV bildet;
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs. Praktika können ver-traglich vom GAV ausgenommen werden, sofern der Arbeitsvertrag zum Zweck des Abschlusses eines anerkannten Ausbildungslehrgangs (BP und HFP) geschlossen wird;
- Musiker, Artisten, Discjockeys.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Löhne / Mindestlöhne
Die monatlichen Mindestlohnansätze für Vollzeitarbeitnehmer betragen:
Produktions- und Verkaufspersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie | Beschreibung | Mindestlöhne |
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | CHF 3'670.– |
nach 3 Dienstjahren (…) | CHF 3'720.– | |
II | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | |
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 3'900.– | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei branchenexternem Verkaufs-/Detailhandels-EFZ ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1.) | CHF 4'400.– | |
3.a) mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60% | CHF 4'925.– (bei 100 %-igem Pensum) | |
3.b) mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in | CHF 5'350.– | |
4. mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in | CHF 5'650.– |
Gastronomiepersonal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie | Beschreibung | Mindestlöhne |
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 2) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | CHF 3'666.– |
bei erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'892.– | |
II | Arbeitnehmende i.S.v. Art. 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | |
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 4'018.– | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 4'470.– | |
2a. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung | CHF 4'576.– | |
3. mit eidg. Berufsprüfung | CHF 5'225.– |
Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie | Beschreibung | Mindestlöhne |
---|---|---|
I | Arbeitnehmer i.S.v. Artikel 6b GAV (Ungelernte) d.h. die keinen oder keinen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3) anerkannten Berufsabschluss in dem ihrer |
CHF 3'630.– |
nach 3 Dienstjahren | CHF 3'660.– | |
II | Arbeitnehmende i.S.v. Artikel 6a GAV (Gelernte) d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben | |
1. mit eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 3'850.– | |
2. mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 4'318.– | |
3. mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion | CHF 5'158.– |
Lernende (per 1. Juli 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende in | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Zweijähriger Grundbildung |
CHF 850.– | CHF 950.– | |
---|---|---|---|
dreijähriger Grundbildung |
CHF 850.– | CHF 1'050.– | CHF 1'400.– |
Verkürzte zweijährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) |
CHF 1'200.– | CHF 1'400.– | |
einjähriger Zusatzlehre Produktion |
CHF 1'400.– |
Mindestlöhne/Lohnregulative
Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar.
Die Mindestlöhne gemäss den Lohnregulativen gelten bei Vollzeit (d.h. 100% und einer 42-Stunden-Woche). Sie dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nicht unterschritten werden. Mit dieser Einschränkung kann der Lohn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden (vertraglich vereinbarter Lohn).
An den Mindestlohn sei es im Sinne des GAV, sei es im Sinne eines Gesetzes ist der gesamte AHV-pflichtige Bruttolohn anzurechnen. An den Mindestlohn im Sinne des GAV nicht angerechnet und damit zusätzlich geschuldet sind gemäss Gesetz oder GAV zwingende Zuschläge bzw. Zulagen in der jeweils gesetzlich bzw. gesamtarbeitsvertraglich vorgeschriebenen Höhe.
Der Mindestlohn ist nicht zwingend für
- Minderjährige,
- Lernende (vgl. jedoch Lernendenvereinbarung);
- Praktikanten während maximal 12 Monaten unmittelbar vor einer vertraglich vereinbarten Grundbildung bei derselben Arbeitgeberin;
- an schweizerischen Bildungseinrichtungen die Sekundarstufe II besuchende Schüler (an Maturitäts-, Fachmittel- oder Berufsschulen) sowie Immatrikulierte mit Vollzeitausbildung (z.B. an Fachhochschulen, Universitäten);
- Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen;
- vermindert leistungsfähige Mitarbeitende (z.B. Lehrabsolventen mit Nachteilsausgleich), sofern ein gemeinsamer, schriftlicher Antrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom ständigen Ausschuss gutgeheissen wird.
