Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 02.01.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 02.01.2023
Letzte Änderungen
Neue Version ab 1. Januar 2023, da Mindestlohnrechner zu umfangreich wurde. / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. In den Kantonen Neuenburg und Tessin entsprechen die Werte der Feiertage und Feiertagsentschädigung den Vorjahreswerten. Die Werte für 2023 werden aktualisiert, sobald die Sozialpartner sich geeinigt haben. (22.12.2022)
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Örtlicher Geltungsbereich
13052

Gilt für die ganze Schweiz, ausgenommen Zimmereibetriebe der Kantone FR, GR, VD, VS, NE, GE, JU und des Berner Juras.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
13052

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe, bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.

Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);

b) Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d) Marmor- und Granitgewerbe;

e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehüllen schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;

g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen;

h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

i) Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegen, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen;

k) Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge etc.).

Im Weiteren gilt die detaillierte Liste der Tätigkeiten in Anhang. Soweit Anhang 7 LMV Abweichungen zu den vorangehenden Absätzen 1 und 2 enthält, gehen diese dem Anhang 7 vor.

Soweit eine dem LMV unterstellte Firma dem LMV unterstelltes Personal einer Drittfirma (Verleihfirma) beschäftigt, hat ihr die Verleihfirma zu bestätigen, dass sie die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss LMV vollumfänglich einhält.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
13052

Der LMV gilt für die in den Betrieben nach Art. 2 LMV beschäftigten Arbeitnehmenden (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Für Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.

Das Kantinen- und Reinigungspersonal untersteht diesem Vertrag, soweit es nicht den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen für das Gastgewerbe sowie für das Reinigungspersonal untersteht.

Ausgenommen sind:

  1. Poliere und Werkmeister;
  2. das leitende Personal;
  3. das technische und administrative Personal.


Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13052

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Ausgenommen sind:

  1. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
  2. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
  3. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
  4. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt.


Ab dem 1. Oktober 2014 sind die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) nicht mehr vom Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ausgeschlossen.

Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungs-beiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Betriebe in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der folgenden, kantonalen paritätischen Fonds angeschlossen sind: «Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt sowie «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13052
Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
  1. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
  2. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken). Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
  3. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  4. Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
  5. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  6. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
  7. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13052

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Ziffer 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis gilt, unabhängig ihres Alters, der Anhang 1 zum LMV.

Ausgenommen sind:

  1. Poliere und Werkmeister,
  2. das leitende Personal,
  3. das technische und administrative Personal,
  4. das Kantinen- und Reinigungspersonal.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Kontakt paritätische Organe
13052
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK

Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
058 360 77 10
www.svk-bau.ch
info@svk-bau.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
13052
Unia

Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
13052
Schweizerischer Baumeisterverband

Weinbergstrasse 49 / Postfach
8042 Zürich

058 360 76 00
verband@baumeister.ch

Löhne / Mindestlöhne
13052
Basislöhne (per 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'597.– CHF 37.50 CHF 5'893.– CHF 33.50 CHF 5'684.– CHF 32.30 CHF 5'372.– CHF 30.50 CHF 4'808.– CHF 27.30
Blau CHF 6'340.– CHF 36.– CHF 5'813.– CHF 33.05 CHF 5'608.– CHF 31.85 CHF 5'238.– CHF 29.75 CHF 4'737.– CHF 26.90
Grün CHF 6'082.– CHF 34.55 CHF 5'738.– CHF 32.60 CHF 5'533.– CHF 31.45 CHF 5'103.– CHF 29.00 CHF 4'673.– CHF 26.55


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Bau-Facharbeiter; A = Bau-Facharbeiter; B = Bauarbeiter mit Fachkenntnissen; C = Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse


Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Blau CHF 6'340.– CHF 36.– CHF 5'813.– CHF 33.05 CHF 5'608.– CHF 31.85 CHF 5'238.– CHF 29.75 CHF 4'737.– CHF 26.90


Lohnklassen: V = Vorarbeiter; Q = Gelernter Facharbeiter; A = Facharbeiter; B = Arbeitenehmende mit Fachkenntnissen; C = Arbeitnehmende ohne Fachkenntnisse

