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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 30.11.2021
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 17.2
Kontakt paritätische Organe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Landeskommission im Schweiz. Carrosseriegewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 57
www.plk-carrosserie.ch
carrosseriegewerbe@plk.ch
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | CHF 24.20 | CHF 23.63 | CHF 4'300.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | CHF 21.81 | CHF 21.29 | CHF 3'875.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | CHF 21.38 | CHF 20.88 | CHF 3'800.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | CHF 24.20 | CHF 23.63 | CHF 4'300.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | CHF 21.81 | CHF 21.29 | CHF 3'875.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | CHF 21.38 | CHF 20.88 | CHF 3'800.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | CHF 24.20 | CHF 23.63 | CHF 4'300.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | CHF 21.81 | CHF 21.29 | CHF 3'875.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | CHF 21.38 | CHF 20.88 | CHF 3'800.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | CHF 24.20 | CHF 23.63 | CHF 4'300.-- |
Arbeitnehmer mit EBA | CHF 21.81 | CHF 21.29 | CHF 3'875.-- |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | CHF 21.38 | CHF 20.88 | CHF 3'800.-- |
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.
Kanton Genf 2017 (per 1.6.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- |
- nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- |
Arbeitnehmende mit EBA | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- |
- nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- |
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | |
- mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- |
- mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- |
- mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- |
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) |
Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) |
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr |
EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)
Artikel 36; Anhang 8
Lohnerhöhung
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 36.2; Anhang 8
Lohnerhöhung
Sämtliche … Unternehmen verwenden 0.4% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6% der gesamten AHV-Lohnsumme der … unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31.12.2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Artikel 36.2; Anhang 8
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
13. Monatslohn
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Dienstaltersgeschenke
Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23:00-06:00) | |
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% |
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag |
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% |
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.
Artikel 26.4 – 26.6
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Artikel 39.1
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Normalarbeitszeit
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177.7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).
Artikel 23.1 und 26.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Überstunden / Überzeit
Artikel 26.1 – 26.3
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag |
Artikel 32.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bezahlte Feiertage
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.
Artikel 26.5 – 26.6, 29.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Bildungsurlaub
Artikel 22.1
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 43
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 und 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 und 42
Krankheit
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 und 42
Unfall
80% während 720 Tagen
Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen.
Artikel 41 – 43
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Artikel 32.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% |
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen: | |
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% |
- danach | 80% |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% |
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen: | |
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% |
- danach | 80% |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% |
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen: | |
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% |
- danach | 80% |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% |
- Für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen: | |
- bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% |
- danach | 80% |
Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen |
Artikel 44.1
Pensionsregelungen
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Frühpensionierung
Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arikel 18.1 – 18.3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arikel 18.1 – 18.3
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Lernende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
---|---|
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen |
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen |
Ab 1.1.2014 (per 1.11.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
- im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- |
- im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- |
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | |
- im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- |
- im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- |
Artikel 3; Artikel 27.1, OR 329a+e;
Junge Arbeitnehmende
Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Ferien (von Gesetzes wegen):
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1, OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1, OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (von Gesetzes wegen):
– Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 27.1, OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 48
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Aufgaben paritätische Organe
a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV;
d) den GAV-Verhandlungen;
e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren;
h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge;
l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen;
m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds;
o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese
– den betrieblichen Rahmen übersteigen,
– die Auslegung des GAV betreffen,
– von allgemeinem Interesse sind;
p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden;
q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen.
Artikel 8.3
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Folge bei Vertragsverletzung
Arbeitnehmer können mit einer Konventionalstrafe belangt werden.
Artikel 9
Sozialpläne
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52
Sozialpläne
Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.
Artikel 12.3 und 52