GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
8861
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
9939
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
9953
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
10177
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
10213
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
10694
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
10979
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
11075
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
11094
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
11331
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Örtlicher Geltungsbereich
11418
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
8861
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9939
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9953
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10177
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10213
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10694
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10979
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11075
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11094
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11331
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
11418
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
8861
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
9939
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
9953
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10177
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10213
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10694
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
10979
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11075
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11094
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11331
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Persönlicher Geltungsbereich
11418
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
8861
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9939
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9953
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10177
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10213
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10694
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10979
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11075
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11094
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11331
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11418
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
8861
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9939
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9953
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10177
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10213
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10694
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10979
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11075
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11094
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11331
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11418
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Arbeiten ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
8861
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9939
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9953
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10177
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10213
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10694
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10979
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11075
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11094
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11331
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11418
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8861
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9939
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9953
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10177
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10213
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10694
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10979
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11075
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11094
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11331
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11418
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
8861
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
9939
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
9953
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
10177
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
10213
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
10694
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
10979
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
11075
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
11094
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
11331
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt paritätische Organe
11418
Paritätische Kommission Zahntechnik

Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
+41 043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
8861
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8861
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne
8861
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
9939
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
9953
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
10177
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
10213
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
10694
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).

Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
10979
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Anhang 1: Mindestlöhne
Löhne / Mindestlöhne
11075
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

Löhne / Mindestlöhne
11094
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

Löhne / Mindestlöhne
11331
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

Löhne / Mindestlöhne
11418
Der Mindestjahreslohn für ZahntechnikerInnen mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigem Abschluss beträgt bei einem 100%- Arbeitspensum brutto CHF 52'000.-- (13 mal CHF 4000.--).

Der Mindestjahreslohn für erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidgenössischem Diplom (Meisterprüfung) beträgt bei einem 100 %-Arbeitspensum brutto 65 000 Franken (13 mal 5000 Franken).

Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80% desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Mindestmonatslohn für Vollzeitangestellte dividiert durch 182 Stunden ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen ist eine Ferienentschädigung (8.33% des Basisstundenlohns für 4 Wochen Ferien bzw.
10.64% des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3.33% des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8.33% auf die Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
 
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.(Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
 
Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).


Anhang 1: Mindestlöhne

13. Monatslohn
8861
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
13. Monatslohn
9939
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
13. Monatslohn
9953
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
10177
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
10213
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
10694
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
10979
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
11075
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
11094
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
11331
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
13. Monatslohn
11418
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8861
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9939
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
8861
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
9939
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 4.2.2 und 6.7
Dienstaltersgeschenke
9953
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
10177
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
10213
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
10694
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
10979
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
11075
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
11094
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
11331
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Dienstaltersgeschenke
11418
Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8861
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9939
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9953
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10177
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10213
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10694
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10979
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11075
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11094
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11331
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11418
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
8861
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
9939
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
9953
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
10177
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
10213
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
10694
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
10979
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
11075
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
11094
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
11331
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Normalarbeitszeit
11418
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Arbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen.

Artikel 6.1.4
Überstunden / Überzeit
8861
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
9939
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
9953
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
10177
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
10213
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
10694
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
10979
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
11075
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
11094
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
11331
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Überstunden / Überzeit
11418
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.

Artikel 6.2
Ferien
8861
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
9939
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
9953
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
10177
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
10213
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
10694
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
10979
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
11075
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
11094
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
11331
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Ferien
11418
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr20 Tage
Ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr21 Tage
Ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr22 Tage
Ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr23 Tage
Ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr24 Tage
Ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8861
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9939
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9953
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10177
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10213
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10694
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10979
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11075
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11094
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11331
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11418
Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:

AnlassBezahlte Tage
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt2 Tage
Beim Tode anderer näherer Verwandter1 Tag
Bei der Geburt eigener Kinder3 Tage
Bei eigener Hochzeit2 Tage
Beim Wohnungswechsel1 Tag
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektionnach Aufgebot

Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend gewährt.

Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
8861
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
9939
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
9953
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
10177
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
10213
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
10694
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
10979
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
11075
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
11094
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
11331
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bezahlte Feiertage
11418
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bildungsurlaub
8861
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
9939
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
9953
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
10177
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
10213
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
10694
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
10979
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
11075
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
11094
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
11331
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Bildungsurlaub
11418
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Krankheit
8861
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Krankheit
9939
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Krankheit
9953
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
10177
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
10213
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
10694
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
10979
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
11075
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
11094
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
11331
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Krankheit
11418
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.

