GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe

Merken
Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2020 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2020 bis 31.12.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
9720
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
9875
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10097
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10330
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10575
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10715
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
10919
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
11099
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
11120
Gilt für die ganze Schweiz ohne Kantone GE, VD und VS.

Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
9720
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9875
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10097
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10330
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10575
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10715
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10919
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11099
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11120
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des GAV, die mit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind.

Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich.
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik.
– Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Der GAV gilt unter Beachtung von Art. 3.2.4 GAV ferner auch für alle verwandten Tätigkeiten die von einer Mitgliedfirma von ISOLSUISSE erledigt werden und nicht einem anderen GAV unterstellt sind.

Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Artikel 8 GAV hiernach einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Gelten in einem Isolierbetrieb mehrere GAV’s, so kann sich die Firma nach Rücksprache mit den Arbeitnehmern und der zuständigen Paritätischen Kommission bzw. der GAV-Instanz der anderen Gesamtarbeitsverträge auf einen Gesamtarbeitsvertrag verpflichten, wobei auf die Mehrheit des Personals pro GAV abzustellen ist.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9720
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
9875
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10097
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10330
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10575
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10715
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10919
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11099
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11120
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen von GAV-unterstellten ArbeitgeberInnen; für Lehrlinge gelten einzelne Bestimmungen des GAV.
Nicht unterstellt:
– Geschäftsführer
– Kaufmännisches Personal
– Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen

Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9720
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9875
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10097
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10330
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10575
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10715
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10919
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11099
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11120
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9720
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9875
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10097
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10330
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10575
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10715
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10919
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11099
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11120
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9720
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9875
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10097
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10330
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10575
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10715
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10919
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11099
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11120
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
– Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise.
– Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
– Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
– Erstellen und Montieren von passiven Brandschutzsystemen aller Art, wie Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.

Für Lehrlinge gelten die Artikel 22, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 42, 46 und 47 des GAV.
Ausgenommen sind:
a. Der Geschäftsführer;
b. Kaufmännisches Personal;
c. Die Arbeitnehmenden, die mindestens zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9720
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9875
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10097
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10330
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10575
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10715
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10919
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11099
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11120
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter (Kündigungsfrist von 6 Monaten).

Artikel 21
Kontakt paritätische Organe
9720
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9875
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
10097
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
10330
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
10575
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
10715
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
10919
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
11099
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt paritätische Organe
11120
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9720
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9875
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10097
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10330
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10575
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10715
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10919
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11099
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11120
Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9720
Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe
Weltpoststrasse 20
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 23 54
www.plk-isolier.ch
isoliergewerbe@plk.ch

