GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.08.2018 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2018 bis 31.12.2019
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Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9244
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9572
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9734
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10074
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9992
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
11863
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den Kanton Schaffhausen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9244
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9572
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9734
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9992
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10074
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
11863
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, welche Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau betreiben, sowie den entsprechenden Unterhalt, Baumpflegearbeiten und den Friedhofunterhalt ausführen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9244
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9572
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9734
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9992
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10074
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
11863
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben und Betriebsteilen arbeiten. Ausgenommen sind: Inhaberinnen und Inhaber von Firmen (sowie deren Eltern, Ehepartner/innen und Kinder), Geschäftsleitungsmitglieder, Abteilungsleitende, Bauführende. Für Lernende gilt nur Artikel 51 GAV (13. Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Kontakt paritätische Organe
11863
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11863
GBS Grüne Berufe Schweiz

c/o KMU Treuhand Revisions AG 
Glarnerstrasse 56
8854 Siebnen
041 55 552 29 90
sekretariat@gbs-gruene-berufe.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
11863
Jardin Suisse

Bahnhofstrasse 94
5000 Aarau
044 388 53 00
info@jardinsuisse.ch
 

Löhne / Mindestlöhne
9244
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Löhne / Mindestlöhne
9572
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Löhne / Mindestlöhne
9734
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Löhne / Mindestlöhne
9992
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Löhne / Mindestlöhne
10074
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Löhne / Mindestlöhne
11863
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbart.
Der Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatssalärs durch die im Lohnregulativ vereinbarte monatliche Arbeitszeit.

Löhne (Mindestlöhne) gemäss Artikel 50/51
LohnstufeReferenzlohn (x12)Monatslohn (x13)
Eidg. dipl. Gärtnermeister/in Betriebsleitende 1) 1)
Gärtner/in Bauführende / Gärtner/in Produktionsleitende1)1)
Obergärtner mit eidg. Fachausweis 5'633.-- 2) 5'200.-- 2)
Kundengärtner/in (gem. GAV) 5'092.-- 4'700.--
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und mehr als drei Jahren Berufserfahrung5'308.--4'900.--
29.1526.90
Gärtner/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ4'712.--4'350.--
25.9023.90
Gärtner/in mit eidg. Berufsattest EBA4'333.--4'000.--
23.8022.00
Gartenarbeitende4'333.--4'000.--
23.8022.00

1) keine Vertragslohnstufe
2) Typen Gärtner/in Polier / Grünpflegespezialist/in / Friedhofspezialist/in La / Naturgartenspezialist/in oder Vorarbeiter gemäss GAV

Für Mitarbeiter mit einer Minderleistungsfähigkeit können die Mindestlöhne mit einer zwischen dem Mitarbeiter und Arbeitgeber gegenseitig unterzeichneten Vereinbarung unterschritten werden. Diese muss der paritätischen Kommission zur Genehmigung eingereicht werden.

Artikel 49 – 51; Anhang: 1. Löhne
Lohnkategorien
9244
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
Lohnkategorien
9572
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
Lohnkategorien
9734
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
Lohnkategorien
9992
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
Lohnkategorien
10074
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
Lohnkategorien
11863
Arbeitnehmendenkategorien Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus
EinteilungDefinition
VorarbeitendeArbeitnehmende, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Gärtnerei-Polier/in, Grünpflegespezialist/in u.ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeitende anerkannt sind.
Kundengärtner/inArbeitnehmende, welche eine anerkannte Fachausbildung mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner/in anerkannt sind.
Gärtner/in mit Eidg. Fähigkeitszeugnis und mehr als 3 Jahren BerufserfahrungArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 und mehr Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner/in mit Eidg. FähigkeitszeugnisArbeitnehmende mit Lehrabschluss (Eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).
Gärtner/in mit Eidg. BerufsattestArbeitnehmende, welche das Eidgenössische Berufsattest Gärtner/in Garten- und Landschaftsbau erworben haben.
Gartenarbeiter/in AArbeitnehmende ohne Lehrabschluss (z.B. Anlehre), jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen.
Gartenarbeiter/in BArbeitnehmende ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

