GAV für das Basler Ausbaugewerbe (BS)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt und ab 1. Januar 2023 1.1% AG- und AN-Beitrag vorzeitige Pensionierung. (29.12.2022) / Per 1. April 2021: Erhöhung der Verpflegungsentschädigung per 1. September 2022 allgemeinverbindicherklärt (29.08.2022). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (16.12.2021). / Neuer GAV ohne Plattenlegergewerbe. Der GAV gilt nur noch in Basel-Stadt. Wiederinkraftsetzung und Änderung des Geltungsbereiches der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Mai 2021l-Stadt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11794

Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12096

Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
11794

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen:

  • Malergewerbe
  • Glasergewerbe
  • Dachdeckergewerbe
  • Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe
  • Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
  • Linoleum- und Spezialbodengewerbe
  • Parkettgewerbe
  • Natursteingewerbe
  • Zimmereigewerbe.

Artikel 3.2

Betrieblicher Geltungsbereich
12096

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen:

  • Malergewerbe
  • Glasergewerbe
  • Dachdeckergewerbe
  • Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe
  • Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
  • Linoleum- und Spezialbodengewerbe
  • Parkettgewerbe
  • Natursteingewerbe
  • Zimmereigewerbe.

Artikel 3.2

Persönlicher Geltungsbereich
11794

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4

Persönlicher Geltungsbereich
12096

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3–4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11794

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12096

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11794

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Malerei:
    1. Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
  2. Glaserei/ technische Glaserei:
    1. Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
    2. Verglasung (Spiegelherstellung);
    3. Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
  3. Dachdeckerei:
    1. Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
    1. Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art;
    2. Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
  5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
    1. Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12096

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die folgende Arbeiten ausführen:

  1. Malerei:
    1. Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art; Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
  2. Glaserei/ technische Glaserei:
    1. Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich;
    2. Verglasung (Spiegelherstellung);
    3. Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.
  3. Dachdeckerei:
    1. Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).
  4. Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
    1. Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art;
    2. Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
  5. Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
    1. Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11794

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Abs. 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. Meisterinnen und Meister;
  2. Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal;
  3. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12096

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lernende), die in den Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Abs. 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind:

  1. Meisterinnen und Meister;
  2. Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal;
  3. Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11794

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12096

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 4

Kontakt paritätische Organe
11794

Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Kontakt paritätische Organe
12096

Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11794

Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel

Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12096

Unia Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
4005 Basel

Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11794

Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf Basis einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 183.33 Stunden (Jährliche Bruttosollarbeitszeit von 2'200 Stunden geteilt durch 12 Monate). D.h. Monatslohn geteilt durch 183.33 Stunden ergibt den Stundenlohn.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo. Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. Bei einem allfälligen Stundenminus des Arbeitnehmers, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht diese zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Mindestlöhne (per 1. Mai 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V CHF 5'300.–
Berufsfacharbeiter, A3 CHF 4'900.–
Berufsfacharbeiter, A2 CHF 4'550.–
Berufsfacharbeiter, A1 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter, B3 CHF 4'200.–
Berufsfacharbeiter, B2 CHF 4'000.–
Berufsfacharbeiter, B1 CHF 3'900.–
Betriebsarbeiter, E CHF 600.–
Lehrling, L4 CHF 1'400.–
Lehrling, L3 CHF 1'200.–
Lehrling, L2 CHF 800.–
Lehrling, L1 CHF 600.–
Berufslehre mit Attest, BA 2 CHF 750.–
Berufslehre mit Attest, BA 1 CHF 550.–


Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel 34 und 35; Nachtrag 2 und 3

Löhne / Mindestlöhne
12096

Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf Basis einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 183.33 Stunden (Jährliche Bruttosollarbeitszeit von 2'200 Stunden geteilt durch 12 Monate). D.h. Monatslohn geteilt durch 183.33 Stunden ergibt den Stundenlohn.

