GAV Swissport Basel

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2012 jusqu'au 30.06.2023
Derniers changements
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2026 ergänzt. (15.12.2025) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt. (20.12.2024) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt (12.12.2023) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Champ d'application du point de vue territorial
13966
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
13966
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Champ d'application du point de vue personnel
13966

Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:

  1. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  2. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
  3. Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gem. Art 4.1, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teil 8.
Gilt nicht für:
  1. Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
  2. Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
  3. Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
13966

Dieser GAV tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft und ersetzt den GAV vom 1. Juli 2017. Er hat eine unbeschrankte Laufzeit und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf jedes Monatsende, frühestens auf den 31. Dezember 2026 kündbar.

Änderungen einzelner Artikel und/oder Ergänzungen des GAV oder des Anhangs können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages jederzeit vereinbart werden. Solche Vereinbarungen ergänzen den GAV ais Nachträge.

Artikel 13.1
Salaires / salaires minimums
13966
Mindestlöhne per 1. Juli 2023 (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2026)
Dienstart Bereiche Funktionsbänder Minimaler Monatslohn Minimaler Monatslohn nach 15 Jahren in Funktion Minimaler Monatslohn nach 25 Jahren in Funktion Maximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo) Service Center LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Narrowbody LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/Dispo LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM/SOM (operative Stationsführung) DM

CHF 4'733.–

CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales) 1 Interner Bereich LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes Sales LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. Bereich LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  SV/operative Teilbereichsführung LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) DM CHF 4'733.– CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office) Datenerfassung Cargospot LVA1 CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Frachtbüro, Annahme ohne Spezialkenntnisse LVA2 CHF 3'681.– CHF 4'399.– CHF 5'165.– CHF 6'102.–
  LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. Bereich LVA3 CHF 4'207.– CHF 4'925.– CHF 5'680.– CHF 6'894.–
  SV/operative Teilbereichsführung LVA4 CHF 4'525.– CHF 5'123.– CHF 6050.– CHF 7'362.–
  DM (operative Schichtleitung mit Personalführung) DM CHF 4'733.– CHF 5'680.– CHF 6'576.– CHF 7'888.–
  BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche Tätigkeiten BA CHF 3'577.– CHF 4'186.– CHF 4'842.– CHF 5'784.–
  Supervision / TeamleiterIn der BA SV CHF 4'051.– CHF 4'759.– CHF 5'399.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn ohne Führung FS1 CHF 3'577.– CHF 4'337.– CHF 5'040.– CHF 6'524.–
  FachspezialistIn mit Führung FS2 CHF 4'421.– CHF 5'462.– CHF 6'545.– CHF 7'888.–

 

Funktions- und Salärentwicklung

Der Aufstieg in eine neue Funktion erfolgt unter Berücksichtigung des Erfahrungsaufbaus, der Entwicklung, des Könnens sowie der persönlichen Leistung.
Nach erfolgreich abgeschlossener Einarbeitung in einer höheren Funktion wird, zusammen mit der Beförderung, eine Salarerhôhung von mindestens CHF 100.– gewährt.


Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):

  • 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
  • danach: CHF 21.–/h
Beiträge an die Krankenkasse

Die Swissport Basel leistet folgenden monatlichen Beitrag an die Pramien für die Grundversicherung: CHF 150.–. Dieser Beitrag basiert auf der Normalarbeitszeit und für aile individuellen Arbeitszeiten innerhalb der Bandbreite (37-40 Stunden pro Woche). 1st die individuelle Arbeitszeit ausserhalb der Bandbreite, erfolgt eine pro rata temporis Berechnung. 

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1

13e salaire
13966
Die Jahresendzulage beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen. Mitarbeitende, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben einen pro rata temporis Anspruch auf die Jahresendzulage. 

Artikel 5.1.1
Indemnité de fin d'année / commission / prime / gratification
13966
Jahresendzulage 

Die Jahresendzulage beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen. Mitarbeitende, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten, haben einen pro rata temporis Anspruch auf die Jahresendzulage.