Unia:
Serge Torriani
031 350 23 54
serge.torriani@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9720
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
9875
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
10097
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
10330
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
10575
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
10715
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
10919
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
MitarbeiterkategorienAltersjahr (*1)StundenlohnMonatslohnJahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung:20.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
21.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
22.CHF 25.68CHF 4'450.--CHF 57'850.--
23.CHF 26.26CHF 4'550.--CHF 59'150.--
24.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
25.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
26.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
27.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
28.CHF 29.72CHF 5'150.--CHF 66'950.--
29.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
30.CHF 30.87CHF 5'350.--CHF 69'550.--
ab 41.CHF 31.74CHF 5'500.--CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen:20.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
21.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
22.CHF 24.81CHF 4'300.--CHF 55'900.--
23.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
24.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
25.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
26.CHF 27.41CHF 4'750.--CHF 61'750.--
27.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
28.CHF 28.56CHF 4'950.--CHF 64'350.--
29.CHF 29.14CHF 5'050.--CHF 65'650.--
30.CHF 30.01CHF 5'200.--CHF 67'600.--
ab 41.CHF 30.29CHF 5'250.--CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden):20.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
21.CHF 23.37CHF 4'050.--CHF 52'650.--
22.CHF 23.66CHF 4'100.--CHF 53'300.--
23.CHF 23.95CHF 4'150.--CHF 53'950.--
24.CHF 24.52CHF 4'250.--CHF 55'250.--
25.CHF 25.39CHF 4'400.--CHF 57'200.--
26.CHF 25.97CHF 4'500.--CHF 58'500.--
27.CHF 26.54CHF 4'600.--CHF 59'800.--
28.CHF 27.12CHF 4'700.--CHF 61'100.--
29.CHF 27.70CHF 4'800.--CHF 62'400.--
30.CHF 27.99CHF 4'850.--CHF 63'050.--
ab 41.CHF 28.85CHF 5'000.--CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):CHF 4'000.--
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
11099
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien Altersjahr (*1) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: 20. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  21. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  22. CHF 25.68 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
  23. CHF 26.26 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
  24. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  25. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  26. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  27. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  28. CHF 29.72 CHF 5'150.-- CHF 66'950.--
  29. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
  30. CHF 30.87 CHF 5'350.-- CHF 69'550.--
  ab 41. CHF 31.74 CHF 5'500.-- CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: 20. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  21. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  22. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  23. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  24. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  25. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  26. CHF 27.41 CHF 4'750.-- CHF 61'750.--
  27. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  28. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  29. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  30. CHF 30.01 CHF 5'200.-- CHF 67'600.--
  ab 41. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): 20. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  21. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  22. CHF 23.66 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
  23. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  24. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  25. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  26. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  27. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  28. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  29. CHF 27.70 CHF 4'800.-- CHF 62'400.--
  30. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  ab 41. CHF 28.85 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):     CHF 4'000.--  
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
11120
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.
Mitarbeiterkategorien Altersjahr (*1) Stundenlohn Monatslohn Jahreslohn
Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung: 20. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  21. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  22. CHF 25.68 CHF 4'450.-- CHF 57'850.--
  23. CHF 26.26 CHF 4'550.-- CHF 59'150.--
  24. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  25. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  26. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  27. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  28. CHF 29.72 CHF 5'150.-- CHF 66'950.--
  29. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
  30. CHF 30.87 CHF 5'350.-- CHF 69'550.--
  ab 41. CHF 31.74 CHF 5'500.-- CHF 71'500.--
Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen: 20. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  21. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  22. CHF 24.81 CHF 4'300.-- CHF 55'900.--
  23. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  24. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  25. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  26. CHF 27.41 CHF 4'750.-- CHF 61'750.--
  27. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  28. CHF 28.56 CHF 4'950.-- CHF 64'350.--
  29. CHF 29.14 CHF 5'050.-- CHF 65'650.--
  30. CHF 30.01 CHF 5'200.-- CHF 67'600.--
  ab 41. CHF 30.29 CHF 5'250.-- CHF 68'250.--
Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für angelernte Mitarbeiter dieser Kategorie um maximal 10% unterschritten werden): 20. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  21. CHF 23.37 CHF 4'050.-- CHF 52'650.--
  22. CHF 23.66 CHF 4'100.-- CHF 53'300.--
  23. CHF 23.95 CHF 4'150.-- CHF 53'950.--
  24. CHF 24.52 CHF 4'250.-- CHF 55'250.--
  25. CHF 25.39 CHF 4'400.-- CHF 57'200.--
  26. CHF 25.97 CHF 4'500.-- CHF 58'500.--
  27. CHF 26.54 CHF 4'600.-- CHF 59'800.--
  28. CHF 27.12 CHF 4'700.-- CHF 61'100.--
  29. CHF 27.70 CHF 4'800.-- CHF 62'400.--
  30. CHF 27.99 CHF 4'850.-- CHF 63'050.--
  ab 41. CHF 28.85 CHF 5'000.-- CHF 65'000.--
Lehrabgänger (im 1. Jahr nach Lehrabschluss beträgt der Mindestlohn für max. 12 Monate; anschliessend gelten die entsprechenden Mindestlohnkategorien):     CHF 4'000.--  
(*1) Berechnungsgrundlage für das Altersjahr: Gilt ab 01.01. des Kalenderjahrs, in welchem der Arbeitnehmende das entsprechende Altersjahr erreichen wird.
 
Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Artikel 41 und 43; Anhang 10: Artikel 2
Lohnkategorien
9720
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
9875
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
10097
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
10330
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
10575
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
10715
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
10919
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
11099
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnkategorien
11120
a) Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung
b) Isolierspengler und Isoleure mit Lehrabschlussprüfung in artverwandten Berufen (z.B. Bau- und Lüftungsspengler, Brandschutzmonteur, Maurer, Maler, Gipser usw.)
c) Angelernte Facharbeiter mit mindestens 12-monatiger Tätigkeit in der Branche (Isoleure, Isolierspengler, Brandschutzmonteure). In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung in der Branche kann dieser Mindestlohn für Arbeitnehmer um max. 10% unterschritten werden.

Artikel 41.6
Lohnerhöhung
9720
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
9875
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
10097
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
10330
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
10575
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
10715
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
10919
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
11099
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
Lohnerhöhung
11120
2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Es gilt folgende Effektivlohnerhöhung:
– … CHF 25.-- pro Monat resp. 14 Rappen pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5625.-- pro Monat.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 43; Anhang 10: Artikel 1; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel II
13. Monatslohn
9720
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
9875
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
10097
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
10330
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
10575
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
10715
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
10919
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
11099
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
13. Monatslohn
11120
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9720
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
Dienstaltersgeschenke
9720
Die Arbeitnehmer erhalten 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Artikel 28.2 GAV.
Artikel 42.1 gilt auch für Lehrlinge.

Artikel 42.1; Anhang 7
Lohnauszahlung
9720
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
9875
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
10097
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
10330
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
10575
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
10715
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
10919
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
11099
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Lohnauszahlung
11120
Der Lohn wird dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Landeswährung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende bargeldlos ausbezahlt (Bank- oder Postcheckkonto).

Artikel 48.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9720
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9875
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10097
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10330
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10575
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10715
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10919
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11099
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11120
Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitZuschlag
Sonn-/Feiertagsarbeit23h00-23h00100%
Abendarbeit (sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden)20h00-23h0050%
Nachtarbeit (vorübergehend, weniger als 25 Nächte/Jahr)23h00-06h0050%
Samstagsarbeit16h00-20h0050%

Artikel 45.1
Spesenentschädigung
9720
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
9875
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
10097
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
10330
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
10575
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
10715
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
10919
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
11099
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Spesenentschädigung
11120
Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind:
a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können:
CHF 17.-- pro Arbeitstag, oder
CHF 320.-- pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung;



Artikel 46 und 47; Anhang 10: Artikel 4
Normalarbeitszeit
9720
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
9875
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
10097
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
10330
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
10575
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
10715
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
10919
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
11099
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Normalarbeitszeit
11120
Die Jahresbruttoarbeitszeit 2020 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2096 Stunden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 40.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Im Einzelarbeitsvertrag können keine höheren Arbeitszeiten vereinbart werden.

Artikel 28.2 - 28.4 und 28.7; Anhang 10: Artikel 5
Überstunden / Überzeit
9720
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
9875
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10097
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10330
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10575
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10715
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
10919
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11099
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Überstunden / Überzeit
11120
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Überstundenguthaben können im Rahmen von Art. 28.5 GAV auf eine nachfolgende Kalenderperiode übertragen werden.

Per 31. Dezember dürfen maximal 200 Überstunden gemäss Art. 31.1 GAV, exkl. Vorholzeit auf die nächste Kalenderperiode übertragen werden.
Wurden per 31. Dezember mehr als 200 Überstunden exkl. Vorholzeit geleistet, sind diese ab der 201. Stunde entweder:
a) per 30. Juni auszuzahlen, oder
b) durch Freizeit zu kompensieren, oder
c) auf das Sparkonto gemäss Art. 19 und 37 GAV einzuzahlen.
Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Artikel 28.5 und 44.2; Zusatzvereinbarung 2014; Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte
Ferien
9720
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
9875
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
10097
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
10330
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
10575
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
10715
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
10919
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
11099
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Ferien
11120
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr30 Tage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Tage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

