GAV für die Contact- und Callcenter-Branche

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.09.2023 bis 31.03.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.09.2023 bis 30.09.2024
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (28.11.2023) / Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2026
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Örtlicher Geltungsbereich
12470

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
12640

Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12470

Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12640

Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Artikel 2.1

Persönlicher Geltungsbereich
12470

Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Kaderangestellte
  • Teamleiter und Supervisoren

Artikel 2.1

Persönlicher Geltungsbereich
12640

Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Kaderangestellte
  • Teamleiter und Supervisoren

Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12470

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12640

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12470

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12640

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12470

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Kaderangestellte
  • Teamleiter und Supervisoren

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12640

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Kaderangestellte
  • Teamleiter und Supervisoren

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12470

Der GAV kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von einer vertragsschliessenden Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 6

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12640

Der GAV kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von einer vertragsschliessenden Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 6

Kontakt paritätische Organe
12470

Paritätische Kommission GAV Contact- und Callcenter
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

031 503 00 10
vollzug@syndicom.ch
gav.vollzug.ch

Kontakt paritätische Organe
12640

Paritätische Kommission GAV Contact- und Callcenter
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

031 503 00 10
vollzug@syndicom.ch
gav.vollzug.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12470

syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern

058 817 18 18
mail@syndicom.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12640

syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern

058 817 18 18
mail@syndicom.ch

Löhne / Mindestlöhne
12470
Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in Franken (per 1. April 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 46'644.–  48540.– 50'424.– 51'684.– 56'736.–
Monatsgehalt 3'887.– 4'045.– 4 202.– 4'307.– 4'728.–
Stundenlohn 21.36 22.23 23.09 23.66 25.98
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 49'140.– 51'144.– 53'136.– 54'456.– 59'772.–
Monatsgehalt 4'095.– 4'262.– 4'428.– 4'538.– 4'981.–
Stundenlohn 22.50 23.42 24.33 24.93 27.37
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 49'584.– 51'600.– 53'604.– 54'948.– 60'300.–
Monatsgehalt 4'132.– 4'300.– 4'467.– 4'579.– 5'025.–
Stundenlohn 22.70 23.63 24.54 25.16 27.61
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75


Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.
 

Region Kantone
Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG
Genfersee: GE, VD, VS
Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO
Nordwestschweiz: AG, BL, BS
Zürich: ZH
Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG
Tessin: TI


Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.13

Löhne / Mindestlöhne
12640
Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in Franken (per 1. April 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Region Gehaltstyp Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 46'644.–  48540.– 50'424.– 51'684.– 56'736.–
Monatsgehalt 3'887.– 4'045.– 4 202.– 4'307.– 4'728.–
Stundenlohn 21.36 22.23 23.09 23.66 25.98
Genfersee Jahresgehalt 49'752.– 51'768.– 53'784.– 55'128.– 60'516.–
Monatsgehalt 4'146.– 4'314.– 4'482.– 4'594.– 5'043.–
Stundenlohn 22.78 23.70 24.63 25.24 27.71
Mittelland Jahresgehalt 49'140.– 51'144.– 53'136.– 54'456.– 59'772.–
Monatsgehalt 4'095.– 4'262.– 4'428.– 4'538.– 4'981.–
Stundenlohn 22.50 23.42 24.33 24.93 27.37
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'768.– 53'856.– 55'956.– 57'360.– 62'952.–
Monatsgehalt 4'314.– 4'488.– 4'663.– 4'780.– 5'246.–
Stundenlohn 23.70 24.66 25.62 26.26 28.82
Zürich Jahresgehalt 51'852.– 53'952.– 56'052.– 57'456.– 63'060.–
Monatsgehalt 4'321.– 4'496.– 4'671.– 4'788.– 5'255.–
Stundenlohn 23.74 24.70 25.66 26.31 28.87
Zentralschweiz Jahresgehalt 49'584.– 51'600.– 53'604.– 54'948.– 60'300.–
Monatsgehalt 4'132.– 4'300.– 4'467.– 4'579.– 5'025.–
Stundenlohn 22.70 23.63 24.54 25.16 27.61
Tessin Jahresgehalt 43'488.– 45'348.– 47'208.– 49'692.– 54'048.–
Monatsgehalt 3'624.– 3'779.– 3'934.– 4'141.– 4'504.–
Stundenlohn 19.91 20.76 21.62 22.75 24.75


Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.
 

