GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2024
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. Januar 2025: Erhöhung der Mindestlöhnen, änderung bei Krankheit etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2025 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
13219
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz. Für die Standorte in der Westschweiz gilt der Arent GAV.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
13219
Gilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz. Für die Standorte in der Westschweiz gilt der Arent GAV.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
13219
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
  • Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
  • Barduschmitarbeitende, die durch den Arent abgedeckt sind
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
  • Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten
  • Alle Mitarbeitende der Niederlassung Selzach
Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden.

Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13219

Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Wird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 6.1 und 6.2

Löhne / Mindestlöhne
13219
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn (brutto) (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2025):
Kategorie Mindestlohn 
Für ungelernte Mitarbeitende CHF 3‘800.–
Für angelernte Mitarbeitende (mit einer Festanstellung) CHF 3'900.–
 

Artikel 19.1
Lohnerhöhung
13219
Lohnerhöhung per 1.1.2025 
CHF 50.  pro Monat für alle Mitarbeitenden, einschliesslich Mindestlohnbeziehenden. Die Personen im Mindestlohnbereich (CHF 3’700.  bis 3’900. ) erhalten mindestens CHF 50.  pro Monat. Davon ausgenommen sind die Langzeitabwesenden (Abwesenheit länger als 6 Monate), in gekündigtem Arbeitsverhältnis, temporäre Mitarbeitende, Eintritt im zweiten Halbjahr 2024 (ausser im Mindestlohnbereich).
 
  • Bsp. Monatslohn von bisher CHF 3’860 => Anpassung Mindestlohn auf CHF 3’900, da aber auch CHF 50 vereinbart, heisst das, CHF 3’910.
  • Bsp. Monatslohn bisher CHF 3'840 => neu CHF 3'900; Erhöhung um CHF 60.–
  • Alle Angaben in CHF

Monatslohn bisher

CHF 3’700.–

CHF 3’840.–

CHF 3’860.–

CHF 3’900.–

Mindestlohnanpassung

CHF 200.–

CHF 60.–

CHF 40.–

CHF 0.–

Lohnrunde (CHF 50)

n/a da höher als CHF 50.–

n/a da höher als CHF 50.–

CHF 10.–

CHF 50.–

Monatslohn neu

CHF 3’900.–

CHF 3’900.–

CHF 3’910.–

CHF 3’950.–

 
Zur Information
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt.


Artikel 20; Lohnvereinbarung 2025
13. Monatslohn
13219
Der 13. Monatslohn wird jeweils im November ausbezahlt. Bei Eintritt und Austritt im Laufe des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet.
 
Bei Absenzen wird der 13. Monatslohn in dem Ausmass gekürzt, als das Unternehmen gemäss Ziff. 21.1. den Lohn kürzt.

Funktionsänderungen
Funktionsänderungen, deren Ursache bei der betroffenen Mitarbeiterin / dem betroffenen Mitarbeiter liegt, werden 3 Monate nach der Ankündigung wirksam .
Bei Funktionsänderungen (nach unten) aus betrieblichen Gründen oder im Rahmen von Umstrukturierungen bleibt der bisherige Lohn während mindestens 6 Monaten gewährleistet (siehe Ziff. 10.2.3).

Artikel 19.1 – 19.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13219
Erfolgsbeteiligung

Nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses entscheidet der Verwaltungsrat über die Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung in Form einer Gratifikation.

Einmaliger Bonus per 1.1.2025
CHF 100.– für Mitarbeitende mit weniger als zwei Wochen Abwesenheit (unter 81 Stunden Fehlzeiten durch KTG, NBU, BU). Teilzeitmitarbeitende erhalten den Bonus anteilig, z.B. CHF 25.– bei 50% Pensum. Der Bonus erhalten auch die Mindestlohnbeziehende.

Auswertungszeitraum: Der Bonus wird auf Basis der Abwesenheit zwischen dem 1.1.2024 und dem 30.11.2024 berechnet.

Artikel 19.6; Lohnvereinbarung 2025

Dienstaltersgeschenke
13219
Treuegeschenke
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums und das Treuegeschenk wird immer ausbezahlt. Für die zusätzlichen Ferientage ab 20. Dienstjahre besteht kein Anspruch auf Bezug am Stück und sind in Absprache mit der vorgesetzten Stelle zu beziehen.

