KAV Lonza Walliser Werke

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2017
Letzte Änderungen
GAV per 01.01.2004 / Anpassungen gemäss Merkblatt vom 01.04.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
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Gilt für die Walliser Werke der Lonza.

Artikel 2

Betrieblicher Geltungsbereich
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Gilt für die Walliser Werke der Lonza.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für sämtliche angestellte ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme aller Vorgesetzten ab Anlagekoordinatoren/Anlagemeister der Laboranten, Pharma-Assistentinnen, Zeichner, Angestellten mit höherer technischer Ausbildung sowie der administrativ tätigen Mitarbeitenden.

Die Aushilfen unterstehen nicht diesem Kollektiv-Arbeitsvertrag. Die Beschäftigungszeit der Aushilfen wird jedoch bei einer definitiven Anstellung an die Probezeit angerechnet.

Artikel 2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Dieser Vertrag gilt fest bis zum 31. Dezember 2004.

Wird er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so gilt er als um ein weiteres Jahr verlängert. Gleichzeitig mit der Kündigung sind die Abänderungsvorschläge, welche der kündigende Partner zu machen gedenkt, bekanntzugeben.

Artikel 12.2

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia Region Wallis

Unia Sektion Oberwallis
Furkastrasse 29
Postfach 697
3900 Brig

German Eyer
027 948 12 83
german.eyer@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
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Per 1. April 2019:

Funktionsgruppe Untere Bandbreite Obere Bandbreite
1 CHF 54'016.– CHF 72'017.–
2 CHF 56'723.– CHF 75'618.–
3 CHF 59'555.– CHF 79'416.–
4 CHF 62'541.– CHF 83'385.–
5 CHF 65'682.– CHF 87'559.–
6 CHF 68'958.– CHF 91'930.–
7 CHF 72'389.– CHF 96'519.–
8 CHF 76'006.– CHF 101'334.–
9 CHF 79'819.– CHF 106'398.–
10 CHF 83'798.– CHF 111'720.–

Aufbau des Lohnes

Der Lohn setzt sich zusammen aus:

Funktionsanteil  }  Grundlohn
Leistungs- und Verhaltensanteil
Schichtzulagen
Familienzulage Lonza
Gesetzliche Familienzulagen
Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
lncentive


Die Jahresbetreffnisse der Ziff. 2 - 5 gelten für eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 176.63 Stunden.

Funktionsanteil
  • Definition

Der Funktionsanteil trägt den Anforderungen der Stelle Rechnung und beruht auf einer analytischen Bewertung.

Er berücksichtigt das notwendige Wissen , die Denkleistung und die Verantwortung sowie die physische Belastung am Arbeitsplatz.

  • Funktionsgruppen

Das Lohnsystem besteht aus 10 Funktionsgruppen. Je Funktionsgruppe ist ein Lohnband festgelegt. Die jeweils aktuellen Grenzwerte werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv-Arbeitsvertrag angegeben.

Neueintritte in den KAV werden im untersten Viertel des betreffenden Lohnbandes positioniert.

Leistungs- und Verhaltensanteil
  • Definition

Leistung und Verhalten des Mitarbeitenden bestimmen die Position im Lohnband. Der Leistungs- und Verhaltensanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen Grundlohn und
Funktionsanteil.

  • Festlegung des Leistungs- und Verhaltensanteils

Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung wird das Zielfeld des Mitarbeitenden im Lohnband bestimmt. Das Zielfeld ist massgebend für die Verteilung der individuellen Lohnanpassungen. Die jeweils aktuellen Werte werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv- Arbeitsvertrag angegeben.

Im Konzept der Lohnordnung ist ein lncentive vorgesehen. Die Einführung dieses Lohnelements und dessen Ausgestaltung wird in den zukünftigen Lohnverhandlungen zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt.

Artikel 5.1 5.3; Merkblatt 2017

Lohnkategorien
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Funktionsgruppen

Das Lohnsystem besteht aus 10 Funktionsgruppen. Je Funktionsgruppe ist ein Lohnband festgelegt. Die jeweils aktuellen Grenzwerte werden in den jährlichen Lohnverhandlungen festgelegt und im Merkblatt zum Kollektiv-Arbeitsvertrag angegeben.

