GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2022 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (12.12.2023) / Neuer GAV per 1. Mai 2022 und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11927

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
11968

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
12717

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
11927
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
 
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11968
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
 
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
12717
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
 
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11927

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt; diese Arbeitsverhältnisse werden in Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11968

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt; diese Arbeitsverhältnisse werden in Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
12717

Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)

Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt; diese Arbeitsverhältnisse werden in Einzelarbeitsverträgen geregelt.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11927

Dieser Gesamtarbeitsvertrag ersetzt denjenigen zwischen der ISS Facility Services AG, der Vebego AG und dem VPOD vom 1. November 2015 und tritt per 1. Mai 2022 in Kraft. Der Gesamtarbeitsvertrag ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von den Parteien kündbar.

Artikel 41

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11968

Dieser Gesamtarbeitsvertrag ersetzt denjenigen zwischen der ISS Facility Services AG, der Vebego AG und dem VPOD vom 1. November 2015 und tritt per 1. Mai 2022 in Kraft. Der Gesamtarbeitsvertrag ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von den Parteien kündbar.

Artikel 41

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12717

Dieser Gesamtarbeitsvertrag ersetzt denjenigen zwischen der ISS Facility Services AG, der Vebego AG und dem VPOD vom 1. November 2015 und tritt per 1. Mai 2022 in Kraft. Der Gesamtarbeitsvertrag ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von den Parteien kündbar.

Artikel 41

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11927
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11968
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12717
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
11927

Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022  
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn 40 Std. Woche
KabinenreingerIn   CHF 3'328.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'506.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'683.–
Chauffeur/euse   CHF 3'506.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'683.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'856.–
Toiletten und Wasser-Service   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
RDS (Ramp Direct Service)   CHF 3'916.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'119.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'322.–
Unterhaltsreinigung   CHF 3'256.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'298.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'348.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Mai 2022
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 8. Januar 2023):
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn  40 Std. Woche
Kabinenreinger I   CHF 3'428.–
Kabinenreinger II ab 4. Dienstjahr CHF 3'612.–
Kabinenreinger III ab 7. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse I   CHF 3'612.–
Chauffeur/euse II ab 4. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse IIII ab 7. Dienstjahr CHF 3'972 .–
Toiletten und Wasser-Service I   CHF 3'972.–
Toiletten und Wasser-Service II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
Toiletten und Wasser-Service III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) I   CHF 3'972.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
Unterhaltsreinigung I   CHF 3'354.–
Unterhaltsreinigung II ab 4. Dienstjahr CHF 3'397.–
Unterhaltsreinigung III ab 7. Dienstjahr CHF 3'449.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Januar 2023
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
SDS Fahrer CHF 200.–
SDS Fahrer CHF 460.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

 

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
11968

Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022  
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn 40 Std. Woche
KabinenreingerIn   CHF 3'328.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'506.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'683.–
Chauffeur/euse   CHF 3'506.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'683.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'856.–
Toiletten und Wasser-Service   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
RDS (Ramp Direct Service)   CHF 3'916.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'119.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'322.–
Unterhaltsreinigung   CHF 3'256.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'298.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'348.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Mai 2022
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn  40 Std. Woche
Kabinenreinger I   CHF 3'428.–
Kabinenreinger II ab 4. Dienstjahr CHF 3'612.–
Kabinenreinger III ab 7. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse I   CHF 3'612.–
Chauffeur/euse II ab 4. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse IIII ab 7. Dienstjahr CHF 3'972 .–
Toiletten und Wasser-Service I   CHF 3'972.–
Toiletten und Wasser-Service II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
Toiletten und Wasser-Service III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) I   CHF 3'972.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
Unterhaltsreinigung I   CHF 3'354.–
Unterhaltsreinigung II ab 4. Dienstjahr CHF 3'397.–
Unterhaltsreinigung III ab 7. Dienstjahr CHF 3'449.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
SDS Fahrer CHF 200.–
SDS Fahrer CHF 460.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

 

