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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2019 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Wiederinkraftsetzung des GAV Retabat per 1. November 2019Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gillt auch für Betriebe, welche Arbeiten verrichten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeiträge (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a) Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen;
b) Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die:
a) ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen.
b) Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b) Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c) Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen;
d) Poliere und Werkmeister;
e) Leitendes Personal;
f) Technisches und administratives Personal.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 30
Kontakt paritätische Organe
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
058 360 77 10
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
Weinbergstrasse 49
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8042 Zürich
058 360 77 10
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Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
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Kontakt paritätische Organe
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Weinbergstrasse 49
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058 360 77 10
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
058 360 77 10
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
058 360 77 10
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
058 360 77 10
www.spk-gleisbau.ch
info@spk-gleisbau.ch
Unia:
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Löhne / Mindestlöhne
Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn:
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'251.-- | CHF 35.55 | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'716.-- | CHF 32.45 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'509.-- | CHF 31.25 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'131.-- | CHF 29.15 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'624.-- | CHF 26.25 |
Basislöhne ab 1. Januar 2020 (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Lohnklasse | Monatslohn | Stundenlohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
V - Vorarbeiter | CHF 6'331.-- | CHF 36.-- | |
Q - Verkehrswegebauer | CHF 5'796.-- | CHF 32.90 | Lehrabgängern mit EFZ und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr um max. 15%, im 2. Jahr um max. 10% und im 3. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
A - Gleisbau-Facharbeiter | CHF 5'589.-- | CHF 31.70 | Lehrabgängern mit EBA und unbefristeter Festanstellung darf der Basislohn im 1. Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C, im 2. Jahr um max. 15%, im 3. Jahr um max. 10% und im 4. Jahr um max. 5% gekürzt werden |
B - Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | CHF 5'211.-- | CHF 29.60 | |
C - Gleisbauarbeiter | CHF 4'704.-- | CHF 26.70 |
Arbeiten in Tunnels, die mehr als 200 m lang sind: Zulage CHF 15.-- pro Dienstschicht (Anspruch entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels, wenn der Einsatz dort mit Unterbrechungen verbunden ist).
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell und schriftlich (Ausnahme Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
1. Körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
2. Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
3. branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
4. Arbeitnehmende der Lohnklassen A bzw. B gemäss Absatz 2 dieses Artikels, deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige SPK Gleisbau.
5. Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Gleisbaugewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
6. Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der SPK Gleisbau im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit des Lohnsatzes kann die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 17.6; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 17.6 und 19.6
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen | |
---|---|---|
C | Gleisbauarbeiter | Gleisbauarbeiter ohne Fachkenntnisse |
B | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen | Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung B. |
A | Gleisbau-Facharbeiter | Absolventen der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker Gleisbau EBA, Gruppenführer und angelernter Maschinist mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in dieser Funktion. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behält der Arbeitnehmer die Lohnklasseneinteilung A. |
A | Sicherheitswärter | Wird ein Arbeitnehmer als Sicherheitswärter (Ausweis muss vorhanden sein) eingesetzt, so hat er während dieses besonderen Einsatzes Anspruch auf mindestens den Lohn der Lohnklasse A. |
Q | Verkehrswegebauer | Fachrichtung Gleisbauer mit anerkanntem Berufsausweis (eidg. Fähigkeits-Zeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis). |
V | Vorarbeiter | Gleisbau-Facharbeiter, der vom Betrieb als Vorarbeiter anerkannt wird. |
Artikel 17.2 und 19.7
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
Lohnerhöhung
Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmern wird per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 2 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80.-- pro Monat (45 Rappen pro Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung 2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und "voll leistungsfähig" ist.
Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 3
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
13. Monatslohn
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
Dienstaltersgeschenke
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
Dienstaltersgeschenke
Die Auszahlung erfolgt wie nachstehend:
a) Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, werden den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern Ende des Jahres 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) zusätzlich vergütet. Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern mit ausgeglichener monatlicher Zahlung wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn (Berechnung siehe Tabelle im Anhang) zusätzlich ausbezahlt. Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet;
b) ProrataAuszahlung: Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, werden den Arbeitnehmern anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,3% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 1) ausgerichtet.
c) Ferienentschädigung: Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferienentschädigung ausgerichtet.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 17.10; Anhang 1
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Lohnauszahlung
Monatlich ausgeglichene Lohnauszahlung: Wird der Lohn aufgrund der gearbeiteten Stunden ausbezahlt, sind bei einem mehr als sieben Monate dauernden Arbeitsverhältnis die Stunden auf eine durchschnittliche Monatsleistung so umzurechnen, dass ein entsprechend konstanter Lohn monatlich ausgerichtet wird. Es wird dabei von folgender Berechnung ausgegangen: Stundenlohn x Jahrestotalstunden geteilt durch 12.
Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden) | Zuschlag von CHF 6.--/h (*1) |
Dauernde Nachtschichtarbeit | CHF 48.--/Schicht (*1) |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden) | Zuschlag von CHF 6.--/h (*1) |
Dauernde Nachtschichtarbeit | CHF 48.--/Schicht (*1) |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden) | Zuschlag von CHF 6.--/h (*1) |
Dauernde Nachtschichtarbeit | CHF 48.--/Schicht (*1) |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
(*1)Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden) | Zuschlag von CHF 6.--/h (*1) |
Dauernde Nachtschichtarbeit | CHF 48.--/Schicht (*1) |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
(*1)Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)1 | Zuschlag von CHF 6.--/h |
Dauernde Nachtschichtarbeit1 | CHF 48.--/Nacht |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
1 Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)1 | Zuschlag von CHF 6.--/h |
Dauernde Nachtschichtarbeit1 | CHF 48.--/Nacht |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
1 Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)1 | Zuschlag von CHF 6.--/h |
Dauernde Nachtschichtarbeit1 | CHF 48.--/Nacht |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
1 Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (23.00-06.00), allg. | Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Arbeitsgesetz |
Nachtarbeit, einzelne Stunden (max. 5 Stunden)1 | Zuschlag von CHF 6.--/h |
Dauernde Nachtschichtarbeit1 | CHF 48.--/Nacht |
Samstagsarbeit | 25% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 50% Zuschlag |
1 Dauernde Nachtschichtarbeit: Für dauernde Nachtschichtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter wird eine Zulage von CHF 48.-- bezahlt. Für einzelne Stunden Nachtarbeit wird, sofern es sich nicht um im Einvernehmen mit der Belegschaft vorverlegte Arbeitszeiten handelt, pro Stunde (im Maximum für fünf Stunden) CHF 6.-- vergütet. Für diese Arbeiten werden keine Lohnzuschläge und weiteren Zulagen ausgerichtet, ausgenommen, wenn in den Nächten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag gearbeitet wird. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr richtet sich nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): vgl. Anhang 1
Artikel 12.6, 18 und 19; Anhang 1
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.--/Nacht |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.--/Nacht |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.--/Nacht |
Artikel 12.5 und 19
Schichtarbeit
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.--/Nacht |
Artikel 12.5 und 19
Pikettdienst
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Pikettdienst
Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
– der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat;
– eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt;
– ein Schichtplan erstellt worden ist und
– die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Das Gesuch ist der SPK Gleisbau ein zureichen und wird von dieser innert Wochenfrist nach Gesuchs eingang genehmigt, sofern die in Absatz 5 Buchstabe e erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.-- je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. Im Gesuch für Schichtarbeit ist auch die Zuschlagsregelung aufzuführen.
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Schichtarbeit | Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht oder Zulage von CHF 1.--/Arbeitsstunde |
Dauernde Nachtschichtarbeit (20.00-05.00 im Sommer, resp. 20.00-06.00 im Winter) | CHF 48.-- |
Artikel 12.5 und 19
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit* | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
*Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit* | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
*Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit* | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
*Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit* | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
*Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit1 | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
1 Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit1 | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
1 Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit1 | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
1 Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung, bei auswärtiger Arbeit1 | CHF 16.-- pro Tag |
Fahrzeugentschädigung, wenn Benutzung angeordnet: | |
Personenwagen | CHF -.60/km |
Motorrad | CHF -.45/km |
Motorfahrrad | CHF -.30/km |
1 Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der SBB oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 11.-- pro Tag.