(vgl. Einreihungsplan Lohnordnung unter «Dokumente und Links»).

Artikel 5.2.2

Lohnerhöhung
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2021 (per 1. April 2021)

Die Lohnrevision 2021 enthält folgende Elemente:

  • Im Sinne einer generellen Lohnerhöhung erhalten die KAV-Mitarbeitenden CHF 30.– pro Monat (inkl. 13. Monatslohn).
  • Zusätzlich stellt Lonza 0.8% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung.
Zur Information

Jährliche Lohnverhandlungen:

Über folgende Lohnbestandteile gemäss KA V Art. 5 wird jährlich verhandelt:

  • Funktionsanteil und Lohnbänder
  • lncentive
  • Schichtzulagen

Die Gewerkschaften haben ihre Begehren für diese Verhandlungen jeweils bis am 31. Dezember einzureichen.

Bei Nichteinigung liegt eine Regelungsstreitigkeit vor. Bezogen auf diese Regelungsstreitigkeit erlischt die Friedenspflicht gemäss KAV Art. 3, Ziff. 2.

Artikel 6; Lohnverhandlungen 2021

13. Monatslohn
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lm November wird ein 13. Monatslohn in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes (Grundlohn + durchschnittliche Schichtzulage gemäss Art. 5, Ziff. 4.2) ausgerichtet. Die
durchschnittliche Schichtzulage richtet sich nach der mehrheitlich geleisteten Arbeitsart (Tagesarbeit, 5- Schicht-, 4-Schicht-, 3-Schicht- oder 2-Schicht-Arbeit).

Artikel 5.14

Kinderzulagen
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Für Kinder bis zum erfüllten16. Altersjahr:

Anzahl Kinder Zulage
für die ersten 2 Kinder je CHF 275.–
ab dem dritten Kind je CHF 375.–


Für Kinder in Ausbildung vom erfüllten 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr:

Anzahl Kinder Zulage
für die ersten 2 Kinder je CHF 425.–
ab dem dritten Kind je CHF 525.–

 

Weitere Zulagen Betrag
Familienzulage CHF 100.–
Geburtszulage CHF 2'100.–  (davon CHF 100.– aus dem Solidaritätsfond)
Heiratszulage CHF 750.– (davon CHF 250.– aus dem Solidaritätsfond)


Merkblatt 2014

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Zeitzuschlag für Nachtarbeit

Für die Nachtschicht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr (exkl. Pause) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt. Der Schichturlaub wird am Zeitzuschlag angerechnet.

Übersteigt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit den Schichturlaub wird die Differenz auf dem Zeitkonto einmal jährlich gutgeschrieben.

Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  Zuschlag
für die ersten 2 Stunden 25%
für weitere Überzeiten 50%
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit von Mitternacht zu Mitternacht 75%
Für angeordnete Samstagsarbeit und Arbeit am Samstag im Rahmen von Ansprech- und Funktionszeiten von 06.00 – 20.00 Uhr 25%


Artikel 5.6; Merkblatt 2019

Schichtarbeit
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Arbeitsfreie Tage

Für die Schichtmitarbeiter gehen die arbeitsfreien Tage aus den geltenden Schichtplänen hervor. Die 8 Kompensationstage (4-Schicht) pro Jahr für Schichtmitarbeiter aufgrund der Arbeitszeitverkürzung vom 1.7.1989 bzw. 1.1.2003/04 sind dreimonatlich in Einzeltagen oder in zwei zusammenhängenden Tagen zu beziehen.

Arbeitszeit - Schichtarbeit

Für Schichtarbeit sowie für die Beschäftigung Jugendlicher in Schichten sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen massgebend.

