Panoramica del CCL
Dati di base
Tipo di CCL
KantonalRamo professionale
Anschlägergewerbe/HolzmontageResponsabile del CCL
Kaspar BütikoferNumero di occupati assoggettati
60 (2019), 60 (2014), 50 (2012)Campi di applicazione
Campo d'applicazione geografico
Gilt für den Kanton Zürich.
Artikel 1Campo d'applicazione aziendale
Gilt für alle Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige montieren oder bearbeiten, wie Laden-, Laborbau, Fenster- (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Küchenmontagen, Wand- und Deckenverkleidungsmontagen.
Artikel 2Campo d'applicazione personale
Gilt für alle Arbeitnehmenden folgender Berufskategorien: a) Anschläger Monteur (Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind) und b) Hilfsmonteur (an- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind).
Artikel 3Durata della convenzione
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Jeder vertragschliessende Verband kann diesen Vertrag erstmals auf Ende 2004 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 31.2Informazioni
Informazioni / indirizzo per l'ordinazione / Commissione paritetica
Unia:
Theres Benz Spierling
044 295 15 28
theres.benz@unia.chCondizioni di lavoro
Salario e componenti salariali
Salari / salari minimi
Mindestlöhne ab 1.1.2009:
Mitarbeiterkategorie | Vertragsstundenlohn |
---|
Berufsarbeiter Anschläger | CHF 33.95 |
Jungschreiner-Monteur 1. Jahr nach der Lehre | CHF 25.-- |
Jungschreiner-Monteur 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.35 |
Jungschreiner-Monteur 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.20 |
Hilfsmonteur A | CHF 26.35 |
Hilfsmonteur B | CHF 25.-- |
Akkord | CHF 2.17 pro Tarifpunkt |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Categorie salariali
Anschläger:
Als solche gelten alle Arbeitnehmer mit abgeschlossener Schreiner-Berufslehre und drei bis vier Jahren Berufspraxis nach abgeschlossener Berufslehre.
Jungschreiner-Monteur:
Als solche gelten Anschlägeranwärter ohne ausreichende Berufspraxis.
Hilfsmonteur A:
Als solche gelten angelernte sowie ungelernte Arbeitnehmer mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung im Anschlägergewerbe.
Hilfsmonteur B:
Als solche gelten Arbeitnehmer ohne genügende Berufserfahrung sowie Arbeitnehmer in Hilfsdienstfunktionen, die weder Berufserfahrung noch besondere Berufskenntnisse voraussetzen.
Artikel 4Aumento salariale
Zur Information:
Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeínen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche.
Artikel 8Indennità di fine anno / tredicesima mensilità / gratifica / premio per anzianità di servizio
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenAssegni per i figli
Gemäss den Gesetzen des Kantons Zürich und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskassen
Artikel 9Supplementi salariali
Lavoro straordinario / ore supplementari
Überstunden (= Überschreitung der max. wöchentlichen Arbeitszeit): Lohnzuschlag von 25%
Artikel 7Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Lohnzuschlag:
- Abendarbeit (20.00-23.00 Uhr): 25%
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): 100%
Artikel 7Lavoro a turni / servizio di picchetto
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenRimborso spese
Werkzeugentschädigung: CHF -.90/h
Werkzeug- und Kilometerentschädigung bei Homoz: CHF 2.--/h im Kanton Zürich
Verpflegungsentschädigung bei täglicher Rückkehr an Wohnort: CHF 2.14/h bzw. CHF 18.--/Tag
Tagesvergütung (wenn Rückkehr an Wohnort nicht möglich): CHF 120.--/Tag
Reiseauslagen ausserhalb des Kantons Zürich: CHF -.65/km ausserhalb Kt. ZH
Artikel 15 - 17; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Orario di lavoro e giorni liberi
Orario di lavoro
42h/Woche (MO bis DO: je 9h, FR: 6h)
lm gegenseitigen Einverständnis kann die wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise bis auf 45 Stunden erhöht werden.
Artikel 6Vacanze
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden eine Ferienvergütung auszurichten.
Ab 2009: 10.2% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 18; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes des/der Arbeitnehmenden, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern | 2, bzw. 3 Tage, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Militär/Inspektion: | 0.5, bzw. 1 Tag, wenn lnspektionsort und Baustelle eine Distanz aufweisen, welche die Arbeitsaufnahme am gleichen Tag nicht mehr sinnvoll ermöglicht |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 14Giorni festivi retribuiti
Zum Ausgleich des Lohnausfalles an den gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung auszurichten.
Ab 2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 19; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Congedo di formazione
Die Vertragsparrtner sind bestrebt, eine gemeinsame Qualitätssicherung aufzubauen und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter zu fördern.
Die Vertragspartner werden ab 2004 gemeinsam Kurse planen und anbieten.
Sofern sinnvoll, werden die Kurse in einem dem SVZ unterstellten Ausbildungszentrum durchgeführt.
Der Arbeitsausfall und die Kurskosten werden ab 2004 mit ; einer Weiterbildungszulage von 0.5% des AHV-pflichtigen Lohnes abgegolten.
Protokollvereinbarung im GAVIndennità per perdita di guadagno
Malattia / infortunio
Krankentaggeld: 80% des Bruttolohnes während min. 730 Tage
Beitrag Arbeitgeber für die Krankentaggeldversicherung ab 1.1.2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes
Beitrag Arbeitnehmende: Hälfte der Nettoprämie, max. 1% des Lohnes
Artikel 11Congedo maternità / paternità / parentale
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 14Servizio militare / civile / di protezione civile
Lohn bei Militärdienst oder Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht: | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|
Während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
Während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | 80% | 100% |
Artikel 13Regolamentazioni in materia di pensionamento / pensionamento anticipato
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenProtezione del lavoro / contro la discriminazione
Disposizioni antidiscriminazione
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenParità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare / molestie sessuali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSicurezza sul lavoro / protezione della salute
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenApprendisti / dipendenti fino a 20 anni d'età
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisdetta
Termine di preavviso
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
1. Dienstjahr | Keine Kündigungsfrist |
Ab 2. Dienstjahr | 1 Monat |
Artikel 20Protezione contro il licenziamento
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenPartenariato sociale
Parti contraenti
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und lndustrie GBI)Rappresentanza dei datori di lavoro
Schreinermeisterverband Kanton Zürich SVZOrgani paritetici
Organi d'esecuzione
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: aus je 3 Vertretern der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgabe: Überwachung des GAV mittels Baustellenkontrollen
Artikel 26Partecipazione
Congedo per partecipare alle attività sindacali
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni in materia di partecipazione (commissioni aziendali, commissioni giovanili ecc.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisposizioni di protezione per i delegati sindacali e i membri delle commissioni aziendali/del personale
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMisure sociali / piani sociali / licenziamenti di massa / mantenimento dei posti di lavoro
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenDisciplina sui conflitti
Obbligo della pace
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. lnsbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnen.
Als Störungen des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 28