GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.05.2025
Extension du champ d’application: à partir du 01.08.2025 jusqu'au 31.12.2026
Derniers changements
Neuer GAV per 1. Mai 2025: Neue Mindestlöhne, Änderungen bei Ferien, Feiertagen, Arbeitszeit, Zuschlägen, Beiträgen etc. Neue Allgemeinverbindlicherklärung per 1. August 2025. Die Kautionspflicht ist per 1. November 2025 allgemeinverbindlich erklärt.
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Champ d'application du point de vue territorial
13629
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
13629
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau, Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt sowie Baumpflege.

Artikel 3.2
Champ d'application du point de vue personnel
13629
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber/innen, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer/innen, kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
 
Für die Lernenden gelten die Artikel 25 und 26 (Arbeitszeit), Artikel 38 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 41 (Spesen).


Artikel 3.3
Champ d'application du point de vue territorial déclaré de force obligatoire
13629
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise déclaré de force obligatoire
13629
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in Betrieben und Betriebsteilen des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-,Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau, Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt sowie Baumpflege.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Champ d'application du point de vue personnel déclaré de force obligatoire
13629
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvetrages gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben arbeiten. Ausgenommen sind:
  1. Firmeninhaber/innen;
  2. Geschäftsleitungsmitglieder;
  3.  Bauführer/innen;
  4. kaufmännisches Personal;
  5. Reinigungspersonal;
  6. Personal in der Planung;
  7. Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gelten die Artikel 25 und 26 (Arbeitszeit), Artikel 38 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 41 (Spesen).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
13629
Der GAV gilt vom 01. Mai 2025 bis 31. Dezember 2026.
 
Der GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals auf den 31. Dezember 2026, gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 3.6 und 3.7
Salaires / salaires minimums
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Mindestlöhne im Garten- und Landschaftsbau ab 1. Mai 2025 (per 1. August 2025 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung Monatslohn Stundenlohn
Vorarbeiter/in CHF 5'499.– CHF 30.20
Polier/in CHF 5'499.– CHF 30.20
Kundengärtner/in CHF 5'045.– CHF 27.70
Grünflächenspezialist/in CHF 5'045.– CHF 27.70
Gärtner/in EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'834.– CHF 26.60
Gärtner EFZ CHF 4'591.– CHF 25.20
Gärtner/in EBA CHF 4'238.– CHF 23.30
Gartenarbeiter/in A CHF 4'238.– CHF 23.30
Gartenarbeiter/in B CHF 4'036.– CHF 22.20

Stunden-, Monats- und Jahreslohn
Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart. 
 
Es werden 12 gleich hohe Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt.
 
Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.
 
Jede/r Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über von ihm bzw. ihr geleisteten Arbeitsstunden.
 
Bei Austritt des bzw. der Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
 
Sofern diese Schlussabrechnung für den bzw. die Arbeitnehmende ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des bzw. der Arbeitgeber/in entstanden ist, bis zum Austritt des bzw. der Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des bzw. der Arbeitgeber/in (Annahmeverzug).
 
Mindestlöhne
Die Mindestlöhne werden im Anhang 1 festgelegt. […].
 
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese sind der PRK zur Genehmigung zu unterbreiten.
 
Artikel 35.1 – 35.6, 37.1 und 37.6; Anhang 1
Catégories de salaire
13629

 

Einteilung Definition
Vorarbeiter/in
Polier/in
  • Abgeschlossene Berufsprüfung zum bzw. zur Obergärtner/in oder Polier/in oder vom bzw. von der Arbeitgeber/in als Vorarbeiter/in anerkannt (eingestellt oder eingesetzt?).
  • Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer/in selbstständig bewältigen.
  • Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen.
  • Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen.
  • Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen.
  • Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung.
  • Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen.
  • Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz
Kundengärtner/in
Grünflächenspezialist/in
  • Abgeschlossene Berufsprüfung zum bzw. zur Obergärtner/in oder zum bzw. zur Grünflächenspezialist/in oder vom bzw. von der Arbeitgeber/in als Kundengärtner/in anerkannt.
  • Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen.
  • Kann Kundinnen und Kunden bei der Pflanzenwahl beraten.
  • Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes.
  • Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren.
  • Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.
Gärtner/in EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung
  • Arbeitnehmende mit Lehrabschluss EFZ (oder gleichwertigem ausländischem Abschluss) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner EFZ
  • Arbeitnehmende mit Lehrabschluss EFZ (oder gleichwertigem ausländischem Abschluss).
Gärtner/in EBA
  • Arbeitnehmende mit Lehrabschluss EBA.
Gartenarbeiter/in A
  • Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche
Gartenarbeiter/in B
  • Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.


