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Données contractuelles
Derniers changements
Neuer GAV per 1. Januar 2021Champ d'application du point de vue territorial
Artikel 2.1
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
Artikel 1.2
Champ d'application du point de vue personnel
Gilt für sämtliche Mitglieder des BKV und die von diesen beschäftigten Arbeitnehmenden, die Mitglied des Kantonal-bernischen Kaminfegergesellenverbandes sind.
Generell ausgenommen von der Anwendung des GAV sind das kaufmännische Personal und die Lernenden.
Artikel 1.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
Der Vertrag wurde am 02.12.2020 abgeschlossen. Er tritt am 01.01.2021 in Kraft und dauert bis zum 31.12.2023.
Wird von keiner Seite drei Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2012.
Artikel 32
Renseignements représentants des travailleurs
Renseignements représentants des employeurs
Salaires / salaires minimums
Mindestlöhne ab 1. Januar 2021
Kategorie | Dienstjahre | Minimallohn |
---|---|---|
A | 1.-2. | CHF 4'740.-- |
B | 3.-5. | CHF 5'410.-- |
C | 6.-9. | CHF 5'710.-- |
D | ab 10. | CHF 6'040.-- |
E | Meistergesellen | CHF 6'380.-- |
Die Arbeitnehmer werden im Monatslohn entlöhnt.
Arbeitnehmer, die nicht die normale Arbeitsleistung erbringen, können im beidseitigen Einverständnis und unter schriftlicher Kenntnisgabe an die Vertragsparteien ausserhalb der gesamtarbeitsvertraglichen Lohnnormen entlöhnt werden.
Für die Berechnung des Taglohnes ist der Monatslohn mit 21,75 zu dividieren. Werden unbezahlte Freitage vereinbart, gilt: Monatslohn abzüglich Anzahl Taglöhne.
Für die Berechnung des Stundenlohnes gilt folgendes:
Monatslohn / 21,75 = Taglohn
Taglohn / 8,4 = Stundenlohn
Artikel 7.1 und 7.3; Lohnregulativ: Artikel 1 – 3
Augmentation salariale
Zur Information
Der diesem GAV zu Grunde liegende Indexstand der Konsumentenpreise wird im Anhang 1 Lohn- und Entschädigungsregulativ zum GAV festgehalten.
Artikel 9
13e salaire
Dem Arbeitnehmer wird auf Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn ausgerichtet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis.
Bei Streitfällen über die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens entscheidet die Berufskommission endgültig.
Artikel 8
Versement du salaire
Die Lohnzahlungen finden alle Monate statt und werden bis spätestens am 25. des laufenden Monats ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine detaillierte und datierte Lohnabrechnung auszuhändigen.
Artikel 11
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 50 Prozent und für Sonntagsarbeit ein solcher von 100 Prozent bezahlt. Als Nachtarbeit gilt Arbeit, die in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet werden muss. Sie ist vom Arbeitgeber nur in dringenden Fällen anzusetzen und ist bewilligungspflichtig.
Müssen am Samstagnachmittag Arbeiten ausgeführt werden, so ist der Samstagnachmittag mit einem Überzeitzuschlag von 50 Prozent auf den Lohn zu bezahlen. Bei normaler, nicht vom Kunden bestellter Überzeitarbeit an Samstagnachmittagen sind die vorstehenden Bestimmungen des Art. 12 massgebend.
Für die Berechnung der Nacht-, Sonntags- und Überzeitzuschläge gilt der Monatslohn als Grundlage. Müssen diese Entschädigungen nach Stunden berechnet werden, so wird der Monatslohn durch 182 Stunden geteilt.
Nacht- und Sonntagsarbeit werden nur dann entschädigt, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm ausdrücklich bevollmächtigter Arbeitnehmer diese als notwendig angeordnet hat oder der Nachweis erbracht ist, dass durch besondere Verhältnisse bei der Arbeit verzögernde Schwierigkeiten aufgetreten sind und nicht Selbstverschulden vorliegt.
Artikel 12.1 und 12.3 – 12.5
Indemnisation des frais
Bei Arbeit an auswärtigen Einsatzorten hat der Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 18.-- |
Nachtessen | CHF 18.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Tagespauschale | CHF 121.-- |
Die Spesenzahlungen sind ein Auslagenersatz und erfolgen gegen Beleg der effektiven Auslagen. Sind die Auslagen geringer ausgefallen, werden maximal diese ausbezahlt.
Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr mehr als 20 Minuten benötigt werden.
Benutzt der Arbeitnehmer, im Einverständnis seines Arbeitgebers, sein privates Auto für geschäftliche Fahrten, hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Auto CHF 0.70/km, inkl. Benzin. (Diese Entschädigungen gelten auch bei Aushilfsarbeiten).