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023

Löhne / Mindestlöhne
12717

Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Mai 2022  
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn 40 Std. Woche
KabinenreingerIn   CHF 3'328.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'506.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'683.–
Chauffeur/euse   CHF 3'506.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'683.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'856.–
Toiletten und Wasser-Service   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)   CHF 3'856.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'033.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'211.–
RDS (Ramp Direct Service)   CHF 3'916.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 4'119.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 4'322.–
Unterhaltsreinigung   CHF 3'256.–
  ab 4. Dienstjahr CHF 3'298.–
  ab 7. Dienstjahr CHF 3'348.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Mai 2022
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie Bedingungen Monatslohn  40 Std. Woche
Kabinenreinger I   CHF 3'428.–
Kabinenreinger II ab 4. Dienstjahr CHF 3'612.–
Kabinenreinger III ab 7. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse I   CHF 3'612.–
Chauffeur/euse II ab 4. Dienstjahr CHF 3'794.–
Chauffeur/euse IIII ab 7. Dienstjahr CHF 3'972 .–
Toiletten und Wasser-Service I   CHF 3'972.–
Toiletten und Wasser-Service II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
Toiletten und Wasser-Service III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) I   CHF 3'972.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) II ab 4. Dienstjahr CHF 4'154.–
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) III ab 7. Dienstjahr CHF 4'338.–
Unterhaltsreinigung I   CHF 3'354.–
Unterhaltsreinigung II ab 4. Dienstjahr CHF 3'397.–
Unterhaltsreinigung III ab 7. Dienstjahr CHF 3'449.–

Funktionszulagen gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Funktionszulagen Pro Monat bei einem 100% Pensum
PW-FahrerIn Reinigung CHF 50.–
LKW-FahrerIn Reinigung CHF 100.–
SDS Fahrer CHF 200.–
SDS Fahrer CHF 460.–
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) CHF 100.–
GroupleaderIn/Troubleshooter CHF 200.–
Spezialreinigung CHF 200.–
SchichtleiterIn Spezialreinigung CHF 500.–

 

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023

Lohnerhöhung
11927
Zur Information

Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Anpassung an die Teuerung

Die Löhne werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Grundlage für die Berechnung der Teuerung ist der Schweizerische Index für Konsumentenpreise (LIK):

  • Für das Jahr 2023 wird eine einmalige Lohnanpassung nach separater Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Diese beträgt mindestens 1%.

  • Für das Jahr 2024 und nachfolgende Jahre wird ein Teuerungsausgleich wie folgt vorgenommen:

Es wird anhand des LIK geprüft, wie sich die Preise in den letzten 12 Monaten (Stand Oktober) entwickelt haben. Bei einem negativen Trend (keine Teuerung), wird kein Teuerungsausgleich gewährt. Bei einem positiven Trend (es liegt eine positive Teuerung vor), wird ein Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr gewährt. Dabei wird als Basiswert die durchschnittliche Teuerung nach dem LIK der letzten 12 Monate (Stand Oktober) des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Der Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr beträgt dann mind. 80% dieses 12 Monate-Durchschnittes.

  • Der automatische Teuerungsausgleich gemäss vorheriger Regelung ist gedeckelt bis 3 % Erhöhung des LIK (LIK <= 3%). Sollte die Teuerung mehr als 3% betragen (LIK > 3%), müssen die Parteien die Erhöhung gemeinsam verhandeln und bestimmen.

Individuelle Lohnerhöhungen ausserhalb dieser Regelung sind jederzeit möglich. Wobei anschliessend so lange kein Teuerungsausgleich vorgenommen werden muss, bis die neue Lohnstruktur gemäss gültigem GAV erreicht ist.

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 2

Lohnerhöhung
11968
Zur Information

Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Anpassung an die Teuerung

Die Löhne werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Grundlage für die Berechnung der Teuerung ist der Schweizerische Index für Konsumentenpreise (LIK):

  • Für das Jahr 2023 wird eine einmalige Lohnanpassung nach separater Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Diese beträgt mindestens 1%.

  • Für das Jahr 2024 und nachfolgende Jahre wird ein Teuerungsausgleich wie folgt vorgenommen:

Es wird anhand des LIK geprüft, wie sich die Preise in den letzten 12 Monaten (Stand Oktober) entwickelt haben. Bei einem negativen Trend (keine Teuerung), wird kein Teuerungsausgleich gewährt. Bei einem positiven Trend (es liegt eine positive Teuerung vor), wird ein Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr gewährt. Dabei wird als Basiswert die durchschnittliche Teuerung nach dem LIK der letzten 12 Monate (Stand Oktober) des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Der Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr beträgt dann mind. 80% dieses 12 Monate-Durchschnittes.