Schichtzulagen
Art der Schicht Zulage pro Stunde
Vormittagsschicht CHF 1.96
Nachmittagsschicht CHF 2.73
Nachtschicht CHF 8.57
Sonntagsschicht (von Mitternacht zu Mitternacht) CHF 15.34
Feiertagsschicht zusätzlich (von Mitternacht zu Mitternacht) CHF 6.65


Für die Berechnung des 13. Monatslohnes, des Taggeldes bei Krankheit und Unfall sowie des Feriengeldes werden die durchschnittlichen Schichtzulagen angewendet. Diese
betragen:

Art der Schicht Zulage pro Stunde
2-Schicht ohne Sonntag CHF 2.34
2-Schicht mit Sonntag CHF 4.21
3-Schicht ohne Sonntag CHF 4.39
4-Schicht CHF 5.97
5-Schicht CHF 5.97

Diese Schichtzulagen werden nicht ausgerichtet, wenn Zuschläge gemäss Art. 5 Ziff. 10 bezahlt werden.

Schichturlaub

Zusätzlich erhalten die Schichtmitarbeitenden folgenden Schichturlaub, wobei pro Schichturlaubstag 8 Stunden gutgeschrieben werden:

Schichtart Anzahl Tage
Wer mehrheitlich pro Jahr 4-Schichten arbeitet 5.13 Tage
wer mehrheitlich pro Jahr 3-Schichten ohne Sonntag arbeitet 4.10 Tage
wer mehrheitlich pro Jahr 2-Schichten mit Sonntag arbeitet 3.08 Tage

wobei pro Schichturlaubstag 8 Stunden gutgeschrieben werden.

Komp. Schichttage

Die Kompensation der Mehrarbeit kann seit dem Jahre 2013 flexibler gestaltet werden. Entweder werden mit den Schichtkompensationstagen ganze Tage kompensiert, oder es besteht auch die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden auf Wunsch und in Absprache mit den Vorgesetzten die zu viel geleistete Mehrarbeit auch in Einzelstunden kompensieren können.

Somit werden nicht mehr explizit 9 Schichtkompensationstage als Kontingent eingespielt, jedoch können nach wie vor ganze Tage nach Absprache mit den Vorgesetzten kompensiert werden.

Artikel 4.4, 4.6, 5.4.1–5.4.3 und 5.5; Merkblatt 2017 und 2019

weitere Zuschläge
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Weitere Zulagen Betrag
Familienzulage CHF 100.–
Geburtszulage CHF 2'100.– (davon CHF 100.– aus dem Solidaritätsfond)
Heiratszulage CHF 750.– (davon CHF 250.– aus dem Solidaritätsfond)


Merkblatt 2014

Normalarbeitszeit
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Jahresarbeitszeit

Die normale Jahresarbeitszeit beträgt im Durchschnitt inklusive Ferien und Feiertage brutto 2119.60 Stunden. Berechnungsbasis für diese Jahresarbeitszeit ist die 41-StundenWoche.

Die zwischenvertraglich ausgehandelte Arbeitszeitreduktion in Form von 2 freien Tagen ist in der Jahresarbeitszeit berücksichtigt (Tagesarbeit 2 x 8.2 Stunden/ Schichtarbeit 2 x
8 Stunden). In den Lohnverhandlungen 2005 wird entschieden, ob ein weiterer Tag entweder in Form von Zeit oder Geld entrichtet wird.

Betriebszeit

Die Betriebszeit in der Tagesarbeit ist die Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr, in der die einzelnen Organisationseinheiten ihre Ansprechs- und Funktionszeiten definieren. Für
Arbeit ausserhalb der Betriebszeiten sowie am Samstag werden Zuschläge gemäss Art. 5, Ziff. 10.1 dieses Vertrages gewährt.

Pausen

Die für die Schichtarbeit eingeräumten Ruhe- und Essenspausen, ½ Std. je 8-Stunden und 2 Stunden je 12-Stunden-Schicht, werden wie Arbeitsstunden entlöhnt, gelten aber nicht als Arbeitszeit.

Arbeitsfreie Tage

Arbeitsfreie Tage in der Tagesarbeit sind der Sonntag und die Feiertage. Sofern im Rahmen der betrieblichen Ansprechs- und Funktionszeiten die Mitarbeitenden am Samstag arbeiten, wird das Prinzip der 5-Tage-Woche gewährleistet, indem ihnen innert eines Zeitraumes eines Monates 1 ganzer freier Ersatztag an einem anderen Werktag gewährt wird.