Jeder Arbeitnehmer erhält per 30. Juni eine halbjährliche Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über den aktuellen Feriensaldo. Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. Bei einem allfälligen Stundenminus des Arbeitnehmers, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht diese zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Mindestlöhne (per 1. Mai 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Vorarbeiter und Baustellenleiter, V CHF 5'300.–
Berufsfacharbeiter, A3 CHF 4'900.–
Berufsfacharbeiter, A2 CHF 4'550.–
Berufsfacharbeiter, A1 CHF 4'250.–
Berufsfacharbeiter, B3 CHF 4'200.–
Berufsfacharbeiter, B2 CHF 4'000.–
Berufsfacharbeiter, B1 CHF 3'900.–
Betriebsarbeiter, E CHF 600.–
Lehrling, L4 CHF 1'400.–
Lehrling, L3 CHF 1'200.–
Lehrling, L2 CHF 800.–
Lehrling, L1 CHF 600.–
Berufslehre mit Attest, BA 2 CHF 750.–
Berufslehre mit Attest, BA 1 CHF 550.–


Für Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel 34 und 35; Nachtrag 2 und 3

Lohnkategorien
11794
Mitarbeiterkategorie Abschluss
Vorarbeiter und Baustellenleiter Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2)
  Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, E Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4 Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3 Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2 Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1 Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2 Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1 Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest


* Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 35.6; Anhang 11: Artikel 1; Nachtrag 2 und 3

Lohnkategorien
12096
Mitarbeiterkategorie Abschluss
Vorarbeiter und Baustellenleiter Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
Berufsfacharbeiter, A3 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A2 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, A1 Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre
Berufsfacharbeiter, B3 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B2 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche
  Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Berufsfacharbeiter, B1 Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2)
  Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche
Betriebsarbeiter, E Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
Lehrling, L4 Auszubildende im vierten Lehrjahr
Lehrling, L3 Auszubildende im dritten Lehrjahr
Lehrling, L2 Auszubildende im zweiten Lehrjahr
Lehrling, L1 Auszubildende im ersten Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2 Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1 Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest


* Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 35.6; Anhang 11: Artikel 1; Nachtrag 2 und 3

13. Monatslohn
11794

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der jährlichen Bruttosollarbeitszeit gem. Artikel 21.1.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.

Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, besteht kein pro-rata Anspruch einer Jahresendzulage.
Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert – obligatorischer Militärdienst bis zu 4 Wochen wird nicht berücksichtigt – so wird die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel gekürzt. Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 36

13. Monatslohn
12096

Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der jährlichen Bruttosollarbeitszeit gem. Artikel 21.1.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.

Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, besteht kein pro-rata Anspruch einer Jahresendzulage.
Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert – obligatorischer Militärdienst bis zu 4 Wochen wird nicht berücksichtigt – so wird die Jahresendzulage für jeden vollen Monat der Verhinderung um ein Zwölftel gekürzt. Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.

Artikel 36

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11794
Leistungsprämien

Es steht dem Arbeitgeber zu, zusätzlich zum vereinbarten Lohn eine Leistungsprämie auszuzahlen, (kein Akkordlohn).

Artikel 33.1

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12096
Leistungsprämien

Es steht dem Arbeitgeber zu, zusätzlich zum vereinbarten Lohn eine Leistungsprämie auszuzahlen, (kein Akkordlohn).

Artikel 33.1

Lohnauszahlung
11794

Der Lohn wird monatlich abgerechnet und in gesetzlicher Währung auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Spätestens am sechsten Tag des folgenden Monats muss der Lohn ausbezahlt worden sein. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 43

Lohnauszahlung
12096

Der Lohn wird monatlich abgerechnet und in gesetzlicher Währung auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Spätestens am sechsten Tag des folgenden Monats muss der Lohn ausbezahlt worden sein. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 43

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11794

Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:

  Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertage 23:00–23:00 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen 20:00–23:00 25%
Nachtarbeit an Werktagen 23:00–06:00 50% (davon mindestens 25% als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag 06:00–23:00 50%


Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12096

Für die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:

  Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertage 23:00–23:00 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag)
Abendarbeit an Werktagen 20:00–23:00 25%
Nachtarbeit an Werktagen 23:00–06:00 50% (davon mindestens 25% als Lohnzuschlag)
Arbeiten am Samstag 06:00–23:00 50%


Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen.