  • Der automatische Teuerungsausgleich gemäss vorheriger Regelung ist gedeckelt bis 3 % Erhöhung des LIK (LIK <= 3%). Sollte die Teuerung mehr als 3% betragen (LIK > 3%), müssen die Parteien die Erhöhung gemeinsam verhandeln und bestimmen.

Individuelle Lohnerhöhungen ausserhalb dieser Regelung sind jederzeit möglich. Wobei anschliessend so lange kein Teuerungsausgleich vorgenommen werden muss, bis die neue Lohnstruktur gemäss gültigem GAV erreicht ist.

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 2

Lohnerhöhung
12717
Zur Information

Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.

Anpassung an die Teuerung

Die Löhne werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Grundlage für die Berechnung der Teuerung ist der Schweizerische Index für Konsumentenpreise (LIK):

  • Für das Jahr 2023 wird eine einmalige Lohnanpassung nach separater Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Diese beträgt mindestens 1%.

  • Für das Jahr 2024 und nachfolgende Jahre wird ein Teuerungsausgleich wie folgt vorgenommen:

Es wird anhand des LIK geprüft, wie sich die Preise in den letzten 12 Monaten (Stand Oktober) entwickelt haben. Bei einem negativen Trend (keine Teuerung), wird kein Teuerungsausgleich gewährt. Bei einem positiven Trend (es liegt eine positive Teuerung vor), wird ein Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr gewährt. Dabei wird als Basiswert die durchschnittliche Teuerung nach dem LIK der letzten 12 Monate (Stand Oktober) des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Der Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr beträgt dann mind. 80% dieses 12 Monate-Durchschnittes.

  • Der automatische Teuerungsausgleich gemäss vorheriger Regelung ist gedeckelt bis 3 % Erhöhung des LIK (LIK <= 3%). Sollte die Teuerung mehr als 3% betragen (LIK > 3%), müssen die Parteien die Erhöhung gemeinsam verhandeln und bestimmen.

Individuelle Lohnerhöhungen ausserhalb dieser Regelung sind jederzeit möglich. Wobei anschliessend so lange kein Teuerungsausgleich vorgenommen werden muss, bis die neue Lohnstruktur gemäss gültigem GAV erreicht ist.

Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 2

13. Monatslohn
11927
Den Angestellten wird jährlich, jeweils gleichzeitig mit der Dezemberlohnzahlung, ein dreizehnter Monatslohn ausbezahlt. Der dreizehnte Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresgrundbesoldung ohne Zulagen. Absenzen aufgrund von Krankheit oder Unfall werden nicht berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt besteht der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn pro rata temporis. Angestellte, welche während der Probezeit austreten, haben keinen Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 29
13. Monatslohn
11968
Den Angestellten wird jährlich, jeweils gleichzeitig mit der Dezemberlohnzahlung, ein dreizehnter Monatslohn ausbezahlt. Der dreizehnte Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresgrundbesoldung ohne Zulagen. Absenzen aufgrund von Krankheit oder Unfall werden nicht berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt besteht der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn pro rata temporis. Angestellte, welche während der Probezeit austreten, haben keinen Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 29
13. Monatslohn
12717
Den Angestellten wird jährlich, jeweils gleichzeitig mit der Dezemberlohnzahlung, ein dreizehnter Monatslohn ausbezahlt. Der dreizehnte Monatslohn entspricht einem Zwölftel der Jahresgrundbesoldung ohne Zulagen. Absenzen aufgrund von Krankheit oder Unfall werden nicht berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt besteht der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn pro rata temporis. Angestellte, welche während der Probezeit austreten, haben keinen Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.

Artikel 29
Dienstaltersgeschenke
11927

Die Mitarbeiter erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren
ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36

Dienstaltersgeschenke
11968

Die Mitarbeiter erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren
ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36

Dienstaltersgeschenke
12717

Die Mitarbeiter erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren
ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 36

Lohnauszahlung
11968
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Lohnauszahlung
11927
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Lohnauszahlung
12717
Der Lohn bzw. eine angemessene Akontozahlung wird bargeldlos jeweils vor Ende Monat ausbezahlt.

Artikel 30
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11927
Arbeit Zulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung


Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.


Artikel 31, 32, 33 und 34; Anhang: Artikel 3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11968
Arbeit Zulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung


Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.


Artikel 31, 32, 33 und 34; Anhang: Artikel 3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12717
Arbeit Zulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung


Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.


Artikel 31, 32, 33 und 34; Anhang: Artikel 3

Pikettdienst
11927

Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.– entschädigt.