Basislöhne Betontrenngewerbe
Lohnklassen V Q A B C
Zone Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde Monat Stunde
Rot CHF 6'597.– CHF 39.00 CHF 5'893.– CHF 34.85 CHF 5'684.– CHF 33.60 CHF 5'372.– CHF 31.75 CHF 4'808.– CHF 28.40
Blau CHF 6'340.– CHF 37.50 CHF 5'813.-- CHF 34.35 CHF 5'608.– CHF 33.15 CHF 5'238.– CHF 30.95 CHF 4'737.– CHF 28.00


Lohnklassen im Betontrenngewerbe: V = Vorarbeiter; Q = Betontrennfachmann/Bauwerktrenner; A = Betontrenner/Bauwerktrenner; B = Betontrenner ohne Fachausweis; C = Bauarbeiter

Die Löhne des übrigen Personals (Werkhof, Büro usw.) werden individuell im persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Einreihung in die Lohnklassen

Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt bei der Anstellung durch den Arbeitgeber. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Bau-Facharbeiter, wie Maurer, oder Strassenbauer usw. (Lohnklasse Q) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr um höchstens 15%, im 2. Jahr um höchstens 10% und im 3. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.
Der anzuwendende Basislohn kann für einen gelernten Baupraktiker oder Strassenbaupraktiker (Lohnklasse A) im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre bei unbefristeter Festanstellung im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt, im 2. Jahr um höchstens 15%, im 3. Jahr um höchstens 10% und im 4. Jahr um höchstens 5% unterschritten werden.

Lohnregelungen in Sonderfällen

Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:

  1. körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
  2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
  4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Art. 42 LMV, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission;
  5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;
  6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Basislöhne Kanton Genf

Kranführer (mit abgeschlossener Kranführerausbildung oder entsprechendem Abschluss): Lohnklasse Q

Artikel 41, 43 und 45; Anhänge 13 und 17

Lohnkategorien
13052
Lohnklasse Beschreibung
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse
B – Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C (unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher) statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit (12 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B.
A – Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker EBA / Strassenbaupraktiker EBA, Bau-Facharbeiter ohne Berufsausweis, jedoch: 1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder 2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder 3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Q – Gelernte Bau-Facharbeiter Bau-Facharbeiter, wie Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw., mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit).
V – Vorarbeiter Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt wird.


Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q sowie SVK-Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise: vgl. Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im «Grund- und Spezialtiefbau»: vgl. Anhang 13

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen im Betontrenngewerbe: vgl. Anhang 17

Artikel 42; Anhang 13, 15 und 17

Lohnerhöhung
13052
Effektivlöhne (per 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 150.–/Monat (CHF 0.85/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2022 mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV).

Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a LMV dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 41 Absatz 1 unterschreiten kann.  

Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Juli 2022 bereits vereinbarte generelle (betriebsweite) Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen können an die vorstehendende Erhöhung (...) angerechnet werden.



Artikel 51; Zusatzvereinbarung 2022: Artikel 3

13. Monatslohn
13052

Die Arbeitnehmenden haben ab Anstellungsbeginn im Betrieb Anspruch auf den 13. Monatslohn (durchschnittlicher Monatslohn).
Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes zusätzlich vergütet.

Mittels schriftlicher Vereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen.

Artikel 49 und 50

Lohnauszahlung
13052
Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet. Arbeitnehmende haben – unabhängig ihrer Entlöhnungsart – Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten Stunden zu enthalten hat.

Artikel 47
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13052
Vorübergehende Nachtarbeit
Art der Arbeit Zuschlag
Sommer (20h00–05h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Sommer (20h00–05h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag
Winter (20h00–06h00) bis eine Woche Dauer 50% Zuschlag
Winter (20h00–06h00) über eine Woche Dauer 25% Zuschlag

 

Art der Arbeit Zuschlag
Dauernde Nachtschichtarbeit (Sommer und Winter) Zuschlag von CHF 2.–/h; keine Kumulation mit Zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit.
Sonntagsarbeit (von Sa 17h00 – Mo 05h00 im Sommer resp. 06h00 im Winter) 50% Zuschlag
Feiertagsarbeit (00h:00–24h00) 50% Zuschlag
Samstagsarbeit (für alle geleisteten Stunden) 25% Zuschlag im Geldform (Betontrenngewerbe: 30%)

 
Die Zuschläge
nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 27, 52, 55, 56, 59; Anhang 17: Artikel 6

Spesenentschädigung
13052
Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung

Werden Arbeitnehmende auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, so sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen zu vergüten.

Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten.  

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 je Kilometer Dienstfahrt.

 

Zusatzvereinbarung für Untertagbauten

Für die Verbesserung der Qualität der Kantinenverpflegung und Vergrösserung des Angebots auf Baustellen mit ununterbrochenem Schichtbetrieb gemäss Artikel 17 Absatz 2 Anhang 12 LMV hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf einen täglichen Verpflegungszuschlag von CHF 3.–. (...)

Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet:

Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers:

  1. An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung). Eine Übersicht über die verschiedenen Varianten bei der Anwendung der Vollversetzung ist in der Beilage 1 zum Anhang 12 LMV aufgeführt. Bei einem Arbeitsunterbruch von weniger als 48 Std. hat der Arbeitnehmende während des Unterbruchs ebenfalls Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung) analog Absatz 2.2 Buchstabe a) vorstehend. Beträgt der Arbeitsunterbruch 48 Std. oder mehr, erhalten die Arbeitnehmer während des Unterbruchs keine Vollversetzungsentschädigung. In diesem Falle sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen.

Anwendung der Vollversetzung (siehe Anhang 12 Art. 14 Abs. 2 Ziffer 2.2 Buchstabe a LMV in Verbindung mit Art. 60 LMV und Anhang 6 LMV).

Grundsatz: Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit

Spesenart Entschädigung
Bei wöchentlicher Heimkehr CHF 90.– pro Hin- und Rückweg
Beim ununterbrochenen Schichtbetrieb CHF 120.– pro Hin- & Rückweg zusammen (auch dann, wenn der /die ArbeitnehmerIn nicht an seinen/ihren Wohnort fährt)
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.–
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)
 

 

Bereich Grund- und Spezialtiefbau

Grundsatz: Es gelten die Bestimmungen des LMV unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Spesenart Entschädigung
Auslagenersatz bei nicht täglicher Rückkehr an den Anstellungsort CHF 70.– je Arbeitstag bei Unterkunft in Gaststätten und dergleichen, bzw. CHF 37.50 je Arbeitstag bei Barackenunterkunft, Wohnwagen usw. mit Kochgelegenheit oder Kantine bei kostenloser Unterkunft
Auslagenersatz bei täglicher Rückkehr an den Anstellungsort pauschale Mittagessenentschädigung: CHF 12.50 je Arbeitstag
Tägliche Entschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE (Fahrtkosten und Mittagessen) CHF 25.–
Pausenentschädigung auf dem Gebiet des Kt. GE 2.9% (werden mit dem monatlichen Bruttolohn gemäss AHV Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet)

 

 

Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe

Entschädigung Wegzeit

Die Wegzeit wird wie folgt pauschal in Abhängigkeit der Distanz vom Einsatzort (Baustelle) zum Betrieb (Werkhof) entschädigt:

  Distanz zwischen Betrieb und Einsatzort (Luftlinie) Ein Weg CHF Hin und zurück CHF
A Unter 10 km 6.– 12.–
B 10–15 km 12.– 24.–
C 15–25 km 18.– 36.–
D 25–50 km 24.– 48.–
E Über 50 km Gilt als Sollarbeits- zeit i. S. Absatz 2 Gilt als Sollarbeits- zeit i. S. Absatz 2


Auslagenersatz

Verpflegungsentschädigung: In Abänderung von Artikel 60 LMV wird allen auf Baustellen tätigen Arbeitnehmenden pro Hauptmahlzeit eine Zulage von CHF 16.– ausgerichtet. (...)

Übernachtungskosten: Bei auswärtigen Arbeiten kann der Arbeitgeber die Übernachtung am Einsatzort anordnen. Auswärtige Übernachtungen, inkl. Frühstück, werden vom Arbeitgeber separat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen vergütet

 

Genf

Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie wird mit jeweils 2,9% des monatlichen Bruttolohns gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
  • Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.

Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF 25.–.

 

Artikel 60; Anhang 12 (Untertagbauvereinbarung): Artikel 14; Anhang 13 (Grund- und Spezialtiefbau): Artikel 8; Anhang 17 (Betontrenngewerbe): Artikel 4 und 7; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

weitere Zuschläge
13052
Arbeit im Wasser oder Schlamm

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% gemäss folgender Tabelle ausgerichtet:

Kniehohe Stiefel

25%

Stiefel, die bis zu den Hüften reichen

35%

Hose für die Arbeit im Wasser

50%

Untertagarbeiten

Arbeitnehmende, die im Untertagbau eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Zuschlag für die effektiv untertags geleistete, lohnberechtigte Arbeitszeit.