Artikel 39

Spesenentschädigung
11794

Pauschale Verpflegungsentschädigung: Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmen den inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen auszuzahlen:

(per 1. September 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

CHF 120.– pro Monat
ab 1. April 2023 CHF 160.– pro Monat


Bereits ab 1. April 2022 erfolgte pauschale Verpflegungsentschädigungen können voll angerechnet werden.

Die pauschale Verpflegungsentschädigung gilt als eine Spesenart, die nur dann geschuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Unfall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein prorata Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpflegungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 183.33 Std. (Art. 34.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen. Für Arbeitseinsätze, welche eine auswärtige Übernachtung am Einsatzort erfordern, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 40.1 ff GAV.

Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.

Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:

  • Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.– (exkl. Unterkunft)
  • Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
  • Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise

Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart Entschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto CHF –.80/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF –.30/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF –.35/km
Fahrrad CHF 5.–/Woche


Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Pauschale Verpflegungsentschädigung

Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. den Lernenden ist (...) eine pauschale Verpflegungsentschädigung von CHF 40.– pro Monat auszuzahlen. Für Arbeitseinsätze, welche eine auswärtige Übernachtung am Einsatzort erfordern, gelten (...) die Bestimmungen von Artikel 40 GAV.

Artikel 40 und 41; Anhang 11: Artikel 2; Nachtrag 4 und 5

Spesenentschädigung
12096

Pauschale Verpflegungsentschädigung: Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmen den inkl. den Lernenden sind folgende pauschale Verpflegungsentschädigungen auszuzahlen:

(per 1. September 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

CHF 120.– pro Monat
ab 1. April 2023 CHF 160.– pro Monat


Bereits ab 1. April 2022 erfolgte pauschale Verpflegungsentschädigungen können voll angerechnet werden.

Die pauschale Verpflegungsentschädigung gilt als eine Spesenart, die nur dann geschuldet ist, wenn auch tatsächlich gearbeitet wird. Wird infolge Ferien, Krankheit, Unfall und anderen Abwesenheiten nicht ein voller Monat gearbeitet, besteht ein prorata Anspruch. Bei im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern ist die pauschale Verpflegungsentschädigung basierend auf den durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden von 183.33 Std. (Art. 34.2 GAV) auf den Stundenlohn aufzurechnen. Für Arbeitseinsätze, welche eine auswärtige Übernachtung am Einsatzort erfordern, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 40.1 ff GAV.

Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet.

Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:

  • Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.– (exkl. Unterkunft)
  • Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
  • Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise

Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.

Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart Entschädigung
Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto CHF –.80/km
Motorrad bis 125 cm3 Hubraum CHF –.30/km
Motorrad über 125 cm3 Hubraum CHF –.35/km
Fahrrad CHF 5.–/Woche


Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.

Pauschale Verpflegungsentschädigung

Allen dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. den Lernenden ist (...) eine pauschale Verpflegungsentschädigung von CHF 40.– pro Monat auszuzahlen. Für Arbeitseinsätze, welche eine auswärtige Übernachtung am Einsatzort erfordern, gelten (...) die Bestimmungen von Artikel 40 GAV.

Artikel 40 und 41; Anhang 11: Artikel 2; Nachtrag 4 und 5

weitere Zuschläge
11794

Branchenbestimmungen Malergewerbe

Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:

Spesenart Lohnzuschlag
wässrige Produkte 5%
Kunstharz 10%
2-komponenten-Farbe 15%


Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe

Überkleider

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe

Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten

Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3

weitere Zuschläge
12096

Branchenbestimmungen Malergewerbe

Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:

Spesenart Lohnzuschlag
wässrige Produkte 5%
Kunstharz 10%
2-komponenten-Farbe 15%


Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe

Überkleider

Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Reinigungsmittel und Dachschuhe

Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.