Region Kantone
Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG
Genfersee: GE, VD, VS
Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO
Nordwestschweiz: AG, BL, BS
Zürich: ZH
Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG
Tessin: TI


Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 5.13

Lohnkategorien
12470
Lohnstufe Lohnstruktur/ Funktionen
Stufe 1a und 1b Inbound / Outbound 1st Level
Stufe 2 Multiskill
Stufe 3 Administrative und unterstützende Funktionen sowie für Arbeitnehmende ab vollendetem 5. Dienstjahr
Stufe 4 Technical Specialist und 2nd Level


Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb müssen Arbeitnehmende mindestens in Stufe 1b klassifiziert werden. Nach weiteren 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden während der ersten beiden Dienstjahre allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 1b bzw. in Stufe 2 entsprechend nach hinten.

Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.

Artikel 5.14

Lohnkategorien
12640
Lohnstufe Lohnstruktur/ Funktionen
Stufe 1a und 1b Inbound / Outbound 1st Level
Stufe 2 Multiskill
Stufe 3 Administrative und unterstützende Funktionen sowie für Arbeitnehmende ab vollendetem 5. Dienstjahr
Stufe 4 Technical Specialist und 2nd Level


Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb müssen Arbeitnehmende mindestens in Stufe 1b klassifiziert werden. Nach weiteren 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden während der ersten beiden Dienstjahre allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 1b bzw. in Stufe 2 entsprechend nach hinten.

Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.

Artikel 5.14

Normalarbeitszeit
12470

Die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.

Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.

Homeoffice

Homeoffice ist die zeitweise Arbeit von zu Hause aus. Es besteht kein Anrecht auf Homeoffice, sondern sie basiert auf Freiwilligkeit und bedarf der Zustimmung der/des zuständigen direkten Vorgesetzten. Die Gewährung von Homeoffice bedingt keiner schriftlichen Vereinbarung.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind Arbeitnehmenden, die kein Homeoffice absolvieren, hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Integration in die Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation gleich zu stellen. Entsprechend gilt für sie in jedem Fall die Adresse des Arbeitsgebers als Arbeitsort gemäss Einzelarbeitsvertrag, was gewährt, dass sich der Lohn und der Feiertagsanspruch vom Sitz des Arbeitgebers ableiten lässt.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind verpflichtet, sich bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Erreichbarkeit und Einhaltung der Sicherheitsaspekte an die dieselben Regeln zu halten wie bei der Arbeit im Büro. Die Soll-Arbeitszeit muss eingehalten werden.

Artikel 5.7 - 5.9

Normalarbeitszeit
12640

Die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.

Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.

Homeoffice

Homeoffice ist die zeitweise Arbeit von zu Hause aus. Es besteht kein Anrecht auf Homeoffice, sondern sie basiert auf Freiwilligkeit und bedarf der Zustimmung der/des zuständigen direkten Vorgesetzten. Die Gewährung von Homeoffice bedingt keiner schriftlichen Vereinbarung.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind Arbeitnehmenden, die kein Homeoffice absolvieren, hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Integration in die Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation gleich zu stellen. Entsprechend gilt für sie in jedem Fall die Adresse des Arbeitsgebers als Arbeitsort gemäss Einzelarbeitsvertrag, was gewährt, dass sich der Lohn und der Feiertagsanspruch vom Sitz des Arbeitgebers ableiten lässt.

Arbeitnehmende, die vorübergehend Homeoffice absolvieren, sind verpflichtet, sich bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Erreichbarkeit und Einhaltung der Sicherheitsaspekte an die dieselben Regeln zu halten wie bei der Arbeit im Büro. Die Soll-Arbeitszeit muss eingehalten werden.

Artikel 5.7 - 5.9

Überstunden / Überzeit
12470
Überstunden

Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.

Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.

Artikel 5.10 und 5.12

Überstunden / Überzeit
12640
Überstunden

Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.

Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.

Artikel 5.10 und 5.12

Ferien
12470
Alter/ Dienstjahr Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab dem 21. Altersjahr 20 Arbeitstage
+ pro vollendetem Dienstjahr +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch)


Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.17

Ferien
12640
Alter/ Dienstjahr Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage
ab dem 21. Altersjahr 20 Arbeitstage
+ pro vollendetem Dienstjahr +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch)


Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.17

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12470
Absenz Dauer
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister 3 Tage
Hinschied von anderen Familienangehörigen 1 Tag
Vaterschaftsurlaub bis 31. Dezember 2021: 2 Tage/ab 1. Januar 2022: 10 Tage
Militärische Rekrutierung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf max. 3 Tage

 

Artikel 5.19

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12640
Absenz Dauer
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister 3 Tage
Hinschied von anderen Familienangehörigen 1 Tag
Vaterschaftsurlaub bis 31. Dezember 2021: 2 Tage/ab 1. Januar 2022: 10 Tage
Militärische Rekrutierung, Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht gemäss Aufgebot
Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf max. 3 Tage

 

Artikel 5.19

Bezahlte Feiertage
12470

Eidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Pro Jahr werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt. Auf einen arbeitsfreien Tag fallende Feiertage können nicht nachbezogen werden.

Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.18

Bezahlte Feiertage
12640

Eidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Pro Jahr werden mindestens 8 bezahlte Feiertage gewährt. Auf einen arbeitsfreien Tag fallende Feiertage können nicht nachbezogen werden.

Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.18

Krankheit
12470

Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die ersten 2 Kalendertage gelten als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22

Krankheit
12640

Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die ersten 2 Kalendertage gelten als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22

Unfall
12470

Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die ersten 2 Kalendertage gelten als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22

Unfall
12640

Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die ersten 2 Kalendertage gelten als unbezahlte Karenztage. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien maximal zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis

Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Ausfalltag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und/oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22

Schutz der Persönlichkeit 
12470

Der Arbeitgeber garantiert den Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz und den Schutz der Personaldaten. Arbeitnehmende haben insbesondere das Recht, ihr Personaldossier und die sie betreffenden, elektronisch oder anderweitig gespeicherten Daten einzusehen.

Der Arbeitgeber fördert die Chancengerechtigkeit. Er ergreift geeignete Massnahmen zur Verhinderung von direkten und indirekten Diskriminierungen. Zu diesem Zweck bezeichnet der Arbeitgeber interne Ansprechpersonen für Mitarbeitende, die sich benachteiligt oder sexuell diskriminiert fühlen. Zudem kann der Arbeitgeber eine externe Beratungsstelle bezeichnen, an die sich Mitarbeitende kostenlos und unter Wahrung der Anonymität wenden können.

Artikel5.27

Schutz der Persönlichkeit 
12640

Der Arbeitgeber garantiert den Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz und den Schutz der Personaldaten. Arbeitnehmende haben insbesondere das Recht, ihr Personaldossier und die sie betreffenden, elektronisch oder anderweitig gespeicherten Daten einzusehen.

Der Arbeitgeber fördert die Chancengerechtigkeit. Er ergreift geeignete Massnahmen zur Verhinderung von direkten und indirekten Diskriminierungen. Zu diesem Zweck bezeichnet der Arbeitgeber interne Ansprechpersonen für Mitarbeitende, die sich benachteiligt oder sexuell diskriminiert fühlen. Zudem kann der Arbeitgeber eine externe Beratungsstelle bezeichnen, an die sich Mitarbeitende kostenlos und unter Wahrung der Anonymität wenden können.

Artikel5.27

Kündigungsfrist
12470

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen wie folgt gekündigt werden:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt
Nach Ablauf der Probezeit 1 Monat (Kalendertage)
Nach vollendetem 1. Dienstjahr 1 Monat, auf das Ende des Monats
Nach vollendetem 50. Altersjahr ab 2. Dienstjahr 3 Monate, auf das Ende des Monats


Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zusammen länger dauern als zwölf Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss Artikel 5.5.

Artikel 5.2 – 5.5

Kündigungsfrist
12640

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen wie folgt gekündigt werden:

Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt
Nach Ablauf der Probezeit 1 Monat (Kalendertage)
Nach vollendetem 1. Dienstjahr 1 Monat, auf das Ende des Monats
Nach vollendetem 50. Altersjahr ab 2. Dienstjahr 3 Monate, auf das Ende des Monats


Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zusammen länger dauern als zwölf Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss Artikel 5.5.

Artikel 5.2 – 5.5

Arbeitnehmervertretung
12470
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitnehmervertretung
12640
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitgebervertretung
12470
Contactswiss
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Arbeitgebervertretung
12640
Contactswiss
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Aufgaben paritätische Organe
12470

Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).

Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  • Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
  • auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
  • die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

Sanktionen: Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • sowohl für nicht-geldwerte wie auch für geldwerte Verfehlungen je eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30‘000.– auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bei belegten Nachzahlungen bis zur Höhe von 50% der geschuldeten Leistung gehen, ansonsten bis zur Höhe von 160%;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  • der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  • der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
  • die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
  • dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.– aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.– ausgefällt werden.

Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.

Artikel 3.6

Aufgaben paritätische Organe
12640

Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).

Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  • Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
  • auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
  • die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

Sanktionen: Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • sowohl für nicht-geldwerte wie auch für geldwerte Verfehlungen je eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30‘000.– auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bei belegten Nachzahlungen bis zur Höhe von 50% der geschuldeten Leistung gehen, ansonsten bis zur Höhe von 160%;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:

  • der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
  • der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
  • der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
  • die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
  • dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.– aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.– ausgefällt werden.

Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.

Artikel 3.6

Sozialpläne
12470

Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 4.3

Sozialpläne
12640

Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 4.3

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3.11332 23.06.2021 23.06.2021
3.11215 19.02.2021 19.02.2021
3.11124 21.12.2020 01.01.2021