GAV für die Contact- und Callcenter-Branche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2024 bis 31.12.2027
Letzte Änderungen
Neue Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Oktober 2024. Neuer GAV per 1. April 2024: Neue Mindestlöhne für 2024 und 2025, Änderung bei den Lohnkategorien, Sonntags- und Überzeitzuschlägen etc.
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Örtlicher Geltungsbereich
13113

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13113

Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Artikel 2.1

Persönlicher Geltungsbereich
13113

Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Kaderangestellte
  • Teamleiter und Supervisoren

Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13113

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13113

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13113

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • Kaderangestellte;
  • Teamleiter und Supervisoren.

Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme des Artikels 5.13 (Lohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Kontakt paritätische Organe
13113

Paritätische Kommission GAV Contact- und Callcenter
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

031 503 00 10
vollzug@syndicom.ch
gav.vollzug.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
13113

syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern

058 817 18 18
mail@syndicom.ch

Löhne / Mindestlöhne
13113
Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in Franken (per 1. Oktober 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn und ohne Provisionen, Incentives, etc.).

Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 47'196.– 49'104.– 51'024.– 52'296.– 57'408.–
Monatsgehalt 3'933.– 4'092.– 4'252.– 4'358.– 4'784.–
Stundenlohn 21.61 22.48 23.36 23.95 26.29
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 49'476.– 51'480.– 53'484.– 54'828.– 60'180.–
Monatsgehalt 4'123.– 4'290.– 4'457.– 4'569.– 5'015.–
Stundenlohn 22.65 23.57 24.49 25.10 27.55
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 49'836.– 51'852.– 53'880.– 55'224.– 60'624.–
Monatsgehalt 4'153.– 4'321.– 4'490.– 4'602.– 5'052.–
Stundenlohn 22.82 23.74 24.67 25.29 27.76
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75

 

per 1.April 2025 (per 1. April 2025 allgemeinverbindlich erklärt)
Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 47'748.–  49'680.– 51'612.– 52'908.– 58'080.–
Monatsgehalt 3'979.– 4'140.– 4'301.– 4'409.– 4'840.–
Stundenlohn 21.86 22.75 23.63 24.23 26.59
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 49'824.– 51'840.– 53'856– 55'212.– 60'600.–
Monatsgehalt 4'152.– 4'320.– 4'488.– 4'601.– 5'050.–
Stundenlohn 22.81 23.74 24.66 25.28 27.75
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 50'076.– 52'104.– 54'132.– 55'488.– 60'912.–
Monatsgehalt 4'173.– 4'342.– 4'511.– 4'624.– 5'076.–
Stundenlohn 22.93 23.86 24.79 25.41 27.89
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75
 
per 1.April 2026 (per 1. April 2026 allgemeinverbindlich erklärt)
Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 48'312.– 50'268.– 52'224.– 53'532.– 58'764.–
Monatsgehalt 4'026.– 4'189.– 4'352.– 4'461.– 4'897.–
Stundenlohn 22.12 23.02 23.91 24.51 26.91
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 50'160.– 52'188.– 54'228– 55'584.– 61'008.–
Monatsgehalt 4'180.– 4'349.– 4'519.– 4'632.– 5'084.–
Stundenlohn 22.97 23.90 24.83 25.45 27.93
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 50'328.– 52'368.– 54'408.– 55'764.– 61'212.–
Monatsgehalt 4'194.– 4'364.– 4'534.– 4'647.– 5'101.–
Stundenlohn 23.04 23.98 24.91 25.53 28.03
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75

 

per 1.April 2027 (per 1. April 2027 allgemeinverbindlich erklärt)
Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 48'888.– 50'868.– 52'848.– 54'168.– 59'460.–
Monatsgehalt 4'074.– 4'239.– 4'404.– 4'514.– 4'955.–
Stundenlohn 22.38 23.29 24.20 24.80 27.23
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 50'508.– 52'560.– 54'600– 55'968.– 61'440.–
Monatsgehalt 4'209.– 4'380.– 4'550.– 4'664.– 5'120.–
Stundenlohn 23.13 24.07 25.00 25.63 28.13
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 50'580.– 52'632.– 54'684.– 56'040.– 61'524.–
Monatsgehalt 4'215.– 4'386.– 4'557.– 4'670.– 5'127.–
Stundenlohn 23.16 24.10 25.04 25.66 28.17
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75

