GAV Berner Spitäler und Kliniken

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 30.06.2020
Letzte Änderungen
Erhöhung der Mindestlöhne für die Lohnbandstufe 21: Assistenzärzte sowie neue Umkleideentschädigung
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Kurzinfo Geltungsbereich
9825
Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Kurzinfo Geltungsbereich
10151
Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Kurzinfo Geltungsbereich
10417
Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Kurzinfo Geltungsbereich
11096
Ersetzt die bisherigen Gesamtarbeitsverträge "GAV für das Personal Bernischer Spitäler" und "GAV für die Insel Gruppe AG"
Örtlicher Geltungsbereich
9825
Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Örtlicher Geltungsbereich
10151
Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Örtlicher Geltungsbereich
10417
Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Örtlicher Geltungsbereich
11096
Verschiedene Spitäler und Gesundheitsinstitutionen im Kanton Bern.
Betrieblicher Geltungsbereich
9825
Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Betrieblicher Geltungsbereich
10151
Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Betrieblicher Geltungsbereich
10417
Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Betrieblicher Geltungsbereich
11096
Hôpital du Jura bernois SA/Hôpital de Moutier SA
Insel Gruppe AG
PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG
Regionalspital Emmental AG
Spital Region Oberaargau AG
Spital Simmental-Thun-Saanenland AG
Spitäler Frutigen-Meiringen-Interlaken AG
Spitalzentrum Biel AG
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG

Anhang 1 des GAV
Persönlicher Geltungsbereich
9825
Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10151
Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
10417
Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
11096
Gilt für Mitarbeitende, die bei den Arbeitgeberinnen voll- oder teilzeitlich unter Arbeitsvertrag stehen. Auch Mitarbeitende, die über das ordentliche AHV-Alter hinaus arbeiten, bleiben diesem GAV unterstellt.

Von diesem GAV ausgenommen sind Mitarbeitende der ersten und zweiten Führungsebene, Kaderärzte (Chefärzte, leitende Ärzte), Lernende und Praktikanten.

Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9825
Der vorliegende GAV kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wird die Kündigung nur von einem oder von einzelnen Personalverbänden ausgesprochen, bleibt der GAV für die nicht kündigenden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 16.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10151
Der vorliegende GAV kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wird die Kündigung nur von einem oder von einzelnen Personalverbänden ausgesprochen, bleibt der GAV für die nicht kündigenden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 16.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10417
Der vorliegende GAV kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wird die Kündigung nur von einem oder von einzelnen Personalverbänden ausgesprochen, bleibt der GAV für die nicht kündigenden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 16.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11096
Der vorliegende GAV kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Wird die Kündigung nur von einem oder von einzelnen Personalverbänden ausgesprochen, bleibt der GAV für die nicht kündigenden Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 16.1
Kontakt paritätische Organe
9825
VPOD Bern Region
Monbijoustr. 61/Postfach
3000 Bern 23
031 371 67 45
info@vpodbern.ch
www.vpodbern.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Kontakt paritätische Organe
10151
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Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
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der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
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Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
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9825
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Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
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Kontakt Arbeitgebervertretung
10151
VPOD Bern Region
Monbijoustr. 61/Postfach
3000 Bern 23
031 371 67 45
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Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
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Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
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Löhne / Mindestlöhne
9825
Mindestlöhne ab 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
5 | 48’000.00 | 3’692.35 |
8 | 50’636.00 |3’895.10 |
10 | 54’949.00 |4’226.85 |
11 | 58’738.00 |4’518.35 |
12 | 60’941.00 |4’687.80 |
13 | 63’368.00 |4’874.50 |
14 | 66’027.00 |5’079.00 |
15 | 68’936.00 |5’302.80 |
16 | 72’102.00 |5’546.35 |
17 | 75’543.00 |5’811.00 |
18 | 79’270.00 |6’097.70 |
19 | 83’294.00 |6’407.25 |
20 | 87’630.00 |6’740.80 |
21 | 92’519.00 |7’116.85 |
22 | 97’285.00 |7’483.50 |
23 | 102’633.00 |7’894.85 |
24 | 108’344.00 |8’334.20 |
25 | 114’433.00 |8’802.55 |
(*1) Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden.

Artikel 5.2.3, Anhang 5 und Lohnmassnahmen 2019
Löhne / Mindestlöhne
10151
Mindestlöhne ab 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
5 | 48’000.00 | 3’692.35 |
8 | 50’636.00 |3’895.10 |
10 | 54’949.00 |4’226.85 |
11 | 58’738.00 |4’518.35 |
12 | 60’941.00 |4’687.80 |
13 | 63’368.00 |4’874.50 |
14 | 66’027.00 |5’079.00 |
15 | 68’936.00 |5’302.80 |
16 | 72’102.00 |5’546.35 |
17 | 75’543.00 |5’811.00 |
18 | 79’270.00 |6’097.70 |
19 | 83’294.00 |6’407.25 |
20 | 87’630.00 |6’740.80 |
21 | 92’519.00 |7’116.85 |
22 | 97’285.00 |7’483.50 |
23 | 102’633.00 |7’894.85 |
24 | 108’344.00 |8’334.20 |
25 | 114’433.00 |8’802.55 |
(*1) Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden.

Artikel 5.2.3, Anhang 5 und Lohnmassnahmen 2019
Löhne / Mindestlöhne
10417
Mindestlöhne ab 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Lohnband Jahreslohn Minimum (*1) Monatslohn (13 mal) Minimum (*1)
5 48’000.00 3’692.35
8 50’636.00 3’895.10
10 54’949.00 4’226.85
11 58’738.00 4’518.35
12 60’941.00 4’687.80
13 63’368.00 4’874.50
14 66’027.00 5’079.00
15 68’936.00 5’302.80
16 72’102.00 5’546.35
17 75’543.00 5’811.00
18 79’270.00 6’097.70
19 83’294.00 6’407.25
20 87’630.00 6’740.80
21 92’519.00 7’116.85
22 97’285.00 7’483.50
23 102’633.00 7’894.85
24 108’344.00 8’334.20
25 114’433.00 8’802.55
(*1) Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden.

