Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
FirmenvertragRamo professionale
Chemisch-pharmazeutische IndustrieResponsabile del CCL
Kurt EmmeneggerNumero di occupati assoggettati
200 (2014)Campi di applicazione
Informazioni sintetiche sul campo d'applicazione
GAV gilt für die Beschäftigten in Zofingen mit einem Arbeitspensum von mind. 50% sowie für Aushilfen mit einer Beschäftigungdauer von mind. 4 Monaten. Er gilt nicht für Lehrlinge und Angestellte.
Artikel 1Campo d'applicazione geografico
Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)Campo d'applicazione aziendale
Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)Campo d'applicazione personale
Gilt für folgende Mitarbeitergruppen:
- Unterhalt/Support (Mechaniker, Betriebsmechaniker, Kesselhauspersonal, Logistikangestellte, Logistiker, Abwasserwart, Energiewart, Rohrschlosser, Elektriker, Bemusterer, Reinigungspersonal)
- Fabrikation Actives (Laborangestellte, Produktionsangestellte, Produktionsfachmann, Schichtführer)
- Produktion Generics (Herstellungsangestellte, Pharmakant, Konfektionierungsangestellte, Konfektionierungsfachmann, Gruppenfuhrer)
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer dieser Mitarbeiterkategorien, sofern die vertragliche Minimalarbeitszeit mindestens 50% der Firmennormalarbeitszeit betragt. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt ferner für aushilfsweise angestellte Arbeitnehmer der genannten Mitarbeiterkategorien ab Beginn des vierten Monats eines ununterbrochenen Anstellungsverhältnisses.
Angestellte und Lehrlinge fallen nicht unter den vorliegenden Vertrag.
Artikel 1, Anhang 1Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr.
Artikel 30Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia Aargau:
Pascal Pfister
062 834 94 64
pascal.pfister@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Der Lohn wird auf Grundlage des Siegfried-Lohnsystems festgelegt.
Der Refrenzlohn beträgt CHF 4'900.-- pro Monat.
Artikel 5 und Anhang 2Aumento salariale
Per 1. April 2015:
- Lohnsumme: +1% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)
Per 1. April 2014:
- Lohnsumme: +0.8% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)
Zur Information:
Lohnverhandlungen per 1. April des Jahres.
Artikel 5; Lohnabschlüsse 2014 und 2015Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Im November erhält jeder Arbeitnehmer einen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen individuellen Monatslohnes.
Artikel 6Assegni per i figli
Die Kinderzulage liegt CHF 20.-- über dem Ansatz des Kantons Aargau.
Eine Familienzulage von CHF 100.-- pro Monat wird an alle Mitarbeiter ausbezahlt, welche Anspruch auf eine Kinderzulage haben.
Artikel 8Supplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überzeit wird nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Wenn nicht, beträgt der Lohnzuschlag 25% für die Zeit von 06h00 bis 20h00 oder 50% für die Zeit von 20h00 bis 06h00.
Artikel 4 und 7Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0h00 und 24h00 des betreffenden Tages. Lohnzuschlag: 75%
Als Nachtarbeit (Schichtarbeit ausgenommen) gilt die Arbeit zwischen 20h00 und 06h00. Lohnzuschlag 50%
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4Lavoro a turni / servizio di picchetto
Arbeitszeit | Schichtpauschale |
---|
Tagesarbeit | Zuschlag 3% |
Samstagsarbeit | Zuschlag 25% |
Nachtarbeit | Zuschlag 50% |
Sonntagsarbeit | Zuschlag 100% |
Für die Berechnung der Schichtpauschale gilt der Referenzlohn gemäss Anhang 2.
Zudem Zeitgutschrift von 4.1% für regelmässigen 3-Schichtbetrieb und 2.8% für 2-Schichtbetrieb. Bei 7-Tage-Schicht beträgt Zeitgutschrift 4.7%.
Unregelmässige Schichtarbeit wird im Fall von 4 Wochen Nachtschicht mit 8 Stunden und im Fall von 4 Wochen Spätschicht mit 5 Stunden abgegolten.
Artikel 7Rimborso spese
Für Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erhält der Mitarbeiter folgende Entschädigung: Gefahrene Autokilometer vom Wohn- zum Arbeitsort sowie die entsprechende Zeit.
Für Schichtmitarbeitende beträgt die jährliche Wegentschädigung:
Innerhalb Umkreis von 20 Km | CHF 1'000.-- |
---|
Ausserhalb Umkreis von 20 Km | CHF 2'500.-- |
Ausserhalb Umkreis von 40 Km | CHF 5'000.-- |
Artikel 7Altri supplementi
Bei Wohnsitzverlegung für festangestellte Mitarbeitende, welche ausserhalb desUmkreises von 20 Km wohnen und in die Nähe der Firma umziehen, zahlt die Firma CHF 5'000.-- pauschal.