Artikel 35

Pikettdienst
11968

Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.– entschädigt.

Artikel 35

Pikettdienst
12717

Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.– entschädigt.

Artikel 35

Normalarbeitszeit
11927

Es gilt eine Jahresarbeitszeit basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die genauen Bestimmungen sind in einem separaten Jahresarbeitszeit-Reglement festgehalten. Der Arbeitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, welche durch Anschlag oder per schriftliche Mitteilung den Angestellten 8 - 12 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen sind. Die Angestellten melden ihre Wünsche rechtzeitig.

Artikel 20

Normalarbeitszeit
11968

Es gilt eine Jahresarbeitszeit basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die genauen Bestimmungen sind in einem separaten Jahresarbeitszeit-Reglement festgehalten. Der Arbeitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, welche durch Anschlag oder per schriftliche Mitteilung den Angestellten 8 - 12 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen sind. Die Angestellten melden ihre Wünsche rechtzeitig.

Artikel 20

Normalarbeitszeit
12717

Es gilt eine Jahresarbeitszeit basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die genauen Bestimmungen sind in einem separaten Jahresarbeitszeit-Reglement festgehalten. Der Arbeitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, welche durch Anschlag oder per schriftliche Mitteilung den Angestellten 8 - 12 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen sind. Die Angestellten melden ihre Wünsche rechtzeitig.

Artikel 20

Überstunden / Überzeit
11927
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Überstunden / Überzeit
11968
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Überstunden / Überzeit
12717
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Arbeitsvertrag
11968

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Beim Übertritt innerhalb einer Firmengruppe innerhalb von 6 Monaten werden die beim entsprechenden Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre angerechnet. Der GAV und seine Anhänge sind integrierende Bestandteile des Anstellungsvertrages; jedem Angestellten wird bei der Anstellung ein Exemplar des GAV ausgehändigt. Die Anstellung erfolgt im Monatslohn. Die Anstellung kann von einer vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht werden.

Artikel 14

Arbeitsvertrag
11927

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Beim Übertritt innerhalb einer Firmengruppe innerhalb von 6 Monaten werden die beim entsprechenden Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre angerechnet. Der GAV und seine Anhänge sind integrierende Bestandteile des Anstellungsvertrages; jedem Angestellten wird bei der Anstellung ein Exemplar des GAV ausgehändigt. Die Anstellung erfolgt im Monatslohn. Die Anstellung kann von einer vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht werden.

Artikel 14

Arbeitsvertrag
12717

Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Beim Übertritt innerhalb einer Firmengruppe innerhalb von 6 Monaten werden die beim entsprechenden Arbeitgeber geleisteten Dienstjahre angerechnet. Der GAV und seine Anhänge sind integrierende Bestandteile des Anstellungsvertrages; jedem Angestellten wird bei der Anstellung ein Exemplar des GAV ausgehändigt. Die Anstellung erfolgt im Monatslohn. Die Anstellung kann von einer vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht werden.

Artikel 14

Probezeit
11968

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.

Artikel 15

Probezeit
11927

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.

Artikel 15

Probezeit
12717

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die ersten drei Monate als Probezeit.

Artikel 15

Ferien
11927

Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr: 

Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen


Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Angestellten, namentlich auch familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. Schweizerische militärische Wiederholungs-, Ergänzungs- und Zivilschutzkurse haben keine Ferienabzüge zur Folge.
Für jeden vollen Monat einer verschuldeten Arbeitsverhinderung wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub wird der Ferienanspruch ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (ein Monat Schonfrist pro Kalenderjahr).

Bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ab dem dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (zwei Monate Schonfrist). Keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt beim Bezug eines gesetzlichen Mutter- bzw. Vaterschafts- bzw. Betreuungsurlaubs.

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 23 und 25

Ferien
11968

Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr: 

Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen


Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Angestellten, namentlich auch familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. Schweizerische militärische Wiederholungs-, Ergänzungs- und Zivilschutzkurse haben keine Ferienabzüge zur Folge.
Für jeden vollen Monat einer verschuldeten Arbeitsverhinderung wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub wird der Ferienanspruch ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (ein Monat Schonfrist pro Kalenderjahr).

Bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ab dem dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (zwei Monate Schonfrist). Keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt beim Bezug eines gesetzlichen Mutter- bzw. Vaterschafts- bzw. Betreuungsurlaubs.