Zur Berechnung von Ferienlohn, Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle und ähnlichem ist vom durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate auszugehen.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 21.31 /Stunde, resp. CHF 19.67 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 CHF 24.48 /Stunde, resp. CHF 22.60 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 11; Lohnregulativ 2025; Anhang 5: Artikel 5
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
I - Ungelernte Arbeitnehmende | Als ungelernt gelten Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen |
deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden, oder | |
die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind. |
|
II - gelernte Arbeitnehmende | Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion) |
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen | |
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 3. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen. |
Prdouktions- und Verkaufspersonal
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion («Produktionspersonal») oder mit dem Verkauf («Verkaufspersonal») beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und un-gelernten Arbeitnehmenden im Sinne von Artikel 6a und 6b GAV zu unterscheiden ist.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
I | ungelernt |
II | Gelerent d.h. die einen (im Sinne von Art. 6a Abs. 3 anerkannten) Berufsabschluss in dem ihrer Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich haben |
II 1 | gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA) |
II 2a | gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern |
II 2b | gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1) |
II 3a | mit eidg. Berufsprüfung jedoch nicht in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in, aber einem Mindestpensum von 60 % |
II 3b | mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in |
II 4 | mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktions- bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in |
Definition Verkaufs- oder Filialleiter
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter/in bzw. Verkaufs- oder Filialleiter/in müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) bzw. Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgebenden während deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben
Gastronomiepersonal
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
I | ungelernt |
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | |
II 1 | gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA) |
II 2 | gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) |
II 2a | gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung |
II 3 | gelernt, mit eidg. Berufsprüfung |
Weiteres Personal
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
I | ungelernt |
II 1 | gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA) |
II 2 | gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) |
II 3 | gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion |
Artikel 6, Anhang 1, 3 und 4
13. Monatslohn
Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.
Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.
Artikel 13
Lohnauszahlung
Der Lohn ist spätestens am letzten Tag des Monats auszuzahlen, sofern keine andere Vereinbarung oder Übung besteht.
Der Arbeitnehmer erhält jeden Monat eine schriftliche oder elektronische Abrechnung, aus welcher der vertraglich vereinbarte Lohn, die zwingenden Zuschläge, die Entschädigungen (Lohnersatz) und die Abzüge ersichtlich sind.
Artikel 14
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Gelernte und ungelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwi-schen 22.00 und 3.00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzu-schlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:
Lohnzuschläge | |
---|---|
Effektiver Zuschlag | 25% für jede geleistete Arbeitsstunde |
Pauschaler Zuschlag | pro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn |
Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.
Artikel 17
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf durchschnittlich 2 Ruhetage pro Woche.
Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Der zweite Ruhetag kann in halben Ruhetagen in der betreffenden, in den vorangehenden oder nachfolgenden Wochen gemäss den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden. Der halbe Ruhetag richtet sich nach Gesetz.
Pro Kalenderjahr sind mindestens zwölfmal Samstag und Sonntag als 2 Ruhetage am Stück zu gewähren. Hat der Arbeitgeber zwei andere fixe, aufeinanderfolgende Schliessungstage, gelten diese an Stelle von Samstag und Sonntag als Ruhetage im genannten Sinne. Der gesetzliche Anspruch auf mindestens 12 freie Sonntage gemäss Artikel 12 Absatz 2 oder 3 ArGV 2 bleibt unangetastet. Bei unterjährigen Vertragsverhältnissen reduziert sich die Mindestanzahl von zwölf anteilsmässig.
Die Parteien können sich in Abweichung zu Absatz 3 im Rahmen des Vertrages und in Berücksichtigung des Gesetzes auf eine andere Verteilung und Lage der Ruhetage einigen.
Nicht bezogene Ruhetage sind zu kompensieren. Sind während der Ruhetagsarbeit Überstunden entstanden, sind mit deren Kompensation oder Entschädigung auch die Ruhetage kompensiert. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zuzüglich 13. Monatslohn (aber ohne weitere Zuschläge vorbehältlich Art. 33 ArGV 1) zu bezahlen.