Artikel 19; Lohnvereinbarung 2017 und Artikel 19.3; Anhang
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der unumgänglichen Präsenzzeiten, vorbehältlich allfälliger kürzerer Arbeitszeiten bedingt durch bahneigene Vorschriften. Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben, und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der unumgänglichen Präsenzzeiten, vorbehältlich allfälliger kürzerer Arbeitszeiten bedingt durch bahneigene Vorschriften. Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Normalarbeitszeit
a) der Weg zum und vom Arbeitsort
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch
Teilzeitarbeit
Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 5 Buchstabe b festgelegt. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender für das Bauhauptgewerbe am Ort des Betriebes analog, welchen die lokalen Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe jährlich erstellen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der SPK Gleisbau bis Mitte Januar zuzustellen. Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die SPK Gleisbau begründet Einspruch erheben und weist ihn zurück.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
– minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden)
– maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden)
Abweichungen
Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Absatz 5 Buchstabe b und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten werden und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Artikel 12
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Überstunden / Überzeit
Zuschlag und Umfang
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Die Zuschläge gemäss Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 sind nicht kumulierbar. Es gilt der jeweils höhere Ansatz.
Ausgleich (Kompensation)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden. Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Bei Austritt während des Kalenderjahres ist basierend auf dem Prorata- Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
Minderstunden
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechung nicht unverhältnismässig ist.
Besondere individuelle Überstundenregelung
Um der besonderen Situation im Gleisbau Rechnung zu tragen, kann von der bestehenden Regelung in Absatz 7 Buchstabe b über den Umfang der auf neue Rechnung vortragbaren Überstunden (25 pro Monat/Gesamtsaldo 100) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Personal in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis abgewichen werden. Zudem können die über 48 Wochenstunden gearbeiteten Stunden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen werden, wobei der Überstundenzuschlag gemäss Absatz 7 Buchstabe b in jedem Fall auszubezahlen ist. Anders als in Absatz 7 Buchstabe d ist der Überstundensaldo bis spätestens Ende Juni des Folgejahres vollständig abzubauen oder zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Das gegenseitige Einvernehmen hat in Schriftform im Voraus jeweils Anfang Kalenderjahr vorzuliegen. Über die geplanten Arbeitszeiten sind die betroffenen Arbeitnehmenden jeweils angemessen zu informieren. Analog Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau kann bei Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Vereinbarung die SPK Gleisbau angerufen werden.
Artikel 12.7; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 12.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag |
---|---|---|
Bis zum 20. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
20. bis 50. Altersjahr | 25 Tage | Lohnzuschlag 10.6% |
ab 50. Altersjahr | 30 Tage | Lohnzuschlag 13% |
Abrechnung
Der prozentuale Ferienlohn wird gemäss der Tabelle im Anhang berechnet. Der in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgesetzte prozentuale Ferienlohn wird mit jedem Zahltag auf der Lohnabrechnung gutgeschrieben. In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden.
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes Ferienlohnes (Artikel 13 dieses Vertrages) und des prozentualen 13. Monatslohnes (Artikel 17 Absatz 10 dieses Vertrages): Vgl. Anhang 1
Artikel 13; Anhang 1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehepartners, der Kinder, eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | ½ - 1 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 15
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bezahlte Feiertage
Artikel 14
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Bildungsurlaub
Artikel 3, bzw. Artikel 6 des LMV
Krankheit
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
a) 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen:
a) Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
Artikel 21 und 22; Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Krankheit
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
a) 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen:
a) Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
Artikel 21 und 22; Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Krankheit
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Artikel 21; Zusatzvereinbarung 2017: Artikel 21
Unfall
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
a) 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen:
a) Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
Artikel 21 und 22; Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Unfall
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.
Unbezahlter Karenztag: Für Absenzen infolge Krankheit gilt pro Ereignis höchstens ein unbezahlter Karenztag zu Lasten des Arbeitnehmenden. Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsaufnahme erneut eine Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt (Rückfall).
Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:
a) 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes nach Ablauf des unbezahlten Karenztages.
b) Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubszeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
d) Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.
Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen:
a) Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
b) Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen und unter Einhaltung von einem Karenztag je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubszeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
c) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.