* Für gelernte Berufsmitarbeitende mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Artikel 50.3
13. Monatslohn
9244
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
13. Monatslohn
9572
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
13. Monatslohn
9734
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
13. Monatslohn
9992
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
13. Monatslohn
10074
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
13. Monatslohn
11863
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9244
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9572
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9734
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Dienstaltersgeschenke
9244
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Dienstaltersgeschenke
9572
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Dienstaltersgeschenke
9734
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes berechnet auf der Grundlage der Jahressollarbeitszeit gemäss Lohnregulativ.
Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahr sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmers im Austrittsmonat.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Ein Pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat.
Ist der Arbeitnehmende während eines Dienstjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann die Jahresendzulage für jeden weiteren Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden.

Artikel 51
Lohnauszahlung
9244
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Lohnauszahlung
9572
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Lohnauszahlung
9734
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Lohnauszahlung
9992
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Lohnauszahlung
10074
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Lohnauszahlung
11863
Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 57.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9244
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9572
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9734
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
9992
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10074
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11863
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zeitzuschlag wie folgt gutgeschrieben:
ArbeitszeitZeitzuschlag
Sonn- u. Feiertage: Vortag 23.00 – 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit: von 23.00 – 06.00 Uhr25%

Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22.00 – 05.00 Uhr festlegen, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt (Art. 10 Abs. 2 ArG).

Artikel 53
Spesenentschädigung
9244
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Spesenentschädigung
9572
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Spesenentschädigung
9734
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Spesenentschädigung
9992
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Spesenentschädigung
10074
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Spesenentschädigung
11863
Spesen bei auswärtiger Arbeit
Spesen für Verpflegung:
Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten. Fehlen diese oder können Mitarbeitende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten.
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären.

Kost und Logis
Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber zu beziehen.
Werden dem Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben, so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden. Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben, gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ.

Spesen (sofern gemäss GAV keine andere Regelung vereinbart wurde)
Mittagessen 15.--
Privatfahrzeugbenützung
Motorrad--.30
Auto--.60

Ansätze Verpflegung und Unterkunft (gemäss GAV)
Monatspauschale für Verpflegung und Unterkunft720.--
Monatspauschale nur für Verpflegung480.--
Monatspauschale nur für Unterkunft240.--
Tagesansätze
Morgenessen3.50
Mittagessen7.--
Abendessen5.50

Artikel 54 und 55; Anhang: 3. und 4.
Normalarbeitszeit
9244
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Normalarbeitszeit
9572
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Normalarbeitszeit
9734
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Normalarbeitszeit
10074
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Normalarbeitszeit
9992
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Normalarbeitszeit
11863
ArbeitszeitenGarten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Jahresstunden 2'184
Durchschnittliche Monatsstunden 182
Durchschnittliche Wochenstunden 42

Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden betragen.
Bei Arbeitsspitzen bzw. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.

Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Einhaltung der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmenden haben die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten und ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport einzutragen (vgl. Lohnregulativ im Anhang).

Jeder Arbeitnehmende erhält per Ende jeder Abrechnungsperiode eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung erstellt.
Sofern diese Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Art. 324 OR).

Artikel 37, 39 und 49; Anhang: 2. Arbeitszeiten
Überstunden / Überzeit
9244
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Überstunden / Überzeit
9572
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Überstunden / Überzeit
9734
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Überstunden / Überzeit
9992
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Überstunden / Überzeit
10074
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Überstunden / Überzeit
11863
Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Artikel 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden
entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.

Überstundenarbeit
Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Jahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden bei Angestellten ohne Kaderstufe mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Überstunden von Angehörigen der Kaderstufe müssen betriebsindividuell geregelt werden.

Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Artikel 37.7 und 52
Ferien
9244
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Ferien
9572
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Ferien
9734
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Ferien
10074
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Ferien
9992
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Ferien
11863
Feriendauer
Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.

Ferienlohn
Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmenden, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.

Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 41, 43 und 46
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9244
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9572
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9734
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9992
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10074
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11863
Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet:
EreignisAnzahl Tagesverdienste
Heirat2
Vaterschaftsurlaub3
Todesfall von Ehegatten, Eltern und Kindern3
Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern1
Wohnungswechsel (pro Jahr)1

Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten. Dabei kommt der Normalstundensatz zur Anwendung.

Artikel 47
Bezahlte Feiertage
9244
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bezahlte Feiertage
9572
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bezahlte Feiertage
9734
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bezahlte Feiertage
10074
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bezahlte Feiertage
9992
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bezahlte Feiertage
11863
Jährlich werden 9 gesetzlich Feiertage (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen, ohne Nachholung der Arbeitszeit mit 100% des Taglohnes entschädigt. Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt.
Der Arbeitgebende hat die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekannt zu geben.

Feiertagsentschädigung
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Lohn.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen.
Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst und unbezahlten Urlaubes.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht auszurichten, wenn ein Arbeitnehmender unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist. Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. August.

Zur Berechnung der Entschädigung für (...) Feiertage (...) ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ (Punkt 2) zurückzugreifen.

Artikel 44 – 46
Bildungsurlaub
9244
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Bildungsurlaub
9572
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Bildungsurlaub
9734
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Bildungsurlaub
9992
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Bildungsurlaub
10074
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Bildungsurlaub
11863
Persönliche Weiterbildung
Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf jährlich zwei Tage Bildungsurlaub. Lohn und Kurskosten sind betriebsintern zu regeln.

Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
– Berufsexpert/innen
– Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen
– Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind
– Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 35 und 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9244
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9572
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9734
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9992
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10074
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11863
Vaterschaftsurlaub: 3 Tagesverdienste

Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9244
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9572
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9734
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
10074
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9992
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11863
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitgebende und Arbeitnehmende der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bezahlen einen Vollzugskostenbeitrag.
– Beiträge der Arbeitnehmenden
Alle Arbeitnehmenden entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat.
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmenden und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Auszubildende sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
– Beiträge der Arbeitgebenden
Alle Arbeitgebenden entrichten für die Arbeitnehmenden ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 15 Franken pro Monat und Arbeitnehmenden. Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmenden bezahlten Beiträge sind periodisch gemäss Rechnung der Geschäftsstelle der PRK zu überweisen.

Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.
Ein allfälliger Überschuss dieser Beiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitgebenden bestätigen den Arbeitnehmenden schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen Vollzugskostenbeiträge.
Der Arbeitgebende haftet gegenüber der Paritätischen Kasse für nicht oder fehlerhaft abgezogene Vollzugskostenbeiträge.

Zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgebende der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zum 31.1. des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgebenden online erfasst und enthält
die nachfolgenden Angaben: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer sowie unterjährige Ein- und Austritte.

Erfolgen die Angaben zur Erhebung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.7 nicht innert Frist, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK berechtigt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Artikel 23
Kündigungsfrist
9244
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Kündigungsfrist
9572
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Kündigungsfrist
9734
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Kündigungsfrist
9992
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Kündigungsfrist
10074
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Kündigungsfrist
11863
Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger/der Empfängerin spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden.