Ausnahme für Chauffeure
4-Tage-Woche
In Abweichung zu Artikel 15a und 15b GAV kann die Arbeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers vertraglich im Durchschnitt des Jahres auf vier Tage der Woche verteilt werden. Wird gleichzeitig die betriebliche Normalarbeitszeit gemäss betrieblichem Arbeitszeiterfassungssystem auf 36 Stunden pro Woche für Vollarbeitszeit reduziert, gilt die Ausgleichsruhezeit nach ArG als ausgeschlossen (Art. 32 ArGV 1).
Arbeitszeiterfassung
Arbeitsplan und Arbeitszeitkontrolle
Der Arbeitgeber hat unter Beizug der Arbeitnehmer 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen und auszuhändigen bzw. zugänglich zu machen. Kurzfristige Änderungen wegen unerwarteten Ereignissen sind nach Rücksprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden möglich.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betrieb eine Arbeitszeitkontrolle zu führen.
Wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitnehmer zu bestätigen. Bei Anordnung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer die Arbeitszeit täglich in die Arbeitszeitkontrolle des Arbeitgebers einzutragen. Wird die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer erfasst, ist sie monatlich vom Arbeitgeber zu bestätigen.
Die Bestätigung hat jeweils innert 14 Tagen durch Unterschrift (handschriftlich oder einfach elektronisch) oder via eine sonstige (physische oder digitale) Lösung zu erfolgen.
Die Bestätigung gilt als gegeben, sofern die zur Bestätigung angerufene Partei die Arbeitszeiterfassung nicht innert 14 Tagen begründet beanstandet. Vorbehalten bleibt der Beweis, dass die Arbeitszeiterfassung vorgängig zur Bestätigung vorgelegt wurde.
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Kopie der Arbeitszeitkontrolle.
Artikel 16
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Abs. 6 entschädigt werden (Art. 321c OR).
Übersteigt der Überstundensaldo jeweils per (Stichtag) Ende Februar oder Ende August 100 Stunden, sind die über 100 Stunden hinausgehenden Überstunden mit dem Lohn des Folgemonats gemäss Abs. 6 auszuzahlen. Vorbehalten bleiben davon abweichende Vereinbarungen der Einzelarbeitsvertragsparteien.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Überstundensaldi, die nicht durch Freizeit kompensiert werden konnten, sind mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Der Zuschlag ist jedoch nicht geschuldet, sofern Artikel 16 Absatz 1 GAV (Arbeitsplan) und Artikel 16 Absatz 2 GAV (Arbeitszeitkontrolle) eingehalten sind. Bei unechten Verträgen auf Abruf ist der Zuschlag nicht geschuldet. Vorbehalten bleibt in jedem Falle Artikel 18 Absatz 7 GAV.
Artikel 18
Probezeit
Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Bei befristeten Verträgen beträgt die Probezeit ebenfalls drei Monate, sofern die Vertragsdauer mindestens für ein Jahr vereinbart wird. Wird ein befristeter Vertrag für weniger als ein Jahr vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat.
Die Dauer der Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes geändert werden.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit bis zum letzten Tag der Probezeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden
Artikel 9
Ferien
Dauer der Ferien
Zeitpunkt und Kürzung der Ferien
Artikel 22 und 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage des Arbeitnehmers im Betrieb fallen. Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf gesamthaft höchstens fünf bezahlte Arbeitstage für:
Anlass |
Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5) |
---|---|
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage |
Der Vater hat Anspruch auf den einen Tag der Geburt des eigenen Kindes; | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder.1 | 3 Tage |
Todesfall Geschwister. 1 | 1 Tag |
Todesfall eines Elternteils. 1 | 2 Tage |
Todesfall eines Schwiegerelternteils. 1 | 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
militärische Rekrutierung 2 | 1-2 Tage |
Konsultation eines Arztes | falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit |
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. | benötigte Zeit |
Artikel 24, 28.4
Bezahlte Feiertage
Artikel 20
Bildungsurlaub
Artikel 25
Krankheit
Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber hat zugunsten der Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen oder einer mindestens gleichwertigen Alternative beizutreten, welche die Konditionen gemäss diesem Artikel sicherstellt. Die Versicherungspflicht entfällt nach vollendetem 70. Altersjahr. Die Lohnfortzahlung richtet sich diesfalls nach Berner Skala, wobei allfällige frühere (Taggeld-)Leistungen anzurechnen sind.
Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80% des Lohnes zu entrichten, dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Die Wartefrist darf maximal 90 Tage/3 Monate betragen. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfalligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 GAV (Berner Skala).
Während der Wartefrist sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 80% des Lohnes, maximal jedoch der bisherige Nettolohn zu entrichten (Art. 324a OR bleibt vorbehalten).
Nach Ablauf der Wartefrist ist der Arbeitgeber im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des Arbeitnehmers fehlt (vgl. insbesondere nachfolgenden Abs. 6), wird der Lohn(ersatz) nicht fallig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Umfang der Vorleistung des Arbeitgebers abzutreten.
Krankheit oder Unfall ist dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss dem Arbeitgeber unaufgefordert so rasch als möglich ein Arztzeugnis eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, ein Arztzeugnis bereits ab dem 1. Tag zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese vom Arzt bestätigen zu lassen.
Bei Schwangerschaft oder mehr als 10 Tage dauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein detailliertes Arztzeugnis vorzulegen. Die Kosten eines detaillierten Arztzeugnisses trägt der Arbeitgeber.
Bei Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Versicherung der Folgen einer Arbeitsunfähigkeit richten sich Umfang und Dauer der Leistungen ebenso wie die Bezahlung der Prämien nach Gesetz. Es sind keine darüber hinausgehenden Leistungen des Arbeitgebers geschuldet.
Prämien/Ungenügende Versicherung
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 33 und 37
Unfall
Nach Ablauf von drei Tagen (vgl. obigen Abs. 2) ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig. Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.
Prämien/Ungenügende Versicherung
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren. … Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 36 und 37
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohnanspruch (in % des vertraglich vereinbarten Lohnes) |
---|---|
Während der Rekrutenschule | 80% |
Während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen) | 60% |
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse | 100% |
Während des Durchdienerdienstes | 100% für die Dauer gemäss Berner Skala |
Während des Zivildienstes | 80% für die Dauer gemäss Berner Skala, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mind. 3 Monate in Anstellung waren |
Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.
Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge
Von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern werden jährlich folgende Beiträge eingezogen:
- für jeden Betrieb 0,12% der gesamten AHV-Bruttolohnsumme, maximal jedoch CHF 14'000.–
- jeden Arbeitnehmer CHF 10.– pro vollen oder angebrochenen Monat des Arbeitsverhältnisses. Teilzeitarbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte, d.h. CHF 5.– pro Monat;
- für jeden Lernenden CHF 2.– pro vollen oder angebrochenen Monat des Lehrverhältnisses.
Der Arbeitgeber hat die Beiträge der Arbeitnehmer periodisch … vom Lohn in Abzug zu bringen und gesamthaft der zuständigen Inkassostelle zu überweisen.
Deklaration
Der Arbeitgeber hat die Faktoren zur Bestimmung der jährlichen Beiträge
vollumfänglich und fristgerecht zu deklarieren.
Kommt der Arbeitgeber der Deklarationspflicht gemäss Absatz 1 nach, ist er zum Abzug einer Kommission von 3% auf der Summe der Arbeitnehmerbeiträge berechtigt. Kommt er den Deklarationspflichten nicht nach, wird der Arbeitgeber von der zuständigen Inkassostelle gemahnt. Pro Mahnung ist vom Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 100.– zu bezahlen.
Verwendung
Die nach Art. 41b und Art. 41c GAV erhobenen Beiträge sowie deren Erträge werden wie folgt verwendet:
- zur Bereitstellung von Mitteln für die Aus- und Weiterbildung in der Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche;
- zur Deckung des Vertragsvollzuges (Kosten des ständigen Ausschusses sowie externer Durchführungsstellen, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten);
- zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung.
Lernende
Vereinbarung für Lernende
Anwendbarkeit
Diese Vereinbarung gilt für alle Lernenden, die aufgrund eines Lehrverhältnisses gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) in einem Betrieb der Bäcker-Confiserie-Branche beschäftigt sind.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil des Lehrvertrages zwischen dem Lernenden und dem Arbeitgeber als Berufsbildner (Lehrmeister).
