GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2022: Neuer Gesamtarbeitsvertrag
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Kurzinfo Geltungsbereich
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Achtung: Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden

Örtlicher Geltungsbereich
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Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau

Artikel 2.1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
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Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Artikel 2.1.1

Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn.
Ausgenommen sind Kadermitarbeitende ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, admin. und technisches Personal, Verkaufspersonal, jugendlichen Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Artikel 2.1.3 und 2.1.4

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4

Kontakt paritätische Organe
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Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
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Minimallohn-Tabelle per 1. Januar 2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt)
Kategorie   CHF ab 2024 CHF
Unterhaltsreinigung UnterhaltsreinigerIn I CHF 19.60 CHF 20.–
  UnterhaltsreinigerIn II CHF 20.60 CHF 21.–
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spezialreinigung SpezialreinigerIn I CHF 21.70 CHF 21.90
  SpezialreinigerIn II CHF 22.70 CHF 22.90
  ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Spitalreinigung SpitalreinigerIn I CHF 20.20 CHF 20.40
  SpitalreinigerIn II CHF 21.20 CHF 21.40
  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell
Fahrzeugreinigung FahrzeugreinigerIn I CHF 21.50 CHF 21.70
  FahrzeugreinigerIn II CHF 22.50

CHF 22.70

  ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) Individuell Individuell

 

Mitarbeiterkategorie CHF/Monat CHF/Stunde
Mitarbeitende mit EBA CHF 4'000.– 22.–
Mitarbeitende mit EFZ CHF 4'500.– 24.75

Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie ab 2017
SpezialreinigerIn II CHF 23.30
SpezialreinigerIn III CHF 26.80
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III) Individuell
SpitalreinigerIn III CHF 20.30
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III) Individuell


Artikel 4.7; Anhang 5 und 6

Lohnkategorien
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Kategorie Unterhaltsreinigung

Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
UnterhaltsreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spezialreinigung

Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reini-gungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.

Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:

Kategorie Beschreibung
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Spitalreinigung

Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.

Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie Fahrzeugreinigung

Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen durchführen.

Kategorie Beschreibung
FahrzeugreinigerIn I ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.

Kategorie EBA und EFZ
Kategorie Beschreibung
EBA ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
EFZ ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.

Garantie der bisherigen Lohneinreihung

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2015 8677) bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (BBl 2018 211) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die relevanten Mindestlöhne gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015 bzw. vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

Kategorie Spezialreinigung
Kategorie Beschreibung
SpezialreinigerIn II Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
SpezialreinigerIn III ArbeitnehmerIn mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, die das 24. Altersjahr vollendet haben und über den eidg. Fachausweis oder 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des eidg. Fähigkeitszeugnisses verfügen.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  
 
Kategorie Spitalreinigung
Kategorie Beschreibung
SpitalreinigerIn III Gelernte ArbeitnehmerIn oder solche mit 4 Jahren Berufserfahrung oder eidg. Fähigkeitsausweis (Gebäudereiniger), mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung.
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn  


Artikel 4; Anhang 6

Lohnerhöhung
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13. Monatslohn
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ArbeitnehmerInnen aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monats-lohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung geldwertig auszuweisen ist.

Artikel 5.2 und 5.3 

Dienstaltersgeschenke
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.

Lohnauszahlung
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.

Überstunden / Überzeit
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Überstunden, welche im Rahmen der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit anfallen, werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen und nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert werden, müssen nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Artikel 7.2

Arbeitsvertrag
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.

Probezeit
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.

Krankheit
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Der Arbeitgebende versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unter-halts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgebendem und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt.

Nach Ablauf der Probezeit haben die ArbeitnehmerInnen mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monate, abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall. Schliesst der Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub (maximal erlaubte Dauer des Leistungsaufschubs: 60 Tage) ab, so hat er während der Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohns selbst zu entrichten.

Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12,5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgebende die Leistungen gemäss Gesetz.

Information des Arbeitgebenden, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgebenden über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.

Artikel 13.1 und 13.3

Unfall
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Zur Information:
Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung für Reinigungsunternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden, siehe auch "GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz" für Bestimmungen für Unternehmen ab 6 Mitarbeitenden.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
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Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 324a OR sind vorbehalten.

Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Für die Tage, während denen der/die ArbeitnehmerIn wegen Leistung des ob-ligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er/sie Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen

Dienstart Dauer Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und Kaderkurse   50% 75%
Weitere militärische Dienste Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100% 100%
  Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 100% 100%


1sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird.

Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO) fällt an den Arbeitgebenden, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet.

Artikel 10

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
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Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV erhebt der Arbeitgebende zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgebenden (0,1% Vollzugskosten) und durch die ArbeitnehmerInnen (0,35% Vollzugskosten) getra-gen. Lernende haben einen Vollzugskostenbeitrag von CHF 1. pro Monat zu entrichten.

Artikel 20

Lernende
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Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4; Artikel 15; OR 329a+e

Arbeitnehmervertretung
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Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
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Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen
Paritätische Organe
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Die Vertragsparteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Die zentrale Paritätische Kommission kann Aufgaben an regionale Paritätische Kommissionen delegieren.

Artikel 24.1 – 24.3

Aufgaben paritätische Organe
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Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die PK Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffe-nen Arbeitgebenden oder des/der Arbeitnehmers/in alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebenden einerseits und ihren Arbeitnehmenden andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen Paritätischen Kommissionen haben im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung.
  2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (inklusive Einhaltung des Verbotes bezüglich Schwarzarbeit).
  3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen Paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgebender oder ein/eine beteiligte/r ArbeitnehmerIn innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale Paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen.

Gegen erstmalige Entscheide der zentralen Paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen Paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der PK Reinigung.

Mitwirkungspflicht

Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tage vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

Stellt die regionale oder zentrale Paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgebende nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen ArbeitnehmerInnen die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die Paritätische Kommission berechtigt, den ArbeitnehmerInnen über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die Paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem ArbeitnehmerInnen sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 GAV sind auch in diesem Fall einzuhalten.

Artikel 24.4 – 24.6

Folge bei Vertragsverletzung
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Konventionalstrafen

Die PK Reinigung kann Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien:
    1. Höhe der von den Arbeitgebenden ihren ArbeitnehmerInnen vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
    2. Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen;
    3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgebender oder ein/eine fehlbare/r ArbeitnehmerIn seine/ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat;
    4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzun-gen;
    5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen;
    6. Grösse des Betriebes;
    7. Umstand, ob ArbeitnehmerInnen ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
  3. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50'000.– für den Arbeitgebenden resp. CHF 5'000.– für den Arbeitnehmenden ausgesprochen werden.
  4. Die PK Reinigung verlangt im Falle von vorenthaltenen geldwerten Leistungen prioritär Nachzahlung an die betroffenen ArbeitnehmerInnen. Kann die Nachzahlung an die einzelnen ArbeitnehmerInnen aus irgendwelchen Gründen nicht getätigt werden, fällt die PK Reinigung stattdessen nachträglich eine Konventionalstrafe in der Höhe der jeweiligen Nachzahlung aus. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Konventionalstrafen werden auf einem Sperrkonto verwaltet. Nach Ablauf der Verjährungsfrist werden die Gelder für Zwecke des GAV-Vollzuges, insbesondere der Weiterbildung, eingesetzt. Wird der Arbeitgebende innert der jeweiligen Verjährungsfrist von den fraglichen ArbeitnehmerInnen bezüglich der vorenthaltenen geldwerten Leistungen ins Recht gefasst, zahlt die PK Reinigung die eingezogene Konventionalstrafe in Höhe der Forderung inkl. Zinsenlauf zurück. Übersteigt die Forderung die Höhe der ursprünglichen Konventionalstrafe, so ist die Rückzahlung auf die Höhe derselben beschränkt.

Artikel 24.7

Kontrollen
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Kontrollkosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

Verfahrenskosten

Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.

Artikel 24.8 und 24.9

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12698 07.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12566 20.12.2022 09.11.2023
7.12495 20.12.2022 18.09.2023
7.12050 20.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11820 09.12.2021 16.09.2022
6.11544 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.10999 07.12.2020 01.01.2021