Erfolgsbeteiligung
  1. Die Swissport Basel bekennt sich grundsatzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens.
  2. Massgebend für die Bemessung einer Erfolgsbeteiligung ist das Ergebnis der Swissport Basel.
  3. Das Erreichen der Vorgaben von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow sind die Grundvoraussetzungen für eine Erfolgsbeteiligung.
  4. Die Details des Geschaftsergebnisses des Vorjahres sowie die Eckdaten des Budgets für das laufende Jahr sind nach der Genehmigung durch die zustandigen Organe den Verhandlungsdelegationen auf Verlangen bekanntzugeben.
  5. Die Erfolgsbeteiligung besteht für aile Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitszeit. Bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer tieferen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wird die Erfolgsbeteiligung pro rata berechnet. Bei Austritt sind jene Mitarbeitenden berechtigt, welche bis Ende des Kalenderjahres in Anstellung waren.
Leistungsprämien

Für die Belohnung von Sonderleistungen können Einmalpramien in monetarer oder nicht monetarer Form ausgerichtet werden. 

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Artikel 5.1 und Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Cadeaux d'ancienneté
13966
Dienstaltersgeschenke
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.– oder CHF 500.– und 2 Ferientage
15 CHF 2000.– oder CHF 1000.– und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.– oder CHF 1500.– und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.– oder CHF 2000.– und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.– oder CHF 2500.– und 10 Ferientage


Massgebend für die Berechnung des Jubilaums ist das individuelle rechnerische Eintrittsdatum. Endet das Anstellungsverhaltnis vor dem Tag des Jubilaums und/oder steht der Mitarbeitende zum Zeitpunkt des Dienstjubilaums in einem aus disziplinarischen Gründen gekündigten Anstellungsverhaltnis, besteht kein Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk. 

Die zusätzlich gewährten Ferientage werden im Dienstplanungssystem mit einem separaten Absenz Code erfasst, sind frühzeitig mit dem Vorgesetzten und der Dienstplanung festzulegen und innerhalb von 18 Monaten ab Jubilaumsdatum zu beziehen. Nach dieser Frist verfällt der Anspruch auf diese Ferientage. 

Teilzeitangestellte im Stundenlohn

Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.–
15 CHF 500.–
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.–


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6

Allocations pour enfants
13966

Die Ausrichtung der Familienzulagen (Kinder- resp. Ausbildungszulagen) richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz und den gültigen Bestimmungen der zustandigen Familienausgleichskasse.

Sofern die Familienzulage für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland durch eine entsprechende Gesetzgebung dort direkt ausbezahlt wird, bezahlt die Ausgleichskasse von Swissport Basel eine allfällige Differenz.

Bezüger von Familienzulagen sind verpflichtet, dem Personaldienst rechtzeitig alle Tatsachen zu melden, welche den Anspruch auf Kinder- resp. Ausbildungszulagen verändern können, wie z.B. Änderungen des Zivilstandes, Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Abbruch der Ausbildung, etc. Zu Unrecht bezogene Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind zurückzuerstatten.

Artikel 6.1.1
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
13966
 
Arbeitszeit Dienstart Zuschlag
Abend- und Nachtarbeit dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
  vorübergehende Arbeit 25% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit dauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit) Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
  vorübergehende Arbeit 50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit an hohen Feiertagen werden verdoppelt.
 
Als hohe Feiertage gelten:
  • 1. Januar
  • Karfreitag
  • Ostersonntag
  • Pfingstsonntag
  • 25. Dezember
Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) wahrend der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag ausgerichtet.
 
Mitarbeitende, die dauernd nach unregelmässigen Dienstplänen arbeiten (Schichtarbeit)
•    Der Zuschlag wird anhand eines Punkteschemas (Anhang, Punkt 4.1) geregelt.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Service de piquet
13966
Die pikettleistenden Mitarbeitenden (vorbehaltlich Punkt 6.2.6) sind verpflichtet, telefonisch erreichbar und innert 60 Minuten einsatzfähig zu sein. Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten wird nachfolgenden Ansätzen entschädigt: 
 
  • an Arbeitstagen CHF 35.–
  • an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen CHF 50.–
Für Pikettdienst unter 3 Stunden Dauer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 
Für Pikettdienst von 3 - 5 Stunden Dauer wird der halbe Betrag ausgerichtet.
Für Pikettdienst von mehr ais 5 Stunden Dauer wird der ganze Betrag ausgerichtet. 