Artikel 19.7
Kinderzulagen
13219
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Lohnauszahlung
13219

Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter darf ihre / seine Lohnforderungen nicht an Dritte abtreten oder verpfänden. Trotzdem vorgenommene sowie vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bereits eingegangene Lohnzessionen werden von der Bardusch AG nicht anerkannt (§ 164 OR). Die Lohn-zahlung erfolgt ausschliesslich an die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter.

Schichtarbeit
13219
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
13219
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
13219
Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit ist im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Es können verschiedene Formen der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen:
  • fixe Arbeitszeiten
  • gleitende Arbeitszeit
  • Schichtarbeit
  • Jahresarbeitszeit
Die Angestellten sind verpflichtet, wenn es die Situation erfordert und zumutbar ist, vorübergehend auch ausserhalb der für sie geltenden gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Diese Einsätze sind auf den betrieblichen Bedarf (Minimum) zu beschränken und müssen den betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig mitgeteilt werden. Näheres wird in einem Reglement über die Arbeitszeitgestaltung festgehalten.

Artikel 16.1  16.1.2
Überstunden / Überzeit
13219
Als Überstundenarbeit gilt die Überschreitung der im individuellen Einzelarbeitsvertrag festgelegten ordentlichen Arbeitszeit.

Angeordnete Überstunden werden wenn möglich durch entsprechende Ersatzfreizeit ausgeglichen. Für den Zeitpunkt der Kompensation ist den betroffenen Mitarbeitenden Mitsprache zu gewähren.
 
Aufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen.
 
Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge:
 
  • 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag
  • 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 16.1.3 und 17
Arbeitsvertrag
13219

Das Anstellungsverhältnis wird durch einen individuellen, privatrechtlichen Anstellungsvertrag begründet. Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages erklären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Anschluss an den GAV und unterstellen sich dessen Bestimmungen.

Die Bestimmungen des GAV und der ergänzenden Vereinbarungen sind verbindlich und können zu Ungunsten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters nicht abgeändert werden. Jede Abänderung zu Gunsten der Mitarbeitenden unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Pe-Ko und den vertragsschliessenden Gewerkschaften.

Ein Exemplar dieses GAV's, das Pensionskassenreglement sowie den GAV ergänzende Reglemente werden jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter spätestens bei der Arbeitsaufnahme abgegeben.

Artikel 11.1.1 und 11.1.2

Probezeit
13219

Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet.

Artikel 11.2

Ferien
13219

Der jährliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt:

Alter Anzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten 29 Arbeitstage
20. – 49. Lebensjahr 24 Arbeitstage
50. – 59. Lebensjahr 29 Arbeitstage
Ab 60. Lebensjahr 34 Arbeitstage


Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im laufe des Jahres ein- oder austreten, erhalten anteilmässig Ferien.

Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen berücksichtigt werden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Es darf nicht mehr als eine Ferienwoche tageweise bezogen werden.

Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ferienansprüche verfallen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Abgeltung der Ferien durch Geldentschädigung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die zustehenden Ferien bezogen werden konnten. Die Geldentschädigung wird anteilmässig berechnet.

Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Während der Ferien darf entgeltliche Arbeit für Dritte nur in Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung der Geschäftsleitung geleistet werden.

Wird während der Ferien unbewilligte Arbeit für Dritte gegen Bezahlung geleistet, so kann der Ferienlohn verweigert oder bereits bezahlter Ferienlohn zurückverlangt werden.

Ist der/ die Angestellte infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst innerhalb zwölf Monate um mehr als 3 Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird ihm / ihr der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub gilt diese Kürzung ab dem ersten vollen Monat.

Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter ohne Verschulden während der Ferien und der Erholungszweck wird verunmöglicht, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage voller Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage.

Die Erkrankung im ln-/Ausland wird nur anerkannt, wenn diese der Personalabteilung unverzüglich mitgeteilt und ein Arztzeugnis beigebracht wird. Bei Erkrankung im Ausland kann die Krankentag-geldversicherung anordnen, dass die Untersuchungen in der Schweiz stattfinden. Die Reisekosten gehen zu Lasten des Mitarbeiters. Andernfalls kann die Versicherung ihre Leistung verweigern.

