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Vertragsdaten
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (11.12.2023) / Erstmalige Publikation auf www.gav-service.chPersönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für:
- Mitarbeitende im Monatslohn der GGZ
Dieser GAV gilt nicht für:
- Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
- Angestellte im Stundenlohn (für diese Mitarbeitenden gelten die Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn)
- Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
- Lernende, Praktikanten und Schüler
Artikel 1.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV gilt per Einführung des neuen Zeiterfassungssystems, frühestens ab 01.09.2024 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den GAV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen, jedoch frühstens per 31.12.2025.
Änderungen einzelner Artikel und Ergänzungen des Vertrages oder einzelner Artikel können von den Vertragsparteien auch während der Gültigkeitsdauer des Vertrages vereinbart werden. Solche zusätzliche oder neue Vereinbarungen ergänzen als Vertragszusatz den Hauptvertrag.
Artikel 10.2
Löhne / Mindestlöhne
Funktionen und Löhne per 1. September 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 01. Januar 2025)
Für alle Funktionen gemäss Funktionsstruktur sind Lohnbänder vereinbart.
Funktionen | Lohnband-Minimum | Lohnband-Maximum | |
---|---|---|---|
1 | Betriebsmitarbeiter 1 | CHF 3'700.–1 | CHF 4'300.– |
2 | Betriebsmitarbeiter 2 / angelernter Unterhalts MA / Rampen MA / Hilfskoch mit Progresso | CHF 3'900.– | CHF 4'900.– |
3 | Last Minute Fahrer / Logistiker | CHF 3'900.– | CHF 5'000.– |
4 | LW-Chauffeur intern Kategorie B | CHF 3'900.– | CHF 5'150.– |
5 | LW-Chauffeur intern Kategorie C | CHF 4'200.– | CHF 5'300.– |
6 | Koch / Patissier / Flight Checker / Dispo Last Minute / Dispo Rampe | CHF 4'500.–1 | CHF 5'300.– |
7 | Administrative Mitarbeiter / Sachbearbeiter / OP&C / RTC-Dispo / Dispatch | CHF 4'300.– | CHF 6'200.– |
8 | Gelernter Sanitär, Kältemonteur, Elektriker, Mechaniker, Servicetechniker etc. | CHF 4'400.– | CHF 6'900.– |
9 | Chef de Partie / Testkoch | CHF 4'800.– | CHF 5'650.– |
10 | Souschef / Supervisor | CHF 4'900.– | CHF 6'100.– |
1 jedoch mindestens der jeweils geltende Mindestlohn gemäss L-GAV für das Gastgewerbe.
Lohnbänder übersteigende Löhne sind durch den Managing Director und den HR Director in schriftlicher Form zu bewilligen.
Der Lohn richtet sich nach Funktion, Erfahrung und Qualifikation. Die Festsetzung der Funktion und des Lohnes erfolgt individuell durch die GGZ.
Bei einer vorübergehenden Versetzung oder einer Zuweisung einer anderen Tätigkeit gemäss Art. 2.5 besteht kein Anspruch auf entsprechende Anpassung des Lohnes während dieser Zeit.
Artikel 6.1 und 6.2
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher mit dem Novemberlohn ausbezahlt wird. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des Bruttolohns, ohne Zulagen. Lohnreduktion infolge bezahlter Absenzen werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei unterjährigem Eintritt wird der 13. Monatslohn pro rata temporis bezahlt.
Artikel 6.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Leistungsprämien
Ausserordentliche Leistungen können durch individuelle, freiweillige Leistungsprämien honoriert werden. Dabei handelt es sich um einmalig ausbezahlte Beträge, die nicht zu einem festen Lohnbestandteil werden und im alleinigen Ermessen von GGZ stehen.
Erfolgsbonus
Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende noch bei GGZ tätig ist. Bei einer Versetzung während des Jahres in einen anderen Betrieb der Gategroup von mehr als drei Monaten erfolgt die Auszahlung pro rata temporis nach der definitiven Festlegung des Bonus durch die Gesellschafter der Gate Gourmet Switzerland GmbH. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung
- ist für alle Mitarbeitenden ein einheitlicher Pauschalbetrag (bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer vertraglichen Arbeitszeit von weniger als 42 Wochenstunden wird der Bonus pro rata temporis berechnet). Falls sich die kumulativen Absenzen während des Geschäftsjahres auf mehr als 3 Monate belaufen, erfolgt ebenfalls eine pro rata Kürzung (Kürzung des Bonus pro übersteigenden Monat um 1/12)
- erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
- beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400.–
Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.