Als «Untertagbauten» gelten Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch1 unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Im Sinne dieser Regelung werden Vertikalschächte, die abgeteuft werden und deren Schachttiefe mehr als 20 m aufweist (gemessen ab Arbeitsplanum, von welchem der Schacht abgeteuft wird), den Untertagbauten gleichgestellt; der Zuschlag für Untertagarbeiten wird ab 20m Tiefe bezahlt.

Die Zuschläge für Untertagarbeiten und Sanierungen von Untertagbauten sind in der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten (Anhang 12) geregelt.

 

1 Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, unabhängig vom Vortriebsverfahren, wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.

Artikel 57 und 58

Normalarbeitszeit
13052

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit vom 01. Mai bis zum 30. April des Folgejahres (Abrechnungsjahr), während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden).

Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit):Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Abs. 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Abs. 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Mai zuzustellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:

  1. minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und
  2. maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Auf Verlangen der Arbeitgeber können die sektionalen und betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender zudem bis zu fünf Nullstundentage (Kompensationstage) enthalten. Die zuständige paritätische Kommission kann zusätzliche Nullstundentage vorsehen. (...)

Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zulasten des Arbeitgebers, d. h. der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Artikel 26 Absatz 2.

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Abs. 2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Obligatorische Arbeitspause in Genf

Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.

  • Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
  • Während dieser Zeit darf der Arbeiter die Baustelle nicht verlassen.

Artikel 24, 25 und 54; Anhang 18 (Zusatzvereinbarung Genf): Artikel 1

Überstunden / Überzeit
13052

Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Minderstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Der Betrieb kann eine der nachfolgenden (Abs. 2) Varianten wählen, muss diese Wahl jedoch bis Ende April jeden Jahres verbindlich der Paritätischen Kommission mitteilen. Die gewählte Variante gilt jeweils mindestens für ein Abrechnungsjahr. Erfolgt keine Wahl, gilt Variante a).

Alle gearbeiteten Stunden über 48 Stunden geben Anspruch auf einen Zuschlag von 25%. Maximal zwei Stunden können auf neue Rechnung vorgetragen werden, die übrigen Stunden sind im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag zu entschädigen. Der Zuschlag ist in jedem Fall im Folgemonat auszuzahlen. Insgesamt dürfen jedoch pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo: bei Variante

  1. 100 Stunden, bei Variante
  2. 80 Stunden nicht übersteigt.

Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Bei Variante b) dürfen Minderstunden Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

Die Limite von 25 Stunden gilt unverändert für alle Arbeitsverhältnisse ab einem Anstellungsgrad von 70%.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Zur Vermeidung von Arbeiten bei grosser Hitze oder Schlechtwetter kann der Ausgleich auch stundenweise angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Art. 26 Abs. 2, sofern das Abrechnungssystem gemäss Variante b) beibehalten wird.

Bei Austritt während des Abrechnungsjahres ist analog wie in Absatz 4 basierend auf dem Pro-rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.

Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 26 und 52

Ferien
13052
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
21. bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
Arbeitnehmende im Stundenlohn 10.6% (= 5 Wochen) bzw. 13.0% (= 6 Wochen)

Artikel 34
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13052

Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:

Anlass

Bezahlte Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht ½ Tag. Der Anspruch beträgt 1 Tag, sofern der Ort, an welchem die Inspektion stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können.
Verheiratung der Arbeitnehmenden 1 Tag
Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes 10 Tage. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach Artikel 329g OR. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu.
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) der Arbeitnehmenden 3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern 3 Tage
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag


Artikel 39

Bezahlte Feiertage
13052

Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall für min. 8 Feiertage pro Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen;

Prozentuale Abgeltung: Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.

Ausnahme «Grund-/Spezialtiefbau»: pauschale Feiertagsentschädigung von 3%

Artikel 38; Anhang 13: Artikel 9.2

Bildungsurlaub
13052

Max. 5 Arbeitstage pro Jahr für berufliche Weiterbildung im Betrieb (unbezahlt).

Artikel 6

Krankheit
13052
Versicherungspflicht

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.

Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

Unbezahlter Karenztag

Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).