Artikel 18

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13219

Die Mitarbeitenden haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern diese auf Arbeitstage im Betrieb fallen. Die Anzahl freier Stunden / Tage ist je nach Ereignis auch vom Verwandtschaftsgrad abhängig:
Der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter werden auf Gesuch hin bei folgenden Ereignissen freie Stunden oder Tage ohne Lohn- und Ferienabzug gewährt:

Anlass Bezahlte Tage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage
Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) 1 Tag
Todesfall von nahen Angehörigen 1 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen)
Todesfall von anderen Verwandten bis 1 Tag
eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) 1 Tag
Militärische Inspektion gemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften nötige Zeit
Pflege kranker Familienmitglieder max. 3 Tage pro Fall


Als nahe Angehörige im Sinne dieses GAV gelten alle im selben Haushalt wohnenden Personen sowie die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie Eltern und Kinder der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Person, mit welcher eine faktische Lebensgemeinschaft geführt wird.

  • für gewählte Funktionsträgerinnen/ -träger zur Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe der vertragschliessenden Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenorganisationen: nötige Zeit
  • Unfall oder plötzliche von im selben Haushalt lebenden Personen. Nach Absprache und Einwilligung der Vorgesetzten bis zur erforderlichen Sicherstellung der Betreuung (Arztzeugnis ist beizubringen): 2 mal pro Kalenderjahr max. 3 Tage pro Fall

Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt.

Absenzen für persönliche Angelegenheiten (nicht dringliche Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Vorsprachen bei Behörden) sind auf Randstunden zu verlegen und werden als unbezahlte Absenzen behandelt. Jede vorhersehbare Absenz ist im Voraus mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Absenzen während der Arbeitszeit müssen durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt werden.

Artikel 18.8 und 18.9

Bezahlte Feiertage
13219
Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 18.12
Bildungsurlaub
13219
Die Bardusch AG fördert und unterstützt die berufliche und persönliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie die Teilnahme an internen und externen Kursen, Tagungen, Vorträgen und Prüfungen usw. ermöglicht.
 
Bei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt.

Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig.

Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung).

Artikel 15
Krankheit
13219
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Für die ersten drei Absenzen pro Kalenderjahr 90%
  • Ab der vierten Absenz 80%
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Artikel 21
Unfall
13219
Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung):
  • Für die ersten drei Absenzen pro Kalenderjahr 90%
  • Ab der vierten Absenz 80%
Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:
  • 100% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen.
 
Taggeldversicherung
Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdau­er länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab ers­tem Krankheitstag abschliessen.
 
  • Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz be­rechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert.
  • Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ).
  • Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligato­risch.
Berufs- und Nichtberufsunfälle

Die Angestellten der Bardusch AG sind bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Bardusch AG ganz übernommen. Die Versicherten beteiligen sich mit zwei Drittel an den Nichtberufsunfall-Versicherungsprämien.

Die Lohnzahlung bei Unfall richtet sich nach den Bestimmungen über die Krankenlohnzahlung. Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird der bisherige Nettolohn während der gesamten Dauer der Lohnzahlung und Taggeldleistungen gewährleistet. 

Bei grobfahrlässigem Verschulden des / der Verunfallten findet eine Kürzung gemäss Praxis der Suva statt. In Härtefällen entscheidet die Geschäftsleitung.

Bei Unfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ausland gilt Ziff. 18.6 + 18. 7 sinngemäss.

IV-Teilrenten und die Leistungen der Suva werden auf die Lohnzahlungen angerechnet.

Die Nichtberufsunfall-Versicherung erstreckt sich nicht auf die von der Suva ausgeschlossenen, durch aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse entstandenen Unfälle.

Bei dauernder Invalidität hat die/ der Mitarbeiterin/ Mitarbeiter Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich einerseits nach dem Grad der Invalidität und andererseits nach den Normen der Suva, den Vorschriften der IV und den massgeblichen Pensionskassen-Reglementen richtet.

Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13219
Mutterschaftsurlaub
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von max. 16 aufeinanderfolgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub (die Anspruchsvoraussetzungen regeln sich gemäss dem Mutterschaftsgesetz).
 