Abänderungen
Von dieser Vereinbarung abweichende Abmachungen sind ausschliesslich zugunsten des Lernenden zulässig und bedürfen der Schriftform.
Ansprüche gemäss vorliegender Vereinbarung sind an die vertraglichen Abmachungen ebenso wie an gesetzliche Ansprüche unabhängig von ihrer Bezeichnung anzurechnen und nicht kumulativ geschuldet.
Probezeit und Kündigung
Die Probezeit beträgt drei Monate. Sie kann vor ihrem Ablauf durch Abrede zwischen dem Arbeitgeber und dem Lernenden und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise um weitere drei Monate bis auf total sechs Monate verlängert werden.
Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit bis zum letzten Tag der Probezeit mit sieben Tagen gekündigt werden.
Mindestlöhne
Die Mindestlöhne für die Lernenden in der Bäcker-Confiserie-Branche gelten für alle Lernenden, die eine berufliche Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) absolvieren. Die Mindestlöhne betragen:
Lernende in | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Zweijähriger Grundbildung |
CHF 850.– | CHF 950.– | |
---|---|---|---|
dreijähriger Grundbildung |
CHF 850.– | CHF 1'050.– | CHF 1'400.– |
Verkürzte zweijährige Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) |
CHF 1'200.– | CHF 1'400.– | |
einjähriger Zusatzlehre Produktion |
CHF 1'400.– |
Bei attestiertem Nachteilsausgleich kann der Mindestlohn mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde reduziert werden.
Die Mindestlöhne setzen sich zusammen aus dem Arbeitsentgelt (inkl. sämtlicher Zuschläge) sowie allfälligen Pauschalspesen gemäss kantonalem Recht.
13. Monatslohn
Ein 13. Monatslohn ist zusätzlich geschuldet.
Auszahlung
Der Lohn ist spätestens am letzten Tag des Monats auszuzahlen, sofern keine andere Vereinbarung oder Übung besteht.
Dem Lernenden ist eine übersichtliche Lohnabrechnung zu überlassen.
Lohnabzüge
Vom Lohn dürfen abgezogen werden:
- AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
- Versicherungsprämien gemäss Lehrvertrag
- Prämien an Vorsorgeeinrichtungen
- Mietzins und Verpflegungskosten
- Lohnvorschüsse
- Quellensteuern
- Vollzugskostenbeiträge
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) beträgt 42 Stunden pro Woche. Essens- und Pausenzeit gelten nicht als Arbeitszeit, sofern sich der Lernende nicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.
Die zu leistende Arbeitszeit kann auf Anordnung des Arbeitgebers die vereinbarte Normalarbeitszeit unter- oder überschreiten. Diesfalls hat der Ausgleich zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit in den Schranken des Gesetzes innert 12 Monaten zu erfolgen.
Die tägliche Arbeitszeit von noch nicht volljährigen Lernenden darf einschliesslich obligatorischen Unterrichts und Überstunden sowie allfälliger Vor- oder Nachholzeit nicht mehr als 9 Stunden betragen und darf diejenige der anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muss innert einem Zeitraum von 12 Stunden bzw. bei Nachtarbeit innerhalb von 10 Stunden liegen (Art. 31 ArG). Volljährigen Lernenden ist eine maximale tägliche Arbeitszeit von 14 Arbeitsstunden innert 24 Stunden möglich.
Es ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen dürfen minderjährige Lernende längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden (Art. 16 ArGV 5). Bei volljährigen Lernenden beträgt die tägliche Ruhezeit durchschnittlich 11 Stunden.
Anrechnung des Unterrichts an die Arbeitszeit
Der obligatorische Unterricht der schulischen Bildung (Besuch der Berufsfachschule, die interkantonalen Fachkurse, die überbetrieblichen Kurse sowie die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen) werden an die Arbeitszeit angerechnet, sofern sie in die Arbeitszeit fallen. Die Anrechnung erfolgt in folgendem Umfang:
- Ein ganzer Schultag (morgens und nachmittags, mindestens 6 Lektionen) gilt als ganzer Arbeitstag.
- Ein halber Schultag (morgens oder nachmittags, gesamthaft mindestens 4 Lektionen) gilt als halber Arbeitstag.