Lohnbasis/Tagesverdienst: Basis für das Taggeld ist der wegen Krank heit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
Artikel 21 und 22; Zusatzvereinbarung 2017 und 2019
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Unfall
Leistungskürzung der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung aussschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis
; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst in den ersten 4 Wochen:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. bis 21. Woche:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst in den ersten 4 Wochen:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. bis 21. Woche:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst in den ersten 4 Wochen:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. bis 21. Woche:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst in den ersten 4 Wochen:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Für alle | 100% |
Rekrutenschule oder andere obligatorische Dienste ab 5. bis 21. Woche:
Wer | Entschädigung |
---|---|
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% |
Artikel 16
Pensionsregelungen
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Pensionsregelungen
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Betrag |
---|---|
Arbeitnehmende inkl. Lernende | 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme |
Arbeitgeber | 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernende |
Arbeitgeber mit einer Tätigkeit bis 90 Tage/Jahr | 0.4% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (0.35% Arbeitnehmerbeitrag; 0.05% Arbeitgeberbeitrag) der dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden, mind. aber CHF 20..-- pro Monat und Arbeitgeber |
Artikel 3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 7
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Lernende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Tage
Überstunden:
Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.
Artikel 1, 12.7 und 13; OR 329e
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 6 Monate |
Artikel 8 und 9
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Kündigungsschutz
Kündigung durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
Erhält der Arbeitnehmer neben Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung eine Rente der Invalidenversicherung, darf ihm ab Datum der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Artikel 336c Absatz 2 OR im 1. Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der Endtermin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich dieser bis zum nächstfolgenden Monatsende.
Verunfallt der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist so lange unterbrochen, wie die obligatorische Unfallversicherung Taggeldleistungen erbringt.
Besteht zum Zeitpunkt der Kündigung ein positiver Überstundensaldo und kann dieser positive Saldo nicht im ersten Monat der Kündigungsfrist abgebaut werden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert wird.
Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionär einer Gewerkschaft ist.
Artikel 11; Zusatzvereinbarung 2019: Artikel 9.6
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Paritätische Fonds
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Paritätische Fonds
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Paritätische Fonds
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Paritätische Fonds
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8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Paritätische Fonds
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
Paritätische Fonds
Sumatrastrasse 15
8042 Zürich
044 258 84 40
parifondsbau@baumeister.ch
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Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die SPK Gleisbau ist zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.
Die SPK Gleisbau hat folgende Aufgaben:
a) Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV Gleisbau inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusezten, sofern im GAV Gleisbau (...) keine andere Lösung getroffen wurde;
b) Insbesondere obliegen ihr:
1. Durchführung von gemeinsamen Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse im Betrieb entweder auf Einzelanzeige hin oder systematisch;
2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung (Artikel 17 GAV Gleisbau);
3. Vollzug der Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen (Anhang 6 zum LMV);
4. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden betr. Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb (Anhang 5 zum LMV);
5. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 33 der Zusatzvereinbarung "Mitwirkung im Bauhauptgewerbe" (Anhang 5 zum LMV);
Artikel 29; Anhang 6: Artikel 3
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Folge bei Vertragsverletzung
Die SPK Gleisbau kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.
Die SPK Gleisbau ist berechtigt:
a) eine Verwarnung auszusprechen
b) eine Konventionalstrafe bis zu CHF 50'000.-- zu verhängen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
c) die Neben- und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen.
Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehen Sanktionen können von der SPK Gleisbau auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.
Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des GAV Gleisbau verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den GAV Gleisbau festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben
Anhang 6: Artikel 4; Zusatzvereinbarung 2019
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Der Parifonds Bau des Schweizerischen Bauhauptgewerbes ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.
Es gilt die Regelung bezüglich Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes gemäss Anhang 5 des LMV Bauhauptgewerbe.
Artikel 3 und 7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 11
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artikel 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | Betriebsebene |
2. Stufe | Paritätische Kommission SPK Gleisbau |
3. Stufe | Schiedsgericht gemäss LMV Bauhauptgewerbe |
Artikel 5
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4
Friedenspflicht
Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.
Artikel 4