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 23 und 25

Ferien
12717

Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr: 

Alterskategorie Wochen
Arbeitnehmende unter 20 Jahre 5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre 4 Wochen
ab 45. Altersjahr 5 Wochen
ab 20. Dienstjahr 5 Wochen


Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Angestellten, namentlich auch familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. Schweizerische militärische Wiederholungs-, Ergänzungs- und Zivilschutzkurse haben keine Ferienabzüge zur Folge.
Für jeden vollen Monat einer verschuldeten Arbeitsverhinderung wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub wird der Ferienanspruch ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (ein Monat Schonfrist pro Kalenderjahr).

Bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ab dem dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (zwei Monate Schonfrist). Keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt beim Bezug eines gesetzlichen Mutter- bzw. Vaterschafts- bzw. Betreuungsurlaubs.

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 23 und 25

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11927

Nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene, bezahlte Freitage gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 3 Tage
Bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Beim Tod von Geschwistern und Schwiegereltern 1 Tag
Für eigene militärische Inspektion 1 Tag
Bei Umzug 1 Tag/Jahr

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 24 und 25

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11968

Nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene, bezahlte Freitage gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 3 Tage
Bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Beim Tod von Geschwistern und Schwiegereltern 1 Tag
Für eigene militärische Inspektion 1 Tag
Bei Umzug 1 Tag/Jahr

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 24 und 25

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12717

Nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene, bezahlte Freitage gewährt: 

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Heirat 3 Tage
Bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Beim Tod von Geschwistern und Schwiegereltern 1 Tag
Für eigene militärische Inspektion 1 Tag
Bei Umzug 1 Tag/Jahr

Weitergehender Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 24 und 25

Bezahlte Feiertage
11968

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben. Im Kalenderjahr besteht Anspruch auf folgende Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise einen Kalendertag; fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen. Pro Woche wird mindestens ein Ruhetag gewährt.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.

Artikel 22 und 34

Bezahlte Feiertage
11927

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben. Im Kalenderjahr besteht Anspruch auf folgende Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise einen Kalendertag; fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen. Pro Woche wird mindestens ein Ruhetag gewährt.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.

Artikel 22 und 34

Bezahlte Feiertage
12717

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben. Im Kalenderjahr besteht Anspruch auf folgende Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise einen Kalendertag; fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen. Pro Woche wird mindestens ein Ruhetag gewährt.

Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit

Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.

Artikel 22 und 34

Bildungsurlaub
11968

Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub beantragen zum Besuch von Bildungskursen, welche auch in betrieblichem Interesse liegen, sowie zur Teilnahme an Versammlungen der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber gewährt pro Kalenderjahr insgesamt für alle Mitglieder zusammen höchstens 20 Urlaubstage.
 

Artikel 26

Bildungsurlaub
11927

Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub beantragen zum Besuch von Bildungskursen, welche auch in betrieblichem Interesse liegen, sowie zur Teilnahme an Versammlungen der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber gewährt pro Kalenderjahr insgesamt für alle Mitglieder zusammen höchstens 20 Urlaubstage.
 

Artikel 26

Bildungsurlaub
12717

Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub beantragen zum Besuch von Bildungskursen, welche auch in betrieblichem Interesse liegen, sowie zur Teilnahme an Versammlungen der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber gewährt pro Kalenderjahr insgesamt für alle Mitglieder zusammen höchstens 20 Urlaubstage.
 

Artikel 26

Krankheit
11968

Der Arbeitgeber versichert alle Angestellten gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Diese Versicherung ist obligatorisch und die diesbezüglichen Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und Arbeitgeber aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Versichert sind 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 720 Tagen pro Krankheitsfall. Die Leistungen der Versicherung werden mit den Leistungen der Arbeitgeber verrechnet. Eine Abwesenheit infolge Krankheit muss sofort dem Betrieb mitgeteilt werden. Ab drittem Krankheitstag ist ein Arztzeugnis beizubringen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis auch bei kürzeren Absenzen verlangen, wenn dies dem Angestellten zu Beginn der Abwesenheit mitgeteilt wird.

