GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.07.2023 bis 31.05.2024
Letzte Änderungen
Generelle Lohnerhöhung von 2%. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2023.
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Örtlicher Geltungsbereich
13050

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13050

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) in den folgenden Bereichen:

  1. Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau
  2. Schlossergewerbe
  3. Stahlbaugewerbe
  4. Industrieller Rohrleitungsbau

Artikel 2.2

Persönlicher Geltungsbereich
13050

Andererseits gelten sie für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  1. der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (Ehegatte und direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie), Kader- sowie Fach- und Verwaltungspersonal;
  2. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Arbeitnehmer im Monatslohn

Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die unter Anhang I des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist.

Artikel 2.2, 2.3 und 3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
13050

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
13050

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
a) einerseits Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Metallbaugewerbe, dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte und Metallbauprodukte für den Tiefbau; Schlossergewerbe; Stahlbaugewerbe; Industrieller Rohrleitungsbau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
13050

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
b) und anderseits allen Arbeitnehmern, die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen Betriebsinhaber und deren Familienangehörige (Ehegatten und direkte Verwandte in auf- oder absteigender Linie), höhere Kader, Fach- und Verwaltungspersonal sowie Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13050
Vertragsdauer

Der Vertrag wird bis zum 31. Mai 2025 verlängert. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Wird der Vertrag nicht fristgerecht (Art. 45 Abs. 1) gekündigt, so läuft er jeweils um ein Jahr weiter.

 

Vertragsänderung

Die Vertragsparteien behalten sich vor, während der Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages über mögliche Anpassungen zu verhandeln und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Die Vertragsänderungen gelten sowohl für die Mitglieder der Unterzeichnerparteien als auch für die dem vorliegenden Vertrag mittels eines Zusatzabkommens angeschlossenen Personen.

 

Kündigung

Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen unterzeichneten Verbände den vorliegenden Vertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember 2024 kündigen.

Jede Vertragspartei kann den Anhang II zum Lohnabkommen per eingeschriebenen Brief und mit Wirkung für alle übrigen Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten, zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, erstmals am 30. September 2024.

Die Partei, die den vorliegenden Vertrag oder einen seiner Anhänge kündigt, muss im Hinblick auf dessen Erneuerung bis spätestens einen Monat nach Kündigung allfällige Änderungsvorschläge präsentieren.

Artikel 43, 44 und 45

Kontakt paritätische Organe
13050

Paritätische Berufskommission der Metallbauunternehmen des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
13050

Unia:
Marcos de Martin
027 948 12 80
marcos.demartin@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
13050

Diese sind Gegenstand eines Anhangs (Lohnabkommens), das fester Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Anhang Il (Lohnabkommen) vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende schriftliche Lohnvereinbarung muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Es gelten folgende Mindestlöhne (per 1. Juli 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie Stundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmer und spezialisierte Rohrleitungsbauer: im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.60
im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.25
im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.45
ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.60
Hilfsarbeiter Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung CHF 23.30
Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung CHF 23.75
Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 24.40
Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung CHF 24.90

Ausnahmen

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der unter Art. 1 festgelegte. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Ausrichtung des Monatslohnes

Wird ein Arbeitnehmer, der zuvor im Stundenlohn angestellt war, neu im Monatslohn entgolten, so ergibt sich der Monatslohn aus dem effektiven Stundenlohn multipliziert mit dem unter Art. 2 Abs. 4 des vorliegenden Anhangs definierten Koeffizienten.

Artikel 16; Anhang I: Artikel 5; Anhang II: Artikel 1 und 4

Lohnerhöhung
13050
Effektivlöhne (per 1. Juli 2024 allgemeinverbindlich erklärt)

Allen Arbeitnehmern (qualifizierten Arbeitnehmern und Hilfsarbeitnehmern) wird  eine Erhöhung des Einzellohnes um 2% gewährt. Arbeitnehmern mit eine monatlichen Bruttolohn über CHF 5'900.– wird die unter Absatz 1 vorgesehene Erhöhung nicht gewährt. Die seit dem 1. Juli 2023 von den Arbeitgebern gewährten Erhöhungen der Effektivlöhne können von der unter Absatz 1 vorgesehenen Lohnerhöhung abgezogen werden.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine generelle Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die generelle Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs II zum Gesamtarbeitsvertrag anrechnen.

Anhang II: Artikel 1.1 und 1.3; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13050

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8,33% des Bruttogrundlohnes für die im Kalenderjahr effektiv gearbeiteten Stunden entspricht.

Die Gratifikation wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn entrichtet.

Artikel 18

Lohnauszahlung
13050

Der Lohn, einschliesslich der Zuschläge und Spesen, ist monatlich zu entrichten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und wenn vom Arbeitgeber eine Akontozahlung billigerweise verlangt werden kann, kann dem Arbeitnehmer im Laufe des Monats ein Vorschuss ausgerichtet, der den schon erbrachten Arbeitsstunden entspricht. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Lohnauszahlung am letzten Arbeitstag.