Holzkonservierungsarbeiten

Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3

Normalarbeitszeit
11794

Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2'200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. (…)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird jährlich neu eine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von der Paritätischen Kommission definiert. Diese errechnet sich aus der jährlichen Bruttosollarbeitszeit geteilt durch die Anzahl möglicher Arbeitstage im jeweiligen Jahr.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt unter Beachtung von Artikel 22.2 und Artikel 22.3 nicht als Arbeitszeit.

Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit als sie die Fahrzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Bei regelmässiger auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Znüni- und Mittagspause

Für die Znünipause wird die Arbeit während 15 Minuten unterbrochen. Diese 15 Minuten sind bezahlt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 30 Minuten unterbrochen. Diese 30 Minuten sind unbezahlt.

Samstagsarbeit

Der Samstag ist während des ganzen Jahres arbeitsfrei, ausgenommen für unaufschiebbare Arbeiten. Für den Arbeitgeber besteht gegenüber der Paritätischen Kommission eine Anzeigepflicht. Diese Anzeige muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn auf der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission erfolgen.

Artikel 21, 22 und 27.2

Normalarbeitszeit
12096

Die jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2'200 Stunden.

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. (…)

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird jährlich neu eine tägliche durchschnittliche Arbeitszeit von der Paritätischen Kommission definiert. Diese errechnet sich aus der jährlichen Bruttosollarbeitszeit geteilt durch die Anzahl möglicher Arbeitstage im jeweiligen Jahr.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten.

Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt unter Beachtung von Artikel 22.2 und Artikel 22.3 nicht als Arbeitszeit.

Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit als sie die Fahrzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Bei regelmässiger auswärtiger Arbeit gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit

Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitgebers nachzuholen, falls er die Arbeit

  1. selbstverschuldet zu spät antritt;
  2. unbegründet unterbricht;
  3. oder vorzeitig verlässt.

Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Znüni- und Mittagspause

Für die Znünipause wird die Arbeit während 15 Minuten unterbrochen. Diese 15 Minuten sind bezahlt. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens 30 Minuten unterbrochen. Diese 30 Minuten sind unbezahlt.

Samstagsarbeit

Der Samstag ist während des ganzen Jahres arbeitsfrei, ausgenommen für unaufschiebbare Arbeiten. Für den Arbeitgeber besteht gegenüber der Paritätischen Kommission eine Anzeigepflicht. Diese Anzeige muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn auf der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission erfolgen.

Artikel 21, 22 und 27.2

Arbeitszeiterfassung
11794

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Artikel 21.2

Arbeitszeiterfassung
12096

Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden.

Artikel 21.2

Überstunden / Überzeit
11794

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2.

Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind.

Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit

Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25% ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38

Überstunden / Überzeit
12096

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2.

Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind.

Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.

Ausgleich der Überstundenarbeit

Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25% ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Artikel 24 und 38

Ferien
11794
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage, resp. 4 Wochen
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen

 

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, werden die Ferien sowie die zusätzlichen Freitage pro rata temporis gewährt, wobei nur die vollen Monate zählen.

Ferienzeitpunkt und Zusammenhang

(…) Ein Teil der Ferientage und der zusätzlichen bezahlten freien Tage Zwecks Arbeitszeitverkürzung, höchstens aber fünf Tage, darf der Arbeitgeber für mögliche Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr einsetzen.

Zusätzliche bezahlte freie Tage

Arbeitnehmer sind zudem berechtigt, 11 zusätzliche bezahlte freie Tage zu beziehen. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung dieser zusätzlichen freien Tage je Kalenderjahr. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung sind flotant und können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten an anderen Tagen bezogen werden.

Artikel 25 und 26.2

Ferien
12096
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage, resp. 4 Wochen
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage, resp. 5 Wochen

 

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, werden die Ferien sowie die zusätzlichen Freitage pro rata temporis gewährt, wobei nur die vollen Monate zählen.

Ferienzeitpunkt und Zusammenhang

(…) Ein Teil der Ferientage und der zusätzlichen bezahlten freien Tage Zwecks Arbeitszeitverkürzung, höchstens aber fünf Tage, darf der Arbeitgeber für mögliche Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr einsetzen.