Artikel 32.2; Anhang 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9720
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9875
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10097
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10330
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10575
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10715
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10919
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11099
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11120
AnlassBezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmers2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder oder der Eltern3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod von Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt gelebt haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, ohne Arbeitgeberwechsel, max. 1x/Jahr1 Tag

Artikel 38.1
Bezahlte Feiertage
9720
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
9875
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
10097
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
10330
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
10575
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
10715
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
10919
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
11099
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
11120
Höchstens 9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 34.1
Bildungsurlaub
9720
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
9875
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
10097
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
10330
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
10575
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
10715
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
10919
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
11099
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Bildungsurlaub
11120
Der Arbeitnehmer kann 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen.
Die in Artikel 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten.

Artikel 26.2 und 27.1
Krankheit
9720
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Krankheit
9875
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
10097
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
10330
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
10575
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
10715
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
10919
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
11099
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Krankheit
11120
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%

Artikel 51 und 52
Unfall
9720
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Krankentaggeldversicherung - Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: 50%



Artikel 51, 52, 54 und 56
Unfall
9875


Artikel 54 und 56
Unfall
10097


Artikel 54 und 56
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9720
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9875
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10097
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10330
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10575
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10715
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10919
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11099
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11120
Dienstartin % des Lohnes
Bis zu 4 Wochen/Kalenderjahr100%
Danach:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Rekrutenschule:
- Dienstleistende ohne Kinder50%
- Dienstleistende mit Kindern80%
Durchdiener80% während 300 Tagen

Artikel 57.2
Pensionsregelungen
9720
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
9875
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
10097
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
10330
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
10575
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
10715
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
10919
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
11099
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Pensionsregelungen
11120
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
9720
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
9875
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
10097
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
10330
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
10575
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
10715
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
10919
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11099
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Frühpensionierung
11120
Gleitender Ruhestand ab Alter 58 möglich.
Sparkonto für vorzeitige Pensionierung für jede/n Arbeitnehmende/n ab 25. Altersjahr. Beiträge: Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen je 1% des jährlichen AHV-Bruttolohns auf das Sparkonto bei der Spida Sozialversicherung Zürich. Auszahlung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung zwischen dem 58. und 65. Altersjahr.

Artikel 36 und 37
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9720
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9875
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10097
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10330
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10575
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10715
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10919
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11099
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11120
Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Lehrlinge entrichten folgende Beiträge:

Schweiz (ausser Zentralschweiz)
Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeberpro Monat
VollzugskostenbeitragCHF 20.--
AusbildungsbeitragCHF 15.--
TotalCHF 35.--
Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.-- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.

Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

VollzugskostenbeitragCHF 35.--AusbildungsbeitragCHF 10.--TotalCHF 45.--Arbeitgeber: Grundbeitrag von pauschal CHF 240.–- /Jahr, bzw. CHF 20.-- /Monat. Angebrochene Monate werden als volle Monate berechnet.
Lehrlinge: CHF 10.-- /Monat (Ausbildungsbeitrag)

Artikel 22.1; Anhang 10: Zusatzvereinbarung 2015; Ergänzungsbestimmungen Isoliergewerbe 2016 für die Zentralschweiz (Punkt 5)
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9720
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9875
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10097
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10330
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10575
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10715
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10919
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11099
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11120
Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Artikel 24
Lernende
9720
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
9875
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
10097
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
10330
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
10575
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
10715
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
10919
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
11099
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Lernende
11120
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.-- CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.-- CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.-- CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat  

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
9720
Für die Lehrlinge/Lehrtöchter gelten folgende GAV-Bestimmungen zwingend:
- Entrichtung des Ausbildungsbeitrags (CHF 10.--/Monat)
- Arbeitszeit, Einhaltung der Arbeitszeit
- Feiertage
- Absenzenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Spesenentschädigung

Lehrlingsentschädigung ab Lehrverhältnis Juli 2020
Lehrjahr Monatslohn Jahreslohn
1. Lehrjahr CHF 1'000.--CHF 13'000.--
2. Lehrjahr CHF 1'350.--CHF 17'550.--
3. Lehrjahr CHF 1'850.--CHF 24'050.--
Zusätzliche Spesen CHF 320.--/Monat

