GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2025 bis 31.12.2026
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Mai 2025: Neue Mindestlöhne, Änderungen bei Ferien, Feiertagen, Arbeitszeit, Zuschlägen, Beiträgen etc. Neue Allgemeinverbindlicherklärung per 1. August 2025. Die Kautionspflicht ist per 1. November 2025 allgemeinverbindlich erklärt.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Firmeninhaber/innen;
- Geschäftsleitungsmitglieder;
- Bauführer/innen;
- kaufmännisches Personal;
- Reinigungspersonal;
- Personal in der Planung;
- Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 3.6 und 3.7
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne im Garten- und Landschaftsbau ab 1. Mai 2025 (per 1. August 2025 allgemeinverbindlich erklärt):
Einteilung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter/in | CHF 5'499.– | CHF 30.20 |
Polier/in | CHF 5'499.– | CHF 30.20 |
Kundengärtner/in | CHF 5'045.– | CHF 27.70 |
Grünflächenspezialist/in | CHF 5'045.– | CHF 27.70 |
Gärtner/in EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'834.– | CHF 26.60 |
Gärtner EFZ | CHF 4'591.– | CHF 25.20 |
Gärtner/in EBA | CHF 4'238.– | CHF 23.30 |
Gartenarbeiter/in A | CHF 4'238.– | CHF 23.30 |
Gartenarbeiter/in B | CHF 4'036.– | CHF 22.20 |
Stunden-, Monats- und Jahreslohn
Mindestlöhne
Lohnkategorien
Einteilung | Definition |
---|---|
Vorarbeiter/in Polier/in |
|
Kundengärtner/in Grünflächenspezialist/in |
|
Gärtner/in EFZ und 3 Jahren Berufserfahrung |
|
Gärtner EFZ |
|
Gärtner/in EBA |
|
Gartenarbeiter/in A |
|
Gartenarbeiter/in B |
|
Artikel 37.7
13. Monatslohn
Lohnauszahlung
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
Der Lohn wird dem bzw. der Arbeitnehmenden in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
Dem bzw. der Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zuschläge, die Spesen sowie sämtliche Abzüge, wie aufgelaufene Plus-/Minusguthaben für Vorholzeiten, Ferien- und Überstunden- bzw. Überzeitguthaben.
Artikel 43
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für die vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonn- und Feiertage (23.00-23.00) | 50% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (20.00-06.00) | 25% Lohnzuschlag |
Artikel 40.1
Spesenentschädigung
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und angemessene Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.
Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen. Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden.
Die Minimalansätze sind:
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 18.– pro Arbeitstag1 |
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.– pro Arbeitstag |
1 Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.–/Monat vereinbart werden.
Spesen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Normalarbeitszeit
Unterbruch der täglichen Arbeit, Pausen
- Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der bzw. die Arbeitgeber/in einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d. h., sie sind nicht bezahlt.
- Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde. Diese gilt nicht als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Kann ein/e Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischen Militär- oder Ersatzdiensts vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er bzw. sie diese nach Absprache mit dem bzw. der Arbeitgeber/in nachträglich beanspruchen.
Artikel 24, 25.2 und 26
Arbeitszeiterfassung
Arbeitnehmende haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen. Die Endkontrolle betr. der Arbeitszeiterfassung obliegt dem bzw. der Arbeitgeber/in. Der bzw. die Arbeitgeber/in erstellt für die Mitarbeitenden regelmässige Stundenauswertungen, mindestens alle 2 Monate.
Artikel 25.1
Überstunden / Überzeit
Probezeit
Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
Der erste Monat der Anstellung gilt als Probezeit. Sie kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Artikel 56
Ferien
Gartenbaubetriebe
Für Gartenbaubetriebe gilt die nachfolgende Ferienregelung:
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 |
21.-45. Altersjahr | 23 |
46.-55. Altersjahr | 28 |
56.-65. Altersjahr | 30 |
Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist für sämtliche Betriebe die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat.
Ferienkürzung
Ist der bzw. die Arbeitnehmende durch sein bzw. ihr Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der bzw. die Arbeitgeber/in die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien
Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmenden ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen.
Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem bzw. der Arbeitnehmenden die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.
Ferienlohn
Der bzw. die Arbeitgeber/in hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der bzw. die Arbeitnehmende seine bzw. ihre Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der bzw. die Arbeitgeber/in berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des bzw. der Arbeitnehmenden abzuziehen.