Zusätzliche bezahlte freie Tage

Arbeitnehmer sind zudem berechtigt, 11 zusätzliche bezahlte freie Tage zu beziehen. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung dieser zusätzlichen freien Tage je Kalenderjahr. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung sind flotant und können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten an anderen Tagen bezogen werden.

Artikel 25 und 26.2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11794
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder 2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter 1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion 1 Tag
Rekrutierung 3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag


Artikel 30

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12096
Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder 2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter 1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion 1 Tag
Rekrutierung 3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Tag


Artikel 30

Bezahlte Feiertage
11794

Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.

Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn.

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert.

Artikel  27.1 und 28

Bezahlte Feiertage
12096

Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.

Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Feiertagsentschädigung

Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn.

Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert.

Artikel  27.1 und 28

Krankheit
11794

Krankheit:

  • Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
  • 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
  • Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe

  • Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
  • Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
  • Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.

Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe

Krankheit
12096

Krankheit:

  • Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
  • 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
  • Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe

  • Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
  • Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
  • Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.

Artikel 46, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11794

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Nachtrag 5

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12096

Sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Nachtrag 5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11794

Bei Leistung von Schweizerischem Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Lohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Grund der Soldmeldekarte.

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Artikel 324a und b OR Dienstart Entschädigung
Während der Rekrutenschule als Rekrut
für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen
bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr 100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende
für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%


Im Rahmen der Lohnzahlungen fallen die Leistungen der EO-Versicherung an den Arbeitgeber.

Artikel 52

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12096

Bei Leistung von Schweizerischem Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Lohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Grund der Soldmeldekarte.

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Artikel 324a und b OR Dienstart Entschädigung
Während der Rekrutenschule als Rekrut
für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen
bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr 100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende
für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%


Im Rahmen der Lohnzahlungen fallen die Leistungen der EO-Versicherung an den Arbeitgeber.

Artikel 52

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11794
Wer Beitrag
Arbeitnehmende 0.7% des Bruttolohnes 1
Arbeitgeber 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer 2

1Aus technischen Vollzugsgründen werden sie den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Inkassostelle der Paritätischen Kommission überwiesen. (…)

2 Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch nach Vorliegen der endgültigen Prämienabrechnung der AHV der Inkassostelle der Paritätischen Kommission zu überweisen. (…)

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben, zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit dieses GAV nur für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie für soziale Zwecke der unterstellten Beteiligten verwendet werden.

Artikel 18

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12096
Wer Beitrag
Arbeitnehmende 0.7% des Bruttolohnes 1
Arbeitgeber 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer 2

1Aus technischen Vollzugsgründen werden sie den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Inkassostelle der Paritätischen Kommission überwiesen. (…)

2 Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge sind periodisch nach Vorliegen der endgültigen Prämienabrechnung der AHV der Inkassostelle der Paritätischen Kommission zu überweisen. (…)

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben, zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit dieses GAV nur für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sowie für soziale Zwecke der unterstellten Beteiligten verwendet werden.

Artikel 18

Schutz der Persönlichkeit 
11794

Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9

Schutz der Persönlichkeit 
12096

Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11794

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12096

Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11794
Klare Weisungen

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.

Artikel 19.219.3 und 20.4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12096
Klare Weisungen

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung

Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.

Artikel 19.219.3 und 20.4

Lernende
11794
Unterstellung GAV

Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien

Lernende: 25 Arbeitstage, respektive 5 Wochen

Mindestlöhne (per 1. Mai 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende Lehrjahr Monatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1 Auszubildende im ersten Lehrjahr CHF 600.--
Lehrling, L 2 Auszubildende im zweiten Lehrjahr CHF 800.--
Lehrling, L 3 Auszubildende im dritten Lehrjahr CHF 1'200.--
Lehrling, L 4 Auszubildende im vierten Lehrjahr CHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1 Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2 Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 750.--