Artikel 38

Krankheit
11927

Der Arbeitgeber versichert alle Angestellten gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Diese Versicherung ist obligatorisch und die diesbezüglichen Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und Arbeitgeber aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Versichert sind 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 720 Tagen pro Krankheitsfall. Die Leistungen der Versicherung werden mit den Leistungen der Arbeitgeber verrechnet. Eine Abwesenheit infolge Krankheit muss sofort dem Betrieb mitgeteilt werden. Ab drittem Krankheitstag ist ein Arztzeugnis beizubringen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis auch bei kürzeren Absenzen verlangen, wenn dies dem Angestellten zu Beginn der Abwesenheit mitgeteilt wird.

Artikel 38

Krankheit
12717

Der Arbeitgeber versichert alle Angestellten gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Diese Versicherung ist obligatorisch und die diesbezüglichen Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und Arbeitgeber aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Versichert sind 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 720 Tagen pro Krankheitsfall. Die Leistungen der Versicherung werden mit den Leistungen der Arbeitgeber verrechnet. Eine Abwesenheit infolge Krankheit muss sofort dem Betrieb mitgeteilt werden. Ab drittem Krankheitstag ist ein Arztzeugnis beizubringen. Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis auch bei kürzeren Absenzen verlangen, wenn dies dem Angestellten zu Beginn der Abwesenheit mitgeteilt wird.

Artikel 38

Unfall
11968

Die Angestellten sind gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, wobei eine Versicherung für Nichtberufsunfall nur für Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich mind. 8 Wochenstunden besteht; Mitarbeitende mit tieferen Arbeitspensen versichern sich selbst und auf eigene Kosten gegen Nichtberufsunfall.

Jeder Unfall muss unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag dem Vorgesetzten angezeigt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Arbeitgeber für Verspätung bei der Rückzahlung von Entschädigungen nicht haftbar. Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen (besteht bei tiefen Arbeitspensen keine Nichtberufsunfallversicherung, so richtet sich eine Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Zürcher Skala). Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss OR Art. 324b zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39

Unfall
11927

Die Angestellten sind gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, wobei eine Versicherung für Nichtberufsunfall nur für Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich mind. 8 Wochenstunden besteht; Mitarbeitende mit tieferen Arbeitspensen versichern sich selbst und auf eigene Kosten gegen Nichtberufsunfall.

Jeder Unfall muss unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag dem Vorgesetzten angezeigt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Arbeitgeber für Verspätung bei der Rückzahlung von Entschädigungen nicht haftbar. Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen (besteht bei tiefen Arbeitspensen keine Nichtberufsunfallversicherung, so richtet sich eine Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Zürcher Skala). Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss OR Art. 324b zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39

Unfall
12717

Die Angestellten sind gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, wobei eine Versicherung für Nichtberufsunfall nur für Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich mind. 8 Wochenstunden besteht; Mitarbeitende mit tieferen Arbeitspensen versichern sich selbst und auf eigene Kosten gegen Nichtberufsunfall.

Jeder Unfall muss unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag dem Vorgesetzten angezeigt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Arbeitgeber für Verspätung bei der Rückzahlung von Entschädigungen nicht haftbar. Die Lohnausfallentschädigung entspricht den im UVG vorgesehenen Leistungen (besteht bei tiefen Arbeitspensen keine Nichtberufsunfallversicherung, so richtet sich eine Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Zürcher Skala). Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss OR Art. 324b zu seinen Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 39

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11927

Die Angestellte hat Anrecht auf 16 Wochen ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub ab Geburt. Ein Arztzeugnis muss während des Urlaubs nicht beigebracht werden.
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Die Angestellten haben grundsätzlich das Recht, den Mutterschaftsurlaub um einen unbezahlten Urlaub von maximal 6 Monaten zu verlängern. Nach einem unmittelbar an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaub besteht ein Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Artikel 27

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11968

Die Angestellte hat Anrecht auf 16 Wochen ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub ab Geburt. Ein Arztzeugnis muss während des Urlaubs nicht beigebracht werden.
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Die Angestellten haben grundsätzlich das Recht, den Mutterschaftsurlaub um einen unbezahlten Urlaub von maximal 6 Monaten zu verlängern. Nach einem unmittelbar an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaub besteht ein Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Artikel 27

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12717

Die Angestellte hat Anrecht auf 16 Wochen ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub ab Geburt. Ein Arztzeugnis muss während des Urlaubs nicht beigebracht werden.
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Die Angestellten haben grundsätzlich das Recht, den Mutterschaftsurlaub um einen unbezahlten Urlaub von maximal 6 Monaten zu verlängern. Nach einem unmittelbar an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaub besteht ein Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Der Angestellte hat Anrecht auf 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, der in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden muss. Während des Vaterschaftsurlaubes hat der Angestellte Anrecht auf die Leistungen der Lohnausfallversicherung.