Artikel 37.7

13e salaire
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Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gem. Artikel 24.1.
 
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, in dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt.
 
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde.
 
Ist der bzw. die Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als drei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der 13. Monatslohn für jeden weiteren Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden.
 
Arbeitnehmende im Stundenlohn erhalten den 13. Monatslohn in Form eines Zuschlages in der Höhe von 8,33% auf den Bruttostundenlohn. 
 
Artikel 38
Versement du salaire
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Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.

Der Lohn wird dem bzw. der Arbeitnehmenden in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.

Dem bzw. der Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zuschläge, die Spesen sowie sämtliche Abzüge, wie aufgelaufene Plus-/Minusguthaben für Vorholzeiten, Ferien- und Überstunden- bzw. Überzeitguthaben.

Artikel 43

Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
13629

Für die vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Arbeit Zuschlag
Sonn- und Feiertage (23.00-23.00) 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (20.00-06.00) 25% Lohnzuschlag

Artikel 40.1
Indemnisation des frais
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Spesen bei auswärtiger Arbeit

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und angemessene Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden.

Die Minimalansätze sind:

Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) CHF 18.– pro Arbeitstag1
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) CHF 16.– pro Arbeitstag

1 Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.–/Monat vereinbart werden.

Spesen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der bzw. die Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein bzw. ihr Privatfahrzeug benutzt. In diesem Falle wird dem bzw. der Arbeitnehmenden eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Diese beträgt pro Kilometer mindestens CHF 0.60. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale vereinbart werden.
 
Der bzw. die Arbeitnehmende bzw. der oder die Halter/in des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug, das den Geschäftsfahrten dient, auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit maximaler Deckung abzuschliessen
 
Artikel 41 und 42
Durée normale du travail
13629
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184, d. h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden angenommen.
 
Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden abgestellt. […]
 
Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Ausserdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitkalender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein/e Arbeitgeber/in die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
 
Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann für die betroffenen Gartenbaubetriebe von der Planungsvorgabe gem. Artikel 24.3 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von ± 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung. Für Teilzeitangestellte gilt dieser Zeitsaldo pro rata zu ihrem Pensum.
 
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der bzw. die Arbeitnehmende zur Verfügung des bzw. der Arbeitgeber/in stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil bzw. Werkstatt/Werkhof. 
 
Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Unterbruch der täglichen Arbeit, Pausen
  1. Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der bzw. die Arbeitgeber/in einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d. h., sie sind nicht bezahlt.
  2. Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde. Diese gilt nicht als Arbeitszeit.
Vorholzeit

Kann ein/e Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischen Militär- oder Ersatzdiensts vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er bzw. sie diese nach Absprache mit dem bzw. der Arbeitgeber/in nachträglich beanspruchen.

Artikel 24, 25.2 und 26

Saisie du temps de travail
13629

Arbeitnehmende haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen. Die Endkontrolle betr. der Arbeitszeiterfassung obliegt dem bzw. der Arbeitgeber/in. Der bzw. die Arbeitgeber/in erstellt für die Mitarbeitenden regelmässige Stundenauswertungen, mindestens alle 2 Monate. 

Artikel 25.1

Heures supplémentaires
13629
Bei Bedarf ist der bzw. die Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er bzw. sie diese zu leisten vermag und sie ihm bzw. ihr nach Treu und Glauben zumutbar sind.
 
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden nur in den in Artikel 12.1 ArG vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.
 
Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Betrieb angeordnet bzw. nachträglich visiert worden sind.
 
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten.
 
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der bzw. die Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der bzw. die Arbeitgeber/in unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.
 