Artikel 3.3, 25 und 35; Nachtrag 2

Lernende
12096
Unterstellung GAV

Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien

Lernende: 25 Arbeitstage, respektive 5 Wochen

Mindestlöhne (per 1. Mai 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Lernende Lehrjahr Monatliche Mindestlöhne
Lehrling, L 1 Auszubildende im ersten Lehrjahr CHF 600.--
Lehrling, L 2 Auszubildende im zweiten Lehrjahr CHF 800.--
Lehrling, L 3 Auszubildende im dritten Lehrjahr CHF 1'200.--
Lehrling, L 4 Auszubildende im vierten Lehrjahr CHF 1'400.--
Berufslehre mit Attest, BA 1 Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 550.--
Berufslehre mit Attest, BA 2 Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest CHF 750.--


Artikel 3.3, 25 und 35; Nachtrag 2

Junge Arbeitnehmende
11794
Ferien

Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage, respekive 5 Wochen

Artikel 25 

Junge Arbeitnehmende
12096
Ferien

Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage, respekive 5 Wochen

Artikel 25 

Kündigungsfrist
11794


Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. (…) Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Artikel  57, und 59

Kündigungsfrist
12096


Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. (…) Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Artikel  57, und 59

Kündigungsschutz
11794

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

  1. während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Taggeldleistungen und Invalidenrenten

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 61

Kündigungsschutz
12096

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

  1. während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage);
Taggeldleistungen und Invalidenrenten

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 61

Arbeitnehmervertretung
11794

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitnehmervertretung
12096

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
11794

Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband

Arbeitgebervertretung
12096

Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
bodenbasel
Basler Natursteinverband

Paritätische Fonds
11794

Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:

  • paritätische verwaltet
  • finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
  • verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16

Paritätische Fonds
12096

Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:

  • paritätische verwaltet
  • finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
  • verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16

Kaution
11794

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

Auftragswert Kaution
bis CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.– bis CHF 15'000.– CHF 5'000.–
ab CHF 15'001.– bis CHF 25'000.– CHF 10'000.–
ab CHF 25'001.– bis CHF 40'000.– CHF 15'000.–
ab CHF 40'001.– CHF 20'000.–


Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.

Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Artikel 1.2 vorstehend unter CHF 40'000.– liegt. Von der Regelung gemäss Artikel 1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000.– leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Artikel 1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.

Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (…). Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Artikel 1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Artikel 2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution

Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution

Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren

Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Artikel 1.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Artikel 4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,

  1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die (…) Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
    2. Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen (…) Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung

Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Anhang 10

Kaution
12096

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

Auftragswert Kaution
bis CHF 2'000.– keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.– bis CHF 15'000.– CHF 5'000.–
ab CHF 15'001.– bis CHF 25'000.– CHF 10'000.–
ab CHF 25'001.– bis CHF 40'000.– CHF 15'000.–
ab CHF 40'001.– CHF 20'000.–


Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen.

Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Artikel 1.2 vorstehend unter CHF 40'000.– liegt. Von der Regelung gemäss Artikel 1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000.– leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Artikel 1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.

Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (…). Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Artikel 1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Artikel 2 nachstehend genügen.

Anforderungen an die Kaution

Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.

Zugriff auf Kaution

Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.

Verfahren

Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Artikel 1.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen.
Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Artikel 4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,

  1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die (…) Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt.
    2. Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen (…) Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird.

Kautionsbewirtschaftung

Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel zuständig. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.

Anhang 10

Paritätische Organe
11794

Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. 

Artikel 10.1

Paritätische Organe
12096

Zur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. 

Artikel 10.1

Aufgaben paritätische Organe
11794

Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:

  • die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
  • den Vollzug des GAV zu sichern;
  • (...)
  • Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
  • in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen.

Artikel 10.2

Aufgaben paritätische Organe
12096

Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe:

  • die Auslegung des GAV zu gewährleisten;
  • den Vollzug des GAV zu sichern;
  • (...)
  • Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten;
  • in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen.

Artikel 10.2

Folge bei Vertragsverletzung
11794
GAV Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber können bei schwerwiegenden Verstössen zu einer Konventionalstrafe verurteilt werden. Diese liegt maximal in der Höhe der festgestellten Nachzahlung. 