Artikel 27

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11927

Den Angestellten, welche diesem GAV gemäss Artikel 1 unterstellt sind, wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe gemäss Regelung im Anhang vom Lohn in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Der Vollzugskostenbeitrag wird vom VPOD seinen Mitgliedern rückerstattet. Als Entschädigung für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hat der Arbeitgeber Anspruch auf 5 Prozent des überwiesenen Gesamtbetrages.

Vollzugskostenbeitrag

Den Angestellten wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe von CHF 9.– in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Ab 2023 wird der Vollzugskostenbeitrag  CHF 11.– betragen.

Artikel 5; Anhang: Artikel 4

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11968

Den Angestellten, welche diesem GAV gemäss Artikel 1 unterstellt sind, wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe gemäss Regelung im Anhang vom Lohn in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Der Vollzugskostenbeitrag wird vom VPOD seinen Mitgliedern rückerstattet. Als Entschädigung für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hat der Arbeitgeber Anspruch auf 5 Prozent des überwiesenen Gesamtbetrages.

Vollzugskostenbeitrag

Den Angestellten wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe von CHF 9.– in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Ab 2023 wird der Vollzugskostenbeitrag  CHF 11.– betragen.

Artikel 5; Anhang: Artikel 4

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12717

Den Angestellten, welche diesem GAV gemäss Artikel 1 unterstellt sind, wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe gemäss Regelung im Anhang vom Lohn in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Der Vollzugskostenbeitrag wird vom VPOD seinen Mitgliedern rückerstattet. Als Entschädigung für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hat der Arbeitgeber Anspruch auf 5 Prozent des überwiesenen Gesamtbetrages.

Vollzugskostenbeitrag

Den Angestellten wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag in Höhe von CHF 9.– in Abzug gebracht und halbjährlich dem VPOD als Beitrag an die Vollzugskosten des GAV überwiesen. Ab 2023 wird der Vollzugskostenbeitrag  CHF 11.– betragen.

Artikel 5; Anhang: Artikel 4

Lernende
11927
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
11968
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Lernende
12717
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
11927
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
11968
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 15 und 16
Kündigungsfrist
12717
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonats
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Ab 10. Anstellungsjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 15 und 16
Kündigungsschutz
11927

Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
  • während Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
  • bei Bezug von Betreuungsurlaub (Art. 336c OR)


Artikel 17

Kündigungsschutz
11968

Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
  • während Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
  • bei Bezug von Betreuungsurlaub (Art. 336c OR)


Artikel 17

Kündigungsschutz
12717

Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
  • während Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
  • bei Bezug von Betreuungsurlaub (Art. 336c OR)


Artikel 17

Arbeitnehmervertretung
11927
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
11968
VPOD Luftverkehr
Arbeitnehmervertretung
12717
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
11927
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
11968
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Arbeitgebervertretung
12717
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego Airport AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
11927
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
11968
siehe Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
12717
siehe Artikel 3
Freistellung für Verbandstätigkeit
11927
(...) Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
11968
(...) Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Freistellung für Verbandstätigkeit
12717
(...) Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11927
Die Organisation der Personalkommissionen wird jeweils betrieblich geregelt.

Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11968
Die Organisation der Personalkommissionen wird jeweils betrieblich geregelt.

Artikel 6
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12717
Die Organisation der Personalkommissionen wird jeweils betrieblich geregelt.

Artikel 6
Sozialpläne
11927

Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe (wie Produktionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen) sind gemäss OR Art. 335 d/f vorausgehend mit den Arbeitnehmervertretungen zu besprechen, welchen ein Vorschlagsrecht zusteht.

Die Arbeitgeber sind bestrebt, soziale Härtefälle zu vermeiden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzt sich der Arbeitgeber für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz und zur Erhaltung des Sozialversicherungsschutzes der Betroffenen ein. Aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Angestellte, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Ausbildung, zu anderen als den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden. Diese Massnahmen werden zwischen Arbeitgeber und Betroffenen einvernehmlich vereinbart. 

Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und aus wichtigen betrieblichen Gründen können Angestellte auch ohne ihre Zustimmung bis zweimal jährlich für eine Dauer von insgesamt maximal zwei Monaten an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, sofern triftige Gründe dafür vorliegen. Nach derartigen Einsätzen haben die Angestellten das Recht, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Artikel 19

Sozialpläne
11968

Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe (wie Produktionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen) sind gemäss OR Art. 335 d/f vorausgehend mit den Arbeitnehmervertretungen zu besprechen, welchen ein Vorschlagsrecht zusteht.