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des bzw. der Arbeitgeber/in entstanden ist, bis zum Austritt des bzw. der Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des bzw. der Arbeitgeber/in.
 
Artikel 27
Temps d‘essai
13629

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

Der erste Monat der Anstellung gilt als Probezeit. Sie kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 56

Vacances
13629
Gartenbaubetriebe

Für Gartenbaubetriebe gilt die nachfolgende Ferienregelung:

Alter Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 28
21.-45. Altersjahr 23
46.-55. Altersjahr 28
56.-65. Altersjahr 30


Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist für sämtliche Betriebe die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.

Ferienkürzung

Ist der bzw. die Arbeitnehmende durch sein bzw. ihr Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der bzw. die Arbeitgeber/in die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. 

Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmenden ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen.

Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem bzw. der Arbeitnehmenden die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Ferienlohn

Der bzw. die Arbeitgeber/in hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der bzw. die Arbeitnehmende seine bzw. ihre Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der bzw. die Arbeitgeber/in berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des bzw. der Arbeitnehmenden abzuziehen.

Artikel 28 und 29

Jours de congé rémunérés (absences)
13629

Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine 100 %-Entschädigung bei folgenden Absenzen:

Absenz bezahlte Tage
bei Heirat 2 Arbeitstage
bei Geburt eines Kindes des bzw. der Arbeitnehmer/in 10 Arbeitstage
beim Tode des Ehegatten, des bzw. der eingetragenen Partner/in, von eigenen Kindern und von Eltern; 3 Arbeitstage
beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem bzw. der Arbeitnehmer/in in Hausgemeinschaft gelebt hatten 3 Arbeitstage
Militärische Rekrutierung und Entlassung 1 Arbeitstag
bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet 1 Arbeitstag


Sämtliche […] unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. 

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.


Artikel 32
Jours fériés rémunérés
13629
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag) fallen. 
 
Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen. Als Feiertage gelten:
  1. im Kanton Basel-Stadt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag;
  2. im Kanton Basel-Landschaft: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder – in neun Gemeinden des Birsigtals – Allerheiligen).
Allfällige weitere eidgenössische, kantonale oder öffentliche Feier- oder Ruhetage sind nicht entschädigungspflichtig.
 
Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
 
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahltem Urlaub.
 
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn die Arbeitnehmenden unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind. Einzige Ausnahme bildet der 1. August.
 
Vorgeholte Brücken zwischen Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen sind den Ferien gleichgestellt.
 
Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate gedauert, so kann die während dieser Zeit ausbezahlte Feiertagsentschädigung vom Lohn abgezogen werden. Ausgenommen ist der 1. August.

Artikel 31
Congé de formation
13629
Arbeitnehmende haben Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für ihre berufliche Weiterbildung. Für Teilzeitangestellte gilt dieser Anspruch pro rata zu ihrem Pensum. Der Anspruch gilt für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die beide Vertragsparteien anerkennen. Die Regelung von Artikel 22.2 gilt für berufsbezogene Themen.
 
Die PRK informiert die Betriebe wie auch die Arbeitnehmende mindestens einmal jährlich über die Angebote.
[…]

Spezielle Weiterbildung
Arbeitnehmende mit den nachfolgenden Funktionen haben, zusätzlich zu den in Artikel 22.2 erwähnten bezahlten Arbeitstagen, Anspruch auf zwei weitere bezahlte Arbeitstage pro Jahr, um Tätigkeiten im Rahmen dieser Funktionen nachzugehen:
  1. Berufsexpert/innen;
  2. Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
  3. Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder/innen beschäftigt sind;
  4. Mitarbeitende, die eine gewählte Funktion in einem Arbeitnehmendenverband ausüben, sofern sie mindestens 5 Jahre in der Branche gearbeitet haben.
Diese zusätzlichen bezahlten Arbeitstage müssen nicht im Rahmen einer von den Vertragsparteien anerkannten Veranstaltung bezogen werden. Sofern Mitarbeitende der Kategorien a bis d von dritter Seite entschädigt werden, steht dieses Honorar dem bzw. der Arbeitgeber/in zu.
 
