GAV der Walliser Waldwirtschaft

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2024 bis 31.12.2028
Letzte Änderungen
Neue GAV 2024-2028. Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2024: neue Mindestlöhne, Anteil Ferienentschädigung, Vollzugskostenbeitrag, etc.
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Örtlicher Geltungsbereich
12941

Der vorliegende Vertrag gilt für das Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Örtlicher Geltungsbereich
12945

Der vorliegende Vertrag gilt für das Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12941

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Betrieblicher Geltungsbereich
12945

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Persönlicher Geltungsbereich
12941

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Persönlicher Geltungsbereich
12945

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für die Waldeigentümer der 3 Regionen : Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2.2 und 2.3

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12941

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12945

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12941

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind einerseits für die Waldeigentümer der 3 Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt. Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12945

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind einerseits für die Waldeigentümer der 3 Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt. Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12941

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind einerseits für die Waldeigentümer der 3 Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt. Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12945

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind einerseits für die Waldeigentümer der 3 Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einem privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt. Er bezieht sich auch auf die Teilzeitarbeiter sowie auf alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 

Kontakt paritätische Organe
12941

Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch

Kontakt paritätische Organe
12945

Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch

Löhne / Mindestlöhne
12941

Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Januar 2024 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation pro Stunde pro Monat
1 – Dipl. Förster CHF 38.– CHF 6'935.–
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter CHF 32.75 CHF 5'977.–
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ CHF 30.70 CHF 5'603.–
3b – Forstwart EFZ CHF 29.50 CHF 5'384.–
4 – Forstwart EFZ CHF 28.– CHF 5'110.–
5a – Forstwart EFZ CHF 26.50 CHF 4'836.–
5b – Forstpraktiker EBA CHF 26.50 CHF 4'836.–
5c – Hilfsarbeiter CHF 26.50 CHF 4'836.–
6 – Forstpraktiker EBA CHF 24.90 CHF 4'544.–
7 – Hilfsarbeiter CHF 24.50 CHF 4'471.–


  • Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
  • Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
  • Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
  • Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2024

Löhne / Mindestlöhne
12945

Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Januar 2024 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation pro Stunde pro Monat
1 – Dipl. Förster CHF 38.– CHF 6'935.–
2 – Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter CHF 32.75 CHF 5'977.–
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ CHF 30.70 CHF 5'603.–
3b – Forstwart EFZ CHF 29.50 CHF 5'384.–
4 – Forstwart EFZ CHF 28.– CHF 5'110.–
5a – Forstwart EFZ CHF 26.50 CHF 4'836.–
5b – Forstpraktiker EBA CHF 26.50 CHF 4'836.–
5c – Hilfsarbeiter CHF 26.50 CHF 4'836.–
6 – Forstpraktiker EBA CHF 24.90 CHF 4'544.–
7 – Hilfsarbeiter CHF 24.50 CHF 4'471.–


  • Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
  • Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
  • Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
  • Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2024

Lohnkategorien
12941
Qualifikation Funktion
1 – Dipl. Förster Revierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZ Ab 1. Januar nach Vollendung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZ Ab 1. Januar nach Vollendung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZ nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBA ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiter ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz ab ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBA nach Erlhalt des EBA als Forstpraktiker bis zum 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiter ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz


Anhang: Mindestlöhne

Lohnkategorien
12945
Qualifikation Funktion
1 – Dipl. Förster Revierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiter dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZ mit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZ Ab 1. Januar nach Vollendung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZ Ab 1. Januar nach Vollendung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZ nach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBA ab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiter ohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz ab ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBA nach Erlhalt des EBA als Forstpraktiker bis zum 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiter ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz


Anhang: Mindestlöhne

13. Monatslohn
12941

Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3

13. Monatslohn
12945

Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3

Dienstaltersgeschenke
12941
Treuprämien

Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.

Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche


Anhang: Artikel 2

Dienstaltersgeschenke
12945
Treuprämien

Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.

Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche


Anhang: Artikel 2

Spesenentschädigung
12941

Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.–

  • Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
  • Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
  • Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung Umfang der Entschädigung
Globalentschädigung CHF 290.–/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.


Entschädigung für private Fahrzeuge

Entschädigung Umfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material CHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
Motorrad CHF -.30/km
Motofahrrad CHF -.20/km


Anhang: Artikel 4

Spesenentschädigung
12945

Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.–

  • Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
  • Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
  • Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :
Entschädigung Umfang der Entschädigung
Globalentschädigung CHF 290.–/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.


Entschädigung für private Fahrzeuge

Entschädigung Umfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und Material CHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
Motorrad CHF -.30/km
Motofahrrad CHF -.20/km


Anhang: Artikel 4

Normalarbeitszeit
12941

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden. Ein Arbeitsweg bis maximal eine 1/2 Stunde pro Tag geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Pro halber Arbeitstag gilt eine Pause von Minimum 15 Minuten als Arbeitszeit.

Artikel 7

Normalarbeitszeit
12945

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden. Ein Arbeitsweg bis maximal eine 1/2 Stunde pro Tag geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Pro halber Arbeitstag gilt eine Pause von Minimum 15 Minuten als Arbeitszeit.