Artikel 6.4 und 6.5
Dienstaltersgeschenke
Als Anerkennung für besondere Diensttreue erhalten die Mitarbeitenden der GGZ folgende Dienstaltersgeschenke:
Nach Vollendung des | Anspruch |
---|---|
10. Dienstjahres | CHF 1'000.– oder 5 Tage Ferien |
20. Dienstjahres | CHF 2'000.– oder 10 Tage Ferien |
30. Dienstjahres | CHF 3'000.– oder 15 Tage Ferien |
40. Dienstjahres | CHF 4'000.– oder 20 Tage Ferien |
Artikel 7.9
Kinderzulagen
Familienzulagen
Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den kantonalen Gesetzen.
Geburtszulage
Bei Geburt des eigenen Kindes wird dem Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 500.– pro Kind ausgerichtet.
Sind beide Elternteile in der GGZ tätig, wird die Zulage nur einmal ausgerichtet (je zur Hälfte dem Vater und der Mutter).
Artikel 7.1 und 7.2
Lohnauszahlung
Die Lohnauszahlung erfolgt bargeldlos vor Monatsende.
Artikel 6.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Jede gearbeitete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunde wird gemäss untenstehender Tabelle vergütet.
Anspruch pro gearbeitete Stunde (Minuten bezahlte Freizeit bzw. CHF Lohn) | |
---|---|
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr |
CHF 3.– /Stunde + 10% Zeitzuschlag (6 Minuten) |
Sonn-/Feiertagsarbeit SA 23.00 - SO 23.00 Uhr |
CHF 6.– /Stunde |
Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.
Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.
Artikel 7.4
Schichtarbeit
Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting)
Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt.
Schichtsplitting-Zulage
Der Zuschlag pro Arbeitsstunde im Rahmen einer Schichtsplittingtour gemäss Artikel 4.1 beträgt CHF 6.–. Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.
Artikel 4.1 und 7.5
Spesenentschädigung
Transport- und Spesenentschädigung
Für Spesen und Dienstreisen gelten die Bestimmungen eines separaten Spesenreglements.
Artikel 7.7
weitere Zuschläge
Inkonvenienzzulage für unvorhergesehenes Aufgebot
Aufgebot | Anspruch |
---|---|
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme | CHF 50.– pro Ereignis |
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme | Keine zusätzliche Vergütung |
Die Inkonvenienzzulage wird mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt.
Artikel 7.6
Normalarbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden.
Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist soweit als möglich durch Dienstpläne zu regeln. Neue Dienstpläne sind den Mitarbeitenden, wenn immer möglich, 14 Tage vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen. Die Mitarbeitenden haben bei nachträglichen Anpassungen das Mitspracherecht.
Tägliche Pausen (gilt ab der Implementierung des neuen Zeiterfassungssystems, frühestens ab 01.09.2024):
Arbeitszeit | Dauer der Pause(n) |
bis 5.5 Stunden | Keine Pause |
Zwischen 5.5. und 7 Stunden | 15 Minuten |
Ab 7 bis 9 Stunden | 36 Minuten |
Ab 9 Stunden | 60 Minuten |
Die gesetzlichen Mindestpausen sind auf jeden Fall einzuhalten.
Zeitpunkt, Dauer und Organisation der Pausen werden im Arbeitsbereich und innerhalb des Teams geregelt. Abweichungen aus betrieblichen Gründen sind jederzeit möglich.
Die Pausen gelten nicht als bezahlte Arbeitszeit. Ausnahme: Bei Einsatz an Weihnachten (25.12), Neujahr (1.01), 1. August und Ostersonntag wird die Pausenzeit als Arbeitszeit angerechnet.
Jahresarbeitszeit (,,JAZ")
Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ-Reglement festgehalten.
