GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2019 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2019 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
9272
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
9856
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10115
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
10908
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Örtlicher Geltungsbereich
11054
Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
9272
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
9856
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10115
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
10908
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Betrieblicher Geltungsbereich
11054
Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
9272
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
9856
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10115
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
10908
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4
Persönlicher Geltungsbereich
11054
Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9272
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9856
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10115
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10908
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11054
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9272
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9856
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10115
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10908
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11054
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9272
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9856
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10115
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10908
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11054
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9272
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9856
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10115
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10908
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11054
Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15
Kontakt paritätische Organe
9272
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
9856
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch
 
Kontakt paritätische Organe
10115
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch
 
Kontakt paritätische Organe
10908
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch
 
Kontakt paritätische Organe
11054
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9272
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9856
Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10115
Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10908
Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11054
Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9272
Paritätische Berufskommission Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
071 446 98 41
florian.kobler@pkgewerbe.ch

Unia:
Florian Kobler
florian.kobler@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9272
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
9856
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
10115
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
10908
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Löhne / Mindestlöhne
11054
Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1
Lohnerhöhung
9272
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.



Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
9856
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.



Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10115
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.



Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
10908
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.



Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
Lohnerhöhung
11054
2019:
Generelle Lohnanpassung (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.



Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019
13. Monatslohn
9272
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
13. Monatslohn
9856
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
13. Monatslohn
10115
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
13. Monatslohn
10908
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
13. Monatslohn
11054
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9272
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Dienstaltersgeschenke
9272
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25
Lohnauszahlung
9272
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.

Artikel 22
Lohnauszahlung
9856
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.

Artikel 22
Lohnauszahlung
10115
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.

Artikel 22
Lohnauszahlung
10908
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.

Artikel 22
Lohnauszahlung
11054
Der Lohn ist in regelmässigen Abständen, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats unter Beifügung einer detaillierten Abrechnung innert der Arbeitszeit bar oder durch rechtzeitige Bank- oder Postchecküberweisung in Landeswährung auszuzahlen. Der Arbeitnehmende muss auf jeden Fall Ende des Monats über den Lohn verfügen können.

Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9272
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9856
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10115
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10908
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11054
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h.00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8
Schichtarbeit
9272
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
9272
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
9856
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
10115
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
10908
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
Pikettdienst
11054
Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18
weitere Zuschläge
9272
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
weitere Zuschläge
9856
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
weitere Zuschläge
10115
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
weitere Zuschläge
10908
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
weitere Zuschläge
11054
Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34
Normalarbeitszeit
9272
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
9856
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
10115
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
10908
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
11054
Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16
Überstunden / Überzeit
9272
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
9856
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
10115
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
10908
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17
Überstunden / Überzeit
11054
Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17
Ferien
9272
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Ferien
9856
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Ferien
10115
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Ferien
10908
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Ferien
11054
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9272
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9856
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10115
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10908
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11054
AnlassBezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Militärische Inspektion 1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26
Bezahlte Feiertage
9272
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
9856
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
10115
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
10908
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
11054
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21
Bildungsurlaub
9272
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28
Bildungsurlaub
9856
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28
Bildungsurlaub
10115
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28
Bildungsurlaub
10908
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28
Bildungsurlaub
11054
Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28
Krankheit
9272
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 29 und 30
Krankheit
9856
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Artikel 29 
Krankheit
10115
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Artikel 29 
Krankheit
10908
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Artikel 29 
Krankheit
11054
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Artikel 29 
Unfall
9272
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche
anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 29 und 30
Unfall
9856
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 30
Unfall
10115
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 30
Unfall
10908
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 30
Unfall
11054
Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.




Artikel 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9272
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9856
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10115
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10908
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11054
Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9272
DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RS Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9856
DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RS Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10115
DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RS Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10908
DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RS Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11054
DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RS Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9272
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9856
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10115
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10908
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11; Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11054
Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmenden

Artikel 11; Anhang 2
Kündigungsfrist
9272
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
9856
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
10115
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
10908
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Kündigungsfrist
11054
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4
Arbeitnehmervertretung
9272
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
9856
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10115
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
10908
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11054
Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
9272
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
9856
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
10115
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
10908
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Arbeitgebervertretung
11054
Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Aufgaben paritätische Organe
9272
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
9856
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
10115
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
10908
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Aufgaben paritätische Organe
11054
Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;


Artikel 8
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.13158 20.11.2024 20.11.2024
9.12970 19.04.2024 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12536 25.10.2023 25.10.2023
8.12184 17.02.2023 17.02.2023
8.11919 19.12.2022 19.12.2022
8.11834 27.09.2022 27.09.2022
8.11823 21.09.2022 01.06.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.11608 09.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11054 01.06.2019 01.06.2019