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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Neue MindestlöhneKurzinfo Geltungsbereich
Achtung: Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau
Artikel 2.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.
Artikel 2.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn.
Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Artikel 2.1.3 und 2.1.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell- Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und/oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe GebietsleiterIn und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und SektorleiterIn, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
zpk-reinigung.ch/
info@zpk-reinigung.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2024 (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie | ab 2024 CHF | |
---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I | CHF 20.80 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 21.80 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | |
Spezialreinigung | SpezialreinigerIn I | CHF 22.70 |
SpezialreinigerIn II | CHF 23.70 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I | CHF 21.20 |
SpitalreinigerIn II | CHF 22.20 | |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | |
Fahrzeugreinigung | FahrzeugreinigerIn I | CHF 22.50 |
FahrzeugreinigerIn II |
CHF 23.50 |
|
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell |
Mitarbeiterkategorie | CHF/Monat | CHF/Stunde |
---|---|---|
ArbeitnehmerInnen mit EBA | CHF 4'000.– | 22.– |
ArbeitnehmerInnen mit EFZ | CHF 4'500.– | 24.75 |
Artikel 4.7; Anhang 5 und 6; Lohnvereinbarung 2023
Lohnkategorien
Kategorie Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.
Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen. |
UnterhaltsreinigerIn II | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben. |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden. |
Kategorie Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.
Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen. |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben. |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden. |
Kategorie Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpitalreinigerIn I | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen. |
SpitalreinigerIn II | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben. |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden. |
Kategorie Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
FahrzeugreinigerIn I | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen. |
FahrzeugreinigerIn II | ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben. |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden. |
Kategorie EBA und EFZ
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
EBA | ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen. |
EFZ | ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen. |
Artikel 4; Anhang 6
Lohnerhöhung
13. Monatslohn
ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.
Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monats-lohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist.
Artikel 5.2 und 5.3
Dienstaltersgeschenke
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Lohnauszahlung
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Überstunden / Überzeit
Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 7.2
Arbeitsvertrag
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Probezeit
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Krankheit
Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unter-halts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.
Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.
Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.
Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis
Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.
Artikel 13.1 und 13.3
Unfall
Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des ob-ligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen
Dienstart | Dauer | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|---|
Rekrutenschule und Kaderkurse | 50% | 75% | |
Weitere militärische Dienste | Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 | 100% | 100% |
1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.
Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.
Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgebenden (0,1% Vollzugskosten) und durch die ArbeitnehmerInnen (0,3% Vollzugskosten) getragen. Lernende haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1.– pro Monat zu entrichten.
Artikel 20
Lernende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15; OR 329a+e
Arbeitnehmervertretung
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.
Artikel 24.1 – 24.3
Aufgaben paritätische Organe
Kompetenzen der Paritätischen Kommission
Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
- Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
- Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.
Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.
Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.
Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.
Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.
Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.
Artikel 24.4 – 24.6
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafen
Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
- Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
- Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
- Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
- Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
- Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
- einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
- Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
- Grösse des Betriebes;
- Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
- Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
- Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.
Artikel 24.7
Kontrollen
Kontrollkosten
Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.
Verfahrenskosten
Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.
Artikel 24.8 und 24.9
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