Sonn-, Feier- und Ruhetage
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.
Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.
Pro Kalenderwoche muss mindestens 1 Ruhetag gewährt werden. Dieser muss mindestens 35 Stunden (24 Stunden + 11 Stunden) und im Normalfall einen ganzen Kalendertag umfassen. (ArGV 1 Art. 21 Abs. 2). Für jeden weiteren Ruhetag, der angehängt wird, erhöht sich die Stundenzahl somit um 24h.
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.
Artikel 4.1 und 4.3
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Aus betrieblichen Gründen kann die geleistete Einsatzzeit vorübergehend die im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit überschreiten. Vorgesetzte dürfen Überstunden anordnen. Der Mitarbeiter leistet die von ihm verlangte Überstundenarbeit, sofern er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c OR).
Überstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die GGZ darf Kompensation von Überstunden anordnen. Eine Auszahlung der geleisteten Überstunden erfolgt nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. Der Überzeit-Zuschlag ist in Art. 7.3 geregelt.
Artikel 4.2
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag
Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag und im Monatslohn. Dieser GAV ist ein integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung kann vom Resultat der vertrauensärztlichen Eintrittsuntersuchung abhängig gemacht werden.
Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister darf keine für die GGZ und / oder Flughafenbetreiberin inakzeptablen Einträge enthalten.
Artikel 2.1 und 2.2
Probezeit
Ohne anderslautende Verabredung gelten die ersten 3 Monate als Probezeit.
Bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht während der Probezeit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Artikel 2.3
Ferien
Ferienanspruch
Der Ferienanspruch beträgt bei einem Vollzeitpensum 5 Wochen resp. 25 Arbeitstage. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt errechnet sich der Ferienanspruch pro rata.
Im Rahmen einer Übergangsregelung folgend der Ablösung des bis 31.12.2022 geltenden GAV haben alle Mitarbeitenden mit Jahrgang 1962 und älter, die per 1.12.2022 bei Gate Gourmet Switzerland beschäftigt waren, Anspruch auf 28 Tage Ferien pro Kalenderjahr.
Ferienbezug
Die Ferien für das laufende Jahr sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. März des folgenden Jahres durch die Personalabteilung verlängert werden.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Mitarbeitenden, namentlich auch solche familiärer Art, werden so weit als möglich berücksichtigt.
Sind bei einem Austritt des Mitarbeitenden bereits mehr Ferien bezogen worden, als ihm zustehen würden, so werden die zu viel bezogenen Ferientage vom Lohn in Abzug gebracht.
Ferienkürzung
Übersteigen die Absenzen ohne Verschulden des Arbeitnehmers infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst einen Monat (in Folge von Schwangerschaft: zwei Monate) pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch für jeden zusätzlichen Monat um ein Zwölftel gekürzt. Bei einem unbezahlten Urlaub findet eine Ferienkürzung nur dann statt, wenn dieser 30 Kalendertage überschreitet.
Zusätzliche individuelle Ferien (ZIF)
Mitarbeitende können, sofern es die betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse der GGZ erlauben, ihren jährlichen Ferienbezug erhöhen oder vermindern und erhalten im Gegenzug weniger oder mehr Lohn. Die Anpassung erfolgt jeweils per 1. Januar und betrifft Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von 100%. Eine Anpassung des ZIF Modells muss bis 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr beim HR angefragt werden.
Ferienanspruch für < 60jährige | Das heisst | Lohn |
---|---|---|
20 Tage | - 1 Woche Ferien | 102.2% |
25 Tage | 100% | 100% |
30 Tage | + 1 Woche Ferien | 97.8% |
Zusätzliche Freizeit
Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit dem zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Einzelheiten sind in den entsprechenden HR Dokumenten geregelt.
Für Jugendurlaub wird auf Art. 329e OR verwiesen.
Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).
Für die Ausübung öffentlicher Ämter kann die GGZ in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit gewähren.
