Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
KaminfegergewerbeResponsabile del CCL
Christian TrunzNumero di occupati assoggettati
130 (2019)Numero di aziende assoggettate
57 (2019)Campi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.
Artikel 1.1Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.
Artikel 1.2Campo d'applicazione personale
Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.
Artikel 1.3Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 27Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia Region Zürich-Schaffhausen:
Christian Trunz
044 296 18 18
christian.trunz@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Lohnklasse | Mindestlöhne ab 1. April 2019 |
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A1 unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden Betrieb | CHF 4'200.-- |
A2 unter 1-jährige Berufserfahrung - im Lehrbetrieb | CHF 4'350.-- |
B ab vollendetem 1. Jahr Berufserfahrung | CHF 4'700.-- |
C ab vollendetem 3. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'220.-- |
D ab vollendetem 6. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'450.-- |
E über 10-jährige Berufserfahrung | CHF 5'700.-- |
Artikel 9.2; Anhang 1 Mindestlöhne 2019Categorie salariali
Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.
Artikel 9.3Aumento salariale
Zur Information:
Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.
Artikel 9.1Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Anspruch auf einen 13. Monatslohn
Artikel 14Assegni per i figli
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSupplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überstundenarbeit:
- Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
- falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%
Artikel 11Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Wann | Zuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Feier- und Ruhetagsarbeit | 100% Zuschlag |
Artikel 12Lavoro a turni / servizio di picchetto
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso spese
Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.--
Artikel 13Orario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
42h/Woche
Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.
Artikel 6 und 8Vacanze
Alter/Dienstjahre | Ferienanspruch |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 21. bis 35. Altersjahr | 4 Wochen oder 8.33% |
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4.5 Wochen oder 9.48% |
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig | 5.5 Wochen oder 11.79% |
Artikel 15.1Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | bezahlte freie Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) | 3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend) |
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung | 1 Tag |
Artikel 17.1Giorni festivi retribuiti
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 16.1Congedo di formazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenIndennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Krankheit:
Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Artikel 19 und 20Congedo maternità / paternità / parentale
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 17.1 und 21.1Servizio militare / civile / di protezione civile
Dienstart | Lohnentschädigung |
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Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen | 80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
für die darüber hinausgehende Zeit | 80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen |
Artikel 18Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenContributi
Fondo paritetico / contributi per le spese di esecuzione / contributi per il perfezionamento
Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.--/Monat
Artikel 3.2Protezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della salute
Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:
- heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
- verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
- Toilette
Artikel 6Apprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- bis zum vollendeten 20. Altersjah: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 15; OR 329eDisdetta
Termine di preavviso
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren | 6 Monate |
Artikel 26Protezione contro il licenziamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia Region Zürich-SchaffhausenRappresentanza dei datori di lavoro
Kaminfegermeisterverband des Kantons ZürichOrgani paritetici
Organi d'esecuzione
Paritätische Berufskommission
- Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.
Artikel 3Fondo
Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso
Reglement paritätischer FondsPartecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflitti
Procedura di conciliazione
1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt
Artikel 3 und 4Obbligo della pace
Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.
Artikel 2.1