Die Wegzeiten gelten ais Einsatzzeit sofern der Arbeitseinsatz nicht Zuhause geleistet werden kann. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikett-Entschädigung abgegolten. Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden werden mit den üblichen Zuschlägen (Überstunden, Nacht und Sonntag) vergütet und können kompensiert werden, unabhängig davon, ob der Arbeitseinsatz zu Hause oder am Arbeitsplatz erfolgt. 

Die Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst werden anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung erfasst und verrechnet. 

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Indemnisation des frais
13966
Eine lnkonvenienz-Entschadigung von CHF 35.– wird bei unvorhergesehenem Aufgebot ausgerichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:  
  1. das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst oder
  2. das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Handhabung:

7 + mehr Tage Dienstplanänderung ohne Inkonvenienz-Zulage
4-6 Tage Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage
0-3 Tage Dienstplanänderung mit Inkonvenienz-Zulage und Überstunden mit Zuschlag
 
Massgebend für die Berechnung ist die erste Kontaktnahme der Dienststelle mit dem Mitarbeitenden.
 
Spesen werden gemass dem Spesenreglement der Swissport Basel entschädigt. 

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Autres suppléments
13966
Ortszulage 
Die Swissport Basel gewahrt den Mitarbeitenden mit Steuerdomizil in der Schweiz eine Ortszulage von monatlich CHF 225.–. Dieser Betrag basiert auf der Normalarbeitszeit und für aile individuellen Arbeitszeiten innerhalb der Bandbreite (37-40 Stunden pro Woche). 1st die individuelle Arbeitszeit ausserhalb der Bandbreite, erfolgt eine pro rata temporis Berechnung. 

Weitere ereignisgebundene Zulagen 
Die Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst werden anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung erfasst und verrechnet.

Vergünstigungen

Der Arbeitgeber fördert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Swissport Basel vergütet den Mitarbeitenden, welche keinen Parkplatz am EAP beanspruchen, CHF 30.– pro Monat.


Artikel 6.1.4, 6.2.6 und 11

Durée normale du travail
13966
Wöchentliche Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, darin sind die üblicherweise gewährten Kurzpausen inbegriffen (Basis 5 Tage Woche). Die daraus pro jeweiligen Monat anfallenden Stunden werden als Normstunden bezeichnet.
Bis zum 31. Dezember 2023 gilt noch die temporäre GAV-Anpassung gemäss Nachtrag zum GAV vom 1. März 2021 (Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden); ab dem 1. Januar 2024 ist diese temporäre Regelung aufgehoben.

Die Modalitäten und Rahmenbedingungen der Arbeitszeitmodelle sind im Anhang Abschnitt 2 sowie in den betrieblichen Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Alternative Arbeitszeitmodelle 

Mitarbeitende und Vorgesetzte können von der Normalarbeitszeit abweichende individuelle Arbeitszeiten zwischen 37 und 40 Stunden pro Woche vereinbaren. Die Details für diese Regelung sind im Anhang, Abschnitt 2 geregelt. 


Artikel 4.1 und 4.3

Heures supplémentaires
13966
Der Mitarbeitende ist zur Leistung von Überstunden so weit verpflichtet, ais er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden dürfen.
 
Überstunden entstehen durch eine zusätzliche, über die dienstplanmässige Pflichtstundenzahl hinausgehende Arbeitsleistung. Überstunden sind vom Vorgesetzten ausdrücklich anzuordnen.
 
Nicht als Überstunden gilt der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
 
Überstundenarbeit muss so rasch als môglich, grundsätzlich aber spätestens innerhalb von neun Monaten und ausnahmsweise, wenn dies aus wichtigen betrieblichen Gründen unumgänglich ist, spätestens innert zwölf Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ausnahmsweise können anstelle der zeitlichen Kompensation, im Einverständnis mit dem einzelnen Mitarbeitenden, die Überstunden ganz oder teilweise in bar vergütet werden. Für die Anordnung der zeitlichen Kompensation sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend, wobei Wünsche der Mitarbeitenden soweit als möglich zu berücksichtigen sind.
 
Überstundenzuschlag
  • Für Überstundenarbeit im Sinne dieses GAV, welche aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden kann und ausbezahlt wird, wird pro Überstunde ein Zuschlag von 25% basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungspramien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen ausgerichtet.
  • Sofern Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückweg) ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt werden müssen, gilt ihre volle Dauer ais kompensierbare, jedoch zuschlagsfreie Überstundenarbeit.
  • Die Zuschläge gemass Punkt 6.2.1 und 6.2.2 gelten sinngemäss auch für Überstunden.