Im Falle eines festgestellten Verstosses von Schwarzarbeit gem. Artikel 19.7 gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.--.
Die Paritätische Kommission ist berechtigt Konventionalstrafen geltend zu machen. (...) Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden. Die Frist für die Überweisung, der Konventionalstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird durch die Partitätische Kommission festgelegt.
Als Zahlstelle gilt die Paritätische Kommission.

GAV Verstösse der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal CHF 5'000.-- verurteilt werden.

Im Falle eines festgestellten Verstosses von Schwarzarbeit gemäss Artikel 20.5 gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von CHF 25'000.–.

Die Frist zur Überweisung der Konventionalstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird von der Paritätischen Kommission festgelegt.

Als Zahlstelle gilt die Paritätische Kommission.

Artikel 13 und 14

Folge bei Vertragsverletzung
12096
GAV Verstösse der Arbeitgeber

Arbeitgeber können bei schwerwiegenden Verstössen zu einer Konventionalstrafe verurteilt werden. Diese liegt maximal in der Höhe der festgestellten Nachzahlung. 

Im Falle eines festgestellten Verstosses von Schwarzarbeit gem. Artikel 19.7 gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.--.
Die Paritätische Kommission ist berechtigt Konventionalstrafen geltend zu machen. (...) Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden. Die Frist für die Überweisung, der Konventionalstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird durch die Partitätische Kommission festgelegt.
Als Zahlstelle gilt die Paritätische Kommission.

GAV Verstösse der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal CHF 5'000.-- verurteilt werden.

Im Falle eines festgestellten Verstosses von Schwarzarbeit gemäss Artikel 20.5 gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von CHF 25'000.–.

Die Frist zur Überweisung der Konventionalstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten wird von der Paritätischen Kommission festgelegt.

Als Zahlstelle gilt die Paritätische Kommission.

Artikel 13 und 14

Kontrollen
11794

Bei den unter den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden Firmen sind auf begründeten Antrag hin durch das von der Paritätischen Kommission bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Firmen haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen, vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw.

Die Firmen haben die in Artikel 12.1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. (…)

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, und resultieren daraus Nachforderungen von über ein Prozent der AHV-Lohnsumme des GAV-unterstellten Personals, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter ein Prozent der AHV-Lohnsumme, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch die zu kontrollierende Firma vereitelt wird, werden dieser in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. (...)

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto der Paritätischen Kommission zu leisten.

Artikel 12

Kontrollen
12096

Bei den unter den Geltungsbereich dieses Vertrages fallenden Firmen sind auf begründeten Antrag hin durch das von der Paritätischen Kommission bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Firmen haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen, vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, usw.

Die Firmen haben die in Artikel 12.1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. (…)

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, und resultieren daraus Nachforderungen von über ein Prozent der AHV-Lohnsumme des GAV-unterstellten Personals, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter ein Prozent der AHV-Lohnsumme, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch die zu kontrollierende Firma vereitelt wird, werden dieser in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. (...)

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto der Paritätischen Kommission zu leisten.

Artikel 12

Schlichtungsverfahren
11794
Stufe Zuständiges Organ
1. Ebene paritätische Kommission
2. Ebene Schiedsgericht


Artikel 9 und 11.1

Schlichtungsverfahren
12096
Stufe Zuständiges Organ
1. Ebene paritätische Kommission
2. Ebene Schiedsgericht


Artikel 9 und 11.1

Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Region Aargau-Nordwestschweiz
Rebgasse 1
Basel
+41 84 811 33 44
ag-nws@unia.ch
https://aargau-nordwestschweiz.unia.ch/

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.13116 02.10.2024 02.10.2024
12.13115 26.09.2024 01.10.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12635 29.11.2023 29.11.2023
11.12431 25.07.2023 01.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12348 01.06.2023 01.06.2023
10.12173 31.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12096 29.12.2022 29.12.2022
9.11794 29.08.2022 29.08.2022
9.11546 16.12.2021 16.12.2021
9.11247 01.04.2021 01.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11132 01.04.2020 01.04.2020