Artikel 5.2.3, Anhang 5 und Lohnmassnahmen 2019
Löhne / Mindestlöhne
11096
Mindestlöhne ab 1. April 2019 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Lohnband Jahreslohn Minimum (*1) Monatslohn (13 mal) Minimum (*1)
5 48’000.00 3’692.35
8 50’636.00 3’895.10
10 54’949.00 4’226.85
11 58’738.00 4’518.35
12 60’941.00 4’687.80
13 63’368.00 4’874.50
14 66’027.00 5’079.00
15 68’936.00 5’302.80
16 72’102.00 5’546.35
17 75’543.00 5’811.00
18 79’270.00 6’097.70
19 83’294.00 6’407.25
20 87’630.00 6’740.80
21 92’519.00 7’116.85
22 97’285.00 7’483.50
23 102’633.00 7’894.85
24 108’344.00 8’334.20
25 114’433.00 8’802.55
(*1) Für Mitarbeitende, welche die Anforderungen an eine Funktion noch nicht in allen Teilen erfüllen, kann der Lohn befristet um max. 3% tiefer als das Lohnbandminimum angesetzt werden.

Artikel 5.2.3, Anhang 5 und Lohnmassnahmen 2019
Lohnkategorien
9825
Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.
Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht. Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Übergangsbestimmung:
Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).
Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4 und 16.3
Lohnkategorien
10151
Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.
Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht. Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Übergangsbestimmung:
Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).
Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4 und 16.3
Lohnkategorien
10417
Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.
Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht. Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Übergangsbestimmung:
Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).
Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4 und 16.3
Lohnkategorien
11096
Jede Arbeitgeberin erlässt ein betriebsinternes Lohnreglement mit dem Einreihungsplan.
Jede Stelle wird aufgrund der Aufgaben und der damit verbundenen Anforderungen, Kompetenzen und Verantwortungen einer Funktion zugeordnet. Jede Funktion ist wiederum in einem Lohnband eingereiht. Der Einreihungsplan enthält alle Funktionen mit dem jeweiligen Lohnband. Die Funktionen sind nach Funktionsgruppen gegliedert.

Übergangsbestimmung:
Einreihung in den Lohnbändern (Art. 5.2 Abs. 2): Alle Mitarbeitenden werden per 1. Januar 2018 in dem für ihre Funktion massgebenden Lohnband eingereiht. Der bisherige Lohn bleibt beim Übergang unverändert (Besitzstand).
Richtfunktionen (Art. 5.2 Abs. 2): Die Vertragsparteien erstellen die für alle Arbeitgeberinnen verbindlichen Richtfunktionen bis 31. Dezember 2019. Bis dahin gelten die Funktionsumschreibungen der Gehaltsordnung vom 1. Januar 2014.

Artikel 5.2.2, 5.4, und 16.3
Lohnerhöhung
9825
2020 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Erhöhung der Lohnsumme um 0.4%. Die Löhne werden individuell angehoben.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Löhne werden individuell angehoben. 

2019 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Lohnmassnahmen im Rahmen von insgesamt 0.75% der Bruttolohnsumme. 0.25% werden generell und 0.5% individuell verteilt.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.9%. Die Löhne werden individuell angehoben.

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen.

Artikel 15.5, Lohnmassnahmen 2019 und 2020
Lohnerhöhung
10151
2020 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Erhöhung der Lohnsumme um 0.4%. Die Löhne werden individuell angehoben.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Löhne werden individuell angehoben. 

2019 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Lohnmassnahmen im Rahmen von insgesamt 0.75% der Bruttolohnsumme. 0.25% werden generell und 0.5% individuell verteilt.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.9%. Die Löhne werden individuell angehoben.

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen.

Artikel 15.5, Lohnmassnahmen 2019 und 2020
Lohnerhöhung
10417
2020 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Erhöhung der Lohnsumme um 0.4%. Die Löhne werden individuell angehoben.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Löhne werden individuell angehoben. 

2019 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Lohnmassnahmen im Rahmen von insgesamt 0.75% der Bruttolohnsumme. 0.25% werden generell und 0.5% individuell verteilt.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.9%. Die Löhne werden individuell angehoben.

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen.

Artikel 15.5, Lohnmassnahmen 2019 und 2020
Lohnerhöhung
11096
2020 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Erhöhung der Lohnsumme um 0.4%. Die Löhne werden individuell angehoben.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.5%. Die Löhne werden individuell angehoben.

2019 (für den Personalverleih nicht anwendbar):
Berner Spitäler und Kliniken: Lohnmassnahmen im Rahmen von insgesamt 0.75% der Bruttolohnsumme. 0.25% werden generell und 0.5% individuell verteilt.
Insel Gruppe: Erhöhung der Lohnsumme um 0.9%. Die Löhne werden individuell angehoben.

Die Vertragsparteien verhandeln jährlich eine Gesamtsumme für die Lohnmassnahmen in den Betrieben. Sie einigen sich auf einen Zeitpunkt für die Umsetzung der Lohnmassnahmen.

Artikel 15.5, Lohnmassnahmen 2019 und 2020
13. Monatslohn
9825
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
13. Monatslohn
10151
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
13. Monatslohn
10417

Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Artikel 5.3.3

13. Monatslohn
11096

Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Artikel 5.3.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9825
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10151
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
Dienstaltersgeschenke
9825
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
Dienstaltersgeschenke
10151
Der Jahreslohn wird in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Mitarbeitende, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren oder einen unbezahlten Urlaub bezogen haben, erhalten den 13. Monatslohn anteilmässig entsprechend der während des Kalenderjahres bezahlten Tätigkeit.

Dienstaltersgeschenke
AnstellungsjahrArbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres15
alle weiteren 5 Jahre15


Artikel 4.11 und 5.3.3
Dienstaltersgeschenke
10417
Dienstaltersgeschenke
Anstellungsjahr Arbeitstage
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres 5
Nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres 10
Nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres 15
alle weiteren 5 Jahre 15


Artikel 4.11
Dienstaltersgeschenke
11096
Dienstaltersgeschenke
Anstellungsjahr Arbeitstage
nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres 5
nach Vollendung des 15. Anstellungsjahres 10
nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres 15
alle weiteren 5 Jahre 15


Artikel 4.11
Lohnauszahlung
9825
Grundsätzlich wird der Lohn im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann er im Stundenlohn ausgerichtet werden.
Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Lohn wird jeweils zwischen dem 25. und dem Letzten des Kalendermonats auf die persönlichen Lohnkonti der Mitarbeitenden überwiesen.

Artikel 5.3
Lohnauszahlung
10151
Grundsätzlich wird der Lohn im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann er im Stundenlohn ausgerichtet werden.
Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Lohn wird jeweils zwischen dem 25. und dem Letzten des Kalendermonats auf die persönlichen Lohnkonti der Mitarbeitenden überwiesen.

Artikel 5.3
Lohnauszahlung
10417
Grundsätzlich wird der Lohn im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann er im Stundenlohn ausgerichtet werden.
Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Lohn wird jeweils zwischen dem 25. und dem Letzten des Kalendermonats auf die persönlichen Lohnkonti der Mitarbeitenden überwiesen.

Artikel 5.3
Lohnauszahlung
11096
Grundsätzlich wird der Lohn im Monatslohn ausgerichtet. In begründeten Fällen kann er im Stundenlohn ausgerichtet werden. Mitarbeitende im Stundenlohn haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Lohn wird jeweils zwischen dem 25. und dem Letzten des Kalendermonats auf die persönlichen Lohnkonti der Mitarbeitenden überwiesen.

Artikel 5.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9825
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für ... Nacht-, Wochenendarbeit ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit in der Nacht, am Wochenende ... :
Geleistete Nacht-, Wochenendarbeit ... geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.
Mit Ausnahme der Entschädigungen und Zeitgutschriften erfolgt gemäss Arbeitsgesetz keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstentschädigung.

Artikel 3.7, 3.8, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10151
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für ... Nacht-, Wochenendarbeit ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit in der Nacht, am Wochenende ... :
Geleistete Nacht-, Wochenendarbeit ... geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.
Mit Ausnahme der Entschädigungen und Zeitgutschriften erfolgt gemäss Arbeitsgesetz keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstentschädigung.

Artikel 3.7, 3.8, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10417
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für ... Nacht-, Wochenendarbeit ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit in der Nacht, am Wochenende ... :
Geleistete Nacht-, Wochenendarbeit ... geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.
Mit Ausnahme der Entschädigungen und Zeitgutschriften erfolgt gemäss Arbeitsgesetz keine Kumulation von Nacht- und Wochenenddienstentschädigung.

Artikel 3.7, 3.8, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11096
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.
 
Zulagen für Nachtarbeit für Personal bis und mit Lohnband 24
Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Sie wird mit einer Zulage von CHF 6.-- pro Stunde entschädigt.
Zusätzlich wird bis und mit Lohnband 18 eine Zeitgutschrift von 20% auf der geleisteten Nachtarbeitszeit gewährt. Ab Lohnband 19 wird nur die Zeitgutschrift gemäss Arbeitsgesetz ausgerichtet (10% für die Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr).
 
Zulagen für Nachtarbeit für Personal ab Lohnband 25
Es kommen nur die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung. Als Nachtarbeit gilt die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Für diese Zeit besteht Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10%.
 
Zulagen für Feiertagsarbeit
Als Wochenendarbeit gilt
– die am Samstag zwischen 12.00 Uhr und 20.00 Uhr und
– die am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 6.-- pro Stunde entschädigt.

Artikel 3.7 und Anhang 2: Artikel 2 und 3
Schichtarbeit
9825
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...:
Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Schichtarbeit
10151
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...:
Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Schichtarbeit
10417
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.


Artikel 3.7 
Schichtarbeit
11096
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.


Artikel 3.7 
Pikettdienst
9825
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...:
Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Pikettdienst
10151
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...:
Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Pikettdienst
10417
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Zeitgutschriften und Zuschläge für Pikettdienst ... (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Für diese Dienste ... werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Inkonvenienzentschädigung für Pikett ...:
Geleistete ... Pikettdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 3.7 - 3.9, 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz und Anhang 2
Pikettdienst
11096
Mehrschichtige Arbeit, Wochenend-, Feiertags-, Bereitschafts- und Pikettdienste müssen in Dienstplänen festgelegt werden. Diese sind mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Ausnahmesituationen sind vorbehalten. Wünsche der Mitarbeitenden sind, soweit betrieblich möglich, bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an die Mitarbeitenden und deren Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit gelten als Arbeitszeit.
 
Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. Während dieser Zeit darf über den vereinbarten Aufgabenbereich hinaus andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden.

Die Pikettdienstentschädigung wird nach Pikettdiensteinheiten ausgerichtet. Eine Pikettdiensteinheit umfasst eine Zeitdauer von 8 bis 12 aufeinanderfolgenden Stunden. Die Entschädigung für Pikettdienst beträgt CHF 30.-- je Pikettdiensteinheit. Hinzu kommen gegebenenfalls die Zeitgutschriften gemäss Art. 3.9 Abs. 2 GAV (vgl. auch Art. 8a Abs. 2 ArGV2).

Artikel 3.7  3.9; Anhang 2: Artikel 4
Spesenentschädigung
9825
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Inkonvenienzentschädigung für ... die Umkleidezeit:
Arbeitnehmende, die sich auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb und ausserhalb der Arbeitszeit umkleiden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 6.1 - 6.3 und Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Spesenentschädigung
10151
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Inkonvenienzentschädigung für ... die Umkleidezeit:
Arbeitnehmende, die sich auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb und ausserhalb der Arbeitszeit umkleiden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 6.1 - 6.3 und Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Spesenentschädigung
10417
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Inkonvenienzentschädigung für ... die Umkleidezeit:
Arbeitnehmende, die sich auf Anweisung der Arbeitgeberin im Betrieb und ausserhalb der Arbeitszeit umkleiden müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 6.1 - 6.3 und Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Spesenentschädigung
11096
Die Arbeitgeberin hat den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Für die Gewährung, den Umfang und die Ausrichtung von Spesen erlässt jede Arbeitgeberin ein separates Reglement.

Zulagen für die Umkleidezeit gültig ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 5. Juni 2020):
Die monatliche Entschädigung für die Umkleidezeit beträgt in den Regionalen Spitalzentren und den Psychiatrischen Kliniken CHF 50.-- und in der Insel Gruppe AG CHF 60.--. Sie wird dem Anstellungsgrad angepasst.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 6.2  6.3; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Normalarbeitszeit
9825
Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.

Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.

Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.

Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte:
Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.
Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.
Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Zeitgutschriften und Zuschläge ... für Umkleidezeit
Für ... die Umkleidezeit werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Artikel 3.2 - 3.4 und 3.8; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Normalarbeitszeit
10151
Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.

Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.

Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.

Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte:
Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.
Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.
Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Zeitgutschriften und Zuschläge ... für Umkleidezeit
Für ... die Umkleidezeit werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Artikel 3.2 - 3.4 und 3.8; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Normalarbeitszeit
10417
Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.

Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.

Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.

Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte:
Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.
Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.
Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Zeitgutschriften und Zuschläge ... für Umkleidezeit
Für ... die Umkleidezeit werden Zeitgutschriften und/oder Zuschläge gewährt. Umfang und Ansätze sind im Anhang 2 festgelegt.

Artikel 3.2 - 3.4 und 3.8; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Normalarbeitszeit
11096
Wochenarbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Mitarbeitenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) 42 Stunden pro Woche. Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.

Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte):
Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt (Assistenzärzte und Assistenzärztinnen) gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern
– als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 50 Stunden 5 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt werden bei 100%-Anstellung

Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen.

Arbeitszeit für Oberärztinnen und Oberärzte, Spitalfachärztinnen und -Ärzte:
Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt bzw. Spitalfachärztin/Spitalfacharzt gilt bei einem Vollpensum (100%-Anstellung) eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche.
Als Kompensation für die Differenz zwischen 42 und 46 Stunden werden 7 zusätzliche Ferientage pro Kalenderjahr gewährt bei 100%-Anstellung.
Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50 bei 100%-Anstellung, sofern diese aus betrieblichen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind.

Artikel 3.2  3.4
Flexible Arbeitszeit
11096

Zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Wochenstundenzahl sind nur in Absprache mit den Beteiligten möglich. Sie sind zu begründen und die Modalitäten sind schriftlich festzuhalten.

Jede Arbeitgeberin kann unter Mitwirkung der Betriebskommission individuelle und flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Jahresarbeitszeit oder abweichende Wochenarbeitsstunden) festlegen. Die Personalverbände werden vor Inkraftsetzung informiert.

Artikel 3.2
 

Arbeitszeiterfassung
11096

Für Mitarbeitende, welche diesem GAV gemäss Art. 1.3 unterstellt sind und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit erfüllen, besteht die Möglichkeit, mittels individueller, schriftlicher Verzichtserklärung auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit zu verzichten. Voraussetzung dafür ist die Vereinbarung konkreter Regelungen in den Anhängen.

Artikel 3.12

Überstunden / Überzeit
9825
Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.
Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.
Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.
Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Artikel 3.5
Überstunden / Überzeit
10151
Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.
Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.
Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.
Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Artikel 3.5
Überstunden / Überzeit
10417
Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.
Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.
Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.
Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Artikel 3.5
Überstunden / Überzeit
11096
Wenn es betrieblich notwendig ist, sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind.
Überstunden sind im Voraus anzuordnen oder im Nachhinein zu genehmigen. Sie sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen.
Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Lohns, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zuschlag.
Bei der Kompensation von Überstunden haben die Mitarbeitenden ein Mitspracherecht.

Artikel 3.5
Arbeitsvertrag
11096

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag. In diesem wird die Unterstellung unter die Bestimmungen dieses GAV vereinbart. Der GAV, die Anhänge, das Reglement über die Pensionskasse sowie die weiteren Reglemente liegen zur Einsicht vor und können bezogen werden.

Der Einzelarbeitsvertrag enthält zwingend folgenden minimalen Inhalt: Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Funktion, Arbeitsort, Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad, Lohn, Sozial- und andere Versicherungen, Verweis auf GAV.

Artikel 2.1

Probezeit
11096

Als Probezeit gelten die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses. Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung.

Artikel 2.2

Ferien
9825
AlterFerienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird32 Arbeitstage

Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Ferien
10151
AlterFerienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird32 Arbeitstage

Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Ferien
10417
AlterFerienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird32 Arbeitstage

Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Ferien
11096
AlterFerienanspruch
bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr27 Arbeitstage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird25 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird27 Arbeitstage
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird32 Arbeitstage

Für Ärztinnen und Ärzte gelten zudem Art. 3.3 Abs. 1 und 3.4 Abs. 2.