Lohnregulativ: Artikel 5 und 6
Autres suppléments
Jedem Arbeitnehmer wird eine Kleiderentschädigung von CHF 3.00 pro gearbeiteten Tag, monatlich ausbezahlt, wenn die Kleider inkl. Schuhen nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Wird am Samstag-Vormittag gearbeitet hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die volle Entschädigung.
Wird an oder in einem Dampf-, Strahlungs- und Überdruckkessel gearbeitet, erhalten die Arbeitnehmer eine Zwischenverpflegung und einen Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 14; Lohnregulativ: Artikel 4
Durée normale du travail
Die jährliche Jahresstundenzahl beträgt 2184 Stunden Soll-Arbeitszeit, inkl. Ferien und Feiertagen.
Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Std.
Die minimale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Std.
Die Einteilung der Tagesarbeit und der Arbeitszeit ist Sache jedes einzelnen Arbeitgebers. Müssen in der Zeit des grössten Arbeitsanfalles Überstunden geleistet werden, können diese gemäss Art. 12 kompensiert werden.
Die Arbeit beginnt am Morgen mit der Abfahrt zum ersten Objekt und endet mit der Ankuft am Firmensitz resp. dem Duschen.
Nebst der geleisteten Arbeitszeit gilt als Arbeitszeit:
- die Fahrt zum ersten Objekt
- der Wechsel von einer zur anderen Arbeitsstelle
- von der Fahrzeit am Mittag max. 20 Min. (Hin- und Rückfahrt zusammen)
- das Anmelden der Arbeit für kommende Arbeitstage
- Rückfahrt vom letzten Objekt zum Firmensitz
- das Rapportwesen und
- das Abrechnen
- für das Duschen werden 15 Minuten als Arbeitszeit angerechnet
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordnete Arbeitszeit voll einzuhalten. Wird die Arbeitszeit nicht eingehalten, erfolgt ein entsprechender Lohnabzug.
Die Mittagspause ist einzuhalten. Ausnahmen ordnet der Arbeitgeber an.
Artikel 6
Heures supplémentaires
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation durch Freizeit nicht möglich, wird die Überzeit mit 25% Zuschlag ausbezahlt. Gegenseitig vereinbarte Arbeitszeitverlegung gilt nicht als Überzeit.
Artikel 12.2
Temps d‘essai
Der 1. Monat eines Dienstverhältnisses gilt als Probezeit, während welcher dieses jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden kann.
Artikel 4.2
Vacances
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
Altersjahr | Ferien |
---|---|
bis vollendetes 49. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 50. Altersjahr | 6 Wochen |
Über den Antritt der Ferien hat sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber rechtzeitig zu verständigen.
Artikel 15
Jours de congé rémunérés (absences)
Folgende bezahlte Absenztage werden gewährt:
Anlass | Absenztage |
---|---|
bei Verheiratung des Arbeitnehmer | 2 Tage |
bei Todesfall in der Familie (LebenspartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern) |
bis 3 Tage |
bei Umzug (1 x innerhalb eines Jahres) | 1 Tag |
Artikel 10
Jours fériés rémunérés
Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag,1. August, Weihnacht, 26. Dezember
Artikel 10
Maladie
Der Arbeitgeber hat, die Pflicht zur Lohnfortzahlung von 80% bei Krankheit ab dem 1. Tag. Die Prämien der Taggeldversicherung bei Krankheit sind vom Arbeitgeber geschuldet.
Jeder Arbeitnehmer ist einer Kollektivversicherung für Taggeld anzuschliessen. Die Leistungen gelten für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.
Zusätzliche Leistungen bei Krankheit und Unfall, bis zu 100% des SUVA‑Lohnes können versichert werden. Die zusätzlichen Prämien gehen jedoch zu Lasten des Angestellten.
Artikel 21
Accident
Jeder Arbeitnehmer ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Unfallversicherung versichert.
Das Unfallgeld wird gemäss Weisungen der SUVA, sofern keine Beanstandung vorliegt, Ende Monat mit dem Lohn ausbezahlt.
Die Arbeitnehmer sind im Sinne des Art. 91 des UVG auf ihre Kosten gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.
Die obligatorische Versicherung endigt mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Arbeitnehmer hat eine Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Weisungen der SUVA.