- Einzelne Schulstunden unter 4 Lektionen am Tag gelten im Umfang der Lektionsdauer inkl. der üblichen Pausen (ausgenommen der Mittagspause) als Arbeitszeit.
Die Vorbereitungen auf Prüfungen, das Erledigen von Hausaufgaben, das Erstellen der Lerndokumentation etc. stellen keine Arbeitszeit dar.
Unentschuldigte Absenzen gelten als selbstverschuldete Minusstunden der Lernenden.
An einem ganzen Schultag darf der Lernende nicht mehr zur Arbeitsleistung aufgeboten werden.
Der Besuch des obligatorischen Unterrichts oder von überbetrieblichen Kursen an Ruhetagen oder –halbtagen kann dem Lernenden nicht als Ruhetag angerechnet werden.
Überstunden
Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 GAV.
Überstunden sind grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten spätestens aber bis Ende des Lehrvertrages durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Vorbehalten bleiben davon abweichende, schriftliche Vereinbarungen der Parteien.
Überstunden sind am Ende des Lehrverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen, sofern sie nicht kompensiert werden konnten.
Überzeit
Überzeit darf erst ab dem vollendeten 16. Altersjahr unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ArGV 5 angeordnet werden.
Arbeitsplan und Arbeitskontrolle
Der Arbeitgeber hat möglichst 2 Wochen im Voraus für wenigstens 2 Wochen Arbeitspläne aufzustellen. Kurzfristige Änderungen wegen unerwarteten Ereignissen sind möglich.
Der Arbeitgeber führt eine Arbeitszeitkontrolle, aus der sich die Arbeits- und Ruhezeit, die Ferien, Feiertage und Ruhetage ergeben. Der Lernende kann seine Arbeits- und Ruhezeiten jederzeit einsehen und prüfen. Beanstandungen sind innert 2 Wochen seit Einsichtnahme dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Nacht- und Sonntagsarbeit
Die Entschädigungen für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit richten sich nach Gesetz. Darüber hinaus haben Lernende der Produktion Anspruch auf den Nachtzuschlag gemäss Artikel 17 GAV.
Ferien
Der jährliche Ferienanspruch der Lernenden beträgt 5 Wochen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche des Lernenden so weit Rücksicht, als es mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.
Feiertage und Ruhetage
Der Anspruch auf Feiertage richtet sich nach Artikel 20 GAV, derjenige auf Ruhetage nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 GAV. Die Bestimmungen über die Lage und Verteilung der Ruhetage (gemäss Art. 15a Abs. 3 und 4 GAV) sind jedoch nicht anwendbar. Es ist möglich, die Ruhetage auf einen ganzen und zwei halbe Ruhetage aufzuteilen.
Unterkunft und Verpflegung
Soweit die Möglichkeit für Kost und Logis beim Arbeitgeber besteht, ist die Benützung und Verrechnung der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Lernendem überlassen.
Der Vertrag über Unterkunft und Verpflegung kann während der Dauer des Lehrverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Fehlt eine schriftliche Vereinbarung gelten die jeweils gültigen AHV-Ansätze. Es dürfen nur die effektiv eingenommenen Mahlzeiten berechnet werden. Wird eine Pauschale vereinbart, müssen wöchentliche Ruhetage, Ferien, Schultage usw., an denen die Mahlzeiten regelmässig nicht im Betrieb eingenommen werden, bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die aktuell gültigen AHV-Ansätze sind:
Pro Tag | Pro Monat | |
Frühstück | CHF 3.50 | CHF 105.– |
Mittagessen | CHF 10.– | CHF 300.– |
Abendessen | CHF 8.– | CHF 240.– |
Kost | CHF 21.50 | CHF 645.– |
Logis | CHF 11.50 | CHF 345.– |
Kost und Logis | CHF 33.– | CHF 990.– |
Der Vertrag betreffend Kost und/oder Logis endet in jedem Fall mit der Beendigung des Lehrverhältnisses. Während der Dauer des Lehrverhältnisses ist der Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, der Vertrag betreffend Kost unter Einhaltung von einem Monat kündbar.
