Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
Autogewerbe/GaragenResponsabile del CCL
Giuseppe ReoCampi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug.
Artikel 3.1Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich:
a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind,
b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör,
c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben,
e) eine Tankstelle betreiben,
f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Artikel 3.2Campo d'applicazione personale
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind.
Artikel 3.3 und 3.4Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005).
Artikel 12Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 00
giuseppe.reo@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Mindestlöhne ab 2018
Abschluss | Montaslohn |
---|
4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'400.-- |
3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'100.-- |
2 Lehrjahre absolviert | CHF 3'800.-- |
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
Artikel 20; Salärvereinbarung 2018Categorie salariali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenAumento salariale
Lohnanpassung 2019:
0.5% bei Salär bis CHF 5'000.-- generell
0.5% individuell
Lohnanpassung 2018:
0.5% bei Salär bis CHF 5'000.-- generell
0.5% individuell
Zur Information:
Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen.
Artikel 21; Salärvereinbarung 2018 und 2019Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Nach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn.
Artikel 22Assegni per i figli
Gemäss kantonaler Gesetzgebung.
Artikel 29Supplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Als Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Artikel 13 und 14Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% |
Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.
Artikel 14Lavoro a turni / servizio di picchetto
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten.
Artikel 15Rimborso spese
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenAltri supplementi
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
Jahresarbeitszeit: 2184 Stunden
> durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 13.1Vacanze
Alterskategorie | Wochen |
---|
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen |
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 16.1 und 17.1Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr |
Militärische Ausmusterung | 1 Tag |
Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) |
Artikel 23Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.
Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Artikel 18Congedo di formazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 24 und 25Congedo maternità / paternità / parentale
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Mutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25)
Artikel 23 und 31Servizio militare / civile / di protezione civile
Rekrutenschule:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen:
-Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
-Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
Artikel 27Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 37Contributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della salute
Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.
Artikel 30.1Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingslöhne:
Lehrlingslöhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|
1. Lehrjahr | CHF 700.-- |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- |
Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2018; OR 329a+eDisdetta
Termine di preavviso
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 33 und 34Protezione contro il licenziamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft SynaRappresentanza dei datori di lavoro
Sektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)Organi paritetici
Organi d'esecuzione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenFondo
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Frühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern.
Artikel 11Disciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
Stufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Vertragsparteien |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7 und 8 und 9Obbligo della pace
Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.
Artikel 4Cauzione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen