GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2022 bis 31.07.2022
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2022 bis 31.07.2022
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2022: Jahresbruttoarbeitszeit 2022 und allgemeine Erhöhung der Effektivlöhne um 0.9%. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Tessin: Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019. Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Dezember 2021 je nach Wirtschaftszweig zwischen CHF 19.00 und CHF 19.50/Stunde, resp. zwischen CHF 17.54 und CHF 18.00 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
11541
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
11541
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
11541
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11541
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11541
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11541
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11541
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
11541
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11541

Unia: 
Yannick Egger  
031 350 24 73
yannick.egger@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
11541
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Mitarbeiterkategorien

Altersjahr1

Stundenlohn

Monatslohn

Jahreslohn

Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung

20.

CHF 24.81

CHF 4'300.--

CHF 55'900.--

 

21.

CHF 25.39

CHF 4'400.--

CHF 57'200.--

 

22.

CHF 25.68

CHF 4'450.--

CHF 57'850.--

 

23.

CHF 26.26

CHF 4'550.--

CHF 59'150.--

 

24.

CHF 27.12

CHF 4'700.--

CHF 61'100.--

 

25.

CHF 27.99

CHF 4'850.--

CHF 63'050.--

 

26.

CHF 28.56

CHF 4'950.--

CHF 64'350.--

 

27.

CHF 29.14

CHF 5'050.--

CHF 65'650.--

 

28.

CHF 29.72

CHF 5'150.--

CHF 66'950.--

 

29.

CHF 30.29

CHF 5'250.--

CHF 68'250.--

 

30.

CHF 30.87

CHF 5'350.--

CHF 69'550.--

 

ab 41.

CHF 31.74

CHF 5'500.--

CHF 71'500.--

Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen

20.

CHF 23.95

CHF 4'150.--

CHF 53'950.--

 

21.

CHF 24.52

CHF 4'250.--

CHF 55'250.--

 

22.

CHF 24.81

CHF 4'300.--

CHF 55'900.--

 

23.

CHF 25.39

CHF 4'400.--

CHF 57'200.--

 

24.

CHF 25.97

CHF 4'500.--

CHF 58'500.--

 

25.

CHF 26.54

CHF 4'600.--

CHF 59'800.--

 

26.

CHF 27.41

CHF 4'750.--

CHF 61'750.--

 

27.

CHF 27.99

CHF 4'850.--

CHF 63'050.--

 

28.

CHF 28.56

CHF 4'950.--

CHF 64'350.--

 

29.

CHF 29.14

CHF 5'050.--

CHF 65'650.--

 

30.

CHF 30.01

CHF 5'200.--

CHF 67'600.--

 

ab 41.

CHF 30.29

CHF 5'250.--

CHF 68'250.--

Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden)

20.

CHF 23.37

CHF 4'050.--

CHF 52'650.--

 

21.

CHF 23.37

CHF 4'050.--

CHF 52'650.--

 

22.

CHF 23.66

CHF 4'100.--

CHF 53'300.--

 

23.

CHF 23.95

CHF 4'150.--

CHF 53'950.--

 

24.

CHF 24.52

CHF 4'250.--

CHF 55'250.--

 

25.

CHF 25.39

CHF 4'400.--

CHF 57'200.--

 

26.

CHF 25.97

CHF 4'500.--

CHF 58'500.--

 

27.

CHF 26.54

CHF 4'600.--

CHF 59'800.--

 

28.

CHF 27.12

CHF 4'700.--

CHF 61'100.--

 

29.

CHF 27.70

CHF 4'800.--

CHF 62'400.--

 

30.

CHF 27.99

CHF 4'850.--

CHF 63'050.--

 

ab 41.

CHF 28.85

CHF 5'000.--

CHF 65'000.--

Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):

 

 

CHF 4'000.--

 


1 Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.


Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Tessin

Falls der GAV für eine Kategorie keinen Mindestlohn festlegt, gilt der kantonale Mindestlohn gemäss dem Mindestlohngesetz vom 11. Dezember 2019.
Der kantonale Mindestlohn (Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen) beträgt 55% des nationalen Medianlohns, differenziert nach Wirtschaftszweigen. Die Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftszweig wird durch den NOGA-Code bestimmt, den das Bundesamt für Statistik (BFS) dem Unternehmen zuweist.
Das Mindestlohngesetz sieht, insbesondere in den Artikeln 4 und 11, vorläufige Umsetzungsfristen vor, bevor die endgültigen Schwellenwerte in Kraft treten.
Die Phase 1, die bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden soll, sieht vor, dass der Mindeststundenlohn in einer Bandbreite zwischen einer Untergrenze von CHF 19.00 und einer Obergrenze von CHF 19.50 liegen muss (Phase 1). Wenn 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig unter der Untergrenze liegen, hat der gesetzliche Mindestlohn im Tessin mindestens so hoch wie die Untergrenze (CHF 19.00) zu sein. Liegen 55% des schweizerischen Medianstundenlohns in einem Wirtschaftszweig über der oberen Schwelle, entspricht der gesetzliche Mindestlohn der oberen Schwelle.
Wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht, gelten folgende Grenzwerte als Basisstundenlohn: unterer Grenzwert CHF 17.54 / oberer Grenzwert CHF 18.00.
Zu Beginn jedes Jahres legt der Staatsrat per Verordnung den Referenz-Mindeststundenlohn nach Wirtschaftszweigen fest.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht, in denen der Mindestlohn nicht zur Anwendung kommt. Bitte prüfen Sie die entsprechende Gesetzgebung.

www.ti.ch/salario-minimo


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020

Lehrjahr

Monatslohn

Jahreslohn

1. Lehrjahr

CHF 1'000.--

CHF 13'000.--

2. Lehrjahr

CHF 1'350.--

CHF 17'550.--

3. Lehrjahr

CHF 1'850.--

CHF 24'050.--

Zusätzliche Spesen

CHF 320.--/Monat

 


Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2

Lohnkategorien
11541
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
11541
2022 (per 1. Januar 2022 allgemeinverbindlich erklärt)

Die allgemeine Erhöhung der Effektivlöhne sämtlicher ... Unterstellten beträgt 0.9%.



Anhang 10: Artikel 1

13. Monatslohn
11541
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
Lohnauszahlung
11541
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11541
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
11541
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Normalarbeitszeit
11541

Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2022 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2088 Stunden (durchschnittlich 40 Stunden pro Woche). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 3

Überstunden / Überzeit
11541
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
11541
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11541
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
11541
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
11541
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
11541
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11541
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Pensionsregelungen
11541
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11541
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11541
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11541
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
11541
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
11541
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Kündigungsfrist
11541
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
11541
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
11541
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
11541
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Kaution
11541
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
11541
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
11541
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
11541
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11541
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Schlichtungsverfahren
11541
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
11541
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.13186 26.11.2024 26.11.2024
16.12878 20.02.2024 01.01.2024
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15.12597 17.11.2023 17.11.2023
15.12327 24.05.2023 01.01.2023
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14.11830 22.09.2022 22.09.2022
14.11822 16.09.2022 16.09.2022
14.11821 16.09.2022 16.09.2022
14.11750 28.07.2022 01.08.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11541 16.12.2021 01.01.2022
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