GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2021: Erhöhung des Schichtzuschlags. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11336
Gilt für die ganze Schweiz.
Betrieblicher Geltungsbereich
11336
Gilt für sämtliche Betriebe der Betonwaren- und Betonfertigteilindustrie.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11336
Gilt für alle MitarbeiterInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen, ausgenommen Arbeitnehmende in leitenden Funktionen und das kaufmännische und technische Personal.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11336
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11336
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11336
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber, welche Zement- oder kunststoffgebundene Betonprodukte und vorfabrizierte Betonfertigteile herstellen, sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und dies unabhängig der Entlöhnungsart.

Ausgenommen sind:
a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Funktion;
b. das kaufmännische Personal;
c. das technische Personal.

Für Betonwerker-Lehrlinge gelten die folgenden Bestimmungen des GAV: Artikel 4 Buchstabe B (13. Monatslohn), 5 (Ferien) und 15 (Vollzugskostenbeitrag).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11336
Wird der Vertrag nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt, so läuft er jeweilen mit der gleichen Kündigungsmöglichkeit ein Jahr weiter.

Artikel 24
Kontakt paritätische Organe
11336
Paritätische Berufskommission der Schweizerischen Betonwarenindustrie
c/o AGEMA Beratung GmbH
Im Bruppach 15
8703 Erlenbach
044 991 11 51
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11336
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
11336
Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohn
Ungelernte Arbeitnehmende (*1) CHF 4'025.--
Angelernte Arbeitnehmende CHF 4'175.--
Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens CHF 4'375.--
BetonwerkerIn EFZCHF 4'800.--
(*1) Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um CHF 200.-- unterschritten werden.

Die ArbeitnehmerInnen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182.5 Stunden pro Monat.

Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020
Lohnerhöhung
11336
2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen: CHF 20.-- pro Monat.
Individuelle Lohnerhöhung: Die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ist durchschnittlich um CHF 5.-- pro Monat zu erhöhen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2019 anrechnen.



Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
11336
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (8.33% der total bezogenen Lohnsumme). Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 4B
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11336
Am Samstag wird in der Regel nicht gearbeitet. Ausserordentliche Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% (Geld oder Freizeit) entschädigt, sofern in dieser Woche bereits 5 Normalarbeitstage geleistet wurden. Samstags-Zuschläge und Überzeitzuschläge werden nicht kumuliert.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Schichtarbeit
11336

Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag CHF 1.50 pro Stunde.

Artikel 4.6

Normalarbeitszeit
11336
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, etc.).

Artikel 2
Überstunden / Überzeit
11336
Überstunden (Art. 321c OR) sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation erfolgt so rasch als möglich.

Der Arbeitgeber erstellt nach Anhörung der Betriebskommission in regelmässigen Zyklen einen Arbeitsplan und informiert die Mitarbeiter/Innen, falls eine Kompensation innert eines Jahres ab geleisteten Überstunden nicht möglich ist. Können Überstunden nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden, erfolgt die Auszahlung ohne Zuschlag.

Angeordnete Überzeit (Art. 12 und 13 ArG) wird mit einem Zuschlag von 25% in Form von Geld oder Freizeit entschädigt. Kann Überzeit innerhalb eines Jahres nicht kompensiert werden, so erfolgt für diese die spätere Kompensation oder die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25%.

Artikel 3; Nachtrag 2006 zum GAV
Ferien
11336
KategorieAnzahlFerientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr (gilt auch für Lehrlinge)30 Tage
ab 1. Dienstjahr25 Tage
nach 15 Dienstjahren im Betrieb 27.5 Tage
nach zurückgelegtem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11336
Anlassbezahlte Tage
Heirat1 Tag
Geburt eines Kindes3 Tage
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder der eigenen Kinder3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Grosseltern oder Schwiegereltern1 Tag
Umzug1 Tag
Militär, Inspektion, Rekrutierung½ Tag
Beansprucht die Teilnahme mehr als ½ Tag, so wird die notwendige Ausfallzeit, im Maximum 1 Tag, vergütet.