Für die Schichtmitarbeiter gehen die arbeitsfreien Tage aus den geltenden Schichtplänen hervor. Die 8 Kompensationstage (4-Schicht) pro Jahr für Schichtmitarbeiter aufgrund der Arbeitszeitverkürzung vom 1.7.1989 bzw. 1.1.2003/04 sind dreimonatlich in Einzeltagen oder in zwei zusammenhängenden Tagen zu beziehen.

Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte

Diesem Kollektiv-Arbeitsvertrag unterstehen auch alle Teilzeitbeschäftigten, sofern sie nicht gemäss Art. 2 (Geltungsbereich) einen Einzelarbeits-Vertrag besitzen. Für die Teilzeitbeschäftigten gelten die Bestimmungen des Kollektiv-Arbeitsvertrages sinngemäss. Über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Überstundenarbeit wird nach
Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist ein Zeitausgleich nicht möglich, wird die Überstundenarbeit gemäss den geltenden Zeitkonti-Bestimmungen des
Arbeitszeitmodells geregelt. Im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden kann die vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend höchstens auf die durchschnittliche Jahresarbeitszeit gemäss Art. 4.1 erhöht werden. In diesem Falle werden Ferienlohn und Jahreszulage aufgrund der im Jahr durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit berechnet. Die Lohnzahlung bei Krankheit erfolgt entsprechend der im Zeitpunkt des Krankheitseintrittes wirksamen Arbeitszeit.

Artikel 4.1 4.4 und 4.7

Überstunden / Überzeit
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Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Vorgesetzten angeordneten Überstunden im Rahmen der behördlichen Bewilligung zu leisten.

Zuschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  Zuschlag
für die ersten 2 Stunden 25%
für weitere Überzeiten 50%
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit von Mitternacht zu Mitternacht 75%
Für angeordnete Samstagsarbeit und Arbeit am Samstag im Rahmen von Ansprech- und Funktionszeiten von 06.00 – 20.00 Uhr 25%


Artikel 4.5; Merkblatt 2019

Probezeit
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Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit.

Artikel 9.2

Ferien
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Zweck

Die Ferien haben der Erholung zu dienen. Werden durch Erwerbstätigkeit die berechtigten Interessen der Lonza verletzt, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausrichtung der Ferienvergütung.

Zeitpunkt

Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch den zuständigen Vorgesetzten. Von den Ferien sollen mindestens 2 Wochen zusammenhängend bezogen werden. Die Ferien für ein Kalenderjahr sind zwischen dem 1. Januar des betreffenden und dem 30. April des folgenden Jahres zu beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogene Ferien verfallen, sofern nicht geltend gemacht werden kann, dass sie aus geschäftlichen Gründen nicht rechtzeitig bezogen werden konnten.

Schichtmitarbeiter können an einem Feiertag Ferien, Schichturlaub, einen Kompensationstag oder unbezahlten Urlaub beziehen , wenn der Feiertag laut Schichtplan auf einen Arbeitstag fällt.

Kollektive Ferien

Die Anordnung kollektiver Ferien (Betriebsferien) bleibt vorbehalten. Ebenso können mehrtägige Betriebseinstellungen als Ferien angerechnet werden.

Kürzung des Ferienanspruchs

Obligatorischer schweizerischer Militär- oder Zivilschutzdienst, Unfall oder Krankheit vön insgesamt weniger als 60 Tagen pro Jahr schmälern den Ferienanspruch nicht; darüber
hinausgehende Abwesenheitszeit führt zu einer Reduktion des Anspruches im Verhältnis der vollen zur geleisteten Arbeitszeit. Fälle, bei denen der Ferienanspruch auf weniger als 6 Tage pro Jahr sinkt, werden nach Rücksprache mit der Betriebskommission geregelt. Im Ein- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der
Dienstzeit vom vollen Jahr.

