Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
Autogewerbe/GaragenResponsabile del CCL
Giuseppe ReoNumero di occupati assoggettati
ca. 100 (davon 20 Frauen; 2005)Campi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri.
Artikel 3.1.1Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Arbeitgeber, welche gewerblich
a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
c) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d) eine Tankstelle betreiben, bedient;
e) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben, bedient.
Artikel 3.2Campo d'applicazione personale
Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, ausgenommen sind:
a) Familienangehörige des Arbeitgebers;
b) Lehrlinge/Lehrtöchter - sie durfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer;
c) Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind;
d) Kaufmännisches und Verkaufspersonal.
Artikel 3.5Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV (ab 31.12.2007) jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 15.4Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Paritätitische Berufskommission (PBK):
AGVS - Sektion Uri
Herrengasse 12
Postfach
6460 Altdorf
041 870 18 02
Unia Zentralschweiz:
Giuseppe Reo
041 249 93 15
giuseppe.reo@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Per 1. Januar 2019:
Mitarbeiterkategorie | Alter | Jahreslohn |
---|
WerkstattchefIn | Ab 30-jährig | CHF 78'000.-- |
AutomobilmechatronikerIn | Nach der Lehre | CHF 54'600.-- |
| 25-jährig | CHF 59'670.-- |
| 30-jährig | CHF 63'648.-- |
| 40-jährig | CHF 68'952.-- |
Automobilfachmann/-frau | | CHF 49'400.-- |
ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 48'100.-- |
Artikel 23; Lohnvereinbarung 2019Aumento salariale
2019:
Individuelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat auf die effektiven Löhne.
Artikel 24; Lohnvereinbarung 2019Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher im Jahreslohn inbegriffen ist.
Artikel 25Assegni per i figli
Gemäss geltender kantonaler Gesetzgebung
Artikel 33Supplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung.
Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen.
- Überstunden: Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer oder Auszahlung ohne Zuschlag
- Überzeit: Lohnzuschlag von 25% oder mit Einverständnis des/der ArbeitnehmerIn Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer
Artikel 17Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Arbeitszeit | Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Abendarbeit (20.00-23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% |
| regelmässig (mehr als 25-mal/Jahr) | kein Zuschlag |
Nachtarbeit (23.00-06.00) | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% |
| regelmässig | Zeitzuschlag von 10% |
Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag, 23.00 - Sonntag, 23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 50% |
| regelmässig | kein Zuschlag |
Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen.
Artikel 17Lavoro a turni / servizio di picchetto
Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.
Artikel 17Rimborso spese
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenAltri supplementi
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenOrario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
Jahresarbeitszeit: 2'210 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche.)
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Die Arbeitszeiten können flexibel gestaltet werden.
Artikel 16; Lohnvereinbarung 2019Vacanze
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab dem 60. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 30 Arbeitstage |
Artikel 19Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr |
Militärische Entlassung | 1 Tag |
Rekrutierung | 2-3 Tage |
Artikel 26Giorni festivi retribuiti
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlten Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt und Weihnachten
Artikel 21Congedo di formazione
Berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse: 2 Tage/Kalenderjahr
Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen Aus- und Weiterbildungstage.
Artikel 28Indennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub:
Gemäss Gesetzgebung
Vaterschaftsurlaub (Geburt eines eigenen Kindes): 1 Tag
Artikel 26 und 35Servizio militare / civile / di protezione civile
Dienstart | Dienstdauer | Wer | Entschädigung |
---|
Während der Rekrutenschule als RekrutIn | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
| | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstutzungspflicht | 80% des Lohnes |
Während der übrigen Militärdienstleistung | Innerhalb eines Jahres | Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes |
| Für die darüber hinausgehende Zeit | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes |
| | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
Artikel 31Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Artikel 41Contributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Wer | Beitrag |
---|
Arbeitnehmende | CHF 10.--/Monat |
Arbeitgeber | CHF 10.-- pro ArbeitnehmerIn/Monat |
Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
Artikel 11Protezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della salute
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien:
- Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3 und 19; OR 329eDisdetta
Termine di preavviso
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (normalerweise 2 Monate, max. 3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 37 und 38Protezione contro il licenziamento
Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336ff. OR
Artikel 38Partenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Artikel 1Rappresentanza dei datori di lavoro
Sektion Uri des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Artikel 1Organi paritetici
Organi d'esecuzione
Paritätitische Berufskommission (PBK), Aufgaben:
- der Durchführung und dem Vollzug dieses GAVs;
- der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
- dem Erlass sämtlicher fur den Vollzug des GAVs notwendigen Massnahmen;
- der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
- der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- der Rechnungstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
- der Wahl der lnkassostelle fur die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
- der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und lnterpretation von Bestimmungen des GAVs;
- dem Aussprechen und lnkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAVs;
- der Beurteilung bzw. dem Entscheid uber die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers;
- der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
- der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen.
Artikel 8Partecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Übt der/die ArbeitnehmerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. ln dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der Arbeitnehmer für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.
Artikel 27Disposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Wahrung der Koalitionsfreiheit
Artikel 5Misure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, so sind die Vertragspartner so früh als möglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Die Bestimmungen des OR über Massenentlassungen (Art. 335d ff.) sind entsprechend anwendbar.
Artikel 14Disciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
Stufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission |
Stufe 2 | Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe |
Stufe 3 | Schiedsgericht |
Artikel 7Obbligo della pace
Mit dem Abschluss dieses GAVs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.
Artikel 4