 

 

Region Kantone
Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG
Genfersee: GE, VD, VS
Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO
Nordwestschweiz: AG, BL, BS
Zürich: ZH
Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG
Tessin: TI


Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.13, Anhang 1

Lohnkategorien
13113
Lohnstufe Lohnstruktur/ Funktionen
Stufe 1a Inbound/Outbound 1st Level im 1. Dienstjahr
Stufe 1b Inbound/Outbound 1st Level ab 2. Dienstjahr
Stufe 2 Multiskill sowie für alle Arbeitnehmenden ab 3. Dienstjahr
Stufe 3 Administrative und unterstützende Funktion und Fachfrauen / Fachmänner EFZ sowie für alle Arbeitnehmende ab 6. Dienstjahr
Stufe 4 Technical Specialist und 2nd Level


Artikel 5.14

Normalarbeitszeit
13113

Die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen. Falls es die betrieblichen Möglichkeiten zulassen, wird darauf geachtet, dass die vollbeschäftigten Mitarbeitenden zwei freie Wochenenden pro Monat beziehen dürfen.

Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.

Homeoffice

Homeoffice ist die zeitweise Arbeit von zu Hause aus. Die Betriebe sind bemüht, diese ergänzende Arbeitsform für die Arbeitnehmenden zu ermöglichen. Sofern es die individuelle Tätigkeit zulässt und keine betrieblichen Gründe gegen Homeoffice sprechen, können Arbeitnehmende in Absprache mit der/des zuständigen direkten Vorgesetzten von Homeoffice Gebrauch machen.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind Arbeitnehmenden, die kein Homeoffice absolvieren, hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Integration in die Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation gleich zu stellen. Entsprechend gilt für sie in jedem Fall die Adresse des Arbeitsgebers als Arbeitsort gemäss Einzelarbeitsvertrag, was gewährt, dass sich der Lohn und der Feiertagsanspruch vom Sitz des Arbeitgebers ableiten lässt.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind verpflichtet, sich bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Erreichbarkeit und Einhaltung der Sicherheitsaspekte an dieselben Regeln zu halten wie bei der Arbeit im Büro. Die Soll-Arbeitszeit muss eingehalten werden.

Artikel 5.7, 5.9

Überstunden / Überzeit
13113
Entschädigung und Zuschläge

Die Zuschläge wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.

Zuschlag für angeordnete Mehrarbeitszeit

Der Ausgleich von Überstunden erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) auszuzahlen.

(…)

Überzeitarbeit wird im Einverständnis mit den einzelnen Arbeitnehmenden innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist eine Kompensation nicht möglich, werden alle nicht kompensierten Überzeitstunden mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt.

Artikel 5.10 und 5.12

Arbeitsvertrag
13113

Der Arbeitgeber schliesst mit allen Arbeitnehmenden einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) ab.

Der Arbeitnehmer unterzeichnet den EAV eigenhändig. Der Arbeitgeber kann die Unterschriften mechanisch nachbilden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts.

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer beim Abschluss des EAV ein elektronisches Exemplar des GAV zur Verfügung. Der Arbeitnehmer bestätigt den Erhalt mit seiner Unterschrift.

Der EAV regelt mindestens:

  • die Funktion und den Tätigkeitsbereich,
  • den Beginn des Arbeitsverhältnisses resp. die Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • den Beschäftigungsgrad,
  • den Grundlohn und allfällige Lohnzuschläge
  • den Arbeitsort.

Artikel 5.1

Ferien
13113
Alter/ Dienstjahr Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab dem 21. Altersjahr 20 Arbeitstage
+ pro vollendetem Dienstjahr +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch)

 

Die Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnet sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlöhne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13113
Absenz Dauer
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister 3 Tage
Hinschied von anderen Familienangehörigen 1 Tag
Militärische Rekrutierung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf max. 3 Tage pro Ereignis bzw. max. 10 Tage pro Kalenderjahr

 

Artikel 5.19

Bezahlte Feiertage
13113

Eidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Pro Jahr werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt. Auf einen arbeitsfreien Tag fallende Feiertage können nicht nachbezogen werden.