Artikel 28 und 29
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der bzw. die Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine 100 %-Entschädigung bei folgenden Absenzen:
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
bei Heirat | 2 Arbeitstage |
bei Geburt eines Kindes des bzw. der Arbeitnehmer/in | 10 Arbeitstage |
beim Tode des Ehegatten, des bzw. der eingetragenen Partner/in, von eigenen Kindern und von Eltern; | 3 Arbeitstage |
beim Tode von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern sie mit dem bzw. der Arbeitnehmer/in in Hausgemeinschaft gelebt hatten | 3 Arbeitstage |
Militärische Rekrutierung und Entlassung | 1 Arbeitstag |
bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Arbeitstag |
Sämtliche […] unterstellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub (Art. 329g OR), welcher mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt wird. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigung. Durch den GAV fallen bei Geburt eines Kindes keine zusätzlichen Urlaubstage zum gesetzlichen Vaterschaftsurlaub an. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.
Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.
Artikel 32
Bezahlte Feiertage
- im Kanton Basel-Stadt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag;
- im Kanton Basel-Landschaft: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder – in neun Gemeinden des Birsigtals – Allerheiligen).
Feiertagsentschädigung
Artikel 31
Bildungsurlaub
[…]
Spezielle Weiterbildung
- Berufsexpert/innen;
- Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
- Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder/innen beschäftigt sind;
- Mitarbeitende, die eine gewählte Funktion in einem Arbeitnehmendenverband ausüben, sofern sie mindestens 5 Jahre in der Branche gearbeitet haben.
Artikel 22 und 23
Krankheit
Der bzw. die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit und Schwangerschaft ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes kollektiv zu versichern.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmenden je hälftig getragen. Der bzw. die Arbeitnehmende beteiligt sich maximal zur Hälfte an der Prämie, die der bzw. die Arbeitgeber/in gemäss Versicherungsvertrag effektiv zu entrichten hat.
Der Anspruch auf Krankentaggeld beginnt nach Ablauf von zwei Wartetagen. Der bzw. die Arbeitnehmende hat für die ersten zwei Wartetage keinen Lohnanspruch, ab dem dritten hingegen einen solchen von 80%.
Der bzw. die Arbeitgeber/in kann eine Krankentaggeldversicherung mit Leistungsaufschub abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.
Der bzw. die Arbeitnehmende hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab dem dritten Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Dem bzw. der Arbeitgeber/in […] steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes zu bestehen. Der bzw. die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, den bzw. die Arbeitnehmende über die Versicherungsbedingungen zu informieren.
Der Prämienanteil des bzw. der Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom bzw. von der Arbeitgeber/in zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.
Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen:
- Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des bzw. der Arbeitgeber/in im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Lohnes;
- Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen;
- dass bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional zu entrichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
- dass der bzw. die Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung übertreten kann. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.
(...)
Die Versicherungslösung gemäss dem vorliegenden Artikel 46 gilt als Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a OR.
Artikel 45 und 46
Unfall
Verhinderung der Arbeitsleistung in Folge Unfalls
Berufsunfälle
Nichtberufsunfallversicherung
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten erhält der bzw. die Arbeitnehmende vom bzw. von der Arbeitgeber/in aufgrund der abgegebenen Soldmeldekarten gemäss den folgenden Bestimmungen Lohn ausbezahlt.
Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Artikel 324a und 324b OR:
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule (als Rekrut) | |
ohne Unterstützungspflicht | 50% |
mit Unterstützungspflicht | 80% |
Andere obligatorische Dienstleistungen: | |
bis 4 Wochen/Jahr | 100% |
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 80% |
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% |
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während des Militär- oder Ersatzdienstes nicht übersteigen. Die Lohnfortzahlung gemäss dem vorliegenden Artikel 51 gilt als Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a und 324b OR.
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmenden
Vollzugskostenbeitrag pro Monat | Bidlungsbeitrag pro Monat |
CHF 7.– | CHF 3.– |
Arbeitgeber/innen
Vollzugskostenbeitrag pro Monat und Arbeitnehmende/n | Bildungsbeitrag pro Monat und Arbeitnehmende/n |
CHF 7.– | CHF 3.– |
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Anstellungsverhältnis
- Jede/r Mitarbeitende erhält bei Stellenantritt einen gültigen Gesamtarbeitsvertrag.
[…]
- Der bzw. die Arbeitgeberin kann weitere spezielle resp. betriebseigene Regelungen erlassen (z. B. Kleidervorschriften).
Sorgfalts-, Treue- und Einsatzpflicht (vgl. Art. 321a ff. OR, sowie das Arbeitsgesetz)
- Der bzw. die Arbeitnehmer/in führt die ihm bzw. ihr übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er bzw. sie wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines bzw. ihres Arbeitgebers bzw. seiner oder ihrer Arbeitgeberin. Er bzw. sie vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine bzw. ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
- Jede/r Arbeitnehmer/in ist verpflichtet:
- alle ihm bzw. ihr übertragenen Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt, fachmännisch und vorschriftsgemäss auszuführen;
- die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten;
- rechtzeitig vor Arbeitsantritt an der Arbeitsstelle einzutreffen und alle Vorbereitungen zu treffen, um am Arbeitsplatz pünktlich beginnen zu können. Kleiderwechsel und persönliche Hygiene zählen nicht zur Arbeitszeit;
- die vom bzw. von der Arbeitgeber/in zur Verfügung gestellten Überkleider während der Arbeitszeit zu tragen.