Die Arbeitgeber sind bestrebt, soziale Härtefälle zu vermeiden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzt sich der Arbeitgeber für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz und zur Erhaltung des Sozialversicherungsschutzes der Betroffenen ein. Aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Angestellte, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Ausbildung, zu anderen als den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden. Diese Massnahmen werden zwischen Arbeitgeber und Betroffenen einvernehmlich vereinbart. 

Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und aus wichtigen betrieblichen Gründen können Angestellte auch ohne ihre Zustimmung bis zweimal jährlich für eine Dauer von insgesamt maximal zwei Monaten an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, sofern triftige Gründe dafür vorliegen. Nach derartigen Einsätzen haben die Angestellten das Recht, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Artikel 19

Sozialpläne
12717

Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe (wie Produktionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen) sind gemäss OR Art. 335 d/f vorausgehend mit den Arbeitnehmervertretungen zu besprechen, welchen ein Vorschlagsrecht zusteht.

Die Arbeitgeber sind bestrebt, soziale Härtefälle zu vermeiden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzt sich der Arbeitgeber für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz und zur Erhaltung des Sozialversicherungsschutzes der Betroffenen ein. Aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Angestellte, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Ausbildung, zu anderen als den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden. Diese Massnahmen werden zwischen Arbeitgeber und Betroffenen einvernehmlich vereinbart. 

Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und aus wichtigen betrieblichen Gründen können Angestellte auch ohne ihre Zustimmung bis zweimal jährlich für eine Dauer von insgesamt maximal zwei Monaten an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, sofern triftige Gründe dafür vorliegen. Nach derartigen Einsätzen haben die Angestellten das Recht, an ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Artikel 19

Schlichtungsverfahren
11927
Wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, ist das Einigungsamt des Kantons Zürich um die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu ersuchen. Für Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Angestellten ist das örtliche Arbeitsgericht zuständig.

Artikel 7
Schlichtungsverfahren
11968
Wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, ist das Einigungsamt des Kantons Zürich um die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu ersuchen. Für Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Angestellten ist das örtliche Arbeitsgericht zuständig.

Artikel 7
Schlichtungsverfahren
12717
Wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, ist das Einigungsamt des Kantons Zürich um die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu ersuchen. Für Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Angestellten ist das örtliche Arbeitsgericht zuständig.

Artikel 7
Friedenspflicht
11927

Während der Laufzeit dieses GAV ist der Arbeitsfrieden zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik (Solidaritätsstreiks, Dienst nach Vorschrift, kollektive Missachtung von Dienstanweisungen, Sabotagen eingeschlossen) oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diesen GAV beziehen. Die Friedenspflicht ist absolut im Sinne von OR 357a Absatz 2 einzuhalten.

Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.– zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall den GAV fristlos auflösen.

Artikel 3

Friedenspflicht
11968

Während der Laufzeit dieses GAV ist der Arbeitsfrieden zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik (Solidaritätsstreiks, Dienst nach Vorschrift, kollektive Missachtung von Dienstanweisungen, Sabotagen eingeschlossen) oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diesen GAV beziehen. Die Friedenspflicht ist absolut im Sinne von OR 357a Absatz 2 einzuhalten.

Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.– zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall den GAV fristlos auflösen.

Artikel 3

Friedenspflicht
12717

Während der Laufzeit dieses GAV ist der Arbeitsfrieden zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik (Solidaritätsstreiks, Dienst nach Vorschrift, kollektive Missachtung von Dienstanweisungen, Sabotagen eingeschlossen) oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diesen GAV beziehen. Die Friedenspflicht ist absolut im Sinne von OR 357a Absatz 2 einzuhalten.

Im Falle der Verletzung der Friedenspflicht (Streikaktionen, Aussperrung) ist der anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.– zu bezahlen. Die geschädigte Partei kann in diesem Fall den GAV fristlos auflösen.

Artikel 3

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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12758 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12717 12.12.2023 12.12.2023
8.11968 16.12.2022 16.12.2022
8.11927 09.12.2022 01.05.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11932 09.12.2022 09.12.2022
7.11487 10.12.2021 10.12.2021
7.11055 01.01.2019 01.01.2019