GAV Swissport Basel

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012
Letzte Änderungen
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Örtlicher Geltungsbereich
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Örtlicher Geltungsbereich
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
3407
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
5309
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
5615
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
6017
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
6575
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
7180
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
8045
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
8897
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
9505
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
9986
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
10156
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
10443
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
10795
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
11070
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
11491
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
12716
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Persönlicher Geltungsbereich
3407
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
5309
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
5615
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
6017
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
6575
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
7180
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
8045
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
8897
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
9505
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
9986
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10156
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10443
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
10795
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11070
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
11491
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Persönlicher Geltungsbereich
12716
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
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3407
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8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
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Löhne / Mindestlöhne
3407
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
5309
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
5615
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
6017
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
6575
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
7180
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
8045
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
8897
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
9505
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
9986
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
10156
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
10443
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
10795
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
11070
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
11491
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Löhne / Mindestlöhne
12716
Ab 2012:
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1CHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2CHF 3'535.--CHF 4'225.--CHF 4'960.--CHF 5'860.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3CHF 4'040.--CHF 4'730.--CHF 5'455.--CHF 6'620.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4CHF 4'345.--CHF 4'920.--CHF 5'810.--CHF 7'070.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DMCHF 4'545.--CHF 5'455.--CHF 6'315.--CHF 7'575.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnliche TätigkeitenBACHF 3'435.--CHF 4'020.--CHF 4'650.--CHF 5'555.--
Supervision / TeamleiterIn der BASVCHF 3'890.--CHF 4'570.--CHF 5'185.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1CHF 3'435.--CHF 4'165.--CHF 4'840.--CHF 6'265.--
FachspezialistIn mit FührungFS2CHF 4'245.--CHF 5'245.--CHF 6'285.--CHF 7'575.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.50/h
- danach: CHF 21.--/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum; Teilzeitangestellten im Stundenlohn: CHF -.10 pro gearbeitete Stunde)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Lohnerhöhung
3407
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
5309
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
5615
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
6017
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
6575
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
7180
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
8045
2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012
Lohnerhöhung
8897
2019:
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
9505
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
9986
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
10156
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
10443
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
10795
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
11070
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
11491
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
Lohnerhöhung
12716
2019 (für den Personalverleih gültig ab 26. Januar 2019:)
Generelle Lohnerhöhung um 1.1%.

2012:
- Generelle Lohnerhöhung um 1% (inkl. Teuerungsausgleich von erwarteten 0.3%)
- Entsprechende Erhöhung aller Salärbänder um 1%

Zur Information:
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1; Verhandlungsergebnis GAV 2012 und 2019
13. Monatslohn
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
13. Monatslohn
10443
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
10795
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
11070
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
11491
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
13. Monatslohn
12716
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Artikel 5.1.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10443

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10795

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11070

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11491

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
12716

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

 

Artikel 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4

Dienstaltersgeschenke
3407
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
5309
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
5615
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
6017
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
6575
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
7180
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
8045
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
8897
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
9505
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
9986
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
10156
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
10443
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
10795
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
11070
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
11491
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Dienstaltersgeschenke
12716
Dienstaltersgeschenke:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15 CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50 Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl Dienstjahre Art der Würdigung
10 CHF 500.--
15 CHF 500.--
20 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50 Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--


Artikel 6.1.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3407
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5309
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5615
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6017
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6575
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7180
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8045
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8897
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9505
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9986
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10156
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10443
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10795
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11070
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11491
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12716
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Schichtarbeit
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Schichtarbeit
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
3407
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
5309
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
5615
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
6017
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
6575
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
7180
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
8045
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
8897
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
9505
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
9986
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
10156
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
10443
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
10795
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
11070
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
11491
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
12716
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Spesenentschädigung
3407
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
5309
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
5615
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
6017
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
6575
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
7180
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
8045
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
8897
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
9505
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
9986
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
10156
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
10443
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
10795
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
11070
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
11491
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
Spesenentschädigung
12716
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus für einen arbeitsfreien Tag ohne Pikettdienst
oder
b) das Aufgebot erfolgt weniger als 7 Tage im Voraus in Form einer Diensttourenänderung und der Arbeitsbeginn erfolgt mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen (ohne Pikettdienst).

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
weitere Zuschläge
3407
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
5309
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
5615
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
6017
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
6575
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
7180
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
8045
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
8897
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
9505
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
9986
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
10156
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
10443
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
10795
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
11070
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
11491
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
weitere Zuschläge
12716
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Normalarbeitszeit
3407
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
5309
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
5615
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
6017
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
6575
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
7180
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
8045
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
8897
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
9505
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
9986
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
10156
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
10443
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
10795
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
11070
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
11491
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Normalarbeitszeit
12716
Normalarbeitszeit:
40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche), bzw. 173 Stunden/Monat; Teilzeitangestellte im Stundenlohn: min. 8 Stunden im Jahresdurchschnitt

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.1
Überstunden / Überzeit
3407
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
5309
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
5615
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
6017
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
6575
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
7180
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
8045
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
8897
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
9505
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
9986
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
10156
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
10443
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
10795
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
11070
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
11491
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
12716
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Ferien
3407
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
5309
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
5615
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
6017
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
6575
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
7180
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
8045
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
8897
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
9505
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
9986
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
10156
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
10443
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
10795
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
11070
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
11491
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Ferien
12716
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3407
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5309
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5615
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6017
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6575
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7180
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8045
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8897
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9505
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9986
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10156
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10443
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10795
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11070
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11491
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12716
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte Feiertage
3407
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
5309
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
5615
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
6017
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
6575
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
7180
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
8045
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
8897
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
9505
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
9986
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
10156
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
10443
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
10795
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
11070
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
11491
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bezahlte Feiertage
12716
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bildungsurlaub
3407
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
5309
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
5615
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
6017
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
6575
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
7180
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
8045
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
8897
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
9505
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
9986
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
10156
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
10443
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
10795
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
11070
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
11491
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Bildungsurlaub
12716
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Krankheit
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
10443
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
10795
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
11070
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
11491
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Krankheit
12716
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes

Artikel 7.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
3407
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
5309
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
5615
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
6017
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
6575
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
7180
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
8045
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
8897
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
9505
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
9986
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
10156
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten), (ab 1.1.2011: Aufhebung der Lohnkürzung bei Krankheit während den ersten 3 Tagen)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
10443
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
10795
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
11070
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
11491
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Unfall
12716
Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer Anstellung Lohnanspruch
Im 1. Jahr 1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre 2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre 3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre 4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren 6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2; Teuerungsausgleich 2011
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3407
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5309
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5615
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6017
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6575
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7180
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8045
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8897
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9505
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9986
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10156
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10443
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10795
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11070
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11491
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12716
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3407
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5309
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5615
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6017
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6575
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7180
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8045
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8897
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9505
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9986
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10156
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10443
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10795
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11070
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11491
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12716
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Pensionsregelungen
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Pensionsregelungen
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
3407
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
5309
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
5615
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
6017
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
6575
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
7180
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
8045
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
8897
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
9505
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
9986
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
10156
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
10443
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
10795
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
11070
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
11491
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
12716
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3407
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5309
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5615
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6017
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6575
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7180
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8045
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8897
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9505
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9986
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10156
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10443
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10795
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11070
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11491
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12716
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10443
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10795
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11070
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11491
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12716
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Artikel 9.1; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1
Sexuelle Belästigung
3407
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
5309
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
5615
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
6017
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
6575
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
7180
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
8045
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
8897
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
9505
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
9986
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
10156
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
10443
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
10795
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
11070
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
11491
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Sexuelle Belästigung
12716
Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3407
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5309
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5615
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6017
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6575
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7180
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8045
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8897
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9505
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9986
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10156
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10443
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10795
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11070
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11491
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12716
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Lernende
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
10443
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
10795
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
11070
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
11491
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Lernende
12716
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
3407
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
5309
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
5615
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
6017
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
6575
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
7180
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
8045
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
8897
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9505
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
9986
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
10156
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
10443
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
10795
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
11070
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
11491
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
12716
Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4.6; OR 329e
Kündigungsfrist
3407
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
5309
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
5615
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
6017
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
6575
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
7180
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
8045
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
8897
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
9505
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
9986
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
10156
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
10443
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
10795
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
11070
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
11491
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsfrist
12716
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage (auf Ende einer Kalenderwoche)
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat (auf Ende eines Kalendermonats)
Bis zum bis 9. Anstellungsjahr2 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate (auf Ende eines Kalendermonats)

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsschutz
3407
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
5309
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
5615
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
6017
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
6575
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
7180
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
8045
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
8897
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
9505
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
9986
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
10156
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
10443
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
10795
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
11070
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
11491
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Kündigungsschutz
12716
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
3407
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
5309
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
5615
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
6017
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
6575
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
7180
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
8045
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
8897
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
9505
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
9986
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
10156
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
10443
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
10795
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
11070
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
11491
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitnehmervertretung
12716
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitgebervertretung
3407
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
5309
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
5615
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
6017
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
6575
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
7180
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
8045
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
8897
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
9505
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
9986
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
10156
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
10443
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
10795
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
11070
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
11491
Swissport International AG, Basel
Arbeitgebervertretung
12716
Swissport International AG, Basel
Aufgaben paritätische Organe
3407
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
5309
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
5615
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
6017
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
6575
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
7180
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
8045
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
8897
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
9505
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
9986
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
10156
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
10443
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
10795
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
11070
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
11491
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Aufgaben paritätische Organe
12716
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
3407
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
5309
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
5615
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
6017
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
6575
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
7180
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
8045
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
8897
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
9505
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
9986
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
10156
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
10443
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
10795
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
11070
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
11491
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Freistellung für Verbandstätigkeit
12716
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3407
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5309
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5615
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6017
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6575
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7180
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8045
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
8897
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9505
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9986
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10156
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10443
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10795
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11070
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11491
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12716
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
3407
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5309
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5615
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6017
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6575
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7180
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8045
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
8897
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9505
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
9986
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10156
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10443
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
10795
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11070
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11491
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12716
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Sozialpläne
3407
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
5309
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
5615
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
6017
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
6575
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
7180
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
8045
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
8897
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
9505
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
9986
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
10156
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
10443
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
10795
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
11070
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
11491
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Sozialpläne
12716
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Schlichtungsverfahren
3407
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
5309
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
5615
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
6017
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
6575
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
7180
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
8045
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
8897
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
9505
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
9986
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
10156
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
10443
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
10795
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
11070
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
11491
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schlichtungsverfahren
12716
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Friedenspflicht
3407
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
5309
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
5615
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
6017
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
6575
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
7180
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
8045
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
8897
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
9505
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
9986
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
10156
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
10443
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
10795
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
11070
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
11491
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Friedenspflicht
12716
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Keine Auskünfte vorhanden
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3.12716 12.12.2023 12.12.2023
3.11491 10.12.2021 10.12.2021
3.11070 01.01.2012 01.01.2012