Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Der GAV ist nicht anwendbar für
- die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe
- Ärztinnen und Ärzte
- Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen.
Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.
Artikel 1.7
Artikel 1.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.
Artikel 1.7
Artikel 1.7
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.
Artikel 1.7
Artikel 1.7
Kontakt paritätische Organe
vpod
Stefan Giger
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
stefan.giger@vpod-ssp.ch
044 266 52 31
Stefan Giger
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stefan.giger@vpod-ssp.ch
044 266 52 31
Kontakt paritätische Organe
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stefan.giger@vpod-ssp.ch
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stefan.giger@vpod-ssp.ch
044 266 52 31
Kontakt Arbeitnehmervertretung
vpod
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontakt Arbeitgebervertretung
vpod
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8036 Zürich
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044 266 52 31
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044 266 52 31
Kontakt Arbeitgebervertretung
vpod
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stefan.giger@vpod-ssp.ch
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8036 Zürich
stefan.giger@vpod-ssp.ch
044 266 52 31
Löhne / Mindestlöhne
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016) | Jahressaläre (Ausgangswerte) | Monatssaläre | ||
---|---|---|---|---|
Klasse | Untere Grenze | Obere Grenze | Untere Grenze | Obere Grenze |
2 | CHF 49'920.-- | CHF 71'019.-- | CHF 3'840.-- | CHF 5'463.-- |
3 | CHF 51'740.-- | CHF 80'158.-- | CHF 3'980.-- | CHF 6'166.-- |
4 | CHF 58'331.-- | CHF 90'285.-- | CHF 4'487.-- | CHF 6'945.-- |
5 | CHF 65'455.-- | CHF 101'452.-- | CHF 5'035.-- | CHF 7'804.-- |
6 | CHF 74'061.-- | CHF 113'620.-- | CHF 5'697.-- | CHF 8'740.-- |
7 | CHF 83'200.-- | CHF 126'815.-- | CHF 6'400.-- | CHF 9'755.-- |
8 | CHF 94'367.-- | CHF 162'331.-- | CHF 7'259.-- | CHF 12'487.-- |
Artikel 6.5
Löhne / Mindestlöhne
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016) | Jahressaläre (Ausgangswerte) | Monatssaläre | ||
---|---|---|---|---|
Klasse | Untere Grenze | Obere Grenze | Untere Grenze | Obere Grenze |
2 | CHF 49'920.-- | CHF 71'019.-- | CHF 3'840.-- | CHF 5'463.-- |
3 | CHF 51'740.-- | CHF 80'158.-- | CHF 3'980.-- | CHF 6'166.-- |
4 | CHF 58'331.-- | CHF 90'285.-- | CHF 4'487.-- | CHF 6'945.-- |
5 | CHF 65'455.-- | CHF 101'452.-- | CHF 5'035.-- | CHF 7'804.-- |
6 | CHF 74'061.-- | CHF 113'620.-- | CHF 5'697.-- | CHF 8'740.-- |
7 | CHF 83'200.-- | CHF 126'815.-- | CHF 6'400.-- | CHF 9'755.-- |
8 | CHF 94'367.-- | CHF 162'331.-- | CHF 7'259.-- | CHF 12'487.-- |
Artikel 6.5
Löhne / Mindestlöhne
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016) | Jahressaläre (Ausgangswerte) | Monatssaläre | ||
---|---|---|---|---|
Klasse | Untere Grenze | Obere Grenze | Untere Grenze | Obere Grenze |
2 | CHF 49'920.-- | CHF 71'019.-- | CHF 3'840.-- | CHF 5'463.-- |
3 | CHF 51'740.-- | CHF 80'158.-- | CHF 3'980.-- | CHF 6'166.-- |
4 | CHF 58'331.-- | CHF 90'285.-- | CHF 4'487.-- | CHF 6'945.-- |
5 | CHF 65'455.-- | CHF 101'452.-- | CHF 5'035.-- | CHF 7'804.-- |
6 | CHF 74'061.-- | CHF 113'620.-- | CHF 5'697.-- | CHF 8'740.-- |
7 | CHF 83'200.-- | CHF 126'815.-- | CHF 6'400.-- | CHF 9'755.-- |
8 | CHF 94'367.-- | CHF 162'331.-- | CHF 7'259.-- | CHF 12'487.-- |
Artikel 6.5
Lohnerhöhung
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
Lohnerhöhung
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
Lohnerhöhung
2015:
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
- individuelle Lohnerhöhung um 0.6%
- Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.--
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den
Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Artikel 6.5
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Artikel 6.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.3 und 6.11
Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.3 und 6.11
Dienstaltersgeschenke
Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben:
Artikel 6.11
Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
---|---|
nach 10 Dienstjahren | 5 |
nach 20 Dienstjahren | 10 |
nach 30 Dienstjahren | 20 |
nach 40 Dienstjahren | 20 |
Artikel 6.11
Kinderzulagen
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
Kinderzulagen
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
Kinderzulagen
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird.
Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst.
Artikel 6.14 und 6.15
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt.
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in
den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%;
bei 30 Tagen Ferien: 13.04%).
Artikel 5.5 und 6.12
Schichtarbeit
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Schichtarbeit
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Pikettdienst
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis.
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.13
Normalarbeitszeit
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Normalarbeitszeit
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Normalarbeitszeit
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
Artikel 5.11
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
Artikel 5.11
Ferien
Alterskategorie | Ferien |
---|---|
bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen |
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen |
Artikel 5.11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden | 3 Tage |
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern | 3 Tage |
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes | 5 Tage |
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern | 1 Tag |
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen | 1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr) |
Wohnungswechsel | 1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr) |
Verbandstätigkeit | bis 3 Tage/Kalenderjahr |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | bis 5 Tage/Jahr |
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei | gemäss Aufgebot |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | gemäss Aufgebot |
Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.
Artikel 5.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden | 3 Tage |
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern | 3 Tage |
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes | 5 Tage |
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern | 1 Tag |
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen | 1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr) |
Wohnungswechsel | 1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr) |
Verbandstätigkeit | bis 3 Tage/Kalenderjahr |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | bis 5 Tage/Jahr |
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei | gemäss Aufgebot |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | gemäss Aufgebot |
Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.
Artikel 5.8
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden | 3 Tage |
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern | 3 Tage |
Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes | 5 Tage |
Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern | 1 Tag |
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen | 1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr) |
Wohnungswechsel | 1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr) |
Verbandstätigkeit | bis 3 Tage/Kalenderjahr |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | bis 5 Tage/Jahr |
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei | gemäss Aufgebot |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | gemäss Aufgebot |
Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen.
Artikel 5.8
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Bildungsurlaub
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Interessegrad | Kursgeld und -unterlagen | Kursspesen | Gehaltszahlung |
---|---|---|---|
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung | 100% | effektive Auslagen | 100% |
betriebliches und persönliches Interesse | 50% bis 100% | bis 50% gemäss effektiven Auslagen | 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde) |
alleiniges persönliches Interesse | 0 | 0 | 0 |
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Bildungsurlaub
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Interessegrad | Kursgeld und -unterlagen | Kursspesen | Gehaltszahlung |
---|---|---|---|
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung | 100% | effektive Auslagen | 100% |
betriebliches und persönliches Interesse | 50% bis 100% | bis 50% gemäss effektiven Auslagen | 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde) |
alleiniges persönliches Interesse | 0 | 0 | 0 |
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Bildungsurlaub
Liegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen:
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Interessegrad | Kursgeld und -unterlagen | Kursspesen | Gehaltszahlung |
---|---|---|---|
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung | 100% | effektive Auslagen | 100% |
betriebliches und persönliches Interesse | 50% bis 100% | bis 50% gemäss effektiven Auslagen | 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde) |
alleiniges persönliches Interesse | 0 | 0 | 0 |
Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen.
Artikel 5.12
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 7.2
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 7.2
Unfall
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.2 und 7.3
Unfall
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.3
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns..
Artikel 7.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO)
Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).
Artikel 7.7
Artikel 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).
Artikel 7.7
Artikel 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).
Artikel 7.7
Artikel 7.7
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat
Artikel 1.15
Artikel 1.15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat
Artikel 1.15
Artikel 1.15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat
Artikel 1.15
Artikel 1.15
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Sexuelle Belästigung
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Sexuelle Belästigung
GAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 1.2 und 6.1
Lernende
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Lernende
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Lernende
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.11
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 5.11
Kündigungsfrist
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
Kündigungsfrist
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
Kündigungsfrist
-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
-Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitnehmervertretung
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Zuger Kantonsspital AG
Arbeitgebervertretung
Zuger Kantonsspital AG
Arbeitgebervertretung
Zuger Kantonsspital AG
Aufgaben paritätische Organe
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
Aufgaben paritätische Organe
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
Aufgaben paritätische Organe
Die vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
- Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung
- Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen
- Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans
Artikel 1.14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015.
Artikel 1.13 und Artikel 9
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.
Artikel 3.3 und 9.10
Artikel 3.3 und 9.10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.
Artikel 3.3 und 9.10
Artikel 3.3 und 9.10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.
Artikel 3.3 und 9.10
Artikel 3.3 und 9.10
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.
Artikel 1.12
Artikel 1.12
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.
Artikel 1.12
Artikel 1.12
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.
Artikel 1.12
Artikel 1.12
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.
Artikel 1.9
Artikel 1.9
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.
Artikel 1.9
Artikel 1.9
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.
Artikel 1.9
Artikel 1.9
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