Anspruch während der Ferien:
Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst und das Umkleiden werden allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet.

Artikel 4.1 und 6.2; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9825
Anlassbezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils1
Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern1
Zeit für Blutspende/Plättchenspendedie dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie1
Wohnungsumzug mit Familie2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände2
Waffen- und Kleiderinspektion1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden könnendie dafür nötige Zeit

Artikel 4.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10151
Anlassbezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils1
Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern1
Zeit für Blutspende/Plättchenspendedie dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie1
Wohnungsumzug mit Familie2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände2
Waffen- und Kleiderinspektion1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden könnendie dafür nötige Zeit

Artikel 4.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10417
Anlassbezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils1
Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern1
Zeit für Blutspende/Plättchenspendedie dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie1
Wohnungsumzug mit Familie2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände2
Waffen- und Kleiderinspektion1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden könnendie dafür nötige Zeit

Artikel 4.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11096
Anlassbezahlte Arbeitstage
Eigene Hochzeit2
Hochzeit eines Kindes, von Geschwistern oder eines Elternteils1
Schwere Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, von Kindern, Eltern oder Schwiegereltern4
Todesfall von Geschwistern oder Grosseltern1
Zeit für Blutspende/Plättchenspendedie dafür nötige Zeit
Wohnungsumzug ohne Familie1
Wohnungsumzug mit Familie2
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und Vorsorgeeinrichtungen1
für Vorstandsmitglieder der Personalverbände2
Waffen- und Kleiderinspektion1
Zeit für unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und Zahnarztbesuch oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden könnendie dafür nötige Zeit

Artikel 4.6
Bezahlte Feiertage
9825
Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit an Feiertagen ... :
Geleistete ... Feiertagsdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 4.5 und 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Bezahlte Feiertage
10151
Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit an Feiertagen ... :
Geleistete ... Feiertagsdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 4.5 und 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Bezahlte Feiertage
10417
Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Inkonvenienzentschädigung für ... Arbeit an Feiertagen ... :
Geleistete ... Feiertagsdienste geben Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Zulagen wird in den Anhängen geregelt.

Artikel 4.5 und 6.1; Regelung Umkleide-Inkonvenienz
Bezahlte Feiertage
11096
Folgende Feiertage sind arbeitsfrei bzw. geben Anspruch auf Kompensation, soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss und sie nicht in anderer Form entschädigt werden: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des 24. und des 31. Dezember.

Für Personal bis und mit Lohnband 24 wird Wochenendarbeit mit einer Zulage von CHF 6.-- pro Stunde entschädigt.

Artikel 4.5 und Anhang 2: Artikel 3
Bildungsurlaub
9825
Jede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 12.1.5
Bildungsurlaub
10151
Jede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 12.1.5
Bildungsurlaub
10417
Jede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 12.1.5
Bildungsurlaub
11096
Jede Arbeitgeberin erlässt ein Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 12.1.5
Krankheit
9825
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:

Dienstjahr100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr6 Monate
im 2. Dienstjahr8 Monate
im 3. Dienstjahr10 Monate
ab 4. Dienstjahr12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.2, 8.3 und 8.4
Krankheit
10151
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:

Dienstjahr100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr6 Monate
im 2. Dienstjahr8 Monate
im 3. Dienstjahr10 Monate
ab 4. Dienstjahr12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.2, 8.3 und 8.4
Krankheit
10417
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:
 
Dienstjahr 100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr 6 Monate
im 2. Dienstjahr 8 Monate
im 3. Dienstjahr 10 Monate
ab 4. Dienstjahr 12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Artikel 8.2 und 8.3
Krankheit
11096
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:
 
Dienstjahr 100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr 6 Monate
im 2. Dienstjahr 8 Monate
im 3. Dienstjahr 10 Monate
ab 4. Dienstjahr 12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Artikel 8.2 und 8.3
Unfall
9825
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:

Dienstjahr100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr6 Monate
im 2. Dienstjahr8 Monate
im 3. Dienstjahr10 Monate
ab 4. Dienstjahr12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.2, 8.3 und 8.4
Unfall
10151
Krankheit:
Bei Krankheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wird der Lohn inklusive Sozialzulagen und Anteil 13. Monatslohn, jedoch exklusive Inkonvenienz- oder Funktionszulagen, durch die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeitdauer weiter zu 100% ausgerichtet. Die Arbeitszeit wird während der ersten 30 Tage gestützt auf den Dienstplan und nachher gemäss dem vereinbarten Beschäftigungsgrad ermittelt. Diese beschränkte Zeitdauer beträgt ab Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und in Abhängigkeit des Dienstalters:

Dienstjahr100% Lohnfortzahlung während
im 1. Dienstjahr6 Monate
im 2. Dienstjahr8 Monate
im 3. Dienstjahr10 Monate
ab 4. Dienstjahr12 Monate

Die Mitarbeitenden werden durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 8.2 Abs. 3 kollektiv für ein Krankentaggeld versichert. Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Lohnprozenten, wobei Mitarbeitende maximal hälftig an den Prämien beteiligt werden können.

Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.2, 8.3 und 8.4
Unfall
10417
Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.4
Unfall
11096
Unfall:
Mitarbeitende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch die Arbeitgeberin versichert.
Das Taggeld beträgt 80% des Lohns.
An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung können die Mitarbeitenden ganz oder teilweise beteiligt werden.
Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall versichert.
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch die Arbeitgeberin entrichtet.

Artikel 8.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9825
Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate.

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub:
– 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes
– 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch.

