GAV für das Basler Ausbaugewerbe
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Versione del CCL
Contratto collettivo di lavoro : dal 01.04.2018
Conferimento dell’obbligatorietà generale: 01.10.2018 - 31.12.2019
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Panoramica del CCLDati di baseTipo di CCLKantonalRamo professionaleAusbaugewerbeResponsabile del CCLAndreas GigerNumero di occupati assoggettati1'331 (2015), 1'330 (2014), 980 (2010)Numero di aziende assoggettate216 (2015), 216 (2014)Campi di applicazioneCampo d'applicazione geograficoGilt für: - Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe - Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe Artikel 3.1Campo d'applicazione aziendaleGilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe. Artikel 3.2Campo d'applicazione personaleGilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind. Artikel 3.3–4Campo d'applicazione geografico con carattere obbligatorio generaleDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben: - Kanton Basel-Stadt: alle unten genannten Branchen (lit. a bis g), - Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. g). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione aziendale con carattere obbligatorio generaleDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für folgende Arbeiten: a) Malerei: - Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse b) Glaserei / technische Glaserei: - Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich - Verglasung (Spiegelherstellung) - Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern c) Dachdeckerei: - Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung) d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten: - Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und Kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terassen. e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten: - Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art. - Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau. f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten: - Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten. g) Plattenlegerei: - Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Campo d'applicazione personale con carattere obbligatorio generaleDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Lehrlinge. Ausgenommen sind: a) Meister b) kaufmännisches Personal c) Reinigungs- und Kantinenpersonal d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Durata della convenzione Proroga contrattuale automatica / clausola di prorogaErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 4InformazioniInformazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione pariteticaParitätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe Elisabethenstrasse 23 Postfach 332 4010 Basel 061 227 50 28 info@pk-ausbau-regionbasel.ch www.pk-ausbau-regionbasel.ch Unia Andreas Giger 061 695 93 37 andreas.giger@unia.chCondizioni di lavoroSalario e componenti salarialiSalari / salari minimiMindestlöhne (ohne Plattenlegergewerbe) (per 01.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt; Ausnahme Mitarbeiterkategorie Berufsfacharbeiter, A3: Allgemeinverbindlicherklärung per 01.10.2018):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Vorarbeiter und Baustellenleiter, V | CHF 5'300.-- | Berufsfacharbeiter, A3 | CHF 4'900.-- | Berufsfacharbeiter, A2 | CHF 4'550.-- | Berufsfacharbeiter, A1 | CHF 4'250.-- | Berufsfacharbeiter, B3 | CHF 4'200.-- | Berufsfacharbeiter, B2 | CHF 4'000.-- | Berufsfacharbeiter, B1 | CHF 3'900.-- | Betriebsarbeiter, E | CHF 600.-- | Lehrling, L4 | CHF 1'400.-- | Lehrling, L3 | CHF 1'200.-- | Lehrling, L2 | CHF 800.-- | Lehrling, L1 | CHF 600.-- | Berufslehre mit Attest, BA 2 | CHF 750.-- | Berufslehre mit Attest, BA 1 | CHF 550.-- | Plattenlegergewerbe (nur Basel-Stadt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn
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Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | CHF 31.15
| | im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | CHF 29.15
| | im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | CHF 26.61
| | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | CHF 24.91
| Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | | CHF 4'526.40 | CHF 24.69
| Lernende | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | - | | im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | - | | im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | - | Artikel 35; Nachtrag 2 und 3; Anhang 11Categorie salarialiAusbaugewerbe Kanton Basel-Stadt (ohne Plattenlegergewerbe)
Mitarbeiterkategorie | Abschluss |
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Vorarbeiter und Baustellenleiter | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorarbeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind | Berufsfacharbeiter, A3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im dritten Jahr nach der Lehre | Berufsfacharbeiter, A2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im zweiten Jahr nach der Lehre | Berufsfacharbeiter, A1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im ersten Jahr nach der Lehre | Berufsfacharbeiter, B3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijähriger Tätigkeit in der entsprechenden Branche | | Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | Berufsfacharbeiter, B2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche | | Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | Berufsfacharbeiter, B1 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2) | | Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | Betriebsarbeiter, E | Jugendliche welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten | Lehrling, L4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | Lehrling, L3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | Lehrling, L2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | Lehrling, L1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | *Für die Kategorien Berufsfacharbeiter, A3–A1: Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wir die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert. Plattenlegergewerbe — Gelernte, berufstätige Plattenleger — Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr — Lernende Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2 und 3Aumento salariale2018 (per 1.10.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung (ohne Plattenlegergewerbe): Alle ... unterstellten Arbeitnehmende erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.5%. Das Plattenlegergewerbe ist von der Lohnerhöhung ausgenommen. Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Lohnerhöhung ausgenommen. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Nachtrag 3 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen. 2019 (per 1.10.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Generelle Lohnerhöhung (ohne Plattenlegergewerbe): Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten ab 1. April 2019 eine generelle Lohnerhöhung von 0.5%. Das Plattenlegergewerbe ist von der Lohnerhöhung ausgenommen. Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Lohnerhöhung ausgenommen. Bereits im 1. Quartal 2019 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet werden. Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln alljährlich über eine allfälige Anpassung der Löhne.