Die PRK informiert Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmende ein- bis zweimal pro Jahr darüber, welche Veranstaltungen mitfinanziert werden.

Artikel 22 und 23
Maladie
13629

Der bzw. die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit und Schwangerschaft ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes kollektiv zu versichern.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmenden je hälftig getragen. Der bzw. die Arbeitnehmende beteiligt sich maximal zur Hälfte an der Prämie, die der bzw. die Arbeitgeber/in gemäss Versicherungsvertrag effektiv zu entrichten hat.

Der Anspruch auf Krankentaggeld beginnt nach Ablauf von zwei Wartetagen. Der bzw. die Arbeitnehmende hat für die ersten zwei Wartetage keinen Lohnanspruch, ab dem dritten hingegen einen solchen von 80%.

Der bzw. die Arbeitgeber/in kann eine Krankentaggeldversicherung mit Leistungsaufschub abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.

Der bzw. die Arbeitnehmende hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab dem dritten Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Dem bzw. der Arbeitgeber/in […] steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes zu bestehen. Der bzw. die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, den bzw. die Arbeitnehmende über die Versicherungsbedingungen zu informieren.

Der Prämienanteil des bzw. der Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom bzw. von der Arbeitgeber/in zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen:

  1. Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des bzw. der Arbeitgeber/in im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Lohnes;
  2. Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
  3. dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional zu entrichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
  4. dass der bzw. die Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung übertreten kann. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

(...)

Die Versicherungslösung gemäss dem vorliegenden Artikel 46 gilt als Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a OR.

Artikel 45 und 46

Accident
13629
Verhinderung der Arbeitsleistung in Folge Unfalls

Berufsunfälle
Der bzw. die Arbeitgeber/in trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. 

Nichtberufsunfallversicherung
Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der bzw. die Arbeitnehmende. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig über den Abschluss einer Abredeversicherung zu informieren (vgl. 48.4), sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört.
 
Artikel 48, 49 und 50
Service militaire / civil / de protection civile
13629

Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten erhält der bzw. die Arbeitnehmende vom bzw. von der Arbeitgeber/in aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt.

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Artikel 324a und 324b OR:

Dienstart % des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut)
ohne Unterstützungspflicht 50%
mit Unterstützungspflicht 80%
Andere obligatorische Dienstleistungen:
bis 4 Wochen/Jahr 100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht 80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht 100%

Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder Ersatzdienstes nicht übersteigen. Die Lohnfortzahlung gemäss dem vorliegenden Artikel 51 gilt als Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a und 324b OR.
 
Artikel 51
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
13629
Alle unterstellten Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmenden bezahlen einen Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeitrag. Dieser wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie für die berufliche Weiterbildung und für die Arbeitssicherheit.

Arbeitnehmenden
Vollzugskostenbeitrag pro Monat Bidlungsbeitrag pro Monat
CHF 7.– CHF 3.–
 
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn der Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Lernende sind von der Beitragszahlung ausgenommen. […]

Arbeitgeber/innen
Vollzugskostenbeitrag pro Monat und Arbeitnehmende/n Bildungsbeitrag pro Monat und Arbeitnehmende/n
CHF 7.–  CHF 3.– 
 
Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge werden periodisch durch die Geschäftsstelle der PRK in Rechnung gestellt und sind an diese zu überweisen.
 
Der bzw. die Arbeitgeber/in bestätigt dem Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge. Der bzw. die Arbeitgeber/in haftet gegenüber der PRK für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskosten- und Weiterbildungskostenbeiträge. […]
 
Ein allfälliger Überschuss der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit dieses GAV nur für die Weiterbildung sowie für soziale Zwecke verwendet werden. […]
 
Zur Erhebung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge hat jede/r Arbeitgeber/in der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis spätestens 28. Februar des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom bzw. von der Arbeitgeber/in online erfasst und hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer, unterjährige Ein- und Austritte sowie die AHV-Jahresgesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden.
 
Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge gemäss Artikel 15.10 nicht fristgerecht, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK befugt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.
 