Artikel 4.7 und 8.6.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10151
Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate.

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub:
– 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes
– 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch.

Artikel 4.7 und 8.6.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10417
Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate.

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub:
– 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes
– 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch.

Artikel 4.7 und 8.6.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11096
Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate.

Vaterschafts- und Adoptionsurlaub:
– 10 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes
– 1 Monat bezahlter Adoptionsurlaub, sofern das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption nicht älter ist als 10 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht insgesamt nur ein Anspruch.

Artikel 4.7 und 8.6.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9825
Mitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, erhalten den ordentlichen Lohn während:
a. Rekrutenschule/Zivildienst zu 50%, mit Unterhaltspflicht zu 75%,
b. obligatorischer Dienstleistungen zu 100%,
c. Beförderungsdiensten zu 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird.
d. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die oben aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt.
Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

Artikel 8.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10151
Mitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, erhalten den ordentlichen Lohn während:
a. Rekrutenschule/Zivildienst zu 50%, mit Unterhaltspflicht zu 75%,
b. obligatorischer Dienstleistungen zu 100%,
c. Beförderungsdiensten zu 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird.
d. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die oben aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt.
Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

Artikel 8.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10417
Mitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, erhalten den ordentlichen Lohn während:
a. Rekrutenschule/Zivildienst zu 50%, mit Unterhaltspflicht zu 75%,
b. obligatorischer Dienstleistungen zu 100%,
c. Beförderungsdiensten zu 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird.
d. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die oben aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt.
Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

Artikel 8.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11096
Mitarbeitende, die in Friedenszeiten obligatorischen Militärdienst oder andere erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, erhalten den ordentlichen Lohn während:
a. Rekrutenschule/Zivildienst zu 50%, mit Unterhaltspflicht zu 75%,
b. obligatorischer Dienstleistungen zu 100%,
c. Beförderungsdiensten zu 100%, sofern das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Abschluss des Beförderungsdienstes während mindestens 12 voller Arbeitsmonate weitergeführt wird.
d. Für freiwillige Dienste als Kursleitende in J+S-Kursen kann die Arbeitgeberin den uneingeschränkten Lohn für die Dauer des Kurses gewähren. Pro Kalenderjahr wird höchstens 1 Arbeitswoche für freiwillige Dienste bewilligt.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) für die oben aufgeführten Dienste fällt an die Arbeitgeberin, soweit dieser den Lohn nicht übersteigt.
Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

Artikel 8.7
Berufliche Vorsorge BVG
9825
Führt die Arbeitgeberin keine eigene Pensionskasse, ist sie einer oder mehreren anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen. Das Personal wird im Rahmen der für diese Vorsorgeeinrichtung geltenden Regelungen versichert. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags stimmen die Mitarbeitenden der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung und den entsprechenden Leistungsplänen zu.

Ärztinnen und Ärzten wird die Möglichkeit geboten, sich beim VSAO zu versichern.

Artikel 9
Berufliche Vorsorge BVG
10151
Führt die Arbeitgeberin keine eigene Pensionskasse, ist sie einer oder mehreren anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen. Das Personal wird im Rahmen der für diese Vorsorgeeinrichtung geltenden Regelungen versichert. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags stimmen die Mitarbeitenden der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung und den entsprechenden Leistungsplänen zu.

Ärztinnen und Ärzten wird die Möglichkeit geboten, sich beim VSAO zu versichern.

Artikel 9
Berufliche Vorsorge BVG
10417
Führt die Arbeitgeberin keine eigene Pensionskasse, ist sie einer oder mehreren anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen. Das Personal wird im Rahmen der für diese Vorsorgeeinrichtung geltenden Regelungen versichert. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags stimmen die Mitarbeitenden der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung und den entsprechenden Leistungsplänen zu.

Ärztinnen und Ärzten wird die Möglichkeit geboten, sich beim VSAO zu versichern.

Artikel 9
Berufliche Vorsorge BVG
11096
Führt die Arbeitgeberin keine eigene Pensionskasse, ist sie einer oder mehreren anerkannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen. Das Personal wird im Rahmen der für diese Vorsorgeeinrichtung geltenden Regelungen versichert. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags stimmen die Mitarbeitenden der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung und den entsprechenden Leistungsplänen zu.

Ärztinnen und Ärzten wird die Möglichkeit geboten, sich beim VSAO zu versichern.

Artikel 9
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9825
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute.

Artikel 15.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10151
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute.

Artikel 15.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10417
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute.

Artikel 15.10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11096
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen und den Personalverbänden überwiesen.

Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute.

Artikel 15.10
Schutz der Persönlichkeit 
9825
Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.

Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 11.9
Schutz der Persönlichkeit 
10151
Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.

Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 11.9
Schutz der Persönlichkeit 
10417
Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.

Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 11.9
Schutz der Persönlichkeit 
11096
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit und ihrer Integrität am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 11.7. Insbesondere werden keine psychischen oder sexuellen Belästigungen, keine Missbräuche, keine Übergriffe, kein Rassismus und kein Mobbing am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
 
Die Arbeitgeberin legt die Details in einem Reglement fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
 
Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Dies gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildungen, Lohn, Beförderung und Entlassung.

Der Betrieb hat eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.

Artikel 11.1 und 11.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9825
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10151
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10417
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11096
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Sexuelle Belästigung
9825
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Sexuelle Belästigung
10151
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Anwendung der Lohnsystematik darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Artikel 5.1
Sexuelle Belästigung
11096

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit und ihrer Integrität am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 11.7. Insbesondere werden keine psychischen oder sexuellen Belästigungen, keine Missbräuche, keine Übergriffe, kein Rassismus und kein Mobbing am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Die Arbeitgeberin legt die Details in einem Reglement fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 11.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11096

Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen sind die für die Branche allgemein gültigen Vorgaben des Arbeitsgesetzes (inkl. Verordnungen) einzuhalten.