Artikel 7

Überstunden / Überzeit
12941
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
12945
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
12941

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Ferienlohn gemäss folgender Regelung: 

Alter Ferien
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 10.65%
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 13.04%)


Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50% der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11

Ferien
12945

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Ferienlohn gemäss folgender Regelung: 

Alter Ferien
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 10.65%
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 13.04%)


Die Ferien werden im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, jedoch müssen grundsätzlich 50% der Ferien in den Wintermonaten bezogen werden.

Artikel 11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12941

Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf Lohnausfallentschädigung für die nachstehend bezeichneten Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Todesfall des Ehepartners oder eines Kindes 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall eines Bruders oder einer Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Umzug (maximal einmal in zwei Jahren) 1 Tag
Rekrutierung Effektive Dauer, bis max. 3 Tage
Entlassung aus der Militärdienstpflicht 0.5 Tag


Artikel 13.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12945

Die Arbeitnehmer haben Anrecht auf Lohnausfallentschädigung für die nachstehend bezeichneten Absenzen: 

Anlass Bezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Todesfall des Ehepartners oder eines Kindes 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall eines Bruders oder einer Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Umzug (maximal einmal in zwei Jahren) 1 Tag
Rekrutierung Effektive Dauer, bis max. 3 Tage
Entlassung aus der Militärdienstpflicht 0.5 Tag


Artikel 13.1

Krankheit
12941

Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17

Krankheit
12945

Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17

Unfall
12941

Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.

Artikel 16 

Unfall
12945

Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt. Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.

Artikel 16 

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12941
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes 100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes 100% des Lohnes


Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12945
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes 100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes 100% des Lohnes


Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12941

Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag für die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:

Wer Beitrag
Arbeitgeber CHF 120.– + 0.175 ‰  der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer 0.35% des AHV-pflichtigen Lohnes

 

Artikel 23.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12945

Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag für die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:

Wer Beitrag
Arbeitgeber CHF 120.– + 0.175 ‰  der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer 0.35% des AHV-pflichtigen Lohnes

 

Artikel 23.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12941

  1. Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Artikel 6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12945

  1. Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Artikel 6

Kündigungsfrist
12941
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage auf Ende einer Woche
1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Monats
2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Monats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Monats 


In jedem Fall hat die Kündigung mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erfolgen.

Artikel 4.1 – 4.3

Kündigungsfrist
12945
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage auf Ende einer Woche
1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende eines Monats
2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende eines Monats
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende eines Monats 


In jedem Fall hat die Kündigung mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erfolgen.

Artikel 4.1 – 4.3

Kündigungsschutz
12941

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen. Für alle anderen Fälle von Arbeitsunfähigkeiten wird auf Artikel 336c OR verwiesen.

Artikel 4.4

Kündigungsschutz
12945

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen. Für alle anderen Fälle von Arbeitsunfähigkeiten wird auf Artikel 336c OR verwiesen.

Artikel 4.4

Arbeitnehmervertretung
12941
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitnehmervertretung
12945
Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
12941

Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AREF (Verband der Westschweizer Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein

Arbeitgebervertretung
12945

Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AREF (Verband der Westschweizer Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein

Paritätische Fonds
12941

Die Vollzugskostenbeiträge dienen der Finanzierung der Kontrolle der Anwendung des GAV und der Massnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (sportmedizinische Untersuchungen, Ausbildungen). Die Beiträge an die Ausbildungskosten dienen der Finanzierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (eidgenössische Fachausweise Vorarbeiter/in, Forstmaschinenführer/in und Seilkraneinsatzleiter/in und die Ausbildung zum/zur Förster/in HF).

Artikel 23.4

Paritätische Fonds
12945

Die Vollzugskostenbeiträge dienen der Finanzierung der Kontrolle der Anwendung des GAV und der Massnahmen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (sportmedizinische Untersuchungen, Ausbildungen). Die Beiträge an die Ausbildungskosten dienen der Finanzierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (eidgenössische Fachausweise Vorarbeiter/in, Forstmaschinenführer/in und Seilkraneinsatzleiter/in und die Ausbildung zum/zur Förster/in HF).

Artikel 23.4

Aufgaben paritätische Organe
12941

Es wird eine paritätische Kommission bestellt

Aufgaben:

  1. sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
  2. sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
  3. sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
  4. sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
  5. sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22

Aufgaben paritätische Organe
12945

Es wird eine paritätische Kommission bestellt

Aufgaben:

  1. sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
  2. sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
  3. sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
  4. sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
  5. sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22

Folge bei Vertragsverletzung
12941

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.– für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen. Die Bussen und die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu begleichen. Der Ertrag aus den Bussgeldern dient zur Deckung der Vollzugskosten des vorliegenden Vertrages.

Artikel 24.1 und 24.3

Folge bei Vertragsverletzung
12945

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.– für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen. Die Bussen und die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu begleichen. Der Ertrag aus den Bussgeldern dient zur Deckung der Vollzugskosten des vorliegenden Vertrages.

Artikel 24.1 und 24.3

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12945 28.03.2024 28.03.2024
6.12941 22.03.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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