Ferienanspruch

Der Ferienanspruch für Tagesarbeiter beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr 30 Arbeitstage
21. bis 49. Altersjahr 25 Arbeitstage
50. bis 59. Altersjahr 30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr 35 Arbeitstage

wobei pro Ferientag 8.2 Stunden gutgeschrieben werden. (Gutschrift für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Beschäftigungsprozentsatz).

Der Ferienanspruch für Schichtmitarbeiter beträgt:

Alterskategorie Anzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr 30.75 Arbeitstage
21. bis 49. Altersjahr 25.63 Arbeitstage
50. bis 59. Altersjahr 30.75 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr 35.88 Arbeitstage

wobei pro Ferientag 8 Stunden gutgeschrieben werden.

Für die Berechnung der Altersjahre ist das Lebensalter massgebend, das im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres erfüllt wird.

Artikel 7.2.1 und 7.2.2; Merkblatt 2019

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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 Bei nachstehenden Anlässen werden folgende freie Tage gewährt:

Anlass bezahlte Tage
a) bei seiner Verehelichung inkl. Wohnungswechsel 3 Tage
b) bei Geburt eigener Kinder 1 Tag
c) bei Verehelichung eigener Kinder 1 Tag
d) beim Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 3 Tage
e) beim Tod von Grosseltern, Geschwistern, Pflegeeltern und Schwiegereltern, Onkel, Tante, Schwager, Schwägerin, Enkelkind, Nichte und Neffe 1 Tag (Beerdigungstag)
f) Entlassung aus der Wehrpflicht die dafür benötigte Zeit, max. ½ Tag
g) bei eigenem Wohnungswechsel von Mitarbeitern 1 Tag


Die Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn gemäss Art. 5, Ziff. 1.

Fällt ein Absenztag gemäss lit. c), e), g) auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder in die Ferien, so wird keine Gutschrift erteilt.

Artikel 7.4; Merkblatt 2019

Bezahlte Feiertage
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Als arbeitsfreie Tage gelten:
Neujahr, St. Josefstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachtstag

Der Feiertagslohn ist im Monatslohn inbegriffen. Schichtarbeitern werden 8 Stunden individueller Lohn ausbezahlt.

Artikel 7.3; Merkblatt 2019

Bildungsurlaub
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Unbezahlter Urlaub für gewerkschaftliche Funktionen und Schulungskurse

Gesuche für die Freistellung von Einzeltagen im Rahmen von Zentral-, Branchen-, Vorstands- und Regionalvorstands-Sitzungen sowie für den Besuch ein - oder mehrtägiger gewerkschaftlicher Schulungskurse sind vorgängig schriftlich an die Personalabteilung einzureichen. Diese Gesuche werden dann von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Situation, behandelt und entschieden. Nach den notwendigen Abklärungen wird der Gesuchsteller wiederum direkt von der Personalabteilung benachrichtigt.

Berufliche Weiterbildung

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und Notwendigkeit einer ständigen beruflichen Aus- und Weiterbildung der dem KAV unterstellten Arbeitnehmer. Die Lonza bemüht sich dabei, für alle Mitarbeitenden bedürfnisgerechte Aus- und Weiterbildungskurse anzubieten.

Artikel 11.4.2 und 11.6

Krankheit
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Vorsorgepflicht für Krankheit

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse für Krankenpflege zu versichern.

Lohnzahlungen bei Krankheit/Unfall

Der Arbeitgeber erfüllt im Sinne von Art. 324 a Obligationenrecht (OR) (vergleiche Anhang) bei Krankheit und Unfall für 90 Tage die Lohnfortzahlungspflicht. Für die verbleibende Leistungsdauer ab 91 . Tag wird eine Taggeldversicherung abgeschlossen, die für alle Mitarbeitenden obligatorisch ist. Die Einzelheiten der Krankentaggeldversicherung, namentlich der Leistungsumfang und die Finanzierung, sind in einem Merkblatt festgelegt, welches von der Firma und der Betriebskommission erlassen wird.

Während den ersten 90 Tagen erfolgt die Lohnfortzahlung zu 100%. Ab dem 91. Tag bis max. 730 Tagen erfolgt die Lohnfortzahlung zu 80%.

