GAV Swissport Basel
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Données contractuelles
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2026 ergänzt. (15.12.2025) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (20.12.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.Champ d'application du point de vue territorial
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gem. Art 4.1, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teil 8.
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)
Artikel 1.2.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Dieser GAV tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft und ersetzt den GAV vom 1. Juli 2017. Er hat eine unbeschrankte Laufzeit und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf jedes Monatsende, frühestens auf den 31. Dezember 2026 kündbar.
Änderungen einzelner Artikel und/oder Ergänzungen des GAV oder des Anhangs können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages jederzeit vereinbart werden. Solche Vereinbarungen ergänzen den GAV ais Nachträge.
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne per 1. Juli 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2026)
| Dienstart | Bereiche | Funktionsbänder | Minimaler Monatslohn | Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion | Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion | Maximaler Monatslohn |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) | Service Center | LVA1 | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– |
| LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody | LVA2 | CHF 3'681.– | CHF 4'399.– | CHF 5'165.– | CHF 6'102.– | |
| LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo | LVA3 | CHF 4'207.– | CHF 4'925.– | CHF 5'680.– | CHF 6'894.– | |
| LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, | LVA4 | CHF 4'525.– | CHF 5'123.– | CHF 6050.– | CHF 7'362.– | |
| DM/SOM (operative Stationsführung) | DM |
CHF 4'733.– |
CHF 5'680.– | CHF 6'576.– | CHF 7'888.– | |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– | |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 4'051.– | CHF 4'759.– | CHF 5'399.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'577.– | CHF 4'337.– | CHF 5'040.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'421.– | CHF 5'462.– | CHF 6'545.– | CHF 7'888.– | |
| Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) | 1 Interner Bereich | LVA1 | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– |
| LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales | LVA2 | CHF 3'681.– | CHF 4'399.– | CHF 5'165.– | CHF 6'102.– | |
| LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'207.– | CHF 4'925.– | CHF 5'680.– | CHF 6'894.– | |
| SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'525.– | CHF 5'123.– | CHF 6050.– | CHF 7'362.– | |
| DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'733.– | CHF 5'680.– | CHF 6'576.– | CHF 7'888.– | |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche | BA | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– | |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 4'051.– | CHF 4'759.– | CHF 5'399.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'577.– | CHF 4'337.– | CHF 5'040.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'421.– | CHF 5'462.– | CHF 6'545.– | CHF 7'888.– | |
| Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) | Datenerfassung Cargospot | LVA1 | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– |
| Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse | LVA2 | CHF 3'681.– | CHF 4'399.– | CHF 5'165.– | CHF 6'102.– | |
| LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich | LVA3 | CHF 4'207.– | CHF 4'925.– | CHF 5'680.– | CHF 6'894.– | |
| SV/operative Teilbereichsführung | LVA4 | CHF 4'525.– | CHF 5'123.– | CHF 6050.– | CHF 7'362.– | |
| DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) | DM | CHF 4'733.– | CHF 5'680.– | CHF 6'576.– | CHF 7'888.– | |
| BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten | BA | CHF 3'577.– | CHF 4'186.– | CHF 4'842.– | CHF 5'784.– | |
| Supervision / TeamleiterIn der BA | SV | CHF 4'051.– | CHF 4'759.– | CHF 5'399.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn ohne Führung | FS1 | CHF 3'577.– | CHF 4'337.– | CHF 5'040.– | CHF 6'524.– | |
| FachspezialistIn mit Führung | FS2 | CHF 4'421.– | CHF 5'462.– | CHF 6'545.– | CHF 7'888.– |
Funktions- und Salärentwicklung
Der Aufstieg in eine neue Funktion erfolgt unter Berücksichtigung des Erfahrungsaufbaus, der Entwicklung, des Könnens sowie der persönlichen Leistung.
Nach erfolgreich abgeschlossener Einarbeitung in einer höheren Funktion wird, zusammen mit der Beförderung, eine Salarerhôhung von mindestens CHF 100.– gewährt.
Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.–/h
Beiträge an die Krankenkasse
Die Swissport Basel leistet folgenden monatlichen Beitrag an die Pramien für die Grundversicherung: CHF 150.–. Dieser Beitrag basiert auf der Normalarbeitszeit und für aile individuellen Arbeitszeiten innerhalb der Bandbreite (37-40 Stunden pro Woche). 1st die individuelle Arbeitszeit ausserhalb der Bandbreite, erfolgt eine pro rata temporis Berechnung.
Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
13e salaire
Artikel 5.1.1
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
Jahresendzulage
Die Jahresendzulage beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen. Mitarbeitende, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben einen pro rata temporis Anspruch auf die Jahresendzulage.