Artikel 20

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13050
Samstagsarbeit

Samstagsarbeit ist verboten. Die paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Lohnzuschläge

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
50% für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12, 17.1b, 17.2

Spesenentschädigung
13050
Mahlzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit

Kann der Arbeitnehmer am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht an seinen Wohnort oder an das Firmendomizil zurückkehren, um das Mittagessen einzunehmen, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Anhang Il (Lohnabkommen) festgesetzte Mahlzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnabkommen festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen .

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges zum normalen Stundenlohn berechnet (kein Lohnzuschlag für Überstunden).

Ist der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum an einem Arbeitsort ausserhalb des örtlichen Umkreises tätig, so hat ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten.

Arbeitnehmer im Monatslohn (Anhang I)

Die Entschädigung für die Zeit der Zurücklegung des Arbeitsweges wird gemäss Art. 19 Abs. 4 GAV ausgerichtet.

Entschädigungen (Anhang II)

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt CHF 18.– und die Kilometerentschädigung CHF 0.70/km (Art. 19 GAV).

Artikel 19; Anhang I: Artikel 4; Anhang II: Artikel 3

Normalarbeitszeit
13050

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden im Jahresdurchschnitt (Pause nicht inbegriffen).

Am Vormittag wird den Arbeitnehmern eine Pause von 15 Minuten gewährt, die nicht als Arbeitszeit gilt. Die Pause wird mit CHF 7.50 pro Arbeitstag bezahlt.

Artikel 11

Überstunden / Überzeit
13050

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:

25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Bei Arbeitsleistung, die die unter Art. 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb einer Frist von 6 Monaten kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Arbeitnehmer im Monatslohn (Anhang I)

Der Arbeitnehmer erhält jeden Monat eine Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden.

Die Überstunden werden durch Freizeit ohne Zuschlag ausgeglichen (unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer dieser Vorgehensweise zustimmt) oder mit dem Normallohn samt vertraglichem Zuschlag entschädigt.

Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli desselben und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

Der vertragliche Zuschlag respektive der Stundenlohn wird berechnet, indem der Monatslohn durch 182 (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden - jährlicher Durchschnitt) geteilt wird.

Artikel 17; Anhang I: Artikel 2

Ferien
13050
Bezahlte Ferien

Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf folgende bezahlte Ferien:

Altersjahr Ferien
bis und mit dem 56. Lebensjahr (Kalenderjahr) 25 Tage
ab dem 57. Lebensjahr (Kalenderjahr) 30 Tage


Artikel 13

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13050
Entschädigungen für berechtigte Absenzen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung folgender Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers 2 Tage
Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers 1 Tag
bei der Geburt eines Kindes oder bei der Adoption eines höchstens 5 Jahre alten Kindes 5 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern, Schwiegereltern oder eines Geschwisters 3 Tage
Tod der Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung bis 3 Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug des eigenen Haushaltes — nur einmal pro Jahr 1 Tag


Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden berechnet.

Artikel 22

Bezahlte Feiertage
13050

Fallen die gesetzlichen Feiertage – sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag – auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bezahlte Ferien, Feiertage und Kurzabsenzen (Anhang I betreffend die Arbeitnehmer im Monatslohn)

Der Arbeitnehmer hat während seiner Ferien und Feiertage sowie bei Fernbleiben infolge vertraglich gerechtfertigter Kurzabsenzen Anspruch auf sein volles Gehalt.

Artikel 15; Anhang I: Artikel 6

Krankheit
13050

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. 

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen: 

– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt. 
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubzeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.

– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Überrtritts in die Einzelversicherung.

 

Die Krankentaggeldprämie wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Artikel 25

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13050

Zusätzliche Leistungen zu den Leistungen aufgrund der Erwerbsersatzordnung (EO) bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst in der Schweiz haben die Arbeitnehmer in Friedenszeiten Anrecht auf folgende Entschädigungen:

Dienstart   in % des Lohnes
als Rekrut während der Rekrutenschule Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
während der übrigen Militärdienstzeit obligatorisch und bis zu vier Wochen 100%
während länger andauernder Militärdienstzeit — von der 5. bis zur 17. Woche Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

 

Bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Entschädigungen:

Dienstart   in % des Lohnes
während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entspricht Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%
während der übrigen Mlilitärdienstzeit Ledige ohne Unterstützungspflicht 100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100%

 

Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt. Die oben aufgeführten Entschädigungen sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen schriftlichen Arbeitsvertrages ist. Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Militär-, Zivilschutz- und ziviler Ersatzdienst (Anhang I betreffend die Arbeitnehmer im Monatslohn)

Während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes sowie während des Zivilschutzdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes hat der Arbeitgeber in Friedenszeiten den vollen Lohn zu bezahlen, aber höchstens für einen Monat pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber erhält jedoch während dieser Zeit von der Ausgleichskasse, bei der er abrechnet, die entsprechenden Entschädigungen.