Artikel 7 und Lohnvereinbarung 2017
Bezahlte Feiertage
11336

Sämtliche Arbeitnehmer/Innen, einschliesslich die im Schichtbetrieb, haben Anrecht auf maximal 9 bezahlte gesetzliche und ortsübliche Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Massgebend ist der vom Betrieb erstellte Jahresarbeitszeit-Kalender.

Artikel 6

Krankheit
11336
Die diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Versicherungsbestimmungen müssen die folgenden Mindestbestimmungcn einhalten:

– Versichert ist ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn);
– die Wartefrist bis zu den Leistungen der Taggeldversicherung beträgt mindestens 2 und höchstens 60 Tage;
– die Leistungen sind gemäss Artikel 72 KVG zu gewähren, d.h. für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen; bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung besteht Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern; die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung;
– im Falle einer Mutterschaft sind die Taggelder der Mutterschaftsversicherung derart zu ergänzen, dass die Leistungen gemäss Artikel 74 KVG erreicht werden; diese Leistungen dürfen nicht an die maximale Bezugsdauer angerechnet werden;
– Versicherte, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, haben in jedem Fall das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung;
– Taggelder sind ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% anteilsmässig zu erbringen;
– bei Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherungsdeckung sind die Leistungen unabhängig davon zu erbringen, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder nicht;
– während dem Bezug der Krankentaggelder ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

An die von der Versicherung effektiv in Rechnung gestellten Nettoprämien bezahlen die Arbeitnehmenden 30%, der Arbeitgeber 70%


Artikel 10
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11336
Dienstart in % des Lohnes
bis 4 Wochen/ Jahr sowie Rekrutenschule 100%
über 4 Wochen bis 21 Wochen/Jahr 80%

Artikel 8

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11336
Wer Beitrag
ArbeitnehmerInnenCHF 17.--/Monat
LehrlingeCHF 5.--/Monat
ArbeitgeberCHF 6.-- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat

Artikel 15; Nachtrag 2006 zum GAV
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11336
Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Lernende
11336
Unterstellung GAV:
Für Betonwerker-Lehrlinge und Lehrtöchter regelt der GAV die Ferien (Art.5), den 13. Monatslohn (Art. 4 B.) sowie den Vollzugskostenbeitrag (Art. 15).

Vollzugskostenbeitrag:
Lernende: CHF 5.--/Monat

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
Junge Arbeitnehmende
11336

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage



Artikel 5; OR 329a+e

Kündigungsfrist
11336
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
während der Probezeit (2 Monate) 7 Tage
im 1. Dienstjahr nach Ablauf der Probezeit1 Monat
im 2. bis 5. Dienstjahr2 Monate
ab 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11
Arbeitnehmervertretung
11336
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11336
SwissBeton – Fachverband für Schweizer Betonprodukte, Bern
Union des Fabricants de Produits en Béton de Suisse Romande, Lausanne – UFPB
Paritätische Fonds
11336
PariFonds der Schweizerischen Betonwarenindustrie
Hauptstrasse 34a
5502 Hunzenschwil
062 823 82 23
Aufgaben paritätische Organe
11336
Der Paritätischen Berufskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/innen resp. Betriebskommissionen;
b) Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsparteien bezüglich Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt;
c) Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung von Vertragsverletzung (Gesetzliche Bestimmungen oder näher umfassende Verpflichtungen im GAV);
d) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages;
e) Ausfällen und Inkasso von Konventionalstrafen, Verfahrens- und Kontrollkosten.

Artikel 20.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11336
Die Arbeitnehmerschaft jedes Betriebes hat das Recht, eine mindestens dreiköpfige Betriebskommission zu bestellen.

Die Betriebskommission wird von der Betriebsleitung über alle Fragen, welche das Arbeitsverhältnis berühren, informiert und wirkt bei der Lösung solcher Fragen mit.

Artikel 18
Schlichtungsverfahren
11336
Stufe Zuständiges Organ
Zweite Stufe Paritätische Berufskommission

Artikel 20 und 22
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12958 15.04.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12700 07.12.2023 07.12.2023
12.12654 07.12.2023 07.12.2023
12.11954 19.12.2022 19.12.2022
12.11700 24.05.2022 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11467 26.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11336 25.06.2021 25.06.2021
10.11109 16.12.2020 01.01.2021