Erfolgsbeteiligung
- Die Swissport Basel bekennt sich grundsatzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens.
- Massgebend für die Bemessung einer Erfolgsbeteiligung ist das Ergebnis der Swissport Basel.
- Das Erreichen der Vorgaben von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow sind die Grundvoraussetzungen für eine Erfolgsbeteiligung.
- Die Details des Geschaftsergebnisses des Vorjahres sowie die Eckdaten des Budgets für das laufende Jahr sind nach der Genehmigung durch die zustandigen Organe den Verhandlungsdelegationen auf Verlangen bekanntzugeben.
- Die Erfolgsbeteiligung besteht für aile Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitszeit. Bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer tieferen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wird die Erfolgsbeteiligung pro rata berechnet. Bei Austritt sind jene Mitarbeitenden berechtigt, welche bis Ende des Kalenderjahres in Anstellung waren.
Leistungsprämien
Für die Belohnung von Sonderleistungen können Einmalpramien in monetarer oder nicht monetarer Form ausgerichtet werden.
Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.
Artikel 5.1 und Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4
Cadeaux d'ancienneté
Dienstaltersgeschenke
| Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
|---|---|
| 10 | CHF 1000.– oder CHF 500.– und 2 Ferientage |
| 15 | CHF 2000.– oder CHF 1000.– und 4 Ferientage |
| 20 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.– oder CHF 1500.– und 6 Ferientage |
| 25 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.– oder CHF 2000.– und 8 Ferientage |
| 30 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage |
| 35 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage |
| 40 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage |
| 50 | Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage |
Massgebend für die Berechnung des Jubilaums ist das individuelle rechnerische Eintrittsdatum. Endet das Anstellungsverhaltnis vor dem Tag des Jubilaums und/oder steht der Mitarbeitende zum Zeitpunkt des Dienstjubilaums in einem aus disziplinarischen Gründen gekündigten Anstellungsverhaltnis, besteht kein Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
Die zusätzlich gewährten Ferientage werden im Dienstplanungssystem mit einem separaten Absenz Code erfasst, sind frühzeitig mit dem Vorgesetzten und der Dienstplanung festzulegen und innerhalb von 18 Monaten ab Jubilaumsdatum zu beziehen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch auf diese Ferientage.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn
| Anzahl Dienstjahre | Art der Würdigung |
|---|---|
| 10 | CHF 500.– |
| 15 | CHF 500.– |
| 20 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
| 25 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
| 30 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
| 35 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
| 40 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
| 50 | Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.– |
Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Allocations pour enfants
Die Ausrichtung der Familienzulagen (Kinder- resp. Ausbildungszulagen) richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz und den gültigen Bestimmungen der zustandigen Familienausgleichskasse.
Sofern die Familienzulage für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland durch eine entsprechende Gesetzgebung dort direkt ausbezahlt wird, bezahlt die Ausgleichskasse von Swissport Basel eine allfällige Differenz.
Bezüger von Familienzulagen sind verpflichtet, dem Personaldienst rechtzeitig alle Tatsachen zu melden, welche den Anspruch auf Kinder- resp. Ausbildungszulagen verändern können, wie z.B. Änderungen des Zivilstandes, Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Abbruch der Ausbildung, etc. Zu Unrecht bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind zurückzuerstatten.
Artikel 6.1.1Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
| Arbeitszeit | Dienstart | Zuschlag |
|---|---|---|
| Abend- und Nachtarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr |
| vorübergehende Arbeit | 25% Lohnzuschlag | |
| Sonn- und Feiertagsarbeit | dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) | Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25% |
| vorübergehende Arbeit | 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag) |
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit an hohen Feiertagen werden verdoppelt.
- 1. Januar
- Karfreitag
- Ostersonntag
- Pfingstsonntag
- 25. Dezember
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag ausgerichtet.
• Der Zuschlag wird anhand eines Punkteschemas (Anhang, Punkt 4.1) geregelt.
Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)
Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Service de piquet
- an Arbeitstagen CHF 35.–
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen CHF 50.–
Für Pikettdienst von 3 - 5 Stunden Dauer wird der halbe Betrag ausgerichtet.
Für Pikettdienst von mehr ais 5 Stunden Dauer wird der ganze Betrag ausgerichtet.
Die Wegzeiten gelten ais Einsatzzeit sofern der Arbeitseinsatz nicht Zuhause geleistet werden kann. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikett-Entschädigung abgegolten. Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden werden mit den üblichen Zuschlägen (Überstunden, Nacht und Sonntag) vergütet und können kompensiert werden, unabhängig davon, ob der Arbeitseinsatz zu Hause oder am Arbeitsplatz erfolgt.
Die Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst werden anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung erfasst und verrechnet.
Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Indemnisation des frais
- das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst oder
- das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).