Artikel 20
Service militaire / civil / de protection civile
Den Arbeitnehmern werden die Lohnausfälle, die ihnen während des normalen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (inkl. RS und Kaderschulen) erwachsen, wie folgt vergütet:
während der Rekrutierung, der Rekrutenschule, der Zivilschutz Grundausbildung und Ersatzdienst Rekrutenschule | 80% |
während allen anderen Dienstleistungen | 100% |
Berechnungsgrundlage stellt der vordienstlich massgebende Lohn dar.
Die EO/MEK-Entschädigungen sind beitragspflichtig bei AHV, IV, EO und ALV, die MEK-Entschädigung allein bei der SUVA (BU und NBU).
Die Entschädigung wird unter Anrechnung der gesetzlichen Erwerbsausfall-Entschädigung (EO) ausbezahlt. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist und kein seitens des Arbeitnehmers gekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Insoweit es das militärische Schultableau zulässt, sind RS und Beförderungsdienste in Absprache mit dem Arbeitgeber zu absolvieren.
Bleibt der Dienstpflichtige nach der Lehre auf dem Kaminfegerberuf, gilt die Lehrzeit als Arbeitsverhältnis.
Artikel 13
Prévoyance professionnelle LPP
Die Arbeitnehmer sind gem. BVG Art. 11 + 48 und OR 331 an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Die Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer beginnt am Tag, an dem er, aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen; frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. AItersjahres.
Die Pflicht zur Versicherung liegt beim Arbeitgeber.
Die Prämien werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bezahlt. Sie werden durch die individuelle Anschlussvereinbarung geregelt.
Artikel 19
Contributions aux frais d'exécution / contributions pour la formation continue
Zur Deckung der Kosten des Vollzuges dieses Gesamtarbeitsvertrages, zur Förderung des Berufsnachwuchses und der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird von allen an diesem Vertrag partizipierenden Parteien zur Äufnung eines paritätischen Fonds ein Beitrag von je 0.5% auf der SUVA-Lohnsumme erhoben. Dieser Betrag ist jährlich der paritätischen Kasse zu überweisen.
Artikel 29.1
Représentants des travailleurs
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
Fonds paritaire
Die paritätische Kasse steht unter der Aufsicht der Berufskommission, welche die Jahresrechnung alljährlich zu genehmigen hat. Den Vertragsparteien ist vom Jahresabschluss Kenntnis zu geben.
In einem Reglement werden der Vollzug und die Zweckbestimmung näher geregelt.
Artikel 29.2 – 29.3
Organes paritaires
Paritätische Berufskommission für das Kaminfegergewerbe des Kantons Bern
Tâches des organes paritaires
Um den Kontakt zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten und zur Überwachung der Durchführung und Anwendung der Vertragsbestimmungen besteht eine Berufskommission, in die jede Vertragspartei fünf Vertreter wählt. Die Berufskommission konstituiert sich selbst.
Die Berufskommission hat die Kompetenz, die Vertragsbestimmungen zu interpretieren und deren zweckmässige und für alle Teile gerechte Durchführung zu erstreben. Sie unterstützt Massnahmen zur Förderung der Berufs- und Standesinteressen.
Kann sich die Berufskommission in einer Sache nicht einigen, so entscheidet mit Ausnahme der in Art. 8 und 28 vorgesehenen Fälle das Schiedsgericht gemäss Art. 31.
Artikel 30
Procédures de conciliation et d'arbitrage
Kann sich die Berufskommission in einer Sache nicht einigen, so entscheidet mit Ausnahme der in Art. 8 und 28 vorgesehenen Fälle das Schiedsgericht gemäss Art. 31.
Entstehen zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrages Differenzen und können diese durch Verhandlungen in der Berufskommission nicht erledigt werden oder liegen Verletzungen dieses Vertrages vor, so urteilt ein Schiedsgericht endgültig.
In das Schiedsgericht wählt jede Partei drei Vertreter, die einen neutralen Obmann bezeichnen. Können sich die Vertreter auf einen Obmann nicht einigen, so wird derselbe von dem/der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektor/in bestimmt.
Vor dem Schiedsgericht wird mündlich verhandelt. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist für alle Parteien endgültig.
Das Schiedsgericht entscheidet von Fall zu Fall über die Kostenfrage und über eventuelle Schadenersatzansprüche.
Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren selbst, subsidiär gelten die Vorschriften über das Schiedsgericht der schweizerischen Zivilprozessordnung.
Artikel 30.3 und 31
Obligation de paix du travail
Artikel 3
Renseignements représentants des travailleurs
Unia Region Bern, Sektion Oberaargau-Emmental
Bahnhofstrasse 88Postfach 1179
Burgdorf
+41 31 385 22 22
bern@unia.ch
https://bern.unia.ch/sektion-oberaargau-emmental/sekretariate