GAV für das Kaminfegergewerbe des Kantons Bern

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2021
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Örtlicher Geltungsbereich
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Bern.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
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Gilt für sämtliche Mitglieder des BKV und die von diesen beschäftigten Arbeitnehmenden, die Mitglied des Kantonal-bernischen  Kaminfegergesellenverbandes sind.

Artikel 1.2
Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für sämtliche Mitglieder des BKV und die von diesen beschäftigten Arbeitnehmenden, die Mitglied des Kantonal-bernischen Kaminfegergesellenverbandes sind.

Generell ausgenommen von der Anwendung des GAV sind das kaufmännische Personal und die Lernenden.

Artikel 1.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Der Vertrag wurde am 02.12.2020 abgeschlossen. Er tritt am 01.01.2021 in Kraft und dauert bis zum 31.12.2023.

Wird von keiner Seite drei Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt er für ein weiteres Jahr.
Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 1. Januar 2012.

Artikel 32

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia

Niels Pianzola

031 385 22 22

niels.pianzola@unia.ch

www.unia.ch 

Kontakt Arbeitgebervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
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Mindestlöhne ab 1. Januar 2021
Kategorie Dienstjahre Minimallohn
A 1.-2. CHF 4'740.--
B 3.-5. CHF 5'410.--
C 6.-9. CHF 5'710.--
D ab 10. CHF 6'040.--
E Meistergesellen CHF 6'380.--


Die Arbeitnehmer werden im Monatslohn entlöhnt.

Arbeitnehmer, die nicht die normale Arbeitsleistung erbringen, können im beidseitigen Einverständnis und unter schriftlicher Kenntnisgabe an die Vertragsparteien ausserhalb der gesamtarbeitsvertraglichen Lohnnormen entlöhnt werden.

Für die Berechnung des Taglohnes ist der Monatslohn mit 21,75 zu dividieren. Werden unbezahlte Freitage vereinbart, gilt: Monatslohn abzüglich Anzahl Taglöhne.

Für die Berechnung des Stundenlohnes gilt folgendes:
Monatslohn / 21,75 = Taglohn                
Taglohn / 8,4 = Stundenlohn

Artikel 7.1 und 7.3; Lohnregulativ: Artikel 1 – 3

Lohnerhöhung
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Zur Information

Der diesem GAV zu Grunde liegende Indexstand der Konsumentenpreise wird im Anhang 1 Lohn- und Entschädigungsregulativ zum GAV festgehalten.

Artikel 9

13. Monatslohn
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Dem Arbeitnehmer wird auf Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn ausgerichtet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis.
Bei Streitfällen über die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens entscheidet die Berufskommission endgültig.

Artikel 8

Lohnauszahlung
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Die Lohnzahlungen finden alle Monate statt und werden bis spätestens am 25. des laufenden Monats ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine detaillierte und datierte Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 50 Prozent und für Sonntagsarbeit ein solcher von 100 Prozent bezahlt. Als Nachtarbeit gilt Arbeit, die in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet werden muss. Sie ist vom Arbeitgeber nur in dringenden Fällen anzusetzen und ist bewilligungspflichtig.

Müssen am Samstagnachmittag Arbeiten ausgeführt werden, so ist der Samstagnachmittag mit einem Überzeitzuschlag von 50 Prozent auf den Lohn zu bezahlen. Bei normaler, nicht vom Kunden bestellter Überzeitarbeit an Samstagnachmittagen sind die vorstehenden Bestimmungen des Art. 12 massgebend.

Für die Berechnung der Nacht-, Sonntags- und Überzeitzuschläge gilt der Monatslohn als Grundlage. Müssen diese Entschädigungen nach Stunden berechnet werden, so wird der Monatslohn durch 182 Stunden geteilt.

Nacht- und Sonntagsarbeit werden nur dann entschädigt, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm ausdrücklich bevollmächtigter Arbeitnehmer diese als notwendig angeordnet hat oder der Nachweis erbracht ist, dass durch besondere Verhältnisse bei der Arbeit verzögernde Schwierigkeiten aufgetreten sind und nicht Selbstverschulden vorliegt.

Artikel 12.1 und 12.3 – 12.5

Spesenentschädigung
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Bei Arbeit an auswärtigen Einsatzorten hat der Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:

Morgenessen CHF 10.--
Mittagessen CHF 18.--
Nachtessen CHF 18.--
Übernachtung CHF 75.--
Tagespauschale CHF 121.--


Die Spesenzahlungen sind ein Auslagenersatz und erfolgen gegen Beleg der effektiven Auslagen. Sind die Auslagen geringer ausgefallen, werden maximal diese ausbezahlt.
Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr mehr als 20 Minuten benötigt werden.