Artikel 68.3
Arbeitnehmervertretung
9244
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitnehmervertretung
9572
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitnehmervertretung
9734
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitnehmervertretung
9992
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitnehmervertretung
10074
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitnehmervertretung
11863
Berufsverband Grüne Berufe Schweiz (GBS), Sektion Nordostschweiz

Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Gewerkschaft Unia als vollwertige Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten aufzunehmen. Die Gewerkschaft Unia hat dabei den Inhalt des GAV in der abgeschlossenen Fassung zu akzeptieren und ist verpflichtet, diesen einzuhalten. Bei allfälligen späteren Vertragsverhandlungen ist die Einsprecherin von Anfang an voll und ganz beizuziehen. Der Beitritt sowie die Teilnahme an den paritätischen Organen sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zu realisieren.
Im Falle, dass die Aufnahme der Gewerkschaft Unia durch die Gesuchsteller nicht bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der AVE zustande kommt, wird die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Grüne Branche im Kanton Schaffhausen mangels Erfüllen einer der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen aufgehoben. Die Vertragsparteien haben dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen innert der gesetzten Frist eine schriftliche Bestätigung über den Beitritt der Gewerkschaft Unia zukommen zu lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.1
Arbeitgebervertretung
9244
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Arbeitgebervertretung
9572
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Arbeitgebervertretung
9734
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Arbeitgebervertretung
9992
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Arbeitgebervertretung
10074
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Arbeitgebervertretung
11863
JardinSuisse Schaffhausen und Umgebung
Aufgaben paritätische Organe
9244
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Aufgaben paritätische Organe
9572
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Aufgaben paritätische Organe
9734
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Aufgaben paritätische Organe
9992
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Aufgaben paritätische Organe
10074
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Aufgaben paritätische Organe
11863
Zur Durchführung des GAV besteht eine "Paritätische Regionalkommission" (PRK) …

Die PRK befasst sich mit:
– der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV
– der Förderung der beruflichen Weiterbildung
– dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen
– Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskostenbeiträge
– Durchführung von Lohnbuch- und Baustellenkontrollen inkl. Kontrollbericht
– dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen
– der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers

Der PRK steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Artikel 14.1, 14.4 und 14.5
Folge bei Vertragsverletzung
9244
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Folge bei Vertragsverletzung
9572
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Folge bei Vertragsverletzung
9734
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Folge bei Vertragsverletzung
10074
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Folge bei Vertragsverletzung
9992
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Folge bei Vertragsverletzung
11863
Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen
Bei den Arbeitgebenden sind entsprechend dem Entscheid der PRK durch das von der PRK bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente, innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.
Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle keine Beanstandungen vor, werden der Firma keine Kosten auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Die PRK kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Garten- und Landschaftsbau gemäss Geltungsbereich, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen. Dabei ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des Vertrages abgehalten werden. Sie bemisst sich in ihrer Höhe insbesondere an nachfolgenden Kriterien:
– die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen.
– ein- oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen
– Schwere der Verfehlung
Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitgebenden
Arbeitgebende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, werden von der PRK zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert. Sie können ausserdem mit den Verfahrenskosten und einer Konventionalstrafe gemäss Artikel 15.3 belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind nach Zahlungseingang vom Kontrollorgan dem Fonds der PRK zu überweisen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Verstösse der Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen, können zu einer Konventionalstrafe von maximal zwei Monatsgehältern pro Zuwiderhandlung zuzüglich der Verfahrenskosten belangt werden.
Die PRK ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Sie sind für den Vollzug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
Die Konventionalstrafe sowie die auferlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Konto der PRK zu leisten.

Artikel 15 – 17
Freistellung für Verbandstätigkeit
9244
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
9572
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
9734
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
9992
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
10074
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Freistellung für Verbandstätigkeit
11863
Spezielle Weiterbildung
Die in Artikel 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende:
(...) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.

Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.

Artikel 36
Schlichtungsverfahren
9244
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
Schlichtungsverfahren
9572
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
Schlichtungsverfahren
9734
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
Schlichtungsverfahren
10074
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
Schlichtungsverfahren
9992
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
Schlichtungsverfahren
11863
Im Weiteren kann die PRK zur Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Sekretariat der PRK einzureichen.

Artikel 14.6
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1.11863 09.11.2022 09.11.2022
1.10074 01.08.2018 01.08.2018