Artikel 5.3
Unfall
8861
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
9939
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
9953


Artikel 5.2
Unfall
10177


Artikel 5.2
Unfall
10213


Artikel 5.2
Unfall
10694


Artikel 5.2
Unfall
10979


Artikel 5.2
Unfall
11075


Artikel 5.2
Unfall
11094


Artikel 5.2
Unfall
11331


Artikel 5.2
Unfall
11418


Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8861
DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen)Ledige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9939
DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen)Ledige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9953
DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen)Ledige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10177
DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen)Ledige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10213
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10694
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10979
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11075
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11094
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11331
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11418
Dienstart Bedingung % des Lohnes
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie die Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 50%
  Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) Ledige Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht 80%
 

Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht

100%

Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8861
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9939
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9953
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10177
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10213
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10694
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10979
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11075
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11094
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11331
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11418
Vollzugskostenbeiträge
Alle dem GAV unterstellten ArbeitnehmerInnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von CHF 12.-- pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag CHF 6.-- pro Monat.

Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls CHF 12.-- pro Monat, respektive CHF 6.-- pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Der Beitrag der ArbeitnehmerInnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit 
8861
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
9939
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
9953
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
10177
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
10213
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
10694
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
10979
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
11075
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
11094
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
11331
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Schutz der Persönlichkeit 
11418
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.

Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8861
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9939
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9953
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10177
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10213
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10694
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10979
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11075
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11094
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11331
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11418
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Lernende
8861


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
9939


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
9953


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
10177


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
10213


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
10694


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
10979


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
11075


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
11094


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
11331


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Lernende
11418


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
8861


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
9939


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
9953


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
10177


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
10213


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
10694


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
10979


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11075


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11094


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11331


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11418


Artikel 1.1.2; OR 329a+e; Auskunft Swiss Dental Laboratories vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
8861
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate*) 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an 3 Monate auf Monatsende

*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
9939
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate*) 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an 3 Monate auf Monatsende

*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
9953
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate*) 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an 3 Monate auf Monatsende

*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
10177
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate*) 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an 3 Monate auf Monatsende

*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
10213
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
10694
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
10979
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
11075
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
11094
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
11331
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Kündigungsfrist
11418
Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)1 7 Tage auf beliebigen Zeitpunkt
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende

1 Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.

Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
8861
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
9939
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
9953
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
10177
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
10213
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
10694
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
10979
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
11075
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
11094
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
11331
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitnehmervertretung
11418
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
8861
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
9939
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
9953
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
10177
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
10213
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
10694
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
10979
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
11075
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
11094
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
11331
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Arbeitgebervertretung
11418
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
8861
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
9939
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
9953
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
10177
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
10213
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
10694
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
10979
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
11075
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
11094
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
11331
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Aufgaben paritätische Organe
11418
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerlnnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 12 Franken pro Monat zu bezahlen. Für ArbeitnehmerInnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 6 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen ihrerseits pro ArbeitnehmerIn, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 12 Franken pro Monat, respektive 6 Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

Anhang II: Artikel 2 und 4
Folge bei Vertragsverletzung
8861
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
9939
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
9953
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
10177
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
10213
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
10694
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
10979
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
11075
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
11094
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
11331
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Folge bei Vertragsverletzung
11418
Die Paritätische Kommission (PK) kann Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen und Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen sind. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen von künftigen Verletzungen des GAVs abgehalten werden. Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe oder die Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
8861


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
9939


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
9953


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10177


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10213


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10694


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
10979


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11075


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11094


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11331


Artikel 6.6.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
11418


Artikel 6.6.2
Schlichtungsverfahren
8861


Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
9939


Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
9953


Artikel 7.4
Schlichtungsverfahren
10177


Artikel 7.4
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12630 23.11.2023 23.11.2023
5.12558 23.11.2023 23.11.2023
5.12054 23.12.2022 23.12.2022
5.11565 17.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11418 06.10.2021 06.10.2021
4.11331 23.06.2021 23.06.2021
4.11094 01.01.2019 01.01.2019