Benutzt der Arbeitnehmer, im Einverständnis seines Arbeitgebers, sein privates Auto für geschäftliche Fahrten, hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen:
Auto CHF 0.70/km, inkl. Benzin. (Diese Entschädigungen gelten auch bei Aushilfsarbeiten).

Lohnregulativ: Artikel 5 und 6

weitere Zuschläge
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Jedem Arbeitnehmer wird eine Kleiderentschädigung von CHF 3.00 pro gearbeiteten Tag, monatlich ausbezahlt, wenn die Kleider inkl. Schuhen nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. 
Wird am Samstag-Vormittag gearbeitet hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die volle Entschädigung.

Wird an oder in einem Dampf-, Strahlungs- und Überdruckkessel gearbeitet, erhalten die Arbeitnehmer eine Zwischenverpflegung und einen Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 14; Lohnregulativ: Artikel 4

Normalarbeitszeit
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Die jährliche Jahresstundenzahl beträgt 2184 Stunden Soll-Arbeitszeit, inkl. Ferien und Feiertagen.

Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Std.
Die minimale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Std.

Die Einteilung der Tagesarbeit und der Arbeitszeit ist Sache jedes einzelnen Arbeitgebers. Müssen in der Zeit des grössten Arbeitsanfalles Überstunden geleistet werden, können diese gemäss Art. 12 kompensiert werden.
Die Arbeit beginnt am Morgen mit der Abfahrt zum ersten Objekt und endet mit der Ankuft am Firmensitz resp. dem Duschen.

Nebst der geleisteten Arbeitszeit gilt als Arbeitszeit:

  • die Fahrt zum ersten Objekt
  • der Wechsel von einer zur anderen Arbeitsstelle
  • von der Fahrzeit am Mittag max. 20 Min. (Hin- und Rückfahrt zusammen)
  • das Anmelden der Arbeit für kommende Arbeitstage
  • Rückfahrt vom letzten Objekt zum Firmensitz
  • das Rapportwesen und
  • das Abrechnen
  • für das Duschen werden 15 Minuten als Arbeitszeit angerechnet

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordnete Arbeitszeit voll einzuhalten. Wird die Arbeitszeit nicht eingehalten, erfolgt ein entsprechender Lohnabzug.
Die Mittagspause ist einzuhalten. Ausnahmen ordnet der Arbeitgeber an.

Artikel 6

Überstunden / Überzeit
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Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation durch Freizeit nicht möglich, wird die Überzeit mit 25% Zuschlag ausbezahlt. Gegenseitig vereinbarte Arbeitszeitverlegung gilt nicht als Überzeit.

Artikel 12.2

Probezeit
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Der 1. Monat eines Dienstverhältnisses gilt als Probezeit, während welcher dieses jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgelöst werden kann.

Artikel 4.2

Ferien
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Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Altersjahr Ferien
bis vollendetes 49. Altersjahr 5 Wochen
ab 50.  Altersjahr 6 Wochen


Über den Antritt der Ferien hat sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber rechtzeitig zu verständigen.

Artikel 15

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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Folgende bezahlte Absenztage werden gewährt: 

Anlass Absenztage
bei Verheiratung des Arbeitnehmer                           2 Tage

bei Todesfall in der Familie (LebenspartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern)

bis 3 Tage
bei Umzug (1 x innerhalb eines Jahres) 1 Tag


Artikel 10

Bezahlte Feiertage
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Die folgenden Tage gelten als bezahlte Fest- und Absenztage:
Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag,1. August, Weihnacht, 26. Dezember

Artikel 10
Krankheit
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Der Arbeitgeber hat, die Pflicht zur Lohnfortzahlung von 80% bei Krankheit ab dem 1. Tag. Die Prämien der Taggeldversicherung bei Krankheit sind vom Arbeitgeber geschuldet.

Jeder Arbeitnehmer ist einer Kollektivversicherung für Taggeld anzuschliessen. Die Leistungen gelten für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen.

Zusätzliche Leistungen bei Krankheit und Unfall, bis zu 100% des SUVA‑Lohnes können versichert werden. Die zusätzlichen Prämien gehen jedoch zu Lasten des Angestellten.

Artikel 21

Unfall
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Jeder Arbeitnehmer ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Unfallversicherung versichert.

Das Unfallgeld wird gemäss Weisungen der SUVA, sofern keine Beanstandung vorliegt, Ende Monat mit dem Lohn ausbezahlt.

Die Arbeitnehmer sind im Sinne des Art. 91 des UVG auf ihre Kosten gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Die obligatorische Versicherung endigt mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Arbeitnehmer hat eine Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Weisungen der SUVA.