Artikel 4.4 und 4.10
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Freitage bei besonderen Ereignissen
Nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene bezahlte Freitage gewährt:
Besonderes Ereignis | Anspruch auf bezahlte Freitage | |
---|---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage | |
Hochzeit in der eigenen Familie* | 1 Tag | |
Tod von Ehepartner oder Kindern im eigenen Haushalt | 3 Tage | |
Tod von anderen nahen Familienangehörigen (Eltern, Grosseltern, Kinder nicht im eigenen Haushalt) | 2 Tage | |
Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten; Teilnahme an Bestattung | max. 1 Tag | |
Militärische Rekrutierung | max. 3 Tage | |
Militärische Inspektion | 1 Tag | |
Wohnungswechsel | innerhalb des bisherigen Wohnkantons | 1 Tag |
ausserhalb des bisherigen Wohnkantons | 2 Tag | |
Betreuung eines Familienmitglieds* bei Krankheit/Unfall (Art. 329h OR) | Max. 3 Tage/Ereignis Max. 10 Tage/Jahr |
*Als Familienmitglied gelten folgende Personen: Eltern und Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte / Ehegattin, Eingetragene Partnerin / eingetragener Partner, sofern mindestens 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt lebend.
Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).
Artikel 4.5
Bezahlte Feiertage
Sonn-, Feier- und Ruhetage
Feiertage: Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage eingeräumt. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt. Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.
Ruhetage: Pro Kalenderwoche muss mindestens 1 Ruhetag gewährt werden. Dieser muss mindestens 35 Stunden (24 Stunden + 11 Stunden) und im Normalfall einen ganzen Kalendertag umfassen. (ArGV 1 Art. 21 Abs. 2). Für jeden weiteren Ruhetag, der angehängt wird, erhöht sich die Stundenzahl somit um 24h.
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.
Artikel 4.3
Krankheit
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss am 1. Tag so frühzeitig als möglich gemeldet werden. Dauert die Abwesenheit länger als 3 Kalendertage, so muss der Mitarbeitende der Personalabteilung unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis beibringen.
Ohne entsprechendes Arztzeugnis innerhalb von 7 Tagen gilt die Krankheitsabsenz als unentschuldigt. Der Arbeitgeber kann mit Begründung verlangen, dass der Mitarbeitende ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis bringt.
Bei Langzeitkrankheit und für die Abklärung von Schonarbeitsplätzen und Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz, ist der Mitarbeitende zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Absenzen, die länger als einen Monat dauern, muss sich der Mitarbeitende i.d.R. mindestens alle 30 Tage beim Vorgesetzten melden und über seinen Gesundheitszustand sowie über die geplante Arbeitsplatzrückkehr Auskunft erteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Krankentaggeldversicherung, hat sich der Mitarbeitende einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Bei vorschriftsgemässer Erfüllung dieser Bestimmungen werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:
Tag | Lohnfortzahlungsanspruch |
---|---|
1 - 3 | 80% des Monatslohns |
Ab 4. Tag | 90% des Monatslohns |
Lohnfortzahlung ab dem 4. Tag gilt, sofern eine Krankentaggeldversicherung Leistung erbringt und gemäss ihrer tatsächlichen Leistungserbringung; maximal während 730 Tagen. Falls keine Taggeldleistungen ausgerichtet werden, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung, abhängig vom Dienstjahr (gemäss Zürcher Skala).
Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber schliesst für alle diesem GAV unterstellten Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung ab, deren Leistungen sich nach der jeweils geltenden Versicherungspolice bestimmen.
Typ | Prämie geht zu Lasten |
---|---|
Krankentaggeldversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50% |
Das Einkommen im Krankheitsfall darf nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit. Leistungen anderer Sozialversicherungen werden angerechnet.
Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst
Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.
Artikel 8.1 und 8.4
Unfall
Lohnfortzahlung bei Unfall
Hinsichtlich Abmeldungen infolge einer unfallbedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gelten die gleichen Regeln wie bei Krankheit. Jeder Unfall, unerheblich ob Berufs- oder Nichtberufsunfall, ist zu melden. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, die länger als zwei Arbeitstage nach Unfalltag dauert, muss ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt werden.
Die Mitarbeitenden sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) versichert.
Es werden folgende Lohnfortzahlungen ausgerichtet:
Tag | Lohnfortzahlungsanspruch |
---|---|
1 - 3 (inkl. Unfalltag): | 100% des Monatslohns |
4 - max. 720 | 90% des Monatslohns |
Diese Leistungen werden erbracht bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente der SUVA, maximal aber 720 Tage.