Artikel 11.2

Kündigungsfrist
9825
AnstellungAnstellungsdauerKündigungsfrist
Während Probezeit7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.)
Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monatsbei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren3 Monate
bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren4 Monate

Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
10151
AnstellungAnstellungsdauerKündigungsfrist
Während Probezeit7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.)
Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monatsbei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren3 Monate
bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren4 Monate

Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
10417
AnstellungAnstellungsdauerKündigungsfrist
Während Probezeit7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.)
Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monatsbei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren3 Monate
bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren4 Monate

Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.

Artikel 2.5
Kündigungsfrist
11096
AnstellungAnstellungsdauerKündigungsfrist
Während Probezeit7 Tage (Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der Arbeitgeberin bzw. bei der Mitarbeiterin/beim Mitarbeiter eintreffen.)
Nach Ablauf der Probezeit, jeweils auf das Ende eines Monatsbei einer Anstellungsdauer bis zu 10 Jahren3 Monate
bei einer Anstellungsdauer von über 10 Jahren4 Monate

Für spezielle Fach- und Führungsfunktionen sowie projektbezogene Arbeiten können im Einzelarbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden.

Artikel 2.5
Arbeitnehmervertretung
9825
VPOD
Verband des Personals öffentlicher Dienste
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
www.bern.vpod.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Arbeitnehmervertretung
10151
VPOD
Verband des Personals öffentlicher Dienste
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
www.bern.vpod.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Arbeitnehmervertretung
10417
VPOD
Verband des Personals öffentlicher Dienste
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
www.bern.vpod.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Arbeitnehmervertretung
11096
VPOD
Verband des Personals öffentlicher Dienste
Monbijoustrasse 61
3007 Bern
www.bern.vpod.ch

SBK
Schweizerischer Berufsverband
der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Sektion Bern
Monbijoustrasse 30
3011 Bern
www.sbk-be.ch

VSAO
Verband schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern
Schwarztorstrasse 7
3007 Bern
www.vsao-bern.ch
Arbeitgebervertretung
9825
diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be
Arbeitgebervertretung
10151
diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be
Arbeitgebervertretung
10417
diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be
Arbeitgebervertretung
11096
diespitäler.be
Krankenhausstrasse 12
3600 Thun
www.diespitaeler.be
Paritätische Fonds
9825
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

Artikel 15.10
Paritätische Fonds
10151
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

Artikel 15.10
Paritätische Fonds
10417
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

Artikel 15.10
Paritätische Fonds
11096
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 3.-- pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhoben. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die verbleibenden Mittel werden in einen von den vertragschliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritätsfonds gelegt.

Artikel 15.10
Aufgaben paritätische Organe
9825
Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.

Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.

Artikel 15.7 und Anhang 4
Aufgaben paritätische Organe
10151
Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.

Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.

Artikel 15.7 und Anhang 4
Aufgaben paritätische Organe
10417
Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.

Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.

Artikel 15.7 und Anhang 4
Aufgaben paritätische Organe
11096
Um die Einhaltung des GAV und der Anhänge sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, wird eine gemeinsame Paritätische Kommission gebildet.

Aufgaben der Paritätischen Kommission sind
a. Überwachung der Einhaltung des GAV und der Anhänge,
b. Schlichtung von kollektiven Streitigkeiten zwischen den GAV-Parteien bzw. einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden,
c. Entscheide gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3.

Artikel 15.7 und Anhang 4
Folge bei Vertragsverletzung
9825
Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Pflichten aus diesem GAV verletzt, hat die verletzende Partei der anderen Seite eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 5000.-- zu bezahlen. Zuständig für die Bemessung ist das Schiedsgericht.

Artikel 15.9
Folge bei Vertragsverletzung
10151
Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Pflichten aus diesem GAV verletzt, hat die verletzende Partei der anderen Seite eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 5000.-- zu bezahlen. Zuständig für die Bemessung ist das Schiedsgericht.

Artikel 15.9
Folge bei Vertragsverletzung
10417
Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Pflichten aus diesem GAV verletzt, hat die verletzende Partei der anderen Seite eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 5000.-- zu bezahlen. Zuständig für die Bemessung ist das Schiedsgericht.

Artikel 15.9
Folge bei Vertragsverletzung
11096
Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Pflichten aus diesem GAV verletzt, hat die verletzende Partei der anderen Seite eine Konventionalstrafe bis zum Höchstbetrag von CHF 5000.-- zu bezahlen. Zuständig für die Bemessung ist das Schiedsgericht.

Artikel 15.9
Freistellung für Verbandstätigkeit
9825
1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 4.6
Freistellung für Verbandstätigkeit
10151
1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 4.6
Freistellung für Verbandstätigkeit
10417
1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 4.6
Freistellung für Verbandstätigkeit
11096
1 Arbeitstag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals und von Vorsorgeeinrichtungen.

Artikel 4.6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9825
Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf:

• betriebliche Umstrukturierungen,
• Arbeitsplatzgestaltung,
• Arbeitszeitgestaltung,
• Arbeitsplatzbewertung,
• Mitarbeitergespräche,
• Fort- und Weiterbildung,
• Gesundheitsschutz,
• Unfallverhütung,
• Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen,
• Gleichstellungsfragen.

Artikel 13.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10151
Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf:

• betriebliche Umstrukturierungen,
• Arbeitsplatzgestaltung,
• Arbeitszeitgestaltung,
• Arbeitsplatzbewertung,
• Mitarbeitergespräche,
• Fort- und Weiterbildung,
• Gesundheitsschutz,
• Unfallverhütung,
• Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen,
• Gleichstellungsfragen.