Artikel 37; Nachtrag 3Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizioDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes). Artikel 36Assegni per i figliGemäss gesetzlichen Vorschriften Artikel 44
Supplementi salarialiLavoro straordinario / ore supplementariÜberstundenarbeit Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche die jährliche Bruttosollarbeitszeit gemäss detaillierter Arbeitszeitkontrolle übersteigt. Der Ausgleich der Überstunden erfolgt gemäss Artikel 38 und Artikel 39.2. Überstundenarbeit, die an Werktagen und an Samstagen zwischen 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr geleistet wird, wird grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Artikel 38.2 und Artikel 39.2 geschuldet sind. Ein Anspruch auf Ausgleich der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn die entsprechende Arbeit von der Firma oder deren Vertreter im Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Ausgleich der Überstundenarbeit Überstunden werden nur soweit ausgeglichen, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als zuschlagsfreie Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00–20.00 Uhr) geleistet werden und die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden nicht überschreiten. Zuschlagsfreie Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Überstunden, welche die wöchentliche maximale Arbeitszeit von 47 Stunden überschreiten, werden mit Freizeit gleicher Dauer plus einem Zeitzuschlag von 25 % ausgeglichen. Der Ausgleich hat bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Artikel 24 und 38Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro seraleFür die Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohn- oder Zeitzuschläge ausgerichtet:
| Zeit | Zuschlag |
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Sonn- u. Feiertage | 23:00–23:00 | 100% (davon mindestens 50% als Lohnzuschlag) | Abendarbeit an Werktagen | 20:00–23:00 | 25% | Nachtarbeit an Werktagen | 23:00–06:00 | 50% (davon mindestens 25 als Lohnzuschlag) | Arbeiten am Samstag | 06:00–23:00 | 50% | Werden am Abend sowie an Samstagen Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag gemäss Artikel 39.1 bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss Artikel 39.1 auszuzahlen. Artikel 39Lavoro a turni / servizio di picchettoKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso speseFür Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet. Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten: — Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft) — Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet. — Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst. Heimreise Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet. Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Spesenart | Entschädigung |
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Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto | CHF -.80/km | Motorrad bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30/km | Motorrad über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35/km | Fahrrad | CHF 5.--/Woche | Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
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für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 250.--/ p. Monat | für Hilfsarbeiter | CHF 230.--/ p. Monat | Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
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für gelertne berufstätige Plattenleger | CHF 200..--/ p. Monat | für Hilfsarbeiter | CHF 180..--/ p. Monat | für Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150..--/ p. Monat | Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet. Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen — Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. — Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. — Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. Artikel 40 und 41, Anhang 11; Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 2Altri supplementiIn den Branchenbestimmungen können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Branchenbestimmungen Malergewerbe Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
Spesenart | Lohnzuschlag |
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wässrige Produkte | 5% | Kunstharz | 10% | 2-komponenten-Farbe | 15% | Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt. Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe Überkleider Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt. Reinigungsmittel und Dachschuhe Die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen. Holzkonservierungsarbeiten Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet. Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Linoleum- und Spezialbodengewerbe und Branchenbestimmungen Parkettgewerbe Überkleider Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt. Branchenbestimmungen Malergewerbe: Artikel 2 und 3; Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe: Artikel 2, 3 und 4; Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe: Artikel 3; Branchenbestimmungen Parkettgewerbe: Artikel 2Orario di lavoro e giorni liberiOrario di lavoroDie jährliche Bruttosollarbeitszeit beträgt 2200 Stunden. Die Arbeitsstunden jedes einzelnen Mitarbeiters werden zur Kontrolle vom Arbeitgeber in einer Arbeitszeitkontrolle erfasst. Für diesen Zweck muss das von der Paritätischen Kommission zur Verfügung gestellte Formular oder eines in jeder Beziehung gleichwertiges Ersatzsystem verwendet werden. Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Unter Einhaltung der obengenannten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit kann die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35 und 47 Stunden schwanken. Bei grundsätzlicher Änderung der wöchentlichen oder täglichen Stundenregelung hat der Arbeitgeber in der Regel eine Ankündigungsfrist von zwei Woche zu beachten. Artikel 21 und 22VacanzeAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
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Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% | Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% | Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen PlattenlegergewerbeGiorni di congedo retribuiti (assenze)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage | Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage | Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag | Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag | Rekrutierung | 3 Tage | Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet | 1 Tag | Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 30Giorni festivi retribuitiFür jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet. Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Artikel 25.3 und 27.1Congedo di formazioneKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndennità per perdita di guadagnoMalattia / infortunioKrankheit: - Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen - 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden) - Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50% Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt) Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe - Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen. - Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. - Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG. - Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht. Unfall: Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert; der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen PlattenlegergewerbeCongedo maternità / paternità / parentaleVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 30Servizio militare / civile / di protezione civileDienstart | Entschädigung |