Kinder- und Familienzulagen werden bei Krankheit, NBU und BU während mindestens einem Jahr, längstens jedoch bis zur Ausrichtung einer eventuellen IV - oder SUVA - Rente zu 100% weiterbezahlt.

Artikel 3.6 und 5.12; Merkblatt 2019

Unfall
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Lohnzahlungen bei Krankheit/Unfall

Der Arbeitgeber erfüllt im Sinne von Art. 324 a Obligationenrecht (OR) (vergleiche Anhang) bei Krankheit und Unfall für 90 Tage die Lohnfortzahlungspflicht. Für die verbleibende Leistungsdauer ab 91 . Tag wird eine Taggeldversicherung abgeschlossen, die für alle Mitarbeitenden obligatorisch ist. Die Einzelheiten der Krankentaggeldversicherung, namentlich der Leistungsumfang und die Finanzierung, sind in einem Merkblatt festgelegt, welches von der Firma und der Betriebskommission erlassen wird.

Während der ersten 90 Tage erfolgt die Lohnfortzahlung zu 100%. Ab dem 91. Tag bis max. 730 Tagen erfolgt die Lohnfortzahlung zu 80%.

Kinder- und Familienzulagen werden bei Krankheit, NBU und BU während mindestens einem Jahr, längstens jedoch bis zur Ausrichtung einer eventuellen IV - oder SUVA - Rente zu 100% weiterbezahlt.

Unfallversicherung

Alle Arbeitnehmer sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämie für die Berufsunfall-Versicherung
wird von der Lonza. NBU Prämie wird zu 100% durch den Arbeitgeber übernommen.

Artikel 5.12 und 10.3; Merkblatt 2019

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11618
Mutterschaftsurlaub

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen.

Merkblatt 2014

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Leistungen

Militär- und Zivilschutzdienstpflichtige haben während obligatorischer Dienste auf folgende Lohnersatzleistungen Anspruch: 

Dienstart Zivilstand Lohn
Wiederholungs- und Ergänzungskurse Verheiratete und Ledige 100%
Beförderungsdiensten und Rekrutenschule Verheiratete 75%
Ledige 50%


Die Lohnersatzleistung errechnet sich aufgrund des vor dem Einrücken bezogenen Lohnes sowie der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4, Ziff. 1. 

Die Schichtzulagen während dem Militärdienst werden wie folgt ausbezahlt:

  • Durchschnittliche Schichtzulagen mal die Anzahl Stunden, die der Mitarbeitende während dem Militärdienst geleistet hätte. Bei Schicht-Ablösern und Schichten mit unregelmässigem Schichteinsatz wird die Schichtzulage auf Basis der 41-Stundenwoche berechnet.
Verrechnung mit den Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Die dem Arbeitnehmer gemäss Erwerbsersatzordnung zustehenden Beiträge werden mit den Leistungen der Lonza verrechnet.

Aktivdienst

Für den Aktivdienst bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.

Arbeitsende bzw. Arbeitsaufnahme bei Militär- und Zivilschutzdienst für Schichtmitarbeiter
Arbeitsende vor dem Einrücken Einrückungstag: Montag -> Die letzte noch zu arbeitende Schicht ist der SonntagsTag-
Zwölfer (05.00 - 17.00 h).
Arbeitsaufnahme nach Entlassung

Entlassungstag: Samstag ->Die erste zu arbeitende Schicht ist der Sonntags-TagZwölfer.

Entlassungstag: übrige Wochentage-> Die erste zu arbeitende Schicht ist die Morgenschicht des folgenden Tages.


Artikel 5.11

Berufliche Vorsorge BVG
11618
Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Zum Zweck der Alters- und Hiriterbliebenenvorsorge hat die Lonza für ihre Mitarbeitenden und deren Angehörige mit Swiss Life einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Bedingungen dieser Versicherung sind in einem separaten Vorsorgereglement festgelegt.