Für Arbeitnehmende im Stundenlohn beträgt der Feiertagszuschlag 3.2%.

Die Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnet sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlöhne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.18

Krankheit
13113
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Die Arbeitgeberin schliesst für Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Kollektivtaggeldversicherung ab, welche mit einer maximalen Wartezeit von 180 Tagen, die Lohnfortzahlung während 730 Tagen zu 80% des Bruttolohns gewährt. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Bei Krankheit gelten die ersten beiden Absenztage als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22

Unfall
13113

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.22

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13113

Die Arbeitgeberin erhebt (per Lohnabzug) von den Mitarbeitenden einen GAV-Beitrag von monatlich CHF 20.– bei einem Beschäftigungsgrad von 50% oder mehr und von CHF 10.– bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50% bzw. CHF 2.–  für Lernende zu Gunsten des Paritätischen Fonds.

Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von CHF 5.– pro Mitarbeitenden (inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal CHF 3200.– pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.

Artikel 3.3

Schutz der Persönlichkeit 
13113
Persönlichkeitsschutz im Allgemeinen

Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur sowie ihres Beschäftigungsgrades weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten leisten dazu ihren Beitrag. Die Arbeitgeber achten auf Wahrung der persönlichen Integrität ihrer Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz. Sie verpflichten ihre Arbeitnehmenden, die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, insbesondere in Bezug auf sexuelle Integrität zu respektieren. Die Arbeitgeber achten und schützen die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden und sorgen unter Beachtung der Ergnonomie für einen angemessenen Gesundheitsschutz.

Die/der Mitarbeitende kann bei Differenzen mit dem Betrieb eine Vertrauensperson beiziehen. Dies gilt insbesondere bei Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing.

Artikel 5.27

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
13113
Gleichstellung

Arbeitgebende achten darauf, dass bei der Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden.

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Arbeitgeber gestalten nach ihren betrieblichen Möglichkeiten die Contact- und Callcenter-Branche für Frauen attraktiv und erleichtern ihren Wiedereinstieg ins Berufsleben. Bei Aufstiegsmöglichkeiten sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermassen zu berücksichtigen.

Artikel 5.28

Kündigungsfrist
13113

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen wie folgt gekündigt werden:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt
Nach Ablauf der Probezeit 1 Monat (Kalendertage)
Nach vollendetem 1. Dienstjahr 1 Monat, auf das Ende des Monats
Nach vollendetem 50. Altersjahr ab 2. Dienstjahr 3 Monate, auf das Ende des Monats


Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zusammen länger dauern als zwölf Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss Artikel 5.5.

Artikel 5.2 – 5.5

Arbeitnehmervertretung
13113
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitgebervertretung
13113
Contactswiss
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Paritätische Fonds
13113

Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:

  • Um- und Durchsetzung des GAV
  • Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
  • Beitragserhebung (Inkasso)
  • Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE (…)

(…)

Artikel 3.5

Paritätische Organe
13113

Die Beiträge werden für folgende Zwecke verwendet:

  • Um- und Durchsetzung des GAV
  • Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV
  • Beitragserhebung (Inkasso)
  • Erteilung von Rechtsauskünften zur AVE …

(...)

Artikel 3.5

Aufgaben paritätische Organe
13113

Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).

Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  • Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
  • auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
  • die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

Sanktionen: Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • sowohl für nicht-geldwerte wie auch für geldwerte Verfehlungen je eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30‘000.– auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bei belegten Nachzahlungen bis zur Höhe von 50% der geschuldeten Leistung gehen, ansonsten bis zur Höhe von 160%;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  • der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  • der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
  • die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
  • dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.– aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.– ausgefällt werden.

Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.

Artikel 3.6

Sozialpläne
13113

Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 4.3

Keine Auskünfte vorhanden
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