GAV Tankstellen-Shops Kanton St.Gallen
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLKantonalRamo professionaleDetailhandel (inkl. Warenhäuser)Responsabile del CCLFlorian KoblerNumero di occupati assoggettatica. 520 (2009)Numero di aziende assoggettateca. 70 (2011)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoGilt für das gesamte Gebiet des Kantons St. Gallen. Artikel 1.1.1Campo d'applicazione aziendaleGilt für alle Tankstellenshops (Verkaufsgeschäfte, die einer Tankstelle angegliedert sind). Artikel 1.1.2Campo d'applicazione personaleGilt für alle Mitarbeitenden, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Vollzeit, Teilzeit, temporär; inkl. Auszubildende, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen. Ausgenommen: Betriebsinhaber/in und dessen/deren Familienangehörigen. Artikel 1.1.3Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungCampo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generaleDie allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und / oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und / oder Food-Artikeln, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind, aufweisen. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungCampo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generaleDie allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte sowie Lehrlinge inbegriffen), die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind. Ausgenommen sind Familienangehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) des Betriebsinhabers. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungDurata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaJede vertagsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle Parteien den Vertrag auf 31. Dezember 2012 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 4.2InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaParitätische Kommission Tankstellenshops Lämmlisbrunnenstrasse 41 Postfach 647 9004 St. Gallen 071 446 98 41 florian.kobler@pkgewerbe.ch Unia: Florian Kobler florian.kobler@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiPer 1.1.2016 (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
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Mitarbeitende ohne Berufslehre im Detailhandel | CHF 3'670.-- | CHF 20.15 | Mitarbeitende mit einer Berufslehre im Detailhandel (2- oder 3jährige Lehre) | CHF 3'875.-- | CHF 21.30 | Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, mit einem Pensum von 50% und mehr der Wochenarbeitszeit, werden im Monatslohn angestellt. Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 50 % können im Stundenlohn angestellt werden. Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn. Die Mindestlöhne gelten nicht für Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden. In folgenden Fällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag eine Unterschreitung des Mindestlohns bewilligen: Für Praktikanten ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden; die Dauer eines Praktikums ist auf maximal 1 Jahr beschränkt. Bei vermindert leistungsfähigen Mitarbeitenden aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen.
Artikel 2.5.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2016)Aumento salariale2014: Erhöhung der Mindestlöhne im Vergleich zu 2011 um CHF 70.--/Monat (CHF -.40/h) für Mitarbeitende ohne Berufslehre, bzw. um CHF 75.--/Monat (CHF -.45/h) für Mitarbeitende mit Berufslehre.
Zur Information: Jährliche Verhandlungen der Vertragsparteien über allfällige Lohnanpassungen, jeweils im 3. Quartal.
Artikel 3.4.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2014)Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; bei Mitarbeitenden im Stundenlohn kann dieser über einen Zuschlag von 8.33% zum Stundenlohn entrichtet werden. Artikel 2.5.3Assegni per i figliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSupplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariAngeordnete Überstunden: Grundsätzlich innert 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; falls nicht möglich: Zuschlag von 25% zum Normallohn. Überzeit (> 50h/Woche): Grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, sonst Zuschlag von 25% zum Normallohn
Artikel 2.3Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLavoro a turni / servizio di picchettoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso speseKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoro42 Stunden, in der Regel auf 5 Tage verteilt Artikel 2.3.1VacanzeAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Bis zum 49. Altersjahr | 21 Arbeitstage | Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Artikel 2.4.2Giorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung | 2 Tage | Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, von Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag | Geburt und Adoption eines Kindes (Vater) und Adoption | 2 Tage | Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners, der eigenen Kinder und Pflegekinder | 4 Tage | Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils oder eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners | 3 Tage | Tod eines Grosselternteils, eines Geschwisters, eines Enkelkindes, einer Schwiegertocher/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers | 1 Tag | Wohnungswechsel (höchstens 1x/Jahr) | 1 Tag | Aushebung/Entlassung aus der Wehrpflicht | nach militärischem Aufgebot | Pflege kranker, im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kinds oder eines Pflegekinds gegen Vorlage eines Arzt- zeugnisses (ab dem 2.Krankheitstag) | max. 3 Tage | Artikel 2.4.3Giorni festivi retribuitiSofern an Feiertagen zu den gleichen Zeiten gearbeitet wird, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, wird der Mitarbeitenden der normale Lohn ohne Zulagen entrichtet. Kann an einem Feiertag aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, so hat die Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wochentag entspricht. Artikel 2.4.1Congedo di formazioneBis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einem von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs (oder an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation) teilnehmen. Artikel 2.4.3Indennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit: 80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Mitarbeitenden hälftig getragen. Unfall: Nach Massgabe des Gesetzes. Prämien für Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 2.6Congedo maternità / paternità / parentaleVaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption): 2 Tage Artikel 2.4.3Servizio militare / civile / di protezione civileGemäss Artikel 324a OR
Artikel 2.6.4Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoVollzugsbeiträge: Betrieb: CHF 40.--/Monat Mitarbeitende: CHF 4.--/Monat (Mitarbeitende mit einem Pensum von <50% zahlen die Hälfte dieses Beitrags) Artikel 3.3.4Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della saluteKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ferien (gemäss Gesetz): - Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.1.3, Artikel 2.4.2, OR 329a+eDisdettaTermine di preavvisoAnstellungsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat)
| 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahre | 1 Monat | Vom 2.-5. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate | Artikel 2.1Protezione contro il licenziamentoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftRappresentanza dei datori di lavoroVerband der Tankstellenshop-Betreiber OstschweizOrgani pariteticiOrgani d'esecuzioneParitätische Kommission besteht aus je 3 Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Aufgaben: - Überwachung der Durchführung des GAV - Entscheidung über die
Unterstellung eines Betriebes unter diesen GAV - Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV in den Betrieben, die dem GAV unterstellt sind - Auslegung des GAV - Verhängung von Sanktionen bei Missachtung des GAV (Auferlegung der Kontrollkosten, Verhängung von Konventionalstrafen und Erteilung von Verweisen) - Durchführung der jährlichen Lohnverhandlungen gemäss GAV Pt. 3.4.1
- Erlass eines Reglements über das Inkasso der Vollzugsbeiträge
- Einzug der Vollzugsbeiträge - Verwaltung und Verfügung über die Vollzugsbeiträge - Vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden Artikel 3.3.2PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliBis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation (oder an einerm von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs) teilnehmen. Artikel 2.4.3Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleVertragsschliessende Arbeitnehmerorganisationen können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen sowie Mitteilungen und Werbemittel an ihre Mitglieder an den vom Arbeitgeber bestimmten Stellen anschlagen. Ebenso ist Mitgliederwerbung erlaubt.
Artikel 2.2.1Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneStufe | zuständiges Organ |
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1. Stufe | Vertragspartner untereinander, Paritätische Kommission | 2. Stufe | Kantonales Einigungsamt |
Artikel 3.5Obbligo della paceDie Vertragsparteien verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
Artikel 1.2
» Decreto che conferisce obbligatorietà generale» GAV Tankstellen-Shops Kanton St.Gallen 2011 (3342 KB, PDF)» Anhang 1 (Mindestlöhne) 2016 Tankstellen-Shops St.Gallen (33 KB, PDF)» Anhang 1 (Mindestlöhne) 2014 Tankstellen-Shops St.Gallen (827 KB, PDF)
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