Artikel 15
Sécurité au travail / protection de la santé
13629
Anstellungsverhältnis
[…]
  1. Jede/r Mitarbeitende erhält bei Stellenantritt einen gültigen Gesamtarbeitsvertrag.

[…]

  1. Der bzw. die Arbeitgeberin kann weitere spezielle resp. betriebseigene Regelungen erlassen (z. B. Kleidervorschriften).
Sorgfalts-, Treue- und Einsatzpflicht (vgl. Art. 321a ff. OR, sowie das Arbeitsgesetz)
  1. Der bzw. die Arbeitnehmer/in führt die ihm bzw. ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er bzw. sie wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines bzw. ihres Arbeitgebers bzw. seiner oder ihrer Arbeitgeberin. Er bzw. sie vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine bzw. ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
  2. Jede/r Arbeitnehmer/in ist verpflichtet:
    • alle ihm bzw. ihr übertragenen Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt, fachmännisch und vorschriftsgemäss auszuführen;
    • die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten;
    • rechtzeitig vor Arbeitsantritt an der Arbeitsstelle einzutreffen und alle Vorbereitungen zu treffen, um am Arbeitsplatz pünktlich beginnen zu können. Kleiderwechsel und persönliche Hygiene zählen nicht zur Arbeitszeit;
    • die vom bzw. von der Arbeitgeber/in zur Verfügung gestellten Überkleider während der Arbeitszeit zu tragen.
  3. Der bzw. die Arbeitnehmende verpflichtet sich, die zur Kenntnis gebrachten Informationen absolut vertraulich zu behandeln. […]
Sorge zu Material, Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Fahrzeugen
  1. Der bzw. die Arbeitnehmende bedient und unterhält Maschinen, Werkzeuge, Instrumente und Fahrzeuge fachgerecht. Das ihm bzw. ihr zur Verfügung gestellte Material behandelt er bzw. sie sorgfältig. Er bzw. sie geht damit sparsam um.
  2. Allfällige Schäden meldet der bzw. die Arbeitnehmende unverzüglich dem bzw. der Arbeitgeber/in. […]
 Herausgabepflicht (Art. 321b und 339a OR)
Nach Beendigung einer Arbeit gibt der bzw. die Arbeitnehmende dem bzw. der Arbeitgeber/in alle Arbeitsunterlagen sofort zurück. Bei Beendigung, spätestens am letzten Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses, hat der bzw. die Arbeitnehmende dem bzw. der Arbeitgeber/in sämtliche Unterlagen, die er bzw. sie in Ausübung seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit erstellt oder verwendet hat, herauszugeben.
Befolgung von Anweisungen
  1. Der bzw. die Arbeitnehmende befolgt Anweisungen des bzw. der Arbeitgeber/in bzw. des oder der von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.
  2.  Insbesondere:
    • […]
    • erstattet er bzw. sie die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich;
    • benimmt er bzw. sie sich korrekt gegenüber jedermann, mit dem er bzw. sie in Ausübung seines bzw. ihres Berufes in Kontakt tritt. Er bzw. sie unterlässt jede Handlung, die den bzw. die Arbeitgeber/in schädigen oder Anlass zu Reklamationen geben könnte;
    • unterlässt er bzw. sie den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel während der Arbeitszeit;
    • unterlässt er bzw. sie das Rauchen auf Weisung des Arbeitgebers auf der Arbeitsstelle;
    • […]
    • bemüht er bzw. sie sich um seine bzw. ihre persönliche, insbesondere auch berufliche Weiterbildung;
  3. Bei einer Verhinderung an der Arbeitsleistung hat sich der bzw. die Arbeitnehmende umgehend beim bzw. bei der Arbeitgeber/in abzumelden.
 Haftpflicht

Der bzw. die Arbeitnehmende haftet für allen Schaden, den er absichtlich, fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht. Er bzw. sie ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.

Gesundheitsvorsorge
Der bzw. die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (z. B. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der bzw. die Arbeitgeber/in alle nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des bzw. der Arbeitnehmenden. Der bzw. die Arbeitgeber/in gestaltet Arbeitsabläufe zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des bzw. der Arbeitnehmenden zu verhindern. 
[…]
 
Der bzw. die Arbeitgeber/in informiert und instruiert den bzw. die Arbeitnehmende über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, z. B. die Pflicht zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung.
 