Artikel 23; Anhang I: Artikel 8

Frühpensionierung
13050

Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».

Beitrag Frühpensionierung
13050

Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.

Ab 01.01.2023:

Der Beitrag beträgt 2.4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2%) und Arbeitnehmer (1.2%) bezahlt.

GAV RETAVAL: Artikel 5a

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13050

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.

Arbeitnehmer, die die unter Abs. 2 aufgeführten Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen.

Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmiitteln.

Artikel 8

Lernende
13050

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche

Artikel 2.3b und 13.1; Artikel 329a+e OR

Junge Arbeitnehmende
13050
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Bestimmungen betreffend die temporäre Beschäftigung von Studenten

Für die Löhne der Studenten, die während der Schulferien für eine Dauer von höchstens zwei Monaten als Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht keine Beitragspflicht an die Ferienkasse (Art. 14), die Militärkasse (Art. 23), die Krankenversicherung (Art. 25), die Vorpensionierungskasse (Art. 27) sowie die Pensionskasse (Art. 26). Weiter unterstehen sie nicht den Beiträgen gemäss Art. 39.

Die von diesen Ausnahmen betroffenen Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Leistungen der unter Abs. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Kassen und Versicherungen.

Der Lohn wird zwischen den Parteien vereinbart.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.

Artikel 13.1 und 30; Artikel 329a+e OR

Kündigungsfrist
13050

 

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Kündigende muss die Kündigung begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Artikel 4

Kündigungsschutz
13050
Arbeitgeber

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: 

  1.  
  2. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;

Artikel 5

Arbeitnehmervertretung
13050

Gewerkschaft Unia
Syndicat Chrétiens Interprofessionnel du Valais (SCIV / SYNA)

Arbeitgebervertretung
13050

METALTEC Valais/Wallis

Kaution
13050

Damit der Vollzug des vorliegenden Vertrages und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang Ill (Kaution) festgelegt ist.

Mit Bezug auf Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:


Grundsatz

Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens CHF 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Auftragswert1 Kaution
bis CHF 2'000.– keine Kautionspflicht (Gilt pro Kalenderjahr)
ab CHF 2'000.– bis CHF 20'000.– CHF 5'000.–
ab CHF CHF 20'000.– CHF 10'000.–

1Vergütung gemäss Werkvertrag

Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Verwendung

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten

Zugriff

Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 35 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Verfahren

Zugriff auf die Kaution: Sind die Voraussetzungen unter Artikel 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen. Aufstocken der Kaution Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.

Freigabe der Kaution

Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallende Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung. Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution

Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Verwaltung der Kautionen

Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 42; Anhang III

Paritätische Organe
13050
Schaffung

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen.

Die paritätische Berufskommission überträgt einen Teil ihrer Rechte an eine engere paritätische Berufskommission.

Artikel 33

Aufgaben paritätische Organe
13050
Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission

Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen oder die Kontrolltätigkeit übertragen;
  2. sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
  3. sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen unerlaubte Arbeit (Art. 10);
  4. sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 12 und 16 des vorliegenden Vertrages.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission

Die paritätische Berufskommission kann einen Teil ihrer Kompetenzen an die engere paritätische Kommission übertragen, darunter:

  1. die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;
  2. die Erledigung von Aufgaben gemäss Art. 12 und Art. 16 des vorliegenden Vertrages;

Artikel 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung
13050
Konventionalstrafen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.– für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen.

Bei einer Verletzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der unerlaubten Arbeit (Art. 10) kann der Arbeitnehmer mit einer Busse von bis zu CHF 500.– pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann mit einer Busse von bis zu CHF 1'000.– pro beschäftigten Arbeitnehmer und pro Verstoss belegt werden.

Im Wiederholungsfall oder bei einer schweren Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages können diese Beträge verdoppelt werden.

Die Bussen und Verfahrenskosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern deckt einen Teil der Vollzugskosten des vorliegenden Vertrages.

Artikel 40

Freistellung für Verbandstätigkeit
13050
Ausübung eines Öffentlichen Amtes

Der Arbeitnehmer hat für die Stunden oder Tage, an denen er infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes betriebsabwesend ist, Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Lohn für die ausgefallenen Stunden und den vom Arbeitnehmer bezogenen Sitzungsgeldern. Die Dauer der Entschädigungszahlung richtet sich nach den Bestimmungen unter Art. 324a Abs. 1 und 2OR.

Artikel 28

Friedenspflicht
13050

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen

Artikel 31

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.13050 01.07.2024 01.07.2024
11.13047 26.06.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12998 28.05.2024 28.05.2024
10.12617 22.11.2023 22.11.2023
10.12413 30.06.2023 30.06.2023
10.12402 27.06.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11992 20.12.2022 20.12.2022
9.11501 09.12.2021 09.12.2021
9.11279 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11251 01.01.2020 01.01.2020
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11133 01.01.2017 01.01.2017