GAV Tankstellenshops in der Schweiz

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 30.11.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2021. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
11324
Gilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11324
Gilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
– Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Artikel 3.1 – 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
11324
Der GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.
Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ausgenommen sind:
– Familienmitglieder von Arbeitgebern
– Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Artikel 3.4, 3.5 und 3.6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11324
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11324
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten.

Ausgenommen sind:
a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit.
b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11324
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind.

Ausgenommen sind:
a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft).
b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop.

Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11324
Wird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert.

Artikel 38
Kontakt paritätische Organe
11324
Paritätische Kommission GAV Tankstellenshop Schweiz
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 91
info@pkts.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11324

Unia:
Anne Rubin
031 350 24 23
076 344 75 81
anne.rubin@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11324
Der Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):

Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'700.-- CHF 20.33
2-jährige Berufslehre CHF 4'000.-- CHF 21.98
3-jährige Berufslehre CHF 4'100.-- CHF 22.53
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'100.-- CHF 22.53

Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'600.-- CHF 19.78
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.-- CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.-- CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.-- CHF 21.98

Ausnahmeregelung: SG
Kategorie Monatslohn (x 13) Stundenlohn*
Ohne Berufslehre CHF 3'670.-- CHF 20.16
2-jährige Berufslehre CHF 3'900.-- CHF 21.43
3-jährige Berufslehre CHF 4'000.-- CHF 21.98
Andere abgeschlossene Berufslehre CHF 4'000.-- CHF 21.98


* Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage.

Von den Mindestlöhnen ausgenommen:
– Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden;
– Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt;
– Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Anhang 2

13. Monatslohn
11324
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 18
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11324
– Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht.
– Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden.
Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit.


Artikel 7 und 12
Überstunden / Überzeit
11324
Für Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist.

Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.

Artikel 8
Ferien
11324
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 22 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Tage
Für Lernende 25 Tage

Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall.
Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien.

Artikel 13
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11324
AnlassBezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 4 Tage
Adoption eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters 4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister 2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel 1 Tag
Umzug (einmal jährlich) 1 Tag
Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung 1 Tag

Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden.

Anhang 1
Bezahlte Feiertage
11324
Wird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag.

Artikel 14
Krankheit
11324
Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert.
Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig.

Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11324
Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft:
– Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes
– Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes

Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz.

Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 23 und Anhang 1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11324
Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag

Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt.

Anhang 1 und Artikel 13.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11324
Die paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab.

Artikel 31.1
Schutz der Persönlichkeit 
11324
Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Artikel 35
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11324
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Sexuelle Belästigung
11324
Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig.

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.

Artikel 35
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11324
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind.

Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

Artikel 36
Lernende
11324
Ferien:
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13
Junge Arbeitnehmende
11324
Ferien:
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Lehrlinge: 5 Wochen

Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen.

Artikel 13
Kündigungsfrist
11324
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr 2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate

Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR).

Artikel 5 und 6
Arbeitnehmervertretung
11324
Verband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSS
Arbeitgebervertretung
11324
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz
Aufgaben paritätische Organe
11324
Paritätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS):
-Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS
-Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2

Anhang 4
Folge bei Vertragsverletzung
11324
Bei Vertragsverletzung, ist die paritätische Kommission berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe zu verhängen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens

Artikel 30
Freistellung für Verbandstätigkeit
11324
Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten.

Artikel 33
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11324
Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein.

Artikel 33
Sozialpläne
11324
Falls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden.

Artikel 32
Schlichtungsverfahren
11324
Für die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder.

Artikel 28
Friedenspflicht
11324
Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren.

Artikel 4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12531 24.10.2023 24.10.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.12499 29.11.2021 28.09.2023
4.12466 29.11.2021 15.08.2023
4.12085 29.11.2021 29.12.2022
4.11542 29.11.2021 16.12.2021
4.11471 29.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11324 14.12.2020 23.06.2021
3.11205 14.12.2020 12.02.2021
3.11087 14.12.2020 01.01.2021