- Der bzw. die Arbeitnehmende verpflichtet sich, die zur Kenntnis gebrachten Informationen absolut vertraulich zu behandeln. […]
Sorge zu Material, Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Fahrzeugen
- Der bzw. die Arbeitnehmende bedient und unterhält Maschinen, Werkzeuge, Instrumente und Fahrzeuge fachgerecht. Das ihm bzw. ihr zur Verfügung gestellte Material behandelt er bzw. sie sorgfältig. Er bzw. sie geht damit sparsam um.
- Allfällige Schäden meldet der bzw. die Arbeitnehmende unverzüglich dem bzw. der Arbeitgeber/in. […]
Herausgabepflicht (Art. 321b und 339a OR)
Befolgung von Anweisungen
- Der bzw. die Arbeitnehmende befolgt Anweisungen des bzw. der Arbeitgeber/in bzw. des oder der von ihm bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen.
- Insbesondere:
- […]
- erstattet er bzw. sie die vorgeschriebenen Arbeitsrapporte sorgfältig und pünktlich;
- benimmt er bzw. sie sich korrekt gegenüber jedermann, mit dem er bzw. sie in Ausübung seines bzw. ihres Berufes in Kontakt tritt. Er bzw. sie unterlässt jede Handlung, die den bzw. die Arbeitgeber/in schädigen oder Anlass zu Reklamationen geben könnte;
- unterlässt er bzw. sie den Genuss alkoholischer Getränke und gefährlicher Suchtmittel während der Arbeitszeit;
- unterlässt er bzw. sie das Rauchen auf Weisung des Arbeitgebers auf der Arbeitsstelle;
- […]
- bemüht er bzw. sie sich um seine bzw. ihre persönliche, insbesondere auch berufliche Weiterbildung;
- Bei einer Verhinderung an der Arbeitsleistung hat sich der bzw. die Arbeitnehmende umgehend beim bzw. bei der Arbeitgeber/in abzumelden.
Haftpflicht
Der bzw. die Arbeitnehmende haftet für allen Schaden, den er absichtlich, fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht. Er bzw. sie ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.
Gesundheitsvorsorge
[…]
[…]
Artikel 18.1, 19.1 – 19.5 und 20
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat auf das Ende des Monats |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate auf das Ende des Monats |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf das Ende des Monats |
Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegenseite zugegangen ist.
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
Artikel 56.1 und 57
Kündigungsschutz
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht:
- weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- weil der bzw. die Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er bzw. sie eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
- während der bzw. die Arbeitnehmende gewählte/r Arbeitnehmendenvertreter/in in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der bzw. die Arbeitgeber/in nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
lst die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 Buchstabe c (OR) missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
Wer gestützt auf Art. 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben,
lst die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
-
- während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während der bzw. die Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
-
- im ersten Dienstjahr während 30 Tagen;
- ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen;
- ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der bzw. die Arbeitnehmende Taggeldleistungen der obligatorischen Krankentaggeld- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der bzw. die Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist;
-
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmenden;
- während der bzw. die Arbeitnehmende mit Zustimmung des bzw. der Arbeitgeber/in an einer von der zuständigen staatlichen SteIle angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. lst dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist
fortgesetzt.
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Artikel 58 und 59
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Paritätische Organe
Zur Durchführung des GAV besteht eine Paritätische Regionalkommission (PRK) in der Rechtsform eines Vereins.
Artikel 7.1
Aufgaben paritätische Organe
- der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
- […]
- der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
- […]
- der Rechnungsstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge;
- der Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht;
- dem Aussprechen und dem Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen;
- der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Betriebs oder Betriebsteiles;
Artikel 7.5 - 7.7 und 7.9
Folge bei Vertragsverletzung
- die prozentuale Höhe der von Arbeitgeber/innen ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
- ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
- Schwere der Verfehlung.
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.
Verstösse der Arbeitgeber/innen
[…]
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.
Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können mit einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto der PRK zu leisten.
Kontrollen
Bei den Betrieben sind durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Betriebe haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen (Arbeitsverträge, Arbeitsstundenrapporte, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) auf Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen.
Die Firmen haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Artikel 9.1 - 9.3
Freistellung für Verbandstätigkeit
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren
Innerhalb eines Betriebes
Friedenspflicht
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