Ständiger Ausschuss
Für die Auslegung, die Antragsstellung auf Änderung, die Durchführung und die Einhaltung der Vereinbarung ist der ständige Ausschuss gemäss Artikel 40 GAV zuständig.
Vollzugskostenbeiträge
Die Vollzugskostenbeiträge (Art. 41b GAV), die Deklarationspflicht (Art. 41bbis GAV), die Konventionalstrafe (Art. 41c GAV) und die Bestimmungen zur Verwendung der Beiträge (Art. 41d GAV) richten sich nach dem GAV.
Vorbehalt weiterer Vorschriften
Die Bestimmungen des GAV sind nicht anwendbar, sofern vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich darauf verweist.
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 bis 3 Monate) 1 | 7 Tage |
Während des 1. Dienstjahres | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
1 Die Probezeit beträgt bei unbefristeten Arbeitsverträgen drei Monate. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung bis auf einen Monat verkürzt werden.
Diese Kündigungsfristen können durch schriftliche Vereinbarung reduziert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nicht herabgesetzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und sind während der Vertragsdauer vorzeitig unter Einhaltung der Fristen und Termine gemäss Artikel 10 Absatz 2 GAV kündbar.
Artikel 9 und 10
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
Den vertragsschliessenden Parteien sowie dem ständigen Ausschuss steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer und gegenseitiger Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Artikel 357b OR zu.
Zur Durchführung des GAV besteht ein paritätisch zusammengesetzter ständiger Ausschuss.
Der ständige Ausschuss hat dem Arbeitgeber das Kontrollergebnis schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
Werden vom ständigen Ausschuss ausgesprochene Konventionalstrafen und Verfahrenskosten nicht fristgerecht bezahlt, wird der ordentliche Rechtsweg beschritten.
Geht der ständige Ausschuss von materiellen Abweichungen zu gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüchen aus, hat der Arbeitgeber eine Frist von 30 Tagen, um die Differenzen gemäss Entscheid des ständigen Ausschusses zu tilgen und die erfolgte Zahlung dem ständigen Ausschuss schriftlich mitzuteilen.
Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgt eine Mahnung. In Ausnahmefällen kann der ständige Ausschuss Arbeitnehmende über die sie jeweils betreffenden Differenzen inkl. deren Berechnung informieren.
Kosten
Die Kontrollkosten können denjenigen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern überbunden werden, die Anlass zum Verfahren gegeben haben. Im Übrigen werden die Kosten gemäss Artikel 41d GAV getragen.
Artikel 40 und 41a
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe
Der ständige Ausschuss kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, mit den Verfahrenskosten belangen … Er kann ausserdem nach Massgabe der Kriterien gemäss Artikel 41c Absatz 3 GAV Konventionalstrafen gegen die den GAV verletzende Partei aussprechen:
a. bei Verstössen durch Arbeitgebende bis zu 30 % des den Arbeitnehmenden geschuldeten Nachzahlungsbetrages;
b. bei Verstössen durch Arbeitnehmende bis zu zwei Monatslöhne pro Zuwiderhandlung.
Die Konventionalstrafe ist durch den ständigen Ausschuss so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Die Höhe der konkreten Konventionalstrafe bemisst sich nach folgenden Kriterien:
- Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
- Verletzung nicht geldwerter gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen;
- Bedeutung der verletzten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung;
- Grösse der Unternehmung;
- Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen im Wiederholungsfall;
- Erfüllung von Verpflichtungen nach Mahnung oder Verzug.
In äusserst schweren Fällen kann die Konventionalstrafe verdoppelt werden. In jedem Falle bleiben die Verfahrenskosten … vorbehalten.
Wird dem ständigen Ausschuss die Lohnbuchkontrolle trotz schriftlicher Ankündigung ohne triftigen Grund verweigert oder eingeschränkt, hat der Arbeitgeber einen vom ständigen Ausschuss festzulegenden Betrag, maximal aber CHF 500.-- pro Fall, zu bezahlen.
Artikel 41c
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 24
Friedenspflicht
Artikel 39
Dokumente
Links
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Schweizer Bäcker-Confiseure
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