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Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
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Artikel 7.5
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Artikel 7.5
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Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
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Artikel 7.5
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Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Kontakt Arbeitgebervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).
Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.
Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
Kanton Genf
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Anhang 1: Mindestlöhne
13. Monatslohn
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
13. Monatslohn
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
Artikel 4.2.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
Artikel 6.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
Artikel 6.1.4
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
Artikel 6.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 20 Tage |
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 21 Tage |
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 22 Tage |
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 23 Tage |
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 24 Tage |
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr | 25 Tage |
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.
Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Beim Tode anderer näherer Verwandter | 1 Tag |
Bei der Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Bei eigener Hochzeit | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.
Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
Artikel 6.6.1
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Krankheit
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.3
Unfall
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Unfall
Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht |
100% |
Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.
Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit
Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 3.3
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
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Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate*) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate*) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate*) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate*) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
während der Probezeit (3 Monate)1 | 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate auf Monatsende |
1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Arbeitgebervertretung
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.
Anhang II: Artikel 2 und 4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4