Artikel 20

 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Den Arbeitnehmern werden die Lohnausfälle, die ihnen während des normalen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (inkl. RS und Kaderschulen) erwachsen, wie folgt vergütet:

während der Rekrutierung, der Rekrutenschule, der Zivilschutz Grundausbildung und Ersatzdienst Rekrutenschule   80%
während allen anderen Dienstleistungen       100%


Berechnungsgrundlage stellt der vordienstlich massgebende Lohn dar.

Die EO/MEK-Entschädigungen sind beitragspflichtig bei AHV, IV, EO und ALV, die MEK-Entschädigung allein bei der SUVA (BU und NBU). 

Die Entschädigung wird unter Anrechnung der gesetzlichen Erwerbsausfall-Entschädigung (EO) ausbezahlt. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist und kein seitens des Arbeitnehmers gekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Insoweit es das militärische Schultableau zulässt, sind RS und Beförderungsdienste in Absprache mit dem Arbeitgeber zu absolvieren.

Bleibt der Dienstpflichtige nach der Lehre auf dem Kaminfegerberuf, gilt die Lehrzeit als Arbeitsverhältnis.

Artikel 13

Berufliche Vorsorge BVG
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Die Arbeitnehmer sind gem. BVG Art. 11 + 48 und OR 331 an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Die Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer beginnt am Tag, an dem er, aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen; frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. AItersjahres.
Die Pflicht zur Versicherung liegt beim Arbeitgeber.
Die Prämien werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bezahlt. Sie werden durch die individuelle Anschlussvereinbarung geregelt.

Artikel 19

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
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Zur Deckung der Kosten des Vollzuges dieses Gesamtarbeitsvertrages, zur Förderung des Berufsnachwuchses und der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird von allen an diesem Vertrag partizipierenden Parteien zur Äufnung eines paritätischen Fonds ein Beitrag von je 0.5% auf der SUVA-Lohnsumme erhoben. Dieser Betrag ist jährlich der paritätischen Kasse zu überweisen.

Artikel 29.1

Arbeitnehmervertretung
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Kantonal-bernischer Kaminfegergesellenverband (Gruppe der Gewerkschaft Unia)
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
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Bernischer Kaminfegermeister-Verband
Paritätische Fonds
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Die paritätische Kasse steht unter der Aufsicht der Berufskommission, welche die Jahresrechnung alljährlich zu genehmigen hat. Den Vertragsparteien ist vom Jahresabschluss Kenntnis zu geben.

In einem Reglement werden der Vollzug und die Zweckbestimmung näher geregelt.

Artikel 29.2 – 29.3

Paritätische Organe
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Paritätische Berufskommission für das Kaminfegergewerbe des Kantons Bern
 

Aufgaben paritätische Organe
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Um den Kontakt zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten und zur Überwachung der Durchführung und Anwendung der Vertragsbestimmungen besteht eine Berufskommission, in die jede Vertragspartei fünf Vertreter wählt. Die Berufskommission konstituiert sich selbst.
Die Berufskommission hat die Kompetenz, die Vertragsbestimmungen zu interpretieren und deren zweckmässige und für alle Teile gerechte Durchführung zu erstreben. Sie unterstützt Massnahmen zur Förderung der Berufs- und Standesinteressen.
Kann sich die Berufskommission in einer Sache nicht einigen, so entscheidet mit Ausnahme der in Art. 8 und 28 vorgesehenen Fälle das Schiedsgericht gemäss Art. 31.

Artikel 30

Schlichtungsverfahren
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Kann sich die Berufskommission in einer Sache nicht einigen, so entscheidet mit Ausnahme der in Art. 8 und 28 vorgesehenen Fälle das Schiedsgericht gemäss Art. 31.

Entstehen zwischen den Parteien über die Auslegung dieses Vertrages Differenzen und können diese durch Verhandlungen in der Berufskommission nicht erledigt werden oder liegen Verletzungen dieses Vertrages vor, so urteilt ein Schiedsgericht endgültig.

In das Schiedsgericht wählt jede Partei drei Vertreter, die einen neutralen Obmann bezeichnen. Können sich die Vertreter auf einen Obmann nicht einigen, so wird derselbe von dem/der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektor/in bestimmt.

Vor dem Schiedsgericht wird mündlich verhandelt. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist für alle Parteien endgültig.

Das Schiedsgericht entscheidet von Fall zu Fall über die Kostenfrage und über eventuelle Schadenersatzansprüche.

Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren selbst, subsidiär gelten die Vorschriften über das Schiedsgericht der schweizerischen Zivilprozessordnung.

Artikel 30.3 und 31

Friedenspflicht
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Die Parteien verpflichten sich, die gemeinsamen Berufsinteressen zu wahren. Sie und jedes einzelne ihrer Mitglieder verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und allfälliger Verbandsvereinbarungen genau einzuhalten. Während der Dauer dieses Vertrages gilt die absolute Friedenspflicht.

Artikel 3
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.11264 01.01.2021 31.05.2021