Vaterschaftsurlaub
Der Vaterschaftsurlaub dauert 14 Kalendertage (bzw. 10 Arbeitstage) und wird gemäss Erwerbsersatzgesetz vergütet. Die Tage sind grundsätzlich bei der Geburt des Kindes zu beziehen und mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

Artikel 22.4 und 22.5
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13219
Die Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekru­tenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Diens­te wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Frei­zeit zu besuchen.

Artikel 25
Berufliche Vorsorge BVG
13219

Die Bardusch AG versichert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod, Invalidität und Alter.

Näheres bestimmen die entsprechenden Reglemente.

Artikel 26

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13219
Die dem GAV unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.– als Solidaritätsbeitrag (Lohnabzug).
 
Die Beiträge werden den vertragschliessenden Gewerkschaften im Verhältnis zur Mitgliederzahl für die Durchführung und die Pflege des GAV zur Verfügung überwiesen.
 
Die vertragschliessende Gewerkschaft rechnet ihren Mitgliedern den Vollzugskostenbeitrag an.
 
Die verbleibenden Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
  1. Deckung der Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Vollzug des GAV
  2. Schulungsaktivitäten für das dem GAV unterstellte Personal

Die vertragschliessende Gewerkschaft hat der Personalvertretung jährlich eine Abrechnung über die bestimmungsgerechte Verwendung der Vollzugskostenbeiträge zur Kenntnis vorzulegen.


Artikel 9

Schutz der Persönlichkeit 
13219
Bezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden.

Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
13219
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Sexuelle Belästigung
13219
Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.

Artikel 3.2 und 12.1.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13219
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die
  • nach der Erfahrung notwendig
  • nach dem Stand der Technik möglich
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals.

Artikel 12.1.3
Kündigungsfrist
13219

Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit beidseitig unter Beachtung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden: 

Dienstjahr Kündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)  7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende


Artikel 11.3.1, 11.3.2 und 11.3.3

Arbeitnehmervertretung
13219
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
13219
Bardusch AG
Paritätische Fonds
13219
Die Bardusch AG unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und Rentnerinnen / Rentner.

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
13219
Die für die Interessenvertretung im Zusammenhang mit diesem GAV von den Mitgliedern der Pe-Ko aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.5.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
13219
Die Vertragsparteien unterstützen die Mitwirkung der Arbeitnehmenden und der Pe-Ko mit dem Ziel
  • die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden und die Befriedigung am Arbeitsplatz
  • die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und der Mitverantwortung der Arbeitnehmenden
  • die Förderung eines guten Betriebsklimas
  • die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit der Bardusch AG
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bardusch AG wird das Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen gewährleistet. Sie nehmen dieses Recht
  • durch die vertragschliessende Gewerkschaft
  • über die Pe-Ko
  • persönlich

wahr.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind.

Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich:
  1. Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
  2. Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a
  3. Massenentlassungen
  4. Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
  5. Arbeitsorganisation
  6. Arbeitsplatzinhalte
  7. Arbeitsplatzgestaltung
  8. Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen
  9. Gleichstellungsfragen

Artikel 10.1, 10.2.1 und 10.2.2
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
13219
Die Mitglieder der Pe-Ko dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren.

Artikel 10.8
Sozialpläne
13219
Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen (wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen), so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11.5
Schlichtungsverfahren
13219
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV - soweit diese nicht individueller, zivilrechtlicher Natur sind - sollen in erster Linie im Rahmen von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien und der Personalvertretung, wenn keine Einigung erzielt werden kann, durch das staatliche Einigungsamt als Schiedsgericht beigelegt werden.

Schiedsgericht
Das Verfahren des staatlichen Einigungsamtes als Vermittlungsinstanz oder als Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung der Kosten, allfälliger Schadenersatz-ansprüche und Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 8.1 und 8.2
Friedenspflicht
13219
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Aussperrungen usw. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Störungen unterbleiben.

Artikel 8.3
Dokumente
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Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.13219 02.12.2024 01.01.2025
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12686 06.12.2023 06.12.2023
5.11761 22.08.2022 22.08.2022
5.11578 23.12.2021 23.12.2021
5.11168 22.01.2021 22.01.2021
5.11152 01.01.2020 01.01.2020