Artikel 7Orario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Artikel 3Vacanze
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
bis zum 20. Altersjahr | 29 |
bis zum 49. Altersjahr | 24 |
ab dem 50. Altersjahr | 29 |
ab dem 60. Altersjahr | 34 |
Artikel 11Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Wohnungswechsel | 1 |
Todesfall von Angehörigen in Familiengemeinschft lebend sowie Partnern in Lebensgemeinschaft | 3 |
Todesfall eines Elternteils | 2 |
Abdankungsfeierlichkeiten anderer Familienangehörigen | 1 |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 3 |
Eigene Hochzeit | 2 |
Hochzeit eigener Kinder | 1 |
Militärinspektion | 1 |
Militär. Rekrutierung | 1-3 |
Bei Stellung vor einem militär. U.C. und amtlichen Vorladungen | 1 |
Krankheit eines in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitglieds | 3 |
Artikel 12Giorni festivi retribuiti
9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Diesen Tagen gleichgestellt ist der Freitag nach Auffahrt.
Bleibt am Tag des Zofinger Kinderfestes der Betrieb geschlossen, so wird die dadurch ausfallende Arbeitszeit (...) vergütet.
Artikel 13Congedo di formazione
In Fragen der beruflichen Weiterbildung und Schulung kann die Betriebsangestelltenkommission Anträge zuhanden der Firma machn.
Artikel 25Indennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit zahlt die Firma vorerst 3 Monate den vollen Lohn. Dann erhält der Mitarbeiter 90% während max. 730 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen.
Die Prämien gehen zu Lasten des AG.
Artikel 15.3Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsversicherung:
im 1. Dienstjahr | 14 Wochenlöhne |
---|
ab dem 2. Dienstjahr | 4 Monatslöhne |
Arbeitnehmer mit einem neugeborenen Kind haben Anspruch auf max. 9 Monate unbezahlten Urlaub. Die Stelle bleibt zugesichert.
Artikel 16 und 17Servizio militare / civile / di protezione civile
Obligatorische Dienstleistungen:
Ledige Rekruten | 60% des Lohnes |
---|
Personen mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
übrige obligat. Dienstleistungen | 100% des Lohnes |
Nicht obligatorische Dienstleistungen:
Ledige | 70% des Lohnes |
---|
Personen mit Unterstützungspflichten | 100% des Lohnes |
Artikel 18Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
3 Möglichkeiten:
1: Schrittweise Reduzierung des Pensums auf 80%. AG vergütet die vollen BVG-Beiträge.
2. Frühzeitige Pensionierung 1 Jahr vor dem ordentl. Pensionierungsalter. AG übernimmt die vollen BVG-Beiträge sowie CHF 1'000.-- an AHV.
3. AG kann AN vorzeitig pensionieren, wenn AG BVG-Beiträge übernimmt, so dass keine Renteneinbusse entsteht.
Anhang 4 zum GAVContributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Es besteht ein Solidaritätsfonds. Der AN-Beitrag beträgt CHF 22.-- pro Monat.
Artikel 19Protezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Es dürfen dem AN aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft keine Nachteile erwachsen.
Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden.
Artikel 19 und 23Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della salute
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisdetta
Termine di preavviso
Arbeitsjahr | Altersjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit | | 7 Tage |
1. Jahr | | 1 Monat |
2.-5. Jahr | | 2 Monate |
ab 6. Jahr | | 3 Monate |
ab 6. Jahr | ab 50 | 6 Monate |
Bei definitiv angestellten MA hat einer Kündigung eine letzte schriftliche Verwarnung vorauszugehen.
Artikel 2Protezione contro il licenziamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft UniaRappresentanza dei datori di lavoro
Siegfried Ltd, 4800 ZofingenOrgani paritetici
Organi d'esecuzione
Betriebsangestelltenkommission
Artikel 22Partecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstalltungen kann unbezahlter Urlaub beansprucht werden.
Artikel 20Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Betriebsangestelltenkommission überwacht Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV und wirkt in allen Bereichen mit.
Stufen der Mitwirkung: vgl. Art. 22
Artikel 22Disposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen, weil sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung rechtmässig ausüben.
Eine schriftliche Verwarnung eines Mitglieds der Betriebsangestelltenkommission ist an die Gewerkschaft zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, sodern das Mitglied damit einverstanden ist.
Artikel 23Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Vereinbarung über Betriebsschliessung
Artikel 28Disciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
1. Ebene: Betriebsangestelltenkommission
2. Ebene: Gewerkschaft
3. Ebene: Einigungsamt Kanton Aargau
Artikel 27Obbligo della pace
Absolute Friedenspflicht
*Artikel 26