Artikel 13.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10417
Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf:

• betriebliche Umstrukturierungen,
• Arbeitsplatzgestaltung,
• Arbeitszeitgestaltung,
• Arbeitsplatzbewertung,
• Mitarbeitergespräche,
• Fort- und Weiterbildung,
• Gesundheitsschutz,
• Unfallverhütung,
• Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen,
• Gleichstellungsfragen.

Artikel 13.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11096
Die Mitwirkung der Betriebskommission erstreckt sich insbesondere auf:

• betriebliche Umstrukturierungen,
• Arbeitsplatzgestaltung,
• Arbeitszeitgestaltung,
• Arbeitsplatzbewertung,
• Mitarbeitergespräche,
• Fort- und Weiterbildung,
• Gesundheitsschutz,
• Unfallverhütung,
• Ökologie und Umweltpolitik im Unternehmen,
• Gleichstellungsfragen.

Artikel 13.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9825
Dem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen.
Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden.

Artikel 13.6 und 13.7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10151
Dem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen.
Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden.

Artikel 13.6 und 13.7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10417
Dem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen.
Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden.

Artikel 13.6 und 13.7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11096
Dem Mitglied der Betriebskommission darf aus seinem Auftrag kein Nachteil erwachsen.
Während der Amtsdauer darf einem Mitglied aufgrund seiner Tätigkeit in der Personalkommission nicht gekündigt werden.

Artikel 13.6 und 13.7
Sozialpläne
9825
Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden.

Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt.

Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen.

Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte.

Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln:
• Geltungs- und Anwendungsbereich,
• Unterstützung bei Stellensuche,
• Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen,
• Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen,
• finanzielle Leistungen wie
– Abgangs- und Umzugsentschädigung,
– Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk,
– Leistungen der Pensionskasse,
• individuelle Härtefälle,
• Umsetzung des Sozialplans,
• Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans.

Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen.

Artikel 14
Sozialpläne
10151
Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden.

Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt.

Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen.

Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte.

Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln:
• Geltungs- und Anwendungsbereich,
• Unterstützung bei Stellensuche,
• Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen,
• Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen,
• finanzielle Leistungen wie
– Abgangs- und Umzugsentschädigung,
– Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk,
– Leistungen der Pensionskasse,
• individuelle Härtefälle,
• Umsetzung des Sozialplans,
• Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans.

Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen.

Artikel 14
Sozialpläne
10417
Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden.

Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt.

Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen.

Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte.

Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln:
• Geltungs- und Anwendungsbereich,
• Unterstützung bei Stellensuche,
• Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen,
• Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen,
• finanzielle Leistungen wie
– Abgangs- und Umzugsentschädigung,
– Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk,
– Leistungen der Pensionskasse,
• individuelle Härtefälle,
• Umsetzung des Sozialplans,
• Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans.

Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen.

Artikel 14
Sozialpläne
11096
Bei Stellenabbau oder Entlassungen aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen sollen menschliche und wirtschaftliche Härten für Mitarbeitende weitgehend vermieden werden.

Werden Arbeitsplätze aufgehoben, so soll den betroffenen Mitarbeitenden so weit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Betrieb angeboten werden. In solchen Fällen wird der Lohnbesitzstand für die Dauer von mindestens sechs Monaten gewährt.

Die Arbeitgeberin informiert die vertragschliessenden Personalverbände bei Massnahmen, die mindestens 10 Personen pro gleiche Organisationseinheit (Direktion, Klinik, Standort) betreffen. Sind mehr als 30 Personen von der geplanten Restrukturierung mit einer Entlassung betroffen, wird ein Sozialplan mit den Personalverbänden ausgehandelt. Betriebskommission und Personalverbände erhalten genügend Zeit, um ihren Standpunkt vor der definitiven Beschlussfassung geltend zu machen und Alternativen aufzuzeigen.

Sofern ein Sozialplan besteht, gelten die individuellen Modalitäten auch für Entlassungen aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen, wenn weniger als 30 Mitarbeitende davon betroffen sind. Können sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Sozialplans nicht einigen, regelt die Paritätische Kommission abschliessend die strittigen Punkte.

Folgende Punkte sind im Sozialplan zwingend zu regeln:
• Geltungs- und Anwendungsbereich,
• Unterstützung bei Stellensuche,
• Ausgleich bzw. Zumutbarkeit von Mindereinkommen,
• Erstreckung bzw. Verkürzung von Kündigungsfristen,
• finanzielle Leistungen wie
– Abgangs- und Umzugsentschädigung,
– Umgang mit bevorstehendem Dienstaltersgeschenk,
– Leistungen der Pensionskasse,
• individuelle Härtefälle,
• Umsetzung des Sozialplans,
• Inkrafttreten und Dauer des Sozialplans.

Um einen Stellenabbau oder Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgeberinnen und Personalverbände gemeinsam befristete oder dauernde Massnahmen wie z. B. Arbeitszeitverkürzungen oder verlängerungen oder Lohnreduktionen beschliessen.

Artikel 14
Schlichtungsverfahren
9825
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 15.8
Schlichtungsverfahren
10151
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 15.8
Schlichtungsverfahren
10417
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 15.8
Schlichtungsverfahren
11096
Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs können Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Artikel 15.8
Friedenspflicht
9825
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht.

Artikel 15.6
Friedenspflicht
10151
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht.

Artikel 15.6
Friedenspflicht
10417
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht.

Artikel 15.6
Friedenspflicht
11096
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und allfällige Konflikte für die Gültigkeitsdauer des GAV ausschliesslich nach den Bestimmungen des vorliegenden GAV beizulegen. Sie halten sich an die relative Friedenspflicht.

Artikel 15.6
Keine Auskünfte vorhanden
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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