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Rekrutenschule: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | | - Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% | Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | | - Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | - Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Artikel 52.2Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipatoGemäss Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweiz. Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der RESOR Stiftung (Sitz im Wallis) ist für das Basler Ausbaugewerbe und für alle angeschlossenen Firmen per 01.01.05 bindend (Voraussetzung: Finanzierbarkeit der Leistungen gemäss KVP (Stand 02.06.03) Art. 11-15 mit 1% Arbeitgeberbeitrag und 1% Arbeitnehmerbeitrag gemäss Art. 7 KVP (Stand 02.06.03)
Artikel 29ContributiFondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamentoWer | Beitrag |
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Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes | Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes der dem GAV unterstellten Arbeitnehmer | Arbeitgeber, die sich nur durch Anschlussverträge dem GAV verpflichtet haben
| Leistung einer Grundgebühr von CHF 100.-- und 0,5% der SUVA-pflichtigen Arbeitnehmerlohnsumme
| Artikel 18Protezione del lavoro / contro la discriminazioneDisposizioni antidiscriminazioneDer Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Artikel 19.8 und 19.9Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessualiDer Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben. Artikel 19.8 und 19.9Sicurezza sul lavoro / protezione della salutePflichten des Arbeitgebers: - Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden - Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe - Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung - Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material Pflichten der Arbeitnehmenden: - Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung - Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen Artikel 19.3, 19.4 und 20.4Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'etàUnterstellung GAV: Die Lernenden sind dem GAV unterstellt. Ferien: Jugendliche/Lernende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage Löhne (ohne Plattenlegergewerbe)(per 1.04.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Lernende | Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
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Lehrling, L 1 | Auszubildende im ersten Lehrjahr | CHF 600.-- | Lehrling, L 2 | Auszubildende im zweiten Lehrjahr | CHF 800.-- | Lehrling, L 3 | Auszubildende im dritten Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Lehrling, L 4 | Auszubildende im vierten Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Berufslehre mit Attest, BA 1 | Auszubildende im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- | Berufslehre mit Attest, BA 2 | Auszubildende im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- | Plattenlegergewerbe (per 1.01.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Lehrjahr | Monatliche Mindestlöhne |
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im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | Artikel 3.3, 25 und 35; Anhang 11 Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe: Artikel 1.3; Nachtrag 3DisdettaTermine di preavvisoAnzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | -Ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 57-59
Protezione contro il licenziamentoNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (max. 720 Tage); c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Artikel 61.1Partenariato socialeParti contraentiRappresentanza dei lavoratoriGewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat BaselRappresentanza dei datori di lavoroMalermeisterverband Basel-Stadt Glasermeisterverband Basel Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel bodenbasel Basler Natursteinverband Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider BaselOrgani pariteticiOrgani d'esecuzioneZur Sicherung des Vollzugs dieses GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission. Die Paritätische Kommission hat insbesondere die Aufgabe: – die Auslegung des GAV zu gewährleisten; – den Vollzug des GAV zu sichern; – Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten; – in allen ihr zur Beurteilung, Begutachtung und Schlichtung überwiesenen Streitigkeiten hat sie die notwenigen Beweismassnahmen anzuordnen. Sie kann daher alle notwendigen Unterlagen einverlangen oder durch von ihr Beauftragte überprüfen lassen- Artikel 10FondoFonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben: - paritätische verwaltet - finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen - verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Artikel 16PartecipazioneCongedo per partecipare alle attività sindacaliKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personaleKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoroKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflittiProcedura di conciliazioneStufe | Zuständiges Organ |
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1. Ebene | paritätische Kommission | 2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1Obbligo della paceDie Vertragsparteien verpflichten sich grundsätzlich auf den absoluten Arbeitsfrieden. Ausnahme bilden klare Verstösse einzelner Firmen oder Gruppen von Firmen, bei welchen die relative Friedenspflicht gilt.
Artikel 5.2CauzioneZur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Artikel 10 GAV eingesetzten PK eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kaution |
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bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- | ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- | ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- | ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- | Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten. Verwendung der Kaution Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) Freigabe der Kaution Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag au Freigabe dieser Kaution stellen. 1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; 2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Artikel 1.3 vorstehen) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt: a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 18 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt. b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen Anhang 10
» Decreto che conferisce obbligatorietà generale» Paritätische Kommission für das Basler Ausbaugewerbe BS» GAV für das Basler Ausbaugewerbe 1. April 2004 (Druckausgabe 2014) (626 KB, PDF)» Nachtrag 2 per 1. April 2015 (Mindestlöhne und Lohnerhöhungen 2015 - 2017) (19 KB, PDF)» Musterberechnung Stundenlohn der Paritätischen Kommission für das Basler Ausbaugewerbe 2014 (35 KB, PDF)» Nachtrag 3 per 1. April 2018 (Mindestlöhne / Lohnerhöhungen 2018 - 2019) (465 KB, PDF)
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