Handhabung:
| 7 + mehr Tage | Dienstplanänderung ohne Inkonvenienz-Zulage |
| 4-6 Tage | Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage |
| 0-3 Tage | Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage und Überstunden mit Zuschlag |
Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Autres suppléments
Ortszulage
Weitere ereignisgebundene Zulagen
Vergünstigungen
Der Arbeitgeber fördert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Swissport Basel vergütet den Mitarbeitenden, welche keinen Parkplatz am EAP beanspruchen, CHF 30.– pro Monat.
Artikel 6.1.4, 6.2.6 und 11
Durée normale du travail
Wöchentliche Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, darin sind die üblicherweise gewährten Kurzpausen inbegriffen (Basis 5 Tage Woche). Die daraus pro jeweiligen Monat anfallenden Stunden werden als Normstunden bezeichnet.
Bis zum 31. Dezember 2023 gilt noch die temporäre GAV-Anpassung gemäss Nachtrag zum GAV vom 1. März 2021 (Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden); ab dem 1. Januar 2024 ist diese temporäre Regelung aufgehoben.
Die Modalitäten und Rahmenbedingungen der Arbeitszeitmodelle sind im Anhang Abschnitt 2 sowie in den betrieblichen Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Alternative Arbeitszeitmodelle
Mitarbeitende und Vorgesetzte können von der Normalarbeitszeit abweichende individuelle Arbeitszeiten zwischen 37 und 40 Stunden pro Woche vereinbaren. Die Details für diese Regelung sind im Anhang, Abschnitt 2 geregelt.
Artikel 4.1 und 4.3
Heures supplémentaires
Überstundenzuschlag
- Für Überstundenarbeit im Sinne dieses GAV, welche aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden kann und ausbezahlt wird, wird pro Überstunde ein Zuschlag von 25% basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungspramien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen ausgerichtet.
- Sofern Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt werden müssen, gilt ihre volle Dauer ais kompensierbare, jedoch zuschlagsfreie Überstundenarbeit.
- Die Zuschläge gemass Punkt 6.2.1 und 6.2.2 gelten sinngemäss auch für Überstunden.
Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag
Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Temps d‘essai
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen und/oder gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Artikel 2.2
Vacances
| Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
|---|---|
| vor 20. Altersjahr | 28 |
| ab 20. Altersjahr | 25 |
| ab 43. Altersjahr | 26 |
| ab 44. Altersjahr | 27 |
| ab 45. Altersjahr | 28 |
| ab 53. Altersjahr | 29 |
| ab 54. Altersjahr | 30 |
| ab 55. Altersjahr | 31 |
| ab 56 Altersjahr | 32 |
| ab 57. Altersjahr | 33 |
Die Berechnung des Ferienanspruches ist im Anhang, Abschnitt 7 geregelt.
Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Jours de congé rémunérés (absences)
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug
Bezahlte Freitage für besondere Vorkommnisse
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Eigene Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
| Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft der Geschwister und Kinder | 1 Tag |
| Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern | 3 Tage |
| Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn | 2 Tage |
| Todesfall der Geschwister | 2 Tage |
| Todesfall der Grosseltern | 1 Tag |
| Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, Lebenspartner/-in eines Kindes, des Schwagers, der Schwägerin | 1 Tag |
| Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung | 1 Tag max. |
| Todesfall von Bekannten | mit Bewilligung des/der Vorgesetzten |
| Rekrutierung | gemäss Aufgebot |
| Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) | 1 Tag |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
| Anlass | Bezahlte Tage |
|---|---|
| Vorladungen Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen Jungbürgerfeiern |
Dauer der Vorladung |
| Prüfungen Tätigkeit als PrüfungsexpertIn |
Dauer der Prüfungen |
| Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
| Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn | 50% der Zeit |
| Leitung von J+S-Kursen | 50% der Zeit |
| Blut spenden | Notwendige Zeit |
| Krankheit in der Familie im gleichen Haushalt | Gemäss gesetzlicher Regelung erhält der/die Mitarbeiterin die notwendige Zeit um eine Betreuungslösung zu organisieren gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses |
| Alkoholentzug beim ersten Mal | Notwendige Zeit |
| Drogenentzug nur ambulante Behandlung | Notwendige Zeit |
| Arzt-/Zahnarzatbesuch | Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache |
Sei reduzierter Arbeitsfähigkeit haben Arztbesuche ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen und werden nicht vergütet.
Jours fériés rémunérés
Die beiden freien Halbtage der Basler Fasnacht werden zu einem ganzen Tag auf den Fasnachtsmontag zusammengefasst. Dieser führt zu Reduktion der Normstunden.
Artikel 4.5
Retraite anticipée
Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
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GAV Swissport International AG, Station ZürichGAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)
GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn
GAV Swissport Basel