Ferien:
Lehrlinge/Lehrtöchter bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr: 6 Wochen
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
9875
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
10097
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Anhang 7; Anhang 10: Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
10330
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
10575
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
10715
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
10919
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
11099
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Junge Arbeitnehmende
11120
Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmende, dito: 5 Wochen

Artikel 32
Kündigungsfrist
9720
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
9875
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
10097
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
10330
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
10575
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
10715
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
10919
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
11099
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsfrist
11120
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat, max. auf 3 Monate verlängerbar)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 63 und 64
Kündigungsschutz
9720
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
9875
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
10097
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
10330
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
10575
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
10715
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
10919
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
11099
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Kündigungsschutz
11120
Ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot, während der Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Artikel 66
Arbeitnehmervertretung
9720
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
9875
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10097
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10330
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10575
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10715
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10919
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11099
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11120
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
9720
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
9875
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
10097
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
10330
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
10575
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
10715
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
10919
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
11099
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Arbeitgebervertretung
11120
Verband Schweizerischer Isolierfirmen für Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (ISOLSUISSE)
Kaution
9720
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
9875
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
10097
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
10330
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
10575
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
10715
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
10919
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
11099
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Kaution
11120
Höhe der Kaution:
- CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr
- CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr
- keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.--
Verwendung der Kaution:
Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages, des Grundbeitrages und des Ausbildungsbeitrages gemäss Artikel 22 GAV.
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit im Isoliergewerbe (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
9720
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
9875
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
10097
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
10330
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
10575
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
10715
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
10919
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
11099
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
11120
Zur Durchführung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe» (PLK) in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Bern bestellt.

Artikel 11
Folge bei Vertragsverletzung
9720
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
9875
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
10097
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
10330
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
10575
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
10715
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
10919
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
11099
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Folge bei Vertragsverletzung
11120
S. Artikel 13, 14, 15 des GAV
Freistellung für Verbandstätigkeit
9720
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
9875
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
10097
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
10330
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
10575
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
10715
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
10919
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
11099
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Freistellung für Verbandstätigkeit
11120
Spezielle Weiterbildung: 2 Arbeitstage für Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten; Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenversammlung der Gewerkschaft.

Artikel 27.1d+e
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9720
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9875
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10097
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10330
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10575
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10715
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10919
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11099
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11120
Auf Verlangen der Belegschaft wird in den Betrieben eine von den vertragsunterstellten Arbeitnehmer zu wählende Betriebskommission (BK) eingesetzt.

Artikel 16
Sozialpläne
9720


Artikel 58
Sozialpläne
9875


Artikel 58
Sozialpläne
10097


Artikel 58
Sozialpläne
10330


Artikel 58
Sozialpläne
10575


Artikel 58
Sozialpläne
10715


Artikel 58
Sozialpläne
10919


Artikel 58
Sozialpläne
11099


Artikel 58
Sozialpläne
11120


Artikel 58
Schlichtungsverfahren
9720
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
9875
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
10097
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
10330
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
10575
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
10715
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
10919
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
11099
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Schlichtungsverfahren
11120
StufeZuständiges Organ
Zwischen den Vertragspartnern:
Stufe 1Paritätische Landeskommission
Stufe 2Schiedsgericht
Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien, im Betrieb:
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission

Artikel 9-12
Friedenspflicht
9720
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
9875
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
10097
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
10330
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
10575
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
10715
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
10919
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
11099
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Friedenspflicht
11120
Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachgenannten Konfliktregelungsprozederes.

Artikel 9
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
16.12878 20.02.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.12597 17.11.2023 17.11.2023
15.12327 24.05.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
14.11895 25.11.2022 25.11.2022
14.11830 22.09.2022 22.09.2022
14.11822 16.09.2022 16.09.2022
14.11821 16.09.2022 16.09.2022
14.11750 28.07.2022 01.08.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.11541 16.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.11472 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.11201 08.02.2021 08.02.2021
11.11182 29.01.2021 29.01.2021
11.11180 01.01.2021 01.01.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11120 01.04.2020 01.04.2020