Der bzw. die Arbeitnehmende unterstützt den bzw. die Arbeitgeber/in in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er bzw. sie hat die Weisungen des bzw. der Arbeitgeber/in strikte zu befolgen. Der bzw. die Arbeitnehmende wendet die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften richtig an.
[…]

Artikel 18.1, 19.1 – 19.5 und 20
Délai de congé
13629
 
Dienstjahr Kündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat auf das Ende des Monats
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate auf das Ende des Monats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf das Ende des Monats

Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegenseite zugegangen ist.
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
 
Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen

Artikel 56.1 und 57
Protection contre les licenciements
13629
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
  1. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  2. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  3. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  4. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht:
  5. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bzw. die Arbeitgeber/in ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
 
  1. weil der bzw. die Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er bzw. sie eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
  2. während der bzw. die Arbeitnehmende gewählte/r Arbeitnehmendenvertreter/in in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der bzw. die Arbeitgeber/in nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
 
Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, dad aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

lst die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 Buchstabe c (OR) missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.

Wer gestützt auf Art. 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben,

lst die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
 
Nach Ablauf der Probezeit darf der bzw. die Arbeitgeber/in das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
 
    1. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
    2. während der bzw. die Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
        • im ersten Dienstjahr während 30 Tagen;
        • ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen;
        • ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
        • ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der bzw. die Arbeitnehmende Taggeldleistungen der obligatorischen Krankentaggeld- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der bzw. die Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist;
    3. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmenden;
    4. während der bzw. die Arbeitnehmende mit Zustimmung des bzw. der Arbeitgeber/in an einer von der zuständigen staatlichen SteIle angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. lst dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist
fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Artikel 58 und 59

Représentants des travailleurs
13629
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
13629
JardinSuisse beider Basel
Organes paritaires
13629

Zur Durchführung des GAV besteht eine Paritätische Regionalkommission (PRK) in der Rechtsform eines Vereins.

Artikel 7.1

Tâches des organes paritaires
13629
Die PRK befasst sich mit:
 
  1. der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
  2. […]
  3. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
  4. […]
  5. der Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge;
  6. der Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
  7. dem Aussprechen und dem Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen;
  8. der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Betriebs oder Betriebsteiles;
[…]
 
Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
 
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidium bzw. dem Sekretariat der PRK einzureichen.
 
[…]

Die PRK ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

Artikel 7.5 - 7.7 und 7.9
Conséquence en cas de violation de la convention
13629
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt.
 
Die PRK kann Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe bis zu CHF 50 000.– belegen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe darüber hinaus bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an folgenden Kriterien:
  1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgeber/innen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  2. ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  3. Schwere der Verfehlung.
[…]

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgeber/innen
[…] Arbeitgeber/innen können […] mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 9.4 belangt werden.
[…]
 
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. […] Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.
 
Verstösse der Arbeitnehmenden

Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können mit einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.

Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.

Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.

 
Artikel 9.4, 9.6, 10.1, 10.3, 10.4 und 11.1 – 11.3
Contrôles
13629

Bei den Betrieben sind durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Betriebe haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitsstundenrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) auf Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen.

Die Firmen haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.

Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.

Artikel 9.1 - 9.3

Dispense de travail pour activité associative
13629
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Procédures de conciliation et d'arbitrage
13629
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, die Vermeidung von öffentlichen Polemiken und die Unterstellung unter das nachgenannte Konfliktregelungsprozedere. (...)

Innerhalb eines Betriebes
Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf, ist die Angelegenheit der PRK zur Schlichtung zu unterbreiten.
 
Artikel 6.1 und 6.3
Obligation de paix du travail
13629
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, die Vermeidung von öffentlichen Polemiken und die Unterstellung unter das nachgenannte Konfliktregelungsprozedere.
 
Artikel 6.1
Aucun renseignement disponible
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Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
16.13629 24.07.2025 01.05.2025
Edition Publié sur servicecct.ch le: Validité
15.11461 24.11.2021 24.11.2021
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