Prämienaufteilung
Typ | Prämie geht 100% zu Lasten |
---|---|
Berufsunfall BU | Arbeitgeber |
Berufsunfallzusatz BUZ | Arbeitgeber |
Nichtberufsunfall NBU | Arbeitnehmer |
Nichtberufsunfallzusatz NBUZ | Arbeitgeber |
Das Einkommen während einer unfallbedingten Abwesenheit darf nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit. Leistungen anderer Sozialversicherungen werden angerechnet.
Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst
Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.
Artikel 8.2 und 8.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Nach der Geburt eines Kindes hat die Mitarbeitende Anspruch auf 98 Tage ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub bei 90% Lohn, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Will die Mitarbeiterin eine längere Mutterschaftspause einlegen, kann sie einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen. Für Mitarbeitende besteht grundsätzlich das Recht den Mutterschaftsurlaub durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf maximal 1 Jahr auszudehnen.
Während des unbezahlten Urlaubs nach Mutterschaftsurlaub besteht für die Mitarbeitende eine Weiterbeschäfigungsgarantie durch die GGZ, sofern nach dem Mutterschaftsurlaub eine Beschäftigung im gleichen Umfang gewünscht wird. Es ist nicht in allen Funktionen möglich, eine Pensumsreduktion zu erhalten. Diesbezüglich ist eine separate Vereinbarung mit dem Vorgesetzten und HR zu treffen.
Vaterschaftsurlaub
Bei Geburt eines eigenen Kindes haben Mitarbeitende Anspruch auf 14 Kalendertage Vaterschaftsurlaub bei 90% Lohn, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Vaterschaftsurlaub ist binnen 6 Monaten nach erfolgter Geburt zu beziehen. Der Mitarbeitende hat den gewünschten Zeitpunkt für den Vaterschaftsurlaub frühzeitig zu beantragen.
Betreungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder
Mitarbeitende haben für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes Anspruch auf maximal 14-wöchiger Urlaub bei 90% Lohn, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Betreuungsurlaub ist binnen 18 Monaten zu beziehen.
Adoptionsurlaub
Mitarbeitende, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch auf 14 Kalendertage Adoptionsurlaub bei 90% Lohn, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Adoptionsurlaub ist binnen 12 Monaten nach der Adoption zu beziehen.
Artikel 4.6 – 4.9
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen Militärdienst, worunter jeder Dienst in Armee, zivilem Ersatzdienst, Zivilschutz, militärischem Fron- und Rettungsdienst fällt, wird in Friedenszeiten folgende Lohnzahlung im Kalenderjahr ausgerichtet:
Dauer | Anspruch |
---|---|
Ab dem 1. Tag | 80% Lohn |
Die Leistungen der Ausgleichskasse fliessen der GGZ zu.
Die Gesamtentschädigung darf das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 245.– pro Tag, nicht überschreiten.
Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst
Bei Krankheit oder Unfall infolge Militärdienst haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die Leistungen gemäss 8.1 bei Krankheit und 8.2 bei Unfall, mindestens aber auf die Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung.
Artikel 8.3 und 8.4
Frühpensionierung
Vorzeitige Pensionierung
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Gate Gourmet (PGG) vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der PGG.
Artikel 3.4
Berufliche Vorsorge BVG
Die Mitarbeitenden sind bei der „Pensionskasse der Gate Gourmet" (PGG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Details sind im PGG-Reglement beschrieben.
Altersgutschriften
Alter | Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge |
---|---|
Bis 44 | Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sind gleich hoch |
45 - Pensionierung | Arbeitgeberbeitrag ist 2 Prozentpunkte höher als der Arbeitnehmerbeitrag |
Risikoversicherung
Typ | Prämie geht zu Lasten |
---|---|
Risikoversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50% |
Artikel 9
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag
Den Mitarbeitenden, welche diesem GAV gemäss Art. 1.2 unterstellt sind, wird monatlich ein Vollzugskostenbeitrag vom Lohn in Abzug gebracht. Der Vollzugskostenbeitrag beträgt ab 01.01.2023 CHF 10.50.
