GAV Tankstellenshops in der Schweiz

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2021 bis 31.12.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2021 bis 31.10.2023
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2023: CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (28.12.2022) / Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) per 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (16.12.2021)/ Neu im Kanton Tessin: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
11471

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
11542

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12085

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12466

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Örtlicher Geltungsbereich
12499

Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich
11471

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  • Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Betrieblicher Geltungsbereich
11542

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  • Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Betrieblicher Geltungsbereich
12085

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  • Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Betrieblicher Geltungsbereich
12466

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  • Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Betrieblicher Geltungsbereich
12499

Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:

  • Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  • Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3

Persönlicher Geltungsbereich
11471

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Persönlicher Geltungsbereich
11542

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Persönlicher Geltungsbereich
12085

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Persönlicher Geltungsbereich
12466

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Persönlicher Geltungsbereich
12499

Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:

  • Familienmitglieder von Arbeitgebern
  • Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11471

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11542

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12085

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12466

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12499

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11471

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11542

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12085

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12466

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12499

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:

  1. Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
  2. Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11471

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11542

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12085

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12466

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12499

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:

  1. Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
  2. Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11471

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11542

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12085

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12466

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12499

Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38

Kontakt paritätische Organe
11471
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
11542
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
12085
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
12466
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt paritätische Organe
12499
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11471

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11542

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12085

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12466

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12499

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11471

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'700.– CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53


Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'600.– CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


Ausnahmeregelung: SG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'670.– CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.

Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.

Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.

Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

ww.ti.ch/salario-minimo

Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
11542

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'700.– CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53


Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'600.– CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


Ausnahmeregelung: SG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'670.– CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.

Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.

Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.

Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

ww.ti.ch/salario-minimo

Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12085

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'700.– CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53


Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'600.– CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


Ausnahmeregelung: SG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'670.– CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


1 Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.  Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.

Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.

Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.

Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

ww.ti.ch/salario-minimo

Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12466

Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'700.– CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53


Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'600.– CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


Ausnahmeregelung: SG

Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'670.– CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


1 Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid
Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.  Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.

Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.

Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.

Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

ww.ti.ch/salario-minimo

Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12499
Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'700.– CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.– CHF 22.53

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'600.– CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98

Ausnahmeregelung: SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn 1
Ohne Berufslehre CHF 3'670.– CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.– CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.– CHF 21.98


1 Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:

  • Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
  • Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid.
Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.  Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.

Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen.

Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.

Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.

Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.

Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.

Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

ww.ti.ch/salario-minimo

Anhang 2

13. Monatslohn
11471

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

13. Monatslohn
11542

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

13. Monatslohn
12085

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

13. Monatslohn
12466

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

13. Monatslohn
12499

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11471
  • Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11542
  • Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12085
  • Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12466
  • Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12499
  • Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
  • Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11

Normalarbeitszeit
11471

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden.

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.

Artikel 7 und 12

Normalarbeitszeit
11542

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden.

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.

Artikel 7 und 12

Normalarbeitszeit
12085

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden.

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.

Artikel 7 und 12

Normalarbeitszeit
12466

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden. 

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.

Artikel 7 und 12

Normalarbeitszeit
12499

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden. 

Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.

Artikel 7 und 12

Überstunden / Überzeit
11471

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
11542

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
12085

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
12466

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
12499

Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8

Ferien
11471
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Ferien
11542
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Ferien
12085
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Ferien
12466
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Ferien
12499
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage


Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.

Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11471
Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11542
Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12085
Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12466
Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12499
Anlass Bezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag


Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1

Bezahlte Feiertage
11471

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Bezahlte Feiertage
11542

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Bezahlte Feiertage
12085

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Bezahlte Feiertage
12466

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Bezahlte Feiertage
12499

Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14

Krankheit
11471

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Krankheit
11542

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Krankheit
12085

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Krankheit
12466

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Krankheit
12499

Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeld­versicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80% des Lohns garantiert. 

Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11471

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
  • Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11542

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
  • Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12085

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
  • Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12466

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
  • Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12499

Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
  • Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11471

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11542

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12085

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12466

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12499

Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11471

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11542

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12085

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12466

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12499

Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1

Schutz der Persönlichkeit 
11471

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Schutz der Persönlichkeit 
11542

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Schutz der Persönlichkeit 
12085

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Schutz der Persönlichkeit 
12466

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Schutz der Persönlichkeit 
12499

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11471

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11542

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12085

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12466

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12499

Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35

Sexuelle Belästigung
11471
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Sexuelle Belästigung
11542
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Sexuelle Belästigung
12085
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Sexuelle Belästigung
12466
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Sexuelle Belästigung
12499
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11471

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11542

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12085

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12466

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12499

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36

Lernende
11471

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Lernende
11542

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Lernende
12085

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Lernende
12466
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Lernende
12499
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
11471

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
11542

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
12085

Ferien:

  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
12466
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Junge Arbeitnehmende
12499
Ferien
  • Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13

Kündigungsfrist
11471
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate


Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Kündigungsfrist
11542
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate


Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Kündigungsfrist
12085
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate


Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Kündigungsfrist
12466
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate


Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Kündigungsfrist
12499
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate


Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6

Arbeitnehmervertretung
11471

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitnehmervertretung
11542

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitnehmervertretung
12085

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitnehmervertretung
12466

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitnehmervertretung
12499

Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS

Arbeitgebervertretung
11471
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
11542
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
12085
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
12466
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Arbeitgebervertretung
12499
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
11471

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):

  • Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
  • Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Aufgaben paritätische Organe
11542

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):

  • Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
  • Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Aufgaben paritätische Organe
12085

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):

  • Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
  • Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Aufgaben paritätische Organe
12466

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):

  • Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
  • Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Aufgaben paritätische Organe
12499

Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):

  • Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
  • Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4

Folge bei Vertragsverletzung
11471

Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30

Folge bei Vertragsverletzung
11542

Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30

Folge bei Vertragsverletzung
12085

Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30

Folge bei Vertragsverletzung
12466

Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30

Folge bei Vertragsverletzung
12499

Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:

  • eine Verwarnung auszusprechen;
  • eine Konventionalstrafe zu verhängen;
  • die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30

Freistellung für Verbandstätigkeit
11471

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Freistellung für Verbandstätigkeit
11542

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Freistellung für Verbandstätigkeit
12085

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Freistellung für Verbandstätigkeit
12466

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Freistellung für Verbandstätigkeit
12499

Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11471

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11542

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12085

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12466

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12499

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33

Sozialpläne
11471

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Sozialpläne
11542

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Sozialpläne
12085

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Sozialpläne
12466

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Sozialpläne
12499

Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32

Schlichtungsverfahren
11471

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Schlichtungsverfahren
11542

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Schlichtungsverfahren
12085

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Schlichtungsverfahren
12466

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Schlichtungsverfahren
12499

Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28

Friedenspflicht
11471

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Friedenspflicht
11542

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Friedenspflicht
12085

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Friedenspflicht
12466

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Friedenspflicht
12499

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.13001 29.05.2024 29.05.2024
5.12531 24.10.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.12499 28.09.2023 28.09.2023
4.12466 15.08.2023 15.08.2023
4.12085 29.12.2022 29.12.2022
4.11542 16.12.2021 16.12.2021
4.11471 29.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11324 23.06.2021 23.06.2021
3.11205 12.02.2021 12.02.2021
3.11087 14.12.2020 01.01.2021