Artikel 10.2

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11618
Solidaritätsfonds
Per 1. April 2017:
  • Erhöhung des Solidaritätsbeitrages auf CHF 22.– /Monat
  • 0.15% für Ausbildungsfonds

Merkblatt 2012; Lohnverhandlungen 2017

Kündigungsfrist
11618

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt: 

Dienstjahr Kündigungsfrist
während der Probezeit 7 Tage auf Ende einer Woche
im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
vom 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate auf Monatsende


Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Fristlose Entlassung

Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR bleibt vorbehalten (vergleiche Anhang: Art. 337 OR).

Artikel 9.3 und 9.5

Kündigungsschutz
11618

Während eines ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursachten Unfalles oder einer unverschuldeten Krankheit kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der im Anhang genannten Sperrfristen gemäss Art. 336 c Abs. 1 lit. BOR nur nach Anhören der Betriebskommission, wenn nötig unter Beizug des Vertragspartners, gekündigt werden (vergleiche Anhang: Art. 336c OR).

Artikel 9.4

Arbeitnehmervertretung
11618

Betriebskommission
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung
11618

Lonza AG

Freistellung für Verbandstätigkeit
11618
Beurlaubung für Mitglieder von Verhandlungsdelegation

Die Lonza-Vertreter in den Verhandlungsdelegationen werden für die Vorbereitung der Sitzung im Umfang von einem halben Tag und für die eigentliche Verhandlungssitzung von ihrer Arbeit freigestellt, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten erlauben. lhnen wird hiefür bezahlter Urlaub gewährt. Für diese Beurlaubung braucht es ein schriftliches Gesuch an die Personalabteilung.

Artikel 11.4.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11618
Betriebskommission

Die Betriebskommission ist die legitimierte Vertretung aller diesem Kollektiv-Arbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer gegenüber der Firma. Sie hilft, das gegenseitige Vertrauen sowie das gute Einvernehmen zwischen der Lonza und der Mitarbeiterschaft zu erhalten und zu fördern. Sie überwacht die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Kollektiv-Arbeitsvertrages innerhalb der Lonza. Sie wirkt in allen Bereichen, in welchen die Mitbestimmungen gesetzlich, kollektiv-arbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Betriebskommission und der Lonza beruht auf der Bereitschaft zur gegenseitigen lnformation und erfolgt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Einzelheiten wie Bestellung, Organisation, Aufgaben und Pflichten sind in einem Reglement über die Betriebskommission festgelegt.

Artikel 11.1

Sozialpläne
11618
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen

Bei Kollektiv-Kündigungen infolge von Arbeitsmangel oder von anderen, nicht in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen, Betriebsschliessungen, informiert die Betriebskommission und die Vertragsgewerkschaften frühzeitig. Über die Folgen solcher Kollektiv-Entlassungen werden die Vertragspartner unmittelbar Verhandlungen führen und die Massnahmen und Leistungen in einer gemeinsamen Übereinkunft regeln.

Artikel 9.6

Schlichtungsverfahren
11618
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Anwendung des KollektivArbeitsvertrages werden direkt zwischen der Direktion und der Betriebskommission geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Vertragsgewerkschaften in die Verhandlungen eingeschaltet. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen über die Auslegung des Kollektiv-Arbeitsvertrages werden zwischen der Direktion und den Vertragsgewerkschaften, unter Beizug der Betriebskommission, geregelt.

Können sich die Parteien nicht einigen, so wird ein Schiedsgericht angerufen. Dieses Schiedsgericht ist paritätisch aus zwei Vertretern der Lonza und je einem Vertreter der
Vertragsgewerkschaften zusammengesetzt. Das Schiedsgericht einigt sich auf einen aussenstehenden Vorsitzenden.

Können sich die Parteien nicht auf einen Präsidenten einigen, so wird der Präsident des Kantonalen Schiedsgerichtes zum Vorsitzenden berufen. Der Sitz des Schiedsgerichtes
ist in Visp. Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von den beidseitigen Parteien je zur Hälfte getragen.

Artikel 11.2

Friedenspflicht
11618

Die Vertragspartner und Arbeitnehmer unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Kampfmassnahmen wie Streik, Sperre oder Aussperrung sind für die Dauer dieses Vertrages ausgeschlossen.

Artikel 3.2

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11618 15.08.2022 22.08.2022
3.9390 15.08.2022 01.04.2019