Mitarbeitenden, welche Mitglied der an diesem GAV beteiligten Arbeitnehmer-Organisation sind, wird der abgezogene Betrag von dieser zurückbezahlt oder mit dem Mitgliederbeitrag verrechnet.
Die vorgenommenen Abzüge werden der vertragsabschliessenden Arbeitnehmer-Organisation quartalsweise überwiesen, als zweckgebundener Beitrag an die Kosten für den Vollzug des GAV.
Artikel 1.6
Schutz der Persönlichkeit
Datenschutz
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Verhinderung eines Missbrauchs von persönlichen Daten. Grundsätze sowie Rechte und Pflichten im Umgang mit persönlichen Daten sind in der Datenschutzweisung geregelt.
Artikel 5.7
Kündigungsfrist
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich und unter Einhaltung nachstehender Fristen zu erfolgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats |
im 2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
im 10. - 19. Dienstjahr | 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
ab 20. Dienstjahr | 4 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
Gemäss Artikel 337 OR kann das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe, wonach die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, fristlos aufgelöst werden.
Artikel 3.1
Kündigungsschutz
Es gilt der gesetzliche zeitliche Kündigungsschutz, insbesondere die gesetzlichen Sperrfristen. Die Sperrfristen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung sind vom Dienstjahr des Mitarbeitenden abhängig und lauten folgendermassen:
Anstellungsdauer | Kündigungsschutz während |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 30 Tagen |
im 2. - 5. Dienstjahr | 90 Tagen |
ab 6. Dienstjahr | 180 Tagen |
Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
VPOD, Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
Gate Gourmet Switzerland GmbH
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Angestelltenvertretung (,,AV")
Um das Vertrauensverhältnis und das gute Einvernehmen zwischen den leitenden Stellen der GGZ und den Mitarbeitenden zu fördern sowie die gemeinsamen Interessen in friedlichem Zusammenwirken zu wahren, bestellen die Mitarbeitenden aus ihrer Mitte eine Vertretung (Angestelltenvertretung). Deren Zusammensetzung richtet sich nach den zu vertretenden Arbeits- und Berufsgruppen.
Der Tätigkeitsbereich, die Mitwirkungsrechte und das Wahlverfahren sind in einem besonderen Reglement zwischen den GAV-Parteien vereinbart.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit. Das entsprechende Mitspracherecht wird primär durch die AV wahrgenommen und ist in deren Reglement verankert.
Artikel 1.7
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit der Mitarbeitenden ist gewährleistet.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer-Organisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile entstehen.
Artikel 1.5
Sozialpläne
Arbeitseinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen
Arbeitseinschränkungen in grösserem Ausmass wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Mitarbeitenden liegender Gründe wie Produktionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen, sind vorausgehend mit dem Vertragspartner und der AV zu besprechen.
Die GGZ wird sich zur Milderung von sozialen Härten und insbesondere für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz der betroffenen Mitarbeitenden nach Kräften einsetzen. Bei mehr als 30 Kündigungen gehört dazu die Anwendung eines Sozialplans.
Sind im Zusammenhang mit solchen Arbeitseinschränkungen interne Versetzungen erforderlich, so wird die GGZ, sofern die betroffenen Mitarbeitenden an die AV oder den Vertragspartner gelangen, ihr Anliegen mit diesen besprechen, um Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit zu beheben.
Artikel 10.1
Schlichtungsverfahren
Schlichtung und Schiedsverfahren
Wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsauslegung zwischen den Vertragspartnern keine Einigung erzielt, ist das Einigungsamt des Kantons Zürich um die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens zu ersuchen.
Für Differenzen zwischen der GGZ und einzelnen Mitarbeitenden ist das Gericht am Sitz von GGZ oder am Wohnort des betroffenen Mitarbeitenden in der Schweiz zuständig.
Artikel 1.8
Friedenspflicht
Während der Laufzeit dieses GAV ist der Arbeitsfrieden zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie zum Beispiel Streik oder Aussperrung sind untersagt, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten, die sich nicht auf diesen GAV beziehen.
Artikel 1.4