GAV für das bernische Glasergewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2022
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Örtlicher Geltungsbereich
12433
Kanton Bern
Betrieblicher Geltungsbereich
12433

Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.
Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.

Artikel 1.1 und 1.3

Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.

Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12433

Dieser GAV tritt auf den 1.1.2021 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2020. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.

Artikel 18

Kontakt Arbeitnehmervertretung
12433
Unia Sektion Bern:
Stefan Wütherich
031 385 22 32
stefan.wuethrich@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
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Mindestlöhne ab 1. Januar 2022

Mitarbeiterkategorie Mindestlohn
VorarbeiterIn CHF 5'700.–
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'400.–
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung CHF 5'250.–
angelernteR GlaserIn CHF 4'250.–
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung CHF 4'900.–
Aushilfskraft CHF 4'010.–
Administrationspersonal CHF 4'010.–

 

Die Löhne für Lernende ab 1. Januar 2022

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 760.–
2. Lehrjahr CHF 940.–
3. Lehrjahr CHF 1'210.–
4. Lehrjahr CHF 1'440.–


Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2022

Lohnerhöhung
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Zur Information

Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation.
 

Artikel 4 

13. Monatslohn
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Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.

Artikel 4

Lohnauszahlung
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Der Monatslohn wird in der Regel am 26. des Monates ausbezahlt. Die Arbeitnehmenden erhalten monatlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung, in der auch die Stunden, Ferien und Feiertage ausgewiesen sind.

Artikel 5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Art der ArbeitZuschlag
Tagesarbeit (6-20 Uhr)kein Lohnzuschlag
Abendarbeit (20-23 Uhr)25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23-6 Uhr)100% Lohnzuschlag
Samstagsarbeit25% Lohnzuschlag
Sonntage und Feiertage100% Lohnzuschlag

Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.

Artikel 3 und 4
Spesenentschädigung
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Spesenart Entschädigungsbetrag
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) CHF 17.–
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden CHF –.70 pro km


Artikel 8

Normalarbeitszeit
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Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.00h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.

Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).

Artikel 3

Überstunden / Überzeit
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Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 3 und 4
Probezeit
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Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jeweils auf Freitag.

Artikel 11

Ferien
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AlterskategorieAnzahl Ferientage
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr28 Tage
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr25 Tage
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr28 Tage

Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.

Artikel 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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Anlass bezahlte Tage
Militärische Aushebung u.Ä. gemäss Marschbefehl
Heirat 2 Tage
Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) bei 100% Lohn innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes 2 Wochen
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung 14 Wochen
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister 3 Tage
Tod von Grosseltern 1 Tag
Umzug (nur einmal im Jahr) 1 Tag
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.)


Der Arbeitgeber kann einen Karenztag zu lasten der Arbeitnehmenden festlegen, falls häufige Absenzen einen Missbrauch vermuten lassen und der/die Arbeitnehmer/in abgemahnt wurde. Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.


Artikel 6

Bezahlte Feiertage
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.

Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7
Bildungsurlaub
12433
Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.

Artikel 6
Krankheit
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Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.

Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
 

Artikel 6

Unfall
12433

Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.

Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.
 

Artikel 6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12433
14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung

Artikel 6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12433
WasWerLohnersatz
Rekrutenschule und KaderschulenLedige ohne Unterstützungspflicht75%
mit Unterstützungspflichten100%
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier WochenAlle100%

Artikel 6
Berufliche Vorsorge BVG
12433

Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt. Die Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte.

Artikel 10

Schutz der Persönlichkeit 
12433
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.

Artikel 9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12433
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.

Artikel 9
Sexuelle Belästigung
12433
Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.

Artikel 9
Lernende
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GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 720.--
2. Lehrjahr CHF 900.--
3. Lehrjahr CHF 1'170.--
4. Lehrjahr CHF 1'400.--


Ferien:

  • Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12433

GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 720.--
2. Lehrjahr CHF 900.--
3. Lehrjahr CHF 1'170.--
4. Lehrjahr CHF 1'400.--


Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2021 und OR: Art. 329a+e

Kündigungsfrist
12433
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (in der Regel 3 Monate) 7 Tage, jeweils auf den Freitag
1. Dienstjahr 1 Monat, jeweils auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate, jeweils auf Monatsende
ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate, jeweils auf Monatsende


Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.

Artikel 11

Arbeitnehmervertretung
12433
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
12433
Verband Bernischer Glasermeister
Aufgaben paritätische Organe
12433
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat. Alle Streitigkeiten, welche aus Vertragsangelegenheiten entsteheh, sind dieser Kommission zu unterbreiten. Kann in der Kommission keine Einigung erzielt werden, so ist das Einigungsamt anzurufen.

Artikel 12
Freistellung für Verbandstätigkeit
12433
Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12433
Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.

Artikel 15
Schlichtungsverfahren
12433
StufeInstanz
1. InstanzBerufskommission
2. InstanzEinigungsamt

Artikel 12
Friedenspflicht
12433
Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.

Artikel 12
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12991 17.05.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12437 28.07.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12433 28.07.2023 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12428 27.07.2023 01.01.2021