Versicherungsleistungen

Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:

  1. 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
  2. Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
  3. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
  4. Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
  1. Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
  2. Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
  3. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

Maximale Höhe der Versicherungsleistungen

Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

Versicherungsvorbehalte

Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftreten von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem LMV unterstellten Betrieb Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall
bis 6 Monate 4 Wochen
bis 9 Monate 6 Wochen
bis 12 Monate 2 Monate
bis 5 Jahre 4 Monate


Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Ende des Versicherungsschutzes
  1. Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
    • mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
    • wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
    • wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
  2. Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Absatz 4 vorstehend auszurichten.
Übertritt in die Einzelversicherung
  1. Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
  2. Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
  3. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.
Haftung des Arbeitgebers
  1. Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Artikel 324a OR zu erbringen.
  2. Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmer verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
  3. Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich:

  1. Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
  2. Ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
  3. Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
  4. Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
  5. Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.
Übergangsbestimmungen

Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

Artikel 64

Unfall
13052

Leistungskürzungen der Suva

Falls die Suva bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.


Artikel 65

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13052

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn, beträgt während:
 

  Ledige Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten
der ganzen Rekrutenschule 50% 80%
eines anderen obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes    
in den ersten 4 Wochen 100% 100%
ab 5. bis 21 Woche 50% 80%
ab 22. Woche Durchdiener 50% 80%


Artikel 40

Frühpensionierung
13052

Gemäss GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Ausnahme: Betontrenngewerbe.

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13052
Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungskosten (Parifonds)

Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l'industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind.

Als massgebender Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum. Bei Arbeitnehmenden inkl. Lernenden, welche nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterstehen, wird der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag auf der Basis des dem AHV-pflichtigen Verdienst analogen Arbeitsentgelts berechnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Schweiz bis zu 90 Tage pro Jahr.

Wer Beitrag (der UVG-pflichtigen Lohnsumme)
Beitrag der Arbeitnehmenden inkl. Lernenden 0.7%
Beitrag des Arbeitgebers, im Allgemeinen 0.5%
Beitrag der Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tagen pro Jahr 0.4% (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag), mind. aber 20.– CHF pro Mitarbeiter und Arbeitgeber


Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden unterstellt. Lokale Lösungen in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.


Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag in GE
Wer Betrag
Beitrag der Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) 1% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (0.7% für Vollzug und 0.3% für berufliche Weiterbildung; 13. Monatslohn ausgenommen)
Beitrag des Arbeitgebers 0.3% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme (13. Monatslohn ausgenommen)


Artikel 8; Zusatzvereinbarung 'Genf'

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13052
Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.

Unterkünfte der Arbeitnehmenden auf Baustellen:
  • öffentlich-rechtliche Vorschriften, Brandschutzvorschriften usw. müssen gewährleistet sein
  • Räume müssen beheizbar sein
  • Möglichkeit einer warmen Verpflegung muss sichergestellt werden
  • Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug für alle
Bei temporären Unterkünften (z.B. für die Dauer einer Baustelle) können die Werte, unter Information an die zuständige paritätische Berufskommission, angemessen unterschritten werden.

Sanitäre Einrichtungen auf Baustellen:
  • mit Trinkwasser, ausreichender Waschgelegenheit und Abortanlagen; bei bedarf nach Geschlechtern getrennt

Untertagbau:
Temporärbeschäftigte nur mit min. 6 Monaten Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, gleiche Sicherheitsausbidlungen wie Festangestellte, medizinische Eignungstests obligatorisch

Artikel 5 des Anhangs 5; Artikel 3-8 des Anhangs 6; Artikel 9 des Anhangs 12
Lernende
13052


Ferien:
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjah: 6 Wochen


Akkordlohnarbeiten: Lehrlinge dürfen keine solchen Arbeiten verrichten.

Artikel 3; Protokollvereinbarung zum LMV zu den Lehr- und Arbeitsbedingungen der Lehrlinge sowie zum Abschluss von Anschlussverträgen; OR 329e
Kündigungsfrist
13052
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate) 5 Arbeitstage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate
 
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate


Artikel 18 und 19

Kündigungsschutz
13052

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 21 Abs. 2 und 3 solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmende Taggeldleistungen erbringt.

Erhalten Arbeitnehmende neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihnen ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen.
Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Verunfallen Arbeitnehmende nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist solange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.


Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.

 
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.



 
Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.


Artikel 19.3 und 21

Arbeitnehmervertretung
13052
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
13052
Schweiz. Baumeisterverband (SBV)
Aufgaben paritätische Organe
13052
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission (SVK):
  • Zusammensetzung: 7 VertreterInnen des SBV, 4 VertreterInnen der Unia, 3 VertreterInnen der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Enscheidungen über generelle Auslegungsfragen des LMV, Ausarbeitung des Vorschlags zur Finanzierung der Vollzugsaufgaben, Delegation gewisser Aufgaben an Kommissionsausschuss

Kommissionsausschuss:
  • Zusammensetzung: 3 VertreterInnen des SBV, 2 VertreterInnen der Unia, 1 VertreterIn der Syna
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Koordination und Unterstützung der Tätigkeiten der Paritätischen Berufskommission (PBK), Ausbildung und Beratung der PBK bei der Durchsetzung des LMV, Enscheidungen bezüglich Zuständigkeitsfragen, Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der PBK, Koordination des LMV-Vollzuges

Bestellte lokale paritätische Berufskommissionen sind ausdrücklich ermächtigt, den LMV während seiner Gültigkeit zu vollziehen. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben:
a) die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzten, sofern im LMV (...) keine andere Lösung getroffen wurde
b) insbesondere obliegen ihr:
1. die Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. die Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender soweit dazu der LMV nicht eine andere Zuständigkeit festlegt, wie gemäss der Zusatzvereinbarung «Untertagbau» oder Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau»;
3. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43 und 45 LMV);
4. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6);
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb;
6. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Art. 33 der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» (Anhang 5);

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

Artikel 13, 13bis und 76
Folge bei Vertragsverletzung
13052

Stellt die paritätische Berufskommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen.

Die paritätische Berufskommission ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen;
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.– zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen;
d) die in Art. 70 LMV (Verbot der Schwarzarbeit) vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht ( ... ) oder Kontrollverfahren vereitelt. Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

Artikel 79

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
13052
Information:
  • Grundsätze: Der Betrieb informiert min. ein Mal jährlich die Arbeitnehmenden über die Auswirkungen des Geschäftsganges; bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information unverzüglich und in angemessener Form.
  • Im Speziellen: bei Massenentlassungen und Betriebsübergang gelten besondere Bestimmungen

Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge:
  • Grundsatz: Der Betrieb und die Arbeitnehmenden arbeiten zur Gewährleistung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge zusammen.
  • Im Speziellen: Arbeitnehmenden über Betriebsbesuche frühzeitig informieren, Ergebnisse der Besuche müssen rechtzeitig kommuniziert werden; Betriebsbesuche können nach Rücksprache mit dem Betrieb von den Arbeitnehmenden gefordert werden, dabei können die notwendigen Informationen bei externe SpezialistInnen eingeholt werden

Artikel 73; Anhang 5
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
13052
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Gewerkschaft ist.

Artikel 21
Sozialpläne
13052
Massenentlassungen:

Ist eine Massenentlassung im Sinne des Gesetzes (Artikel 335d OR) vorgesehen, hat der Betrieb die Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren und sie zur Mitsprache einzuladen, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden werden können.

Der Betrieb informiert die zuständige Paritätische Kommission sowie die zuständigen GAV-Partner über einen Betriebsübergang oder eine Massenentlassung.

Der Betrieb ist gehalten rechtzeitig einen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten mildern soll.

Spezielle Bestimmungen betr. Kurzarbeit/Betriebseinstellungen infolge Schlechtwetter

Artikel 25 und 28; Mitwirkungsvereinbarung (Anhang 5)
Friedenspflicht
13052

Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung,Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 7
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
20.13052 06.08.2024 06.08.2024
20.12799 21.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
19.12500 19.10.2023 19.10.2023
19.12446 24.08.2023 24.08.2023
19.12412 30.06.2023 01.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
18.12314 02.05.2023 02.05.2023
18.12287 24.04.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
17.12229 28.03.2023 28.03.2023
17.12121 03.01.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12039 23.12.2022 23.12.2022
16.11825 16.09.2022 16.09.2022
16.11721 14.06.2022 14.06.2022
16.11705 24.05.2022 24.05.2022
16.11682 10.05.2022 10.05.2022
16.11625 25.01.2022 25.01.2022
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