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:

  • Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
  • 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Temps d‘essai
13966

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen und/oder gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Artikel 2.2

Vacances
13966
Der Ferienanspruch beträgt mindestens 5 Wochen (25 Arbeitstage) pro Kalenderjahr, richtet sich nach dem Alter und beträgt: 
 
Alterskategorie Anzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr 28
ab 20. Altersjahr 25
ab 43. Altersjahr 26
ab 44. Altersjahr 27
ab 45. Altersjahr 28
ab 53. Altersjahr 29
ab 54. Altersjahr 30
ab 55. Altersjahr 31
ab 56 Altersjahr 32
ab 57. Altersjahr 33

Die Berechnung des Ferienanspruches ist im Anhang, Abschnitt 7 geregelt. 
 
Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres wird den Angestellten der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt.
Bei Austritt auf Wunsch des Mitarbeitenden im Laufe eines Kalenderjahres können zuviel bezogene Ferien verrechnet werden.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Unie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche des Angestellten, namentlich auch solche familiarer Art, werden soweit ais môglich berücksichtigt.
Die Ferien für das laufende Jahr sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. ln begründeten Fallen kann die Frist bis zum 31. Marz des folgenden Jahres verlängert werden. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhangen (OR 329c).
,,Zusätzliche individuelle Freizeit" kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden gemass Rahmenbedingungen für die individuellen Arbeitszeiten (Abschnitt 2.2.1 b).

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Jours de congé rémunérés (absences)
13966
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug 
Für ereignisgebundene Absenzen wird bezahlte Freizeit gewährt. Die Details sind im Anhang, Abschnitt 6.1 beschrieben. 
 
Bezahlte Freitage für besondere Vorkommnisse
Für besondere Vorkommnisse werden bezahlte Freitage gewährt. Die Details sind im Anhang, Abschnitt 6.2 beschrieben. 
 
 
ln folgenden Fällen werden den Mitarbeitenden, nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene Freitage gewährt:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft  3 Tage
Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft der Geschwister und Kinder 1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern 3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn 2 Tage
Todesfall der Geschwister 2 Tage
Todesfall der Grosseltern 1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, Lebenspartner/-in eines Kindes, des Schwagers, der Schwägerin 1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung 1 Tag max.
Todesfall von Bekannten mit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierung gemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis) 1 Tag


Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:

Anlass Bezahlte Tage
Vorladungen
Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen Jungbürgerfeiern
Dauer der Vorladung
Prüfungen
Tätigkeit als PrüfungsexpertIn
Dauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationen nach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn 50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen 50% der Zeit
Blut spenden Notwendige Zeit
Krankheit in der Familie im gleichen Haushalt Gemäss gesetzlicher Regelung erhält der/die Mitarbeiterin die notwendige Zeit um eine Betreuungslösung zu organisieren gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
Alkoholentzug beim ersten Mal Notwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante Behandlung Notwendige Zeit
Arzt-/Zahnarzatbesuch Bis 2 Stunden, mehr nach Absprache

Sei reduzierter Arbeitsfähigkeit haben Arztbesuche ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen und werden nicht vergütet. 
 
Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1 und 6.2
Jours fériés rémunérés
13966
Die gesetzlichen Feiertage richten sich nach dem Feiertagsgesetz der Stadt Basel.
 
Fallen sie auf einen Samstag oder Sonntag gelten sie als gewährt. Alle gesetzlichen Feiertage werden ais Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Die beiden freien Halbtage der Basler Fasnacht werden zu einem ganzen Tag auf den Fasnachtsmontag zusammengefasst. Dieser führt zu Reduktion der Normstunden.

Artikel 4.5
Retraite anticipée
13966
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge. Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung sowie eines flexiblen Altersrücktrittes. Einzelheiten sind im Anhang, Abschnitt 5 geregelt.

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Représentants des travailleurs
13966
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Représentants des employeurs
13966
Swissport International AG, Basel
Aucun renseignement disponible
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4.13966 23.12.2025 01.07.2023
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3.13882 23.12.2025 23.12.2025
3.13353 20.12.2024 20.12.2024
3.12716 12.12.2023 12.12.2023
3.11491 10.12.2